L 2 SO 610/09 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 4635/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 610/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den "Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. Februar 2009" wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen ein Schreiben des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 3.2.2009, mit folgendem Inhalt: " ... die von Ihnen beschriebene Trennung in zwei "Untätigkeitszeiträumen" erscheint nach vorläufiger Prüfung nicht möglich. Ihre Anträge in den Schreiben vom 31.1. und 1.2.2009 werden aus den Ihnen bereits mitgeteilten Gründen abgelehnt".

Am 28.10.2008 (S 14 SO 3804/08) und 30.12.2008 (S 14 SO 4635/08) erhob der Bf gegen die Beklagte (Stadt R.) Untätigkeitsklagen mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, sofort über den Widerspruch vom 5.4.2007 zu entscheiden. Im letztgenannten Verfahren (S 14 SO 4635/08) stellte der Bf mit Schriftsatz vom 5.1.2009 einen Beweisantrag sowie Antrag auf Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 20.1.2009 bat er um kurzfristige Erteilung eines rechtsmittelfähigen Beschlusses. Mit Beschluss vom 23.1.2009 lehnte das SG die mit Schreiben vom 5.1.2009 gestellten Anträge ab, verbunden mit dem Hinweis, dass dieser Beschluss nach den §§ 120 Abs. 3 Satz 3 und 172 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar sei. Hiergegen ist beim erkennenden Senat das Beschwerdeverfahren L 2 SO 876/09 B anhängig. Mit Schreiben vom 31.1.2009 stellte der Bf "die Anträge mit Schriftsatz vom 5.1.2009 erneut" und mit weiterem Schreiben vom 1.2.2009 beantragte er den Beschluss vom 16.12.2008 aufzuheben; hierbei handelte es sich um einen Aussetzungsbeschluss, mit dem das SG das Verfahren S 14 SO 3804/08 bis zum 15.3.2009 ausgesetzt hat und gegen den der Bf am 22.12.2008 Beschwerde eingelegt hat, die beim erkennenden Senat unter dem Az L 2 SO 6092/08 B anhängig ist. Auf die Anträge in den Schreiben vom 31.1.und 1.2.2009 erfolgte von Seiten des SG das Schreiben vom 3.2.2009 mit dem og. Inhalt.

Am 6.2.2009 hat der Bf gegen "den Beschluss vom 3.2.2009" Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das SG lehne es im Beschluss ab, die Verfahren S 14 SO 3804/08 und S 14 SO 4635/08 zu trennen und gleichzeitig lehne es Anträge auf Akteneinsicht ab. Mit Schreiben vom 23.2.2009 hat er weiter zur Begründung ausgeführt, das SG weigere sich in seinem Beschluss vom 3.2.2009. seinen Beschluss vom 16.12.2008 aufzuheben, Akteneinsicht zu gewähren und von der Beklagten die vollständigen Akten einzufordern

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift können nicht mit der Beschwerde angefochten werden: Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen und über Verbindung oder Trennung von Verfahren und Ansprüchen.

Der Senat wertet das Schreiben des SG vom 3.2.2009 nicht als beschwerdefähige Entscheidung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG. Zwar ist die im Schreiben gewählte Formulierung "werden ... abgelehnt" unglücklich, in Kenntnis des Sach- und Streitstandes der og. Untätigkeitsklagen (S 14 SO 3804/08 und S 14 SO 4635/08) - das SG hatte die Anträge im Schreiben vom 5.1.2009, die inhaltsgleich mit denen vom 31.1.2009 waren, durch Beschluss vom 23.1.2009 abgelehnt und gegen den Aussetzungsbeschluss vom 16.12.2008 hatte der Bf bereits am 22.12.2008 Beschwerde eingelegt - ist das angegriffene Schreiben vom 3.2.2009 jedoch nur als Hinweis auf die bereits in der Sache ergangenen Beschlüsse vom 23.1.2009 und 16.12.2008 zu verstehen, was nach Auffassung des Senats die Formulierung "aus den Ihnen bereits mitgeteilten Gründen" deutlich werden lässt. Das Schreiben konnte vom Bf, der zahlreiche sozialgerichtliche Prozesse geführt hat und führt, auch kaum missverstanden werden, denn er weiß aus Erfahrung, dass gerichtliche Entscheidungen zumindest eine Rechtsbehelfsbelehrung oder einen Hinweis auf die Unanfechtbarkeit beinhalten. Soweit der Bf vorträgt, die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Beschlusses vom 16.12.2008 im Schreiben des SG sei als neuer Beschluss zu werten, zumal mit Schriftsatz vom 5.1.2009 ausdrücklich die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Beschlusses beantragt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass zum Einen im Schriftsatz vom 5.1.2009 kein Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 16.12.2008 gestellt worden war und zum Anderen das SG mit dem Beschluss vom 23.1.2009 den erbetenen Beschluss erlassen hat. Soweit der Bf geltend macht, das Gericht lehne es ab, die Verfahren S 14 SO 3804/08 und S 14 SO 4635/08 zu trennen, ist darauf hinzuweisen, dass beide Verfahren bisher eigenständig geführt werden; Gegenteiliges steht auch nicht im Schreiben vom 3.2.2009. Das SG äußert insoweit nur Zweifel an der vom Bf gewünschten Trennung in zwei Untätigkeitszeiträume, eine Entscheidung hat es diesbezüglich im Schreiben vom 3.2.2009 nicht getroffen.

Ungeachtet dessen ist die Beschwerde nach Auffassung des Senats unzulässig, weil sie als rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Über den Beweisantrag und den Antrag auf Akteneinsicht im Schreiben vom 31.1.2009, der inhaltsgleich mit dem vom 5.1.2009 war, hat das SG mit Beschluss vom 23.1.2009 entschieden. Auch wenn der Bf hiergegen Beschwerde eingelegt hat, ist gegen diesen Beschluss im Hinblick die §§ 172 Abs. 2 und 120 Abs. 3 Satz 3 SGG die Beschwerde nicht statthaft gewesen. Das ist dem Bf - wie er im Schriftsatz vom 22.2.2009 im Verfahren L 2 SO 6092/08 B ausgeführt hat - bewusst gewesen. Dennoch begehrt er mittels der Beschwerde vom 6.2.2009 die nicht anfechtbare Entscheidung des SG vom 23.1.2009 zur Überprüfung zu stellen. Hierin sieht der Senat ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, weil der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde zu sach- und verfahrensfremden Zwecken (Umgehung der §§ 120 Abs. 3 und 172 Abs. 2 SGG) benutzt. Rechtsmissbräuchlich erscheint das prozessuale Vorgehen des Bf auch im Zusammenhang mit der "Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Beschlusses vom 16.12.2008". Mit der Beschwerde vom 6.2.2009 will er eine Überprüfung des genannten Beschlusses erreichen, also genau das, was er mit seiner am 22.12.2008 eingelegten Beschwerde begehrt. Auch hier benutzt der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde zu sach- und verfahrensfremden Zwecken, nämlich der möglichst umfangreichen Beschäftigung der Gerichte.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved