Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 425/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 116/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.01.2008.wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2007. Zum einen habe den Bescheid nicht die Beklagte sondern eine ordentliche Behörde erlassen müssen; zum anderen sei der Hinweis im Bescheidanhang auf die Eingliederungsvereinbarung unzulässig.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2008 als unzulässig ab. Dabei ging das SG davon, dass der Kläger sinngemäß beantragt habe, die Gesellschafter der Beklagten zu verpflichten, die von ihnen gebildete GmbH sofort aufzulösen und die Beklagte zu verpflichten, aus ihren Bescheiden die Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu streichen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben, eingegangen am 27.02.2008 beim Sozialgericht München, Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein Vorbringen sei vom SG unzureichend gewürdigt worden. Vor allem sei die Beklagte kein Teil der öffentlichen Verwaltung. Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verletze ihn in seinen Rechten. Im Übrigen habe er sich gegen den konkreten Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides gewandt. Auch spätere Bescheide habe er entsprechend angefochten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.01.2008 aufzuheben und den Bescheid vom 23.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2007 abzuändern dahingehend, dass der Bescheid von einer Behörde ergeht und nicht von der Beklagten als GmbH, sowie aus dem Bescheid die Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu streichen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.
Entscheidungsgründe:
:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zwar hat das SG den Streitgegenstand in den von ihm formulierten Anträgen des Klägers nicht richtig erfasst; insoweit hätte sich anstelle eines Gerichtsbescheides eine mündliche Verhandlung angeboten auch angesichts des diffusen Vorbringens des Klägers. Trotzdem erscheint eine Entscheidung in der Berufungsinstanz über den tatsächlich vom Kläger gewollten Streitgegenstand möglich, da das SG zutreffend erfasst hat, dass der Kläger seine Begehren am Bescheid vom 23.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2007 aufhängt.
Der Kläger ist im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 23.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2007 vorgegangen. Diese Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses allerdings angesichts des Vorbringens des Klägers unzulässig. Denn dem Kläger geht es nicht darum, andere bzw. höhere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, sondern lediglich darum, diese Leistungen - so wie sie ihm tatsächlich von der Beklagten gewährten wurden - von einer anderen Behörde zu bekommen. Wenn jemand die gleichen Leistungen erhalten will, die er tatsächlich erhalten hat, ist keine Beschwer erkennbar und eine solche Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Zudem geht die Verpflichtungsklage des Klägers mangels Bestimmtheit ins Leere, da er nicht benennen konnte, welche Behörde anstelle der Beklagten ihm die Leistung hätte gewähren sollen.
Was die Streichung des Hinweises auf die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung in der Anlage des Bescheides anbetrifft, hat das SG zutreffend dargelegt, dass es sich um keinen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt handelt, sondern der Hinweis eine rein informative Wiederholung des abstrakten Gesetzestextes ohne eigenen Regelungsgehalt darstellt. Zwar ist das SG davon ausgegangen, dass der Kläger allgemein die Beklagte verpflichten wollte, aus sämtlichen Bescheiden diesen Hinweis zu streichen und hätte insoweit über eine Feststellungs- und nicht über eine Anfechtungsklage entscheiden müssen. Jedoch sind die Ausführungen des SG, was die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage anbetrifft, in der Sache zutreffend und der Kläger hat tatsächlich nur den Bescheid vom 23.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2005 angegriffen ...
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2007. Zum einen habe den Bescheid nicht die Beklagte sondern eine ordentliche Behörde erlassen müssen; zum anderen sei der Hinweis im Bescheidanhang auf die Eingliederungsvereinbarung unzulässig.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2008 als unzulässig ab. Dabei ging das SG davon, dass der Kläger sinngemäß beantragt habe, die Gesellschafter der Beklagten zu verpflichten, die von ihnen gebildete GmbH sofort aufzulösen und die Beklagte zu verpflichten, aus ihren Bescheiden die Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu streichen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben, eingegangen am 27.02.2008 beim Sozialgericht München, Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein Vorbringen sei vom SG unzureichend gewürdigt worden. Vor allem sei die Beklagte kein Teil der öffentlichen Verwaltung. Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verletze ihn in seinen Rechten. Im Übrigen habe er sich gegen den konkreten Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides gewandt. Auch spätere Bescheide habe er entsprechend angefochten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.01.2008 aufzuheben und den Bescheid vom 23.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2007 abzuändern dahingehend, dass der Bescheid von einer Behörde ergeht und nicht von der Beklagten als GmbH, sowie aus dem Bescheid die Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu streichen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.
Entscheidungsgründe:
:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zwar hat das SG den Streitgegenstand in den von ihm formulierten Anträgen des Klägers nicht richtig erfasst; insoweit hätte sich anstelle eines Gerichtsbescheides eine mündliche Verhandlung angeboten auch angesichts des diffusen Vorbringens des Klägers. Trotzdem erscheint eine Entscheidung in der Berufungsinstanz über den tatsächlich vom Kläger gewollten Streitgegenstand möglich, da das SG zutreffend erfasst hat, dass der Kläger seine Begehren am Bescheid vom 23.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2007 aufhängt.
Der Kläger ist im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 23.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2007 vorgegangen. Diese Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses allerdings angesichts des Vorbringens des Klägers unzulässig. Denn dem Kläger geht es nicht darum, andere bzw. höhere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, sondern lediglich darum, diese Leistungen - so wie sie ihm tatsächlich von der Beklagten gewährten wurden - von einer anderen Behörde zu bekommen. Wenn jemand die gleichen Leistungen erhalten will, die er tatsächlich erhalten hat, ist keine Beschwer erkennbar und eine solche Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Zudem geht die Verpflichtungsklage des Klägers mangels Bestimmtheit ins Leere, da er nicht benennen konnte, welche Behörde anstelle der Beklagten ihm die Leistung hätte gewähren sollen.
Was die Streichung des Hinweises auf die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung in der Anlage des Bescheides anbetrifft, hat das SG zutreffend dargelegt, dass es sich um keinen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt handelt, sondern der Hinweis eine rein informative Wiederholung des abstrakten Gesetzestextes ohne eigenen Regelungsgehalt darstellt. Zwar ist das SG davon ausgegangen, dass der Kläger allgemein die Beklagte verpflichten wollte, aus sämtlichen Bescheiden diesen Hinweis zu streichen und hätte insoweit über eine Feststellungs- und nicht über eine Anfechtungsklage entscheiden müssen. Jedoch sind die Ausführungen des SG, was die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage anbetrifft, in der Sache zutreffend und der Kläger hat tatsächlich nur den Bescheid vom 23.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2005 angegriffen ...
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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