Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 274/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 151/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1965 geborene Kläger ist gelernter Kraftfahrzeugmechaniker. Sein erster Rentenantrag wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) mit Bescheid vom 15. März 2001 (Widerspruchsbescheid vom 8. November 2001) abgelehnt.
Am 3. Januar 2002 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sagte der Kläger einen Termin zur Begutachtung am 9. Oktober 2002 ab. Nach Mitteilung eines weiteren Untersuchungstermins verlangte der Kläger eine Vorauszahlung von 35 EUR. Obwohl die LVA ihn mit Schreiben vom 7. November 2002 darauf hinwies, dass eine Vorauszahlung von Fahrtkosten nicht möglich sei, nahm der Kläger den Untersuchungstermin nicht wahr. Mit Bescheid vom 18. November 2002 wurde daraufhin auch dieser Rentenantrag abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Aufgrund eines eingeholten Gutachtens des Dr. K. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 7. Januar 2004 bewilligte die LVA dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2004 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem 5. Oktober 2000. In einem weiteren nervenärztlichen Gutachten nach Aktenlage stellte Dr. H. (Christophsbad Göppingen, Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik) unter dem 9. August 2005 beim Kläger eine chronisch verlaufende Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis fest, aufgrund derer ein untervollschichtiges oder auch nur unterhalbschichtiges Leistungsvermögen seit Ende des Jahres 2000 nicht mehr gewährleistet sei. Die LVA erkannte daraufhin mit Schreiben vom 14. September 2005 die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2007 an und erließ unter dem 26. September 2005 einen entsprechenden Ausführungsbescheid. Das Klageverfahren vor dem SG (S 6 R 1351/03) wurde von den Beteiligten daraufhin für erledigt erklärt.
Am 22. Januar 2007 erhob der Kläger erneut Klage beim SG mit einem mit "Klageantrag" überschriebenen Schreiben, welches folgenden Wortlaut hatte: "Ich möchte hiermit diese Klage einreichen das wegen der Landesversicherungsanstalt nun Deutsche Rentenversicherung ihre Rentenleistung nennen und was dieser Fahrzeugschaden aus lt. Unfallbericht vom 2.3.1996 verursacht. Davon hab ich auch nicht jeden Tag genügendes Essen."
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21. Juni 2007 mitgeteilt, dass von der an den Kläger ausgezahlten Rente aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts (AG) Ulm vom 23. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2007 ein monatlicher Betrag von 170,- EUR wegen laufendem Unterhalt einbehalten wird und für die Folgezeit ab 1. Juli 2007 ein Betrag in Höhe von 100 % des Regelbetrages. Gläubiger dieser Forderung ist der leibliche Sohn des Klägers, S. Fi., gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart. Mit Schreiben vom 29. September 2008 teilte die Beklagte ferner mit, dass für die Zeit ab 1. Juli 2007 nur noch 168,- EUR von der Rente einbehalten werden. Aufgrund Bescheids der Beklagten vom 29. November 2007 wird die durch Bescheid vom 26. September 2005 bewilligte Rente nunmehr als Dauerrente (bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze) weitergewährt.
Durch Urteil vom 27. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17. Dezember 2008 zugestellte Urteil verwiesen.
Am 9. Januar 2009 hat der Kläger dem Landessozialgericht (LSG) ein mit "Berufungsantrag" überschriebenes Schreiben übersandt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird hierauf Bezug genommen. In weiteren Schreiben an das LSG hat der Kläger sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass ihm seine Rente nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft ausreiche.
Im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes vom 12. Februar 2009 ist der Kläger nicht erschienen und war auch nicht vertreten. Ausweislich eines vom Beklagten-Vertreter im Termin vorgelegten Gesamtkontospiegels beträgt die Nettorente des Klägers derzeit 1029,54 EUR. Davon werden - unter Berücksichtigung des monatlichen Einbehalts von 168,- EUR - 861,54 EUR an den Kläger ausbezahlt.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 sind die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); Einwände gegen eine derartige Verfahrensweise haben sie nicht erhoben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Denn unter Würdigung des vom Kläger geltend gemachten Begehrens auf Gewährung einer höheren Rente ist eine Überschreitung der Berufungssumme von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 64 Nr. 1). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat vor Klageerhebung in Bezug auf die sinngemäß beanstandete Rentenhöhe bei der Beklagten keinen irgendwie gearteten Antrag gestellt und auch keinen Rechtsbehelf gegen einen ihm gegenüber ergangenen Bescheid erhoben, der erkennen ließe, woraus sich sein Erhöhungsverlangen rechtfertigen soll. Dementsprechend ist auch kein hierauf bezogener Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheid ergangen. Unter diesen Umständen fehlt es für ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG). Für ein sachdienlich im Wege der (reinen) Leistungs- oder Feststellungsklage zu verfolgendes Begehren enthält das klägerische Begehren keinen erkennbaren Anhaltspunkt.
Dem Klagevorbringen lässt sich zudem nicht hinreichend deutlich entnehmen, aufgrund welchen Sachverhalts und aus welchem (Rechts-) Grund höhere Rentenleistungen begehrt werden. Unter diesen Umständen fehlt es der Klage - unabhängig von der Klageart - auch an der hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG) als einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung (s. Binder in Lüdtke, Hrsg., SGG 3. Aufl., § 92 Rdnr. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1965 geborene Kläger ist gelernter Kraftfahrzeugmechaniker. Sein erster Rentenantrag wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) mit Bescheid vom 15. März 2001 (Widerspruchsbescheid vom 8. November 2001) abgelehnt.
Am 3. Januar 2002 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sagte der Kläger einen Termin zur Begutachtung am 9. Oktober 2002 ab. Nach Mitteilung eines weiteren Untersuchungstermins verlangte der Kläger eine Vorauszahlung von 35 EUR. Obwohl die LVA ihn mit Schreiben vom 7. November 2002 darauf hinwies, dass eine Vorauszahlung von Fahrtkosten nicht möglich sei, nahm der Kläger den Untersuchungstermin nicht wahr. Mit Bescheid vom 18. November 2002 wurde daraufhin auch dieser Rentenantrag abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Aufgrund eines eingeholten Gutachtens des Dr. K. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 7. Januar 2004 bewilligte die LVA dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2004 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem 5. Oktober 2000. In einem weiteren nervenärztlichen Gutachten nach Aktenlage stellte Dr. H. (Christophsbad Göppingen, Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik) unter dem 9. August 2005 beim Kläger eine chronisch verlaufende Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis fest, aufgrund derer ein untervollschichtiges oder auch nur unterhalbschichtiges Leistungsvermögen seit Ende des Jahres 2000 nicht mehr gewährleistet sei. Die LVA erkannte daraufhin mit Schreiben vom 14. September 2005 die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2007 an und erließ unter dem 26. September 2005 einen entsprechenden Ausführungsbescheid. Das Klageverfahren vor dem SG (S 6 R 1351/03) wurde von den Beteiligten daraufhin für erledigt erklärt.
Am 22. Januar 2007 erhob der Kläger erneut Klage beim SG mit einem mit "Klageantrag" überschriebenen Schreiben, welches folgenden Wortlaut hatte: "Ich möchte hiermit diese Klage einreichen das wegen der Landesversicherungsanstalt nun Deutsche Rentenversicherung ihre Rentenleistung nennen und was dieser Fahrzeugschaden aus lt. Unfallbericht vom 2.3.1996 verursacht. Davon hab ich auch nicht jeden Tag genügendes Essen."
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21. Juni 2007 mitgeteilt, dass von der an den Kläger ausgezahlten Rente aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts (AG) Ulm vom 23. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2007 ein monatlicher Betrag von 170,- EUR wegen laufendem Unterhalt einbehalten wird und für die Folgezeit ab 1. Juli 2007 ein Betrag in Höhe von 100 % des Regelbetrages. Gläubiger dieser Forderung ist der leibliche Sohn des Klägers, S. Fi., gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart. Mit Schreiben vom 29. September 2008 teilte die Beklagte ferner mit, dass für die Zeit ab 1. Juli 2007 nur noch 168,- EUR von der Rente einbehalten werden. Aufgrund Bescheids der Beklagten vom 29. November 2007 wird die durch Bescheid vom 26. September 2005 bewilligte Rente nunmehr als Dauerrente (bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze) weitergewährt.
Durch Urteil vom 27. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17. Dezember 2008 zugestellte Urteil verwiesen.
Am 9. Januar 2009 hat der Kläger dem Landessozialgericht (LSG) ein mit "Berufungsantrag" überschriebenes Schreiben übersandt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird hierauf Bezug genommen. In weiteren Schreiben an das LSG hat der Kläger sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass ihm seine Rente nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft ausreiche.
Im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes vom 12. Februar 2009 ist der Kläger nicht erschienen und war auch nicht vertreten. Ausweislich eines vom Beklagten-Vertreter im Termin vorgelegten Gesamtkontospiegels beträgt die Nettorente des Klägers derzeit 1029,54 EUR. Davon werden - unter Berücksichtigung des monatlichen Einbehalts von 168,- EUR - 861,54 EUR an den Kläger ausbezahlt.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 sind die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); Einwände gegen eine derartige Verfahrensweise haben sie nicht erhoben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Denn unter Würdigung des vom Kläger geltend gemachten Begehrens auf Gewährung einer höheren Rente ist eine Überschreitung der Berufungssumme von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 64 Nr. 1). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat vor Klageerhebung in Bezug auf die sinngemäß beanstandete Rentenhöhe bei der Beklagten keinen irgendwie gearteten Antrag gestellt und auch keinen Rechtsbehelf gegen einen ihm gegenüber ergangenen Bescheid erhoben, der erkennen ließe, woraus sich sein Erhöhungsverlangen rechtfertigen soll. Dementsprechend ist auch kein hierauf bezogener Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheid ergangen. Unter diesen Umständen fehlt es für ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG). Für ein sachdienlich im Wege der (reinen) Leistungs- oder Feststellungsklage zu verfolgendes Begehren enthält das klägerische Begehren keinen erkennbaren Anhaltspunkt.
Dem Klagevorbringen lässt sich zudem nicht hinreichend deutlich entnehmen, aufgrund welchen Sachverhalts und aus welchem (Rechts-) Grund höhere Rentenleistungen begehrt werden. Unter diesen Umständen fehlt es der Klage - unabhängig von der Klageart - auch an der hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG) als einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung (s. Binder in Lüdtke, Hrsg., SGG 3. Aufl., § 92 Rdnr. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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