Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 16/08 U KO
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten, die ihr anlässlich der Begutachtung vom 05.07.2006 bei PD Dr. A. B. / Universitätsklinikum E. erwachsen sind.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21.05.2007 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs.1 JVEG gestellt und beantragt festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für die am 05.07.2006 in E. erfolgte Untersuchung trotz des Beschlusses des nur für die Berufung zuständigen 18. Senats vom 19.04.2007 erloschen ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung lägen zudem offenkundig nicht vor. - Mit dem besagten Beschluss des 18. Senats des BayLSG vom 19.04.2007 sei der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs.2 JVEG gewährt und zudem festgestellt worden, dass ihr die notwendigen Reisekosten zum Untersuchungstermin bei Dr.A.B. von der Staatskasse erstattet würden. Dieser Beschluss sei jedoch nach Auffassung der Staatskasse nicht nur rechtswidrig, sondern darüber hinaus nichtig. Denn der 18. Senat sei nicht das gemäß § 2 Abs.1 und Abs.2 i.V.m. § 4 Abs.1 JVEG zuständige Gericht für eine derartige Entscheidung. Allein dafür zuständig wäre und sei vielmehr und ausschließlich der 15. Senat als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des BayLSG bestimmte Kostensenat, der damit auch unmittelbar für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 JVEG zuständig sei (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, Rdnr.2.5 zu § 2; siehe auch 22. Auflage S.374 = Rdnr.7.2 zu § 15 ZSEG; anderer Ansicht Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Rdnr.17 zu § 2 JVEG). Auf die hierzu bereits ergangenen Beschlüsse des Kostensenats des BayLSG vom 09.01.2006 - L 17 U 184/05.Ko, vom 09.01.2006 - L 5 R 502/04.Ko und vom 17.11.2005 - L 10 AL 2/02.Ko werde Bezug genommen. - Aus genau diesem Zuständigkeitsgrund habe der Kostensenat zum Beispiel aber auch bereits mit seinem Beschluss vom 19.05.1992 - L 2 U 160/89.Ko entschieden, dass das für die Hauptsache zuständige und einen Gutachtensauftrag erteilende Gericht nicht ermächtigt sei, verbindliche Zusagen hinsichtlich der Entschädigung zu machen.
Auf entsprechenden Hinweis des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat hat im Folgenden der 18. Senat des BayLSG mit Beschluss vom 04.12.2007 - L 18 U 367/07 C ausgesprochen: Auf die Rüge des Antragstellers wird der Beschluss vom 19.04.2007 aufgehoben und das Kostenverfahren fortgeführt.
Das diesbezügliche Aktenzeichen des 15. Senats L 15 SF 16/08 U KO ist den Beteiligten mit Nachricht vom 22.02.2008 mitgeteilt worden. Vorsorglich ist dem Bevollmächtigten der Klägerin und hiesigen Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.02.2008 nochmals Gelegenheit gegeben worden, Wiedereinsetzungsgründe vorzutragen. Der Bevollmächtigte der Klägerin und hiesigen Antragsgegnerin hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
II.
Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des BayLSG bestimmter Kostensenat (vgl. § 4 Abs.1 Nr.1 JVEG) auch unmittelbar für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 JVEG zuständig (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, Rdnr.2.5 zu § 2 JVEG).
Nachdem der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung in vergleichbaren Fällen bereits mit Beschluss vom 17.11.2005 - L 10 AL 2/02.Ko - und mit Beschluss vom 09.01.2006 - L 5 R 502/04.Ko - in voller Besetzung entschieden hat, konnte diese Entscheidung von dem zuständigen Einzelrichter gemäß § 4 Abs.7 JVEG getroffen werden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen. Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Im Falle der Klägerin und hiesigen Antragstellerin endete die Unterschung/Begutachtung bei dem gerichtlich bestellten Sachverständigen mit Ablauf des 05.07.2006, sodass die Drei-Monats-Frist am 05.10.2006 abgelaufen ist. Der Entschädigungsantrag der Klägerin vom 26.04.2007 ist somit erheblich verfristet am 30.04.2007 eingegangen.
Diese Fristversäumnis kann auch nicht durch die in § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Denn die Klägerin und hiesige Antragstellerin ist nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs.1 JVEG gehindert gewesen. Auch wenn die Klägerin und hiesige Antragsgegnerin ausweislich der beigezogenen Streitakten L 18 U 252/05 davon ausgehen konnte, dass unter Umständen noch eine weitere Untersuchung in der Universitätsklinik E. erfolgen würde, handelt es sich aus der Sicht ex ante kostenrechtlich dennoch um zwei getrennte Vorgänge, welche jeweils gesondert einen Kostenerstattungsanspruch nach dem JVEG auslösen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für gerichtlich bestellte Sachverständige, die Kläger im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme nochmals zu einer Untersuchung einbestellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2007 - 14 W 798/07 -).
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
Gründe:
I.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21.05.2007 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs.1 JVEG gestellt und beantragt festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für die am 05.07.2006 in E. erfolgte Untersuchung trotz des Beschlusses des nur für die Berufung zuständigen 18. Senats vom 19.04.2007 erloschen ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung lägen zudem offenkundig nicht vor. - Mit dem besagten Beschluss des 18. Senats des BayLSG vom 19.04.2007 sei der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs.2 JVEG gewährt und zudem festgestellt worden, dass ihr die notwendigen Reisekosten zum Untersuchungstermin bei Dr.A.B. von der Staatskasse erstattet würden. Dieser Beschluss sei jedoch nach Auffassung der Staatskasse nicht nur rechtswidrig, sondern darüber hinaus nichtig. Denn der 18. Senat sei nicht das gemäß § 2 Abs.1 und Abs.2 i.V.m. § 4 Abs.1 JVEG zuständige Gericht für eine derartige Entscheidung. Allein dafür zuständig wäre und sei vielmehr und ausschließlich der 15. Senat als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des BayLSG bestimmte Kostensenat, der damit auch unmittelbar für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 JVEG zuständig sei (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, Rdnr.2.5 zu § 2; siehe auch 22. Auflage S.374 = Rdnr.7.2 zu § 15 ZSEG; anderer Ansicht Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Rdnr.17 zu § 2 JVEG). Auf die hierzu bereits ergangenen Beschlüsse des Kostensenats des BayLSG vom 09.01.2006 - L 17 U 184/05.Ko, vom 09.01.2006 - L 5 R 502/04.Ko und vom 17.11.2005 - L 10 AL 2/02.Ko werde Bezug genommen. - Aus genau diesem Zuständigkeitsgrund habe der Kostensenat zum Beispiel aber auch bereits mit seinem Beschluss vom 19.05.1992 - L 2 U 160/89.Ko entschieden, dass das für die Hauptsache zuständige und einen Gutachtensauftrag erteilende Gericht nicht ermächtigt sei, verbindliche Zusagen hinsichtlich der Entschädigung zu machen.
Auf entsprechenden Hinweis des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat hat im Folgenden der 18. Senat des BayLSG mit Beschluss vom 04.12.2007 - L 18 U 367/07 C ausgesprochen: Auf die Rüge des Antragstellers wird der Beschluss vom 19.04.2007 aufgehoben und das Kostenverfahren fortgeführt.
Das diesbezügliche Aktenzeichen des 15. Senats L 15 SF 16/08 U KO ist den Beteiligten mit Nachricht vom 22.02.2008 mitgeteilt worden. Vorsorglich ist dem Bevollmächtigten der Klägerin und hiesigen Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.02.2008 nochmals Gelegenheit gegeben worden, Wiedereinsetzungsgründe vorzutragen. Der Bevollmächtigte der Klägerin und hiesigen Antragsgegnerin hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
II.
Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des BayLSG bestimmter Kostensenat (vgl. § 4 Abs.1 Nr.1 JVEG) auch unmittelbar für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 JVEG zuständig (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, Rdnr.2.5 zu § 2 JVEG).
Nachdem der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung in vergleichbaren Fällen bereits mit Beschluss vom 17.11.2005 - L 10 AL 2/02.Ko - und mit Beschluss vom 09.01.2006 - L 5 R 502/04.Ko - in voller Besetzung entschieden hat, konnte diese Entscheidung von dem zuständigen Einzelrichter gemäß § 4 Abs.7 JVEG getroffen werden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen. Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Im Falle der Klägerin und hiesigen Antragstellerin endete die Unterschung/Begutachtung bei dem gerichtlich bestellten Sachverständigen mit Ablauf des 05.07.2006, sodass die Drei-Monats-Frist am 05.10.2006 abgelaufen ist. Der Entschädigungsantrag der Klägerin vom 26.04.2007 ist somit erheblich verfristet am 30.04.2007 eingegangen.
Diese Fristversäumnis kann auch nicht durch die in § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Denn die Klägerin und hiesige Antragstellerin ist nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs.1 JVEG gehindert gewesen. Auch wenn die Klägerin und hiesige Antragsgegnerin ausweislich der beigezogenen Streitakten L 18 U 252/05 davon ausgehen konnte, dass unter Umständen noch eine weitere Untersuchung in der Universitätsklinik E. erfolgen würde, handelt es sich aus der Sicht ex ante kostenrechtlich dennoch um zwei getrennte Vorgänge, welche jeweils gesondert einen Kostenerstattungsanspruch nach dem JVEG auslösen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für gerichtlich bestellte Sachverständige, die Kläger im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme nochmals zu einer Untersuchung einbestellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2007 - 14 W 798/07 -).
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
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