L 2 SO 876/09 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 4635/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 876/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 23. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) hat keinen Erfolg.

Der Bf erhob am 30.12.2008 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Untätigkeitsklage mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin (Bg) zu verurteilen, sofort über den Widerspruch vom 5.4.2007 zu entscheiden. In diesem Klageverfahren stellte er mit Schriftsatz vom 5.1.2009 einen Beweisantrag sowie Antrag auf Akteneinsicht; mit Schriftsatz vom 20.1.2009 bat er diesbezüglich um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Beschlusses. Mit Beschluss vom 23.1.2009 lehnte das SG die mit Schreiben vom 5.1.2009 gestellten Anträge ab und wies in den Gründen darauf hin, dass der Beschluss nach den §§ 120 Abs. 2 S. 2, 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar sei.

Gegen den Beschluss vom 23.1.2009 hat der Bf am 24.2.2009 "Nichtzulassungsbeschwerde" zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift können mit der Beschwerde nicht angefochten werden (ua) prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen. Zu den prozessleitenden Verfügungen zählen auch die Versagung oder Beschränkung der Akteneinsicht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 172 Rdnr. 6d). Damit ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 2 SGG die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem der Beweisantrag und der Antrag auf Akteneinsicht (derzeit) abgelehnt worden sind, nicht statthaft und damit unzulässig.

Nichts Anderes ergibt sich aus § 120 Abs. 3 S. 2 SGG. Nach Abs. 3 entscheidet bei Beschränkung der Akteneinsicht der Vorsitzende, gegen dessen Entscheidung das Gericht angerufen werden kann. Der Rechtsbehelf ist eine Erinnerung besonderer Art; an die Stelle des ausgeschlossenen Vorsitzenden tritt dessen Stellvertreter (s. hierzu: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 120 Rdnr 7d), nicht aber das Rechtsmittelgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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