Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5973/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AS 5973/07 wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beordnung von Rechtsanwalt W. ist nicht begründet.
PKH erhält auf Antrag gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz 9. Auflage 2008, § 73a, Rn. 7a). Zwar dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht überspannt werden, der Erfolg der Klage bzw. des Rechtsmittels darf jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen oder fernliegend sein (BVerfG, 07.04.2000 -1 BvR 81/00, in NJW 2000, 1936).
In Anlegung dieser Maßstäbe bietet die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 06. November 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nachdem die Beklagte zunächst mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. März 2007 die Leistungsbewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März 2007 unter der Begründung zurückgenommen hat, die Klägerin zu 1 lebe mit dem Vater der Klägerin zu 3, D.-C. D. (D) in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist dieser Bescheid mit dem angefochtenen Urteil des SG vom 06. November 2007 für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 23. Februar 2007 teilweise aufgehoben worden. Im Übrigen, d.h. für die Zeit vom 24. Februar 2007 bis zum 31. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hat das SG die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen, insb. dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 06. November 2006, ist der Vortrag, die Klägerin zu 1 und D. hätten auch ab dem 24. Februar 2007 keine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft gebildet, in Anlegung der oben angeführten Kriterien nicht vertretbar. Die Klägerin zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG selbst angegeben, dass D am 24. Februar 2007 bei ihr eingezogen sei. Wie bereits das SG zutreffend gefolgert hat, ist ab diesem Zeitpunkt von einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II auszugehen. Da die Klägerin zu 1 und D dort mit der gemeinsamen Tochter, der Klägerin zu 3, zusammenleben sind die Vermutungsregelungen des § 7 Abs. 3a Nr. 2 und Nr. 3 SGB II verwirklicht. Diese Vermutung wurde von den Klägerinnen, auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, nicht widerlegt. Hierfür ist erforderlich, dass plausible Gründe dargelegt werden, dass keiner der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten Tatbestände verwirklicht ist oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet ist (Beschluss vom 16. Januar 2007, Az.: L 13 AS 3747/06 ER- B; so auch Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007, Az.: L 7 AS 640/07 ER-B). Das Eingreifen der Vermutungsregelung des Zusammenlebens der Klägerin zu 1 und D., auch mit der gemeinsamen Tochter, wird mit der Berufungsbegründung und dem Vortrag, eine gegenseitige finanzielle Verfügungsbefugnisse bestehe nicht und es bestünden keine Intimkontakte zwischen der Klägerin zu 1. und D, jedoch nicht substantiiert entkräftet.
Die Berufung bietet hiernach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weswegen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der zulässige Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beordnung von Rechtsanwalt W. ist nicht begründet.
PKH erhält auf Antrag gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz 9. Auflage 2008, § 73a, Rn. 7a). Zwar dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht überspannt werden, der Erfolg der Klage bzw. des Rechtsmittels darf jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen oder fernliegend sein (BVerfG, 07.04.2000 -1 BvR 81/00, in NJW 2000, 1936).
In Anlegung dieser Maßstäbe bietet die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 06. November 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nachdem die Beklagte zunächst mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. März 2007 die Leistungsbewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März 2007 unter der Begründung zurückgenommen hat, die Klägerin zu 1 lebe mit dem Vater der Klägerin zu 3, D.-C. D. (D) in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist dieser Bescheid mit dem angefochtenen Urteil des SG vom 06. November 2007 für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 23. Februar 2007 teilweise aufgehoben worden. Im Übrigen, d.h. für die Zeit vom 24. Februar 2007 bis zum 31. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hat das SG die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen, insb. dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 06. November 2006, ist der Vortrag, die Klägerin zu 1 und D. hätten auch ab dem 24. Februar 2007 keine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft gebildet, in Anlegung der oben angeführten Kriterien nicht vertretbar. Die Klägerin zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG selbst angegeben, dass D am 24. Februar 2007 bei ihr eingezogen sei. Wie bereits das SG zutreffend gefolgert hat, ist ab diesem Zeitpunkt von einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II auszugehen. Da die Klägerin zu 1 und D dort mit der gemeinsamen Tochter, der Klägerin zu 3, zusammenleben sind die Vermutungsregelungen des § 7 Abs. 3a Nr. 2 und Nr. 3 SGB II verwirklicht. Diese Vermutung wurde von den Klägerinnen, auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, nicht widerlegt. Hierfür ist erforderlich, dass plausible Gründe dargelegt werden, dass keiner der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten Tatbestände verwirklicht ist oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet ist (Beschluss vom 16. Januar 2007, Az.: L 13 AS 3747/06 ER- B; so auch Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007, Az.: L 7 AS 640/07 ER-B). Das Eingreifen der Vermutungsregelung des Zusammenlebens der Klägerin zu 1 und D., auch mit der gemeinsamen Tochter, wird mit der Berufungsbegründung und dem Vortrag, eine gegenseitige finanzielle Verfügungsbefugnisse bestehe nicht und es bestünden keine Intimkontakte zwischen der Klägerin zu 1. und D, jedoch nicht substantiiert entkräftet.
Die Berufung bietet hiernach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weswegen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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