Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 3736/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5864/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist auch im Übrigen statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts von 52,50 Euro nicht gegeben; es stehen auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Kläger erhobene Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Reparatur des Badfensters in seiner Wohnung. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat im angefochtenen Urteil vom 5. November 2008 die Berufung auch nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde (allein) geltend gemachte Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon Bundessozialgericht (BSG) BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob Aufwendungen des Mieters für Kleinreparaturen als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 29 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom Sozialamt mit zu übernehmen sind, hinsichtlich der vorliegend streitigen Kosten für die Fensterreparatur verneint unter Hinweis darauf, diese seien bereits in dem dem Kläger gewährten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts enthalten. Soweit der Kläger bemängelt, es fehle diesbezüglich an einer höchstrichterlichen Entscheidung, wird verkannt, dass das BSG in seinem Urteil vom 19. März 2008 (B 11b AS 31/06 R, NDV-RD 2008, 125-127) ausgeführt hat, es treffe zu, dass sowohl der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 2003 (vgl. Frommann NDV 2004, 246 ff) als auch der Begründung zur Regelsatzverordnung (RSV) (BR-Drucks. 206/04) entnommen werden könne, dass Anteile für die "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" - zu denen die Reparatur eines Badfensters unzweifelhaft gehört - in die Bemessung der Regelleistung eingeflossen seien (vgl. zum Wertansatz auch BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -, ZFE 2008, 435; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 20 Rdnr. 24). Bedenken hiergegen hat das BSG - im Gegensatz zur Abgeltung von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen durch die Regelleistung - nicht geäußert. Damit ist die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage bereits höchstrichterlich geklärt, ohne dass die Nichtzulassungsbeschwerde weiter gehenden Klärungsbedarf aufzeigen würde. Ein solcher wird insbesondere nicht mit der Rüge aufgeworfen, der im Regelsatz für Reparatur und Instandhaltung ausgewiesene Betrag sei zur Deckung solcher Ausgaben unzureichend. Denn damit wird im Kern allein die Höhe des Regelsatzes (zur Höhe der - mit dem SGB XII identischen - Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch s. BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 und vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R - (juris), Beschluss vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 160/07 B - (juris); vgl. auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - (juris)) bzw. der darin enthaltenen Anteile für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung angegriffen, aber keine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 5. November 2008 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist auch im Übrigen statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts von 52,50 Euro nicht gegeben; es stehen auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Kläger erhobene Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Reparatur des Badfensters in seiner Wohnung. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat im angefochtenen Urteil vom 5. November 2008 die Berufung auch nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde (allein) geltend gemachte Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon Bundessozialgericht (BSG) BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob Aufwendungen des Mieters für Kleinreparaturen als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 29 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom Sozialamt mit zu übernehmen sind, hinsichtlich der vorliegend streitigen Kosten für die Fensterreparatur verneint unter Hinweis darauf, diese seien bereits in dem dem Kläger gewährten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts enthalten. Soweit der Kläger bemängelt, es fehle diesbezüglich an einer höchstrichterlichen Entscheidung, wird verkannt, dass das BSG in seinem Urteil vom 19. März 2008 (B 11b AS 31/06 R, NDV-RD 2008, 125-127) ausgeführt hat, es treffe zu, dass sowohl der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 2003 (vgl. Frommann NDV 2004, 246 ff) als auch der Begründung zur Regelsatzverordnung (RSV) (BR-Drucks. 206/04) entnommen werden könne, dass Anteile für die "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" - zu denen die Reparatur eines Badfensters unzweifelhaft gehört - in die Bemessung der Regelleistung eingeflossen seien (vgl. zum Wertansatz auch BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -, ZFE 2008, 435; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 20 Rdnr. 24). Bedenken hiergegen hat das BSG - im Gegensatz zur Abgeltung von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen durch die Regelleistung - nicht geäußert. Damit ist die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage bereits höchstrichterlich geklärt, ohne dass die Nichtzulassungsbeschwerde weiter gehenden Klärungsbedarf aufzeigen würde. Ein solcher wird insbesondere nicht mit der Rüge aufgeworfen, der im Regelsatz für Reparatur und Instandhaltung ausgewiesene Betrag sei zur Deckung solcher Ausgaben unzureichend. Denn damit wird im Kern allein die Höhe des Regelsatzes (zur Höhe der - mit dem SGB XII identischen - Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch s. BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 und vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R - (juris), Beschluss vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 160/07 B - (juris); vgl. auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - (juris)) bzw. der darin enthaltenen Anteile für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung angegriffen, aber keine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 5. November 2008 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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