L 8 AL 6133/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 2207/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 6133/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Juli 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2006 abgeändert, soweit eine Sperrzeit von über sechs Wochen festgestellt worden ist, und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld in der Zeit vom 24. März 2006 bis 4. Mai 2006 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin eine Sperrzeit von 12 Wochen mit einer Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eingetreten ist.

Die 1983 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter ihres am 09.11.1999 geborenen Kindes. Sie stand vom 25.10.2004 bis 31.10.2005 als Hilfskraft in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Mit Verfügung vom 17.11.2005 wurde der Klägerin von der Agentur für Arbeit Rottweil (AA) für die Zeit ab 01.11.2005 Alg mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen auf der Grundlage eines Arbeitsentgeltes in Höhe von täglich 45,70 EUR bewilligt. In der Zeit vom 13.12.2005 bis 09.02.2006 war die Klägerin bei der Firma R., Zweigstelle V.-S., (R.) mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche beschäftigt. Die Klägerin beendete am 09.02.2006 dieses Arbeitsverhältnis durch eine handschriftliche Kündigungserklärung mit sofortiger Wirkung.

Am 10.02.2006 meldete sich die in T. wohnende Klägerin bei der AA arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alg. Sie gab an, dass sie wegen der Betreuung ihres Kindes auf Arbeitszeiten Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 35 Stunden beschränkt sei. Nach Befragung der Klägerin zu den Beweggründen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einholung einer telefonischen Auskunft stellte die AA mit Bescheid vom 13.03.2006 den Eintritt einer Sperrzeit vom 10.02.2006 bis 04.05.2006 (12 Wochen) sowie eine Minderung des Anspruches auf Alg um 84 Tage fest.

Hiergegen legte die Klägerin am 23.03.2006 Widerspruch ein. Sie trug zur Begründung vor, sie habe an einer Maßnahme in Rottweil teilgenommen. Von der Firma R. sei sie am 08.02.2006 zu einer Besprechung am 09.02.2006 einbestellt worden. Ihr sei am 09.02.2006 eröffnet worden, dass sie ab 10.02.2006 in S. eingesetzt werden solle. Die Arbeitszeit hätte von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr sein sollen. Sie habe offenbart, dass sie derzeit nicht im Besitz der Fahrerlaubnis sei. Sie habe zu bedenken gegeben, dass die Arbeitszeiten einerseits und die Kindergartenzeiten ihres Kindes andererseits nicht in Einklang zu bringen seien, da sie zu den entsprechenden Zeiten einen Arbeitsplatz in S. mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen könne. Sie habe nicht riskieren wollen, immer unpünktlich bei der Arbeit zu erscheinen und dann dort Probleme zu bekommen. Ihre Bitte, wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis bis zum Verhandlungstermin am 19.03.2006 zuzuwarten, sei abgelehnt worden. Sie sei unmissverständlich vor die Alternative gestellt worden, Kind oder Arbeitsplatz. Eine Überlegungsmöglichkeit sei ihr nicht gegeben worden. Ihr sei im Gegenteil erklärt worden, sie müsse kündigen, wenn sie sich im Interesse ihres Kindes dafür entscheide, den Arbeitsplatz nicht wahrzunehmen. Sie sei unter Druck gesetzt und zur sofortigen Eigenkündigung veranlasst worden. Ihr sei sofort Papier und Schreibgerät vorgelegt worden. Sie sei dieser hervorgerufenen Situation nicht gewachsen gewesen. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, die neue Situation zu überlegen und eine Organisation zu suchen. Mit keinem Wort sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie bei der AA Schwierigkeiten bekommen werde. Die Klägerin schilderte die Vorgänge, die zum Verlust ihres Führerscheins geführt haben, der ihr nach Einstellung des Strafverfahrens am 19.04.2006 wieder ausgehändigt worden war.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2006 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit lägen vor. Ein wichtiger Grund für die ohne Angabe von Gründen erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin sei nicht erkennbar. Die Klägerin hätte den Arbeitsplatz in S. mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 Uhr bis 16 Uhr problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Die Betreuung ihres Kindes wäre gesichert gewesen. Die Klägerin habe sich auch am 10.02.2006 für eine Vollzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 8 Uhr bis 16 Uhr der AA zur Verfügung gestellt. Die Dauer der Sperrzeit betrage 12 Wochen. Ein Sachverhalt, der eine Verkürzung der Sperrzeit zuließe, liege nicht vor. Die zwölfwöchige Sperrzeit bedeute nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte. Die Dauer des Anspruches auf Alg mindere sich um die Anzahl von Tagen der Sperrzeit.

Hiergegen erhob die Klägerin am 16.06.2006 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und machte eine fehlende Betreuungsmöglichkeit ihres Kindes als wichtigen Grund für die Kündigung sowie das Vorliegen einer besonderen Härte geltend.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie berief sich darauf, dass nach den von der Klägerin zu den Betreuungsmöglichkeiten ihres Kindes gemachten Angaben die geforderte Arbeitszeit von 8 Uhr bis 16 Uhr problemlos leistbar gewesen sei.

Das SG vernahm in öffentlicher Sitzung am 24.07.2007 den Mitarbeiter der Firma R. K. (K.) als Zeuge zum Verlauf des Gespräches mit der Klägerin am 09.02.2006. Hierzu wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift des SG vom 24.07.2007 (Blätter 26 bis 28 der SG-Akte) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 24.07.2007 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin habe ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst. Die Klägerin sei weder aufgrund fehlender Kindesbetreuung noch wegen des fehlenden Führerscheins daran gehindert gewesen, die Tätigkeit in S. aufzunehmen. Für die Klägerin sei mithin die Aufnahme der Tätigkeit in S. zumutbar gewesen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.11.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.12.2007 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung unter Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen gegen das Urteil des SG eingewendet, die Umstände, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt hätten, seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Ihre Unerfahrenheit sei ausgenutzt worden. Aus der Gesamtaussage des Zeugen K. ergebe sich, dass dieser ihr gegenüber in keiner Weise die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmerin wahrgenommen und beachtet habe. Er habe mit keinem Wort beraten oder gar verhindert, dass sie die Eigenkündigung aussprechen werde. Sie sei in die Enge getrieben und in dieser Situation in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte die Beklagte auch an Verkürzungstatbestände denken können. Die Beklagte mache es sich zu einfach, wenn sie auf das Merkblatt 1 für Arbeitslose verweise. Nach den von ihr bereits dargestellten Umständen handele es sich nicht um eine Eigenkündigung im eigentlichen Sinne. Der von der Beklagten geschilderte persönliche Eindruck des Zeugen K. sei falsch. Der Verlauf des Beratungsgesprächs im Dezember 2005 werde von der Beklagten nicht korrekt wiedergegeben. Das Nachholen des Hauptschulabschlusses dürfte ein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe sein.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld in der Zeit vom 10. Februar 2006 bis 4. Mai 2006 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend und hat ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe bestätigt, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Ihr hätte somit klar sein müssen, dass durch eine Eigenkündigung leistungsrechtliche Nachteile entstehen könnten. Bei einer Beratung am 20.12.2005 habe die Klägerin das Arbeitsverhältnis bei der Firma R. kündigen wollen, um den Hauptschulabschluss nachzuholen. Sie sei darüber belehrt worden, dass dies kein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe sei. Die folgende Eigenkündigung habe die Klägerin selbst zu vertreten. Ihr habe freigestanden, sich darüber sachkundig beraten zu lassen. Sie hätte den Arbeitsplatz in S. ab 10.02.2006 problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Nach dem persönlichen Eindruck des Zeugen K. habe die Klägerin die Stelle in S. grundsätzlich nicht antreten wollen.

Den Beteiligten ist mit Senatsschreiben vom 03.12.2008 durch den Berichterstatter ein Vergleich dahin vorgeschlagen worden, dass sich die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2006 aufzuheben, soweit eine Sperrzeit von mehr als sechs Wochen festgestellt worden ist.

Die Beklagte ist mit zwei Schriftsätzen vom 12.01.2009 und 28.01.2009 dem vorgeschlagenen Vergleich entgegen getreten. Auf den Schriftsatz vom 12.01.2009 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.01.2009 erwidert.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insgesamt zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung ist auch teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2006 ist rechtswidrig, soweit eine Sperrzeit von über sechs Wochen festgestellt wurde. Insoweit sind der Bescheid vom 13.03.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 15.05.2006 sowie das angefochtene Urteil des SG abzuändern. Im Übrigen hat das SG die Klage der Klägerin jedoch zu Recht abgewiesen und ist die Berufung der Klägerin unbegründet.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose (u.a.), ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat am 09.02.2006 ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma R. fristlos gekündigt, obschon sie wusste, dass sie ab 10.02.2006 kein Anschlussarbeitsverhältnis haben wird, weshalb sie vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig, ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Der Klägerin stand auch kein wichtiger Grund zur Seite, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des SG (und der Beklagten) und verweist insoweit zur Begründung seiner eigenen Entscheidung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu gemachten Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen (Seite 4 Abs. 2 und 3) des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Nach Aktenlage war die Klägerin auch zur Überzeugung des Senats in der Lage, die ihr am 09.02.2006 von ihrer Arbeitgeberin Firma R. genannte Einsatzstelle in S. bei einer Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, ohne dass die Klägerin die Betreuung ihres Kindes hätte vernachlässigen müssen. Dem entsprechen auch die Angaben der Klägerin im Alg-Antrag, wonach sie wegen der Betreuung ihres Kindes auf Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 35 Stunden beschränkt sei. Auf das Vorliegen eines (objektiv) wichtigen Grundes kann sich die Klägerin damit nicht mit Erfolg berufen.

Die Dauer der Sperrzeit ist jedoch wegen des Vorliegens einer besonderen Härte auf sechs Wochen zu halbieren. Nach § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III verkürzt sich die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe von zwölf Wochen auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

Die Voraussetzungen einer besonderen Härte sind von den Gerichten in vollem Umfang zu prüfen. Ein Beurteilungsspielraum ist der Beklagten nicht eingeräumt. Zur Beurteilung der Frage, ob der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach den für ihren Eintritt maßgeblichen Tatsachen für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeutet, sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu bewerten. Dem Gesetzeswortlaut zufolge beurteilt sich dabei die Frage, ob sich die Regelsperrzeit wegen Vorliegens einer besonderen Härte auf die Hälfte reduziert, allein nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen. Außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende sowie nach Eintritt des sperrzeitbegründenden Ereignisses eintretende Umstände können grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach diesen Gesamtumständen der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer von zwölf Wochen im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. (vgl. zum Vorstehenden auch BSG, Urteil vom 04.09.2001 - B 7 AL 4/01 R - m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG wegen des Gespräches vom 09.02.2006, das zum Entschluss der Klägerin zur fristlosen Kündigung geführt hat, vor. Der Klägerin wurde am 20.12.2005 (unberechtigt) die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Vom 30.01.2006 bis 08.02.2006 nahm sie an einer Fortbildungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahme teil. Am 08.02.2006 wurde sie auf den 09.02.2006 von der Arbeitgeberin zu einem Gespräch einbestellt, bei dem ihr eröffnet wurde, dass sie ab 10.02.2006 in S. eingesetzt wird. Die Klägerin hatte wegen der fehlenden Fahrerlaubnis und der Betreuung ihres Kindes Bedenken, diese Tätigkeit aufzunehmen. Von der Arbeitgeberin wurde die Erbringung der Tätigkeit gefordert und darauf hingewiesen, wegen ihrer Verweigerung sei zu überlegen, ob man noch zusammenarbeiten wolle. Die Klägerin sprach daraufhin die Eigenkündigung aus, nachdem ihr Papier und Kugelschreiber zur Verfügung gestellt worden war. Dieser Sachverhalt steht für den Senat aufgrund des glaubhaften Vorbringens der Klägerin und der Angaben des beim SG vernommenen Zeugen, der das Vorbringen der Klägerin in den wesentlichen Punkten voll bestätigt hat, fest. Dieser Verlauf des Gespräches legt nahe, dass sich die Klägerin in einer Situation gesehen hat, die sie überforderte, wie sie außerdem nachvollziehbar vorgetragen hat, ohne dass ihr eine angemessene Gelegenheit gegeben/angeboten wurde, ihre Situation zu überdenken. Bei dieser Sachlage ist der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen unverhältnismäßig.

Der von der Beklagten insbesondere in ihren Schriftsätzen vom 12.01.2009 und 19.02.2009 vertretenen gegenteiligen Ansicht schließt sich der Senat nicht an. Das Vorbringen der Beklagten begründet lediglich die Annahme, dass bei der Klägerin ein wichtiger Grund für die Kündigung nicht gegeben ist. Davon geht auch der Senat aus. Es kann jedoch das Vorliegen eines sperrzeitverkürzenden Härtefalles nicht in Zweifel ziehen. Die Möglichkeit, vor der schriftlichen Kündigungserklärung fachkundigen Rat einzuholen, war der Klägerin nicht eröffnet. Nach den Angaben des Zeugen K. wurde die Klägerin vielmehr zur sofortigen Kündigung angehalten, wobei der durch den Zeugen K. nach seinen Angaben (zumindest) mit initiierte Entschluss zur Kündigung unterhalten und durch das Bereitstellen von Papier und Schreibgerät sogar gefördert wurde, ohne dass eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers feststand; nach den Angaben des Zeugen wäre wohl nur eine Abmahnung erfolgt. Die Beklagte kann deshalb auch nicht mit Erfolg darauf abstellen, die Klägerin habe den subjektiv empfundenen Druck durch ihr objektiv nicht nachvollziehbares Verhalten selbst herbeigeführt. Die dem Arbeitgeber bekannte persönliche Situation der Klägerin gab - entgegen der Ansicht der Beklagten - vielmehr durchaus Anlass, zunächst darauf hinzuwirken, dass die Klägerin den Versuch unternimmt, die angebotene Arbeit zu verrichten. Dies ist aber nicht erfolgt, wie sich aus den Angaben der Klägerin wie auch des Zeugen K. ergibt. Nach dem Inhalt und dem Ablauf des Gespräches am 09.02.2006 kann von der Klägerin auch nicht verlangt werden, mit etwas Abstand das Arbeitsangebot und ihre Reaktion darauf nochmals sachlich zu reflektieren und nochmals mit der Firma R. Kontakt aufzunehmen, um die Kündigung zurückzunehmen und die Arbeitsstelle anzutreten, wozu der Klägerin im Übrigen auch nicht durch die Beklagte bei der Arbeitslosmeldung am 10.02.2006 geraten wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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