L 7 B 935/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 AS 1976/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 935/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.09.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.



Gründe:

I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1943 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bis Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Die Übernahme einer Heizölrechnung über 2.424,40 EUR lehnte sie mit Bescheid vom 04.08.2008 mit der Begründung ab, sie habe für den Zeitraum 14.01. bis 01.03.2008 bereits 4.902,27 EUR für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung geleistet.
Am 20.08.2008 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Heizölrechnung zu verpflichten. Mit Beschluss vom 08.09.2008 hat das SG die Bg. vorläufig verpflichtet, dem Bf. 941,70 EUR zur Begleichung der Heizölrechnung vom 25.04.2008 zu zahlen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der auf der vollständigen Begleichung der Rechnung und Übernahme der Mahnkosten durch die Bg. beharrt.

II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Gegenwärtig fehlt es insbesondere an einem Anordnungsgrund, also an der Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung. Die Bg. weist zu Recht darauf hin, dass seit 11.05.2008 der Sozialhilfeträger der zuständige Leistungsträger ist. Der Bf. teilt selbst mit, dass er bei diesem ebenfalls die Übernahme der Kosten aus der Heizölrechnung vom 25.04.2008 beantragt, aber noch keinen Bescheid erhalten hat. Es ist ihm zuzumuten, diesen Bescheid abzuwarten. Denn auch der Sozialhilfeträger hat in seinem Bescheid grundsätzlich zugesagt, KdU in Höhe von insgesamt 637,00 EUR monatlich zu übernehmen. Da die KdU beim Bf. zum ganz überwiegenden Teil in Form von Heizkosten anfallen und die Befüllung des Heizöltanks im April 2008 ganz überwiegend den Heizbedarf für die Zeit ab 11.05.2008 deckt, kommt allenfalls eine Übernahme der strittigen Restsumme durch den Sozialhilfeträger in Betracht. Der auf die Bg. entfallende Anteil ist durch die
vom SG zugesprochenen 941,70 EUR eindeutig gedeckt. Da sich die Bg. ohnehin zu einer anteiligen Übernahme der Mahnkosten bereit erklärt, erscheint eine gerichtliche Entscheidung diesbezüglich nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) besteht nicht, da aus den dargelegten Gründen die nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht gegeben war.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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