L 12 AS 143/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3782/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 143/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 aufgehoben. Den Klägern wird für das Klageverfahren S 5 AS 3782/08 rückwirkend ab 24. Oktober 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt S., K. beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im August 2008.

Die 1969 geborene Klägerin und ihr 2003 geborener Sohn F. bewohnen gemeinsam eine 79 qm große Dreizimmerwohnung, die Kaltmiete beträgt 500 EUR, die Betriebskosten belaufen sich auf 60 EUR. Mit Bescheid vom 04. April 2008 wurden der Klägerin und ihrem Sohn für den Zeitraum 01. Mai bis 31. August 2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt. Dabei wurden u.a. für Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin für Mai bis Juli 2008 265,33 EUR monatlich und Fabian 69,34 EUR monatlich bewilligt. Im August wurde für Kosten für Unterkunft und Heizung nur der Klägerin Leistungen in Höhe von 153,33 EUR bewilligt. Aus den beigefügten Berechnungsbögen lässt sich entnehmen, dass bis 31. Juli 2008 anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 530,67 EUR und ab 01. August 2008 nur noch in Höhe von 306,67 EUR übernommen wurden. Der Bescheid vom 04. April 2008 wurde bestandskräftig.

Mit Änderungsbescheid vom 05. Juni 2008 erfolgte für den Zeitraum Juli bis August 2008 eine Neuberechnung wegen der Anrechnung von Einkommen für den Zeitraum Juni bis August 2008. Dabei wurden an Kosten für Unterkunft und Heizung im Juni für die Klägerin 265,33 EUR, für F. 51,79 EUR, im Juli für die Klägerin 265,33 EUR und für F. 54,21 EUR sowie im August nur für die Klägerin 153,33 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass die Leistungen ab Juni 2008 in vorläufiger Höhe bewilligt würden und eine endgültige Berechnung nach Vorlage der Lohnabrechnungen erfolge. Gegen den Änderungsbescheid erhob die Klägerin am 10. Juni 2008 Widerspruch und machte geltend, die tatsächlichen Wohnkosten seien auch über den 31. Juli 2008 hinaus zu übernehmen, da entsprechende Bemühungen der Klägerin um billigeren Wohnraum bisher nicht von Erfolg gekrönt seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07. August 2008 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Mit der Entscheidung vom 05. Juni 2008 sei hinsichtlich der Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung keine Entscheidung getroffen worden. Es liege somit kein Verwaltungsakt vor, weil es diesbezüglich an einer Regelung fehle. Hinsichtlich der Festsetzung der zu berücksichtigenden Beträge der Kosten der Unterkunft und Heizung sei der Bewilligungsbescheid vom 04. April 2008 maßgeblich, mit dem die Höhe der monatlich zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung festgelegt worden sei. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden.

Mit Änderungsbescheid vom 14. August 2008 hat die Beklagte die Leistungen für August 2008 endgültig neu festgesetzt unter Berichtigung des Nebeneinkommens der Klägerin, woraus sich eine Nachzahlung für diese in Höhe von 82,60 EUR ergab. Die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung blieben dabei unverändert.

Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 27. August 2008 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klagen erhoben und am 24. Oktober 2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, bei der Entscheidung vom 05. Juni 2008 handele es sich sehr wohl um einen Verwaltungsakt, der auch die Höhe der Unterkunftskosten regele. Dem stehe nicht entgegen, dass bereits im Bescheid vom 04. April 2008 die Unterkunftskosten geregelt worden seien. Der Widerspruch sei zulässig und auch begründet, die Klägerin bemühe sich durchaus um billigeren Ersatzwohnraum. Ihre Bemühungen habe sie chronologisch in Listen dokumentiert, die der Beklagten vorlägen.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Dabei hat es sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im August 2008 begehre, hierzu der angefochtene Bescheid vom 05. Juni 2008 indes keine Regelung treffe. Mit diesem Bescheid habe die Beklagte lediglich die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Bescheid vom 04. April 2008 teilweise aufgehoben, mit dem Teilabhilfebescheid vom 14. August 2008 habe sie den Aufhebungsbetrag auf 113,60 EUR reduziert. Die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bescheid vom 04. April 2008, bei der es sich um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung handele, habe die Beklagte hingegen nicht verändert. Dies schließe es aus, diese Frage zum Gegenstand einer Klage gegen den Bescheid vom 05. Juni 2008 zu machen.

Hiergegen richten sich die Kläger mit ihrer am 07. Januar 2009 eingelegten Beschwerde. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, dass in dem angefochtenen Bescheid vom 05. Juni 2008 auch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung eine Regelung getroffen worden sei. Damit liege auch hinsichtlich der Unterkunftskosten ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), auch wenn die Höhe des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs - die Differenz der tatsächlichen zu den von der Beklagten als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft im August 2008 - nicht die Wertgrenze für Berufungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus der analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 511 ZPO (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 02. Januar 2007 - L 12 AS 4100/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2007 - L 19 B 4242/06 AL - und vom 18. April 2007 - L 16 B 9/07 KR -; a.A. LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF - m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. September 2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B - (alle juris)). Für diese Auffassung sprechen auch die Änderungen des § 172 SGG mit Wirkung zum 01. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), denn in dem neu angefügten Absatz 3 der Vorschrift ist ausdrücklich im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1 a.a.O.), eine entsprechende Regelung findet sich jedoch nicht für die PKH. Insoweit ist bei Ablehnung der PKH lediglich ein Beschwerdeausschluss für den Fall normiert, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2 a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall, vielmehr hat das SG die Ablehnung der PKH allein mit fehlenden Erfolgsaussichten begründet.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Kläger haben für das Klageverfahren S 5 AS 3782/08 Anspruch auf PKH und Beiordnung des benannten Rechtsanwalts.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI G 120/98 - (juris) oder eine weitere Sachaufklärung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. hierzu BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).

Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Kläger hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass Verfahrensbeteiligte nicht allein die vom SG im Rubrum allein berücksichtigte Klägerin zu 1, sondern auch ihr Sohn Fabian ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist im Bereich des SGB II über die üblichen Auslegungskriterien hinaus zu fragen, wie das Gericht vernünftigerweise nach dem wahren Begehren hätte entscheiden müssen, es sei denn, die Entscheidung verneint ausdrücklich einen umfassenden Streitgegenstand (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). Vorliegend geht es ersichtlich auch um Ansprüche von F., denn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ergebe sich auch für diesen ein Leistungsanspruch, der hier ersichtlich ebenfalls geltend gemacht werden soll. Dem entspricht auch die Klarstellung des Bevollmächtigten der Kläger im Beschwerdeverfahren.

Streitgegenstand ist allein die Frage der Kosten der Unterkunft und Heizung im August 2008. Insoweit ist bereits im Widerspruchsverfahren der Streitgegenstand hierauf eingrenzt worden. Dies ist zulässig, da es sich insoweit um eine abtrennbare Verfügung handelt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).

Zutreffend hat das SG erkannt, dass der Bescheid vom 05. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. August 2008 bezüglich der hier streitigen Unterkunftskosten für August 2008 keine eigenständige Regelung trifft, es handelt sich um eine wiederholende Verfügung. Die Wiederholung von Verfügungssätzen - hier aus dem Ursprungsbescheid vom 04. April 2008 - in einem weiteren Bescheid ist kein Verwaltungsakt (vgl. BSGE 68, 230 = SozR 3-2200 § 248 Nr. 1; BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1; Engelmann in von Wulffen, Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) § 31 Rdnr. 32). Allerdings hat das SG übersehen, dass mit dem Änderungsbescheid vom 14. August 2008 für den Monat August 2008 unter Berücksichtigung des aktuellen Nebeneinkommens eine Neuberechnung vorgenommen wurde, die nicht mehr als vorläufig bezeichnet wird. Die vorläufige Regelung wird durch die endgültige Entscheidung ersetzt, so dass insoweit mit dem Bescheid vom 14. August 2008 ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt. Dieser nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangene Bescheid ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 96 Rdnr. 2). Der Bevollmächtigte der Kläger hat diesen Bescheid zwar nicht ausdrücklich erwähnt, auf eine sachdienliche Antragstellung ist insoweit jedoch hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG).

Soweit das SG die Auffassung vertritt, dass mit dem vorläufigen Bescheid vom 04. April 2008 eine bestandskräftige und damit bindend gewordene Regelung (vgl. § 77 SGG) getroffen wurde, ist dies zwar vertretbar, aber keineswegs zwingend. Vielmehr ist es in Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten, wie weit die Bindungswirkung im Bereich vorläufiger Entscheidungen gehen kann. Bereits dies rechtfertigt die Bewilligung von PKH, da die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht in das PKH-Verfahren vorverlagert werden darf.

Der Bescheid vom 04. April 2008 enthielt ausdrücklich eine vorläufige Bewilligung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Im Hinblick auf das wechselnde Einkommen der Klägerin enthielt der Bescheid den Vermerk, dass die Leistungen ab Juni 2008 erst nach Vorlage der Lohnabrechnung für den Monat Mai abschließend berechnet und ausbezahlt werden könnten. Grundsätzlich treffen vorläufige Verwaltungsakte eine Regelung dahingehend, was vorläufig gelten soll. Sie sind von vornherein auf die Ersetzung durch einen endgültigen Verwaltungsakt angelegt (§ 39 Abs. 2 SGB X), ohne den Verwaltungsträger bei Erlass des endgültigen Verwaltungsakts zu binden (vgl. BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 = BSGE 96, 119). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Bindungswirkung auf die getroffene Regelung und damit den Verfügungssatz beschränkt, wobei ein Verwaltungsakt auch mehrere Regelungen und damit Verfügungssätze enthalten kann. Bei Geldleistungen wird regelmäßig nur der Zahlbetrag, nicht jedoch einzelne Berechnungsfaktoren bindend festgestellt (vgl. BSG SozR 4100 § 112 Nr. 23; SozR 3-2500 § 33 Nr. 2). Im Rahmen vorläufiger Bescheide hat es das BSG - jedenfalls soweit andere Institute als § 328 SGB III betroffen sind - durchweg abgelehnt, den Vorabregelungen Auswirkungen auf die endgültige Entscheidung zuzubilligen (vgl. BSG SozR 1200 § 42 Nr. 2; SozR 2200 § 1735 Nr. 2; SozR 3-1200 § 42 Nrn. 2 und 8; SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 und SozR 3-1300 § 42 Nr. 5). Insoweit wird teilweise die Auffassung vertreten, dass für eine Dogmatik, die bindende Teilentscheidungen im Rahmen der Einbindung in eine vorläufige Entscheidung zulässt, derzeit die Grundlage fehlt (vgl. Gagel in Gagel, SGB III, vor § 328 Rdnrn. 19 bis 23). Auf der anderen Seite wird unter Hinweis auf die Regelung des § 328 Abs. 2 Satz 2 SGB III, wonach Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben sind, vertreten, dass alle nicht als vorläufig bezeichneten Elemente für den endgültigen Bescheid in Bindungswirkung erwachsen (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 68 i; derselbe in Eicher/Schlegel, SGB III, § 328 Rdnr. 48 ff; Schmidt-de Caluwe, NZS 2001, 240, 248).

Im vorliegenden Fall spricht auch unter Berücksichtigung der zweiten Auffassung einiges dafür, dass die Frage, in welcher Höhe Kosten der Unterkunft und Heizung im August 2008 als angemessen zu übernehmen sind, nicht mit Bindungswirkung entschieden wurde. In dem Bescheid wurde die Leistungsbewilligung insgesamt, also auch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung, unter dem Vorbehalt der endgültigen Berechnung im Hinblick auf die Einkommensanrechnung gestellt. Eine Auslegung des Bescheids vom 04. April 2008 unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ergibt keine Hinweise darauf, dass die Beklagte über die Frage der als angemessen anzusehenden Kosten für Unterkunft und Heizung ab August 2008 eine endgültige und damit bindende Regelung treffen wollte. Aus den Verfügungssätzen des Bescheids ist lediglich die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft zu entnehmen, die Frage, welche Kosten als angemessen angesehen werden, stellt lediglich einen Berechnungsfaktor dar und wird somit nicht von der Bindungswirkung umfasst. Eine ausdrückliche Regelung hat die Beklagte hierzu auch nicht getroffen. In dem Zusatzblatt zum Bescheid wird die Frage der aus Sicht der Beklagten unangemessenen Mietkosten zwar angesprochen, es handelt sich jedoch um eine Kostensenkungsaufforderung mit dem Hinweis, dass die Mietkosten in jetziger Höhe "in der Regel längstens bis zum 31. Juli 2008 berücksichtigt werden" können und beim Nachweis intensiver Bemühungen um eine kostengünstigere Wohnung ggf. eine Fristverlängerung erfolgen kann. Im Rahmen des PKH - Verfahren bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung, ob hierin eine bindende Feststellung eines einzelnen Berechnungsfaktors gesehen werden kann.

Abgesehen von den verfahrensrechtlichen Fragen kann die Erfolgsaussicht auch in materieller Hinsicht nicht von vornherein verneint werden. Zwar spricht einiges dafür, dass die Kläger tatsächlich eine nicht nur zu große, sondern auch zu teure Wohnung bewohnen, jedoch erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es ihnen jedenfalls im August 2008 noch nicht möglich war, eine kostengünstigere Unterkunft trotz dahingehender Bemühungen zu finden. Hierzu hat die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren Aufstellungen vorgelegt. Diese lassen einen Erfolg der Klage jedenfalls nicht von vornherein als völlig fernliegend erscheinen.

Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen vor, die Klageerhebung ist auch nicht mutwillig und die rechtsanwaltliche Vertretung aufgrund der zur Entscheidung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen erforderlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved