Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 17/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 687/08 KR PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der 1959 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er leidet an ALS (Amyotrophe Lateralsklerose). Die Beklagte hat seinen Antrag, ihm eine alternative Therapie durch eine Ärztin, die nicht zugelassen ist, zu gewähren, mit Bescheid vom 16.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 16.12.2004 nach Anhörung des MDK abgelehnt. Hiergegen richtete sich die am 18.01.2005 bei dem Sozialgericht Augsburg eingegangene Klage. Am 14.03.2005 wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. B. (Kanzlei T.) beantragt. Das Sozialgericht ist dem Antrag mit Beschluss vom 15.03.2005 gefolgt. Am 24.05.2007 legte das Anwaltsbüro G. S. eine Vollmacht vom 04.05.2007 vor. Am 29.05.2007 teilte die Kanzlei T. und Kollegen dem Gericht mit, dass der Kläger nicht mehr von ihr vertreten werde. Das Mandat sei durch Mandatskündigung des Klägers beendet worden. Mit Schreiben vom 02.07.2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S ... Das Sozialgericht hat hierzu der Anwaltskanzlei mit Schreiben vom 03.07.2008 mitgeteilt, es bestehe keine Veranlassung für eine Genehmigung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., da bereits PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. gewährt wurde und keine Gründe dafür vorgetragen wurden, warum dieses Mandat vom Kläger gekündigt wurde. Es wurde nahegelegt, den Antrag zurückzunehmen. Am 07.07.2008 wurde mitgeteilt, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt B. bisher nicht aufgehoben wurde.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2008 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. abgelehnt. Die Beiordnung sei nicht erforderlich, da dem Kläger bereits PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. gewährt wurde. Bislang sei noch nicht einmal die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt worden. Auch seien weder von Rechtsanwalt B. noch vom Kläger noch von dessen neuen Bevollmächtigten bislang irgendwelche Gründe für den Mandatswechsel vorgetragen worden. Lägen aber keine wichtigen Gründe dafür vor, die Beiordnung von Rechtsanwalt B. aufzuheben, bestehe auch kein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts. Dass der Kläger das Mandat für Rechtsanwalt B. gekündigt habe, sei kein wichtiger Grund.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30.07.2008 beim Sozialgericht Augsburg eingegangene Beschwerde, zu deren Begründung darauf hingewiesen wird, wenn Rechtsanwalt B. beigeordnet sei, werde davon ausgegangen, dass dieser den Termin am 19.08.2008 wahrnehmen werde. Sollte das Gericht jedoch davon ausgehen, dass eine Vertretung über Herrn Kollegen B. nicht mehr erfolge, lasse sich nicht ersehen, aus welchen Gründen dem Kläger zumindest bezüglich der dann nicht anfallenden Terminsgebühr PKH versagt werde. Der Termin werde dann von niemandem wahrgenommen.
II.
Die gemäß § 172 SGG statthafte Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 173 SGG), ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S ... Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger, seinem Antrag entsprechend, bereits mit Beschluss vom 15.03.2005 Prozesskostenhilfe gewährt wurde und Rechtsanwalt B. beigeordnet wurde. Der Kläger bzw. sein neuer Bevollmächtigter hat nicht beantragt, dass dieser Beschluss aufgehoben wird. Er hat auch keinerlei Gründe dafür vorgetragen, weshalb er mit dem vom Gericht zugeordneten Bevollmächtigten nicht mehr einverstanden ist. Auch die Beschwerdebegründung enthält keinerlei Ausführungen hierzu. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1959 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er leidet an ALS (Amyotrophe Lateralsklerose). Die Beklagte hat seinen Antrag, ihm eine alternative Therapie durch eine Ärztin, die nicht zugelassen ist, zu gewähren, mit Bescheid vom 16.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 16.12.2004 nach Anhörung des MDK abgelehnt. Hiergegen richtete sich die am 18.01.2005 bei dem Sozialgericht Augsburg eingegangene Klage. Am 14.03.2005 wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. B. (Kanzlei T.) beantragt. Das Sozialgericht ist dem Antrag mit Beschluss vom 15.03.2005 gefolgt. Am 24.05.2007 legte das Anwaltsbüro G. S. eine Vollmacht vom 04.05.2007 vor. Am 29.05.2007 teilte die Kanzlei T. und Kollegen dem Gericht mit, dass der Kläger nicht mehr von ihr vertreten werde. Das Mandat sei durch Mandatskündigung des Klägers beendet worden. Mit Schreiben vom 02.07.2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S ... Das Sozialgericht hat hierzu der Anwaltskanzlei mit Schreiben vom 03.07.2008 mitgeteilt, es bestehe keine Veranlassung für eine Genehmigung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., da bereits PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. gewährt wurde und keine Gründe dafür vorgetragen wurden, warum dieses Mandat vom Kläger gekündigt wurde. Es wurde nahegelegt, den Antrag zurückzunehmen. Am 07.07.2008 wurde mitgeteilt, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt B. bisher nicht aufgehoben wurde.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2008 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. abgelehnt. Die Beiordnung sei nicht erforderlich, da dem Kläger bereits PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. gewährt wurde. Bislang sei noch nicht einmal die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt worden. Auch seien weder von Rechtsanwalt B. noch vom Kläger noch von dessen neuen Bevollmächtigten bislang irgendwelche Gründe für den Mandatswechsel vorgetragen worden. Lägen aber keine wichtigen Gründe dafür vor, die Beiordnung von Rechtsanwalt B. aufzuheben, bestehe auch kein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts. Dass der Kläger das Mandat für Rechtsanwalt B. gekündigt habe, sei kein wichtiger Grund.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30.07.2008 beim Sozialgericht Augsburg eingegangene Beschwerde, zu deren Begründung darauf hingewiesen wird, wenn Rechtsanwalt B. beigeordnet sei, werde davon ausgegangen, dass dieser den Termin am 19.08.2008 wahrnehmen werde. Sollte das Gericht jedoch davon ausgehen, dass eine Vertretung über Herrn Kollegen B. nicht mehr erfolge, lasse sich nicht ersehen, aus welchen Gründen dem Kläger zumindest bezüglich der dann nicht anfallenden Terminsgebühr PKH versagt werde. Der Termin werde dann von niemandem wahrgenommen.
II.
Die gemäß § 172 SGG statthafte Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 173 SGG), ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S ... Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger, seinem Antrag entsprechend, bereits mit Beschluss vom 15.03.2005 Prozesskostenhilfe gewährt wurde und Rechtsanwalt B. beigeordnet wurde. Der Kläger bzw. sein neuer Bevollmächtigter hat nicht beantragt, dass dieser Beschluss aufgehoben wird. Er hat auch keinerlei Gründe dafür vorgetragen, weshalb er mit dem vom Gericht zugeordneten Bevollmächtigten nicht mehr einverstanden ist. Auch die Beschwerdebegründung enthält keinerlei Ausführungen hierzu. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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