Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3157/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 270/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 15. Dezember 2008 zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen Ziffer 2 und 3 ist hinzuzufügen, dass sie ohnehin nach § 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht anspruchsberechtigt sind, da nur die Pflege- und Erziehungsperson anspruchsberechtigt ist (vgl. auch Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, § 21 SGB II Rdnr. 11).
Der Vortrag im Beschwerdeverfahren räumt die berechtigten schwerwiegenden Bedenken des SG an einer alleinigen Pflege und Erziehung der Beschwerdeführerinnen Ziffer 2 und 3 durch Beschwerdeführerin Ziffer 1 nicht aus. Die Beschwerdeführerin Ziffer 1 hat gemeinsam mit dem Kindesvater beschlossen, den Lebensmittelpunkt aller an einen anderen gemeinsamen Ort im selben Haus unter Abschluss eines Mietvertrages zu verlegen, was als Äußerlichkeit der tatsächlichen (Lebens-) Verhältnisse (s. Eicher/Spellbrink a.a.O. Rdnr. 30) für eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht, dass eine Beteiligung des Kindesvaters an der Pflege und Erziehung der Kinder weiter besteht. Die Anforderungen an eine solche Beteiligung dürfen auch nicht überspannt werden, da meist bei Familien ein Elternteil nur zeitweise zur Pflege und Erziehung zur Verfügung steht und dieser Regelfall keinen vom Gesetzgeber vorgesehen Mehrbedarf auslöst (s. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2007, L 13 AS 50/07 ER; anderer Auffassung SG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2006, S 104 AS 271/06 ER; die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des SG Oldenburg vom 16. Januar 2007, S 45 AS 1800/06 ER, konnte vom Senat unter keinem Gesichtspunkt in juris recherchiert werden). Weder die Inanspruchnahme einer Beratung wegen Ehescheidung noch die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses (s. den mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin Ziffer 1 vom 11. März 2009 vorgelegten Bescheid des Landratsamtes R. - Unterhaltsvorschusskasse - vom 6. März 2009) - dem Gericht sind die vorhandenen bzw. fehlenden Kenntnisse des Amtes nicht bekannt - oder die Beförderung der Beschwerdeführerin Ziffer 3 durch die Beschwerdeführerin Ziffer 1 zum und vom Kindergarten bzw. die Bezahlung der Kindergartengebühr lassen einen Rückschluss auf eine fehlende Beteiligung des Kindervaters an der Pflege und Erziehung zu. Nach alldem ist ein Anordnungsanspruch unverändert nicht glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass ein Eilbedürfnis gerade für die Zielsetzung des begehrten Mehrbedarfes (s. Eicher/Spellbrink a.a.O. Rdnr. 26) nicht ersichtlich oder dargetan worden ist, weshalb die Beschwerdeführerin Ziffer 1 auf ein Hauptsacheverfahren zumutbar verwiesen werden kann (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, L 28 B 652/08 AS ER), weshalb auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 15. Dezember 2008 zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen Ziffer 2 und 3 ist hinzuzufügen, dass sie ohnehin nach § 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht anspruchsberechtigt sind, da nur die Pflege- und Erziehungsperson anspruchsberechtigt ist (vgl. auch Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, § 21 SGB II Rdnr. 11).
Der Vortrag im Beschwerdeverfahren räumt die berechtigten schwerwiegenden Bedenken des SG an einer alleinigen Pflege und Erziehung der Beschwerdeführerinnen Ziffer 2 und 3 durch Beschwerdeführerin Ziffer 1 nicht aus. Die Beschwerdeführerin Ziffer 1 hat gemeinsam mit dem Kindesvater beschlossen, den Lebensmittelpunkt aller an einen anderen gemeinsamen Ort im selben Haus unter Abschluss eines Mietvertrages zu verlegen, was als Äußerlichkeit der tatsächlichen (Lebens-) Verhältnisse (s. Eicher/Spellbrink a.a.O. Rdnr. 30) für eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht, dass eine Beteiligung des Kindesvaters an der Pflege und Erziehung der Kinder weiter besteht. Die Anforderungen an eine solche Beteiligung dürfen auch nicht überspannt werden, da meist bei Familien ein Elternteil nur zeitweise zur Pflege und Erziehung zur Verfügung steht und dieser Regelfall keinen vom Gesetzgeber vorgesehen Mehrbedarf auslöst (s. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2007, L 13 AS 50/07 ER; anderer Auffassung SG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2006, S 104 AS 271/06 ER; die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des SG Oldenburg vom 16. Januar 2007, S 45 AS 1800/06 ER, konnte vom Senat unter keinem Gesichtspunkt in juris recherchiert werden). Weder die Inanspruchnahme einer Beratung wegen Ehescheidung noch die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses (s. den mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin Ziffer 1 vom 11. März 2009 vorgelegten Bescheid des Landratsamtes R. - Unterhaltsvorschusskasse - vom 6. März 2009) - dem Gericht sind die vorhandenen bzw. fehlenden Kenntnisse des Amtes nicht bekannt - oder die Beförderung der Beschwerdeführerin Ziffer 3 durch die Beschwerdeführerin Ziffer 1 zum und vom Kindergarten bzw. die Bezahlung der Kindergartengebühr lassen einen Rückschluss auf eine fehlende Beteiligung des Kindervaters an der Pflege und Erziehung zu. Nach alldem ist ein Anordnungsanspruch unverändert nicht glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass ein Eilbedürfnis gerade für die Zielsetzung des begehrten Mehrbedarfes (s. Eicher/Spellbrink a.a.O. Rdnr. 26) nicht ersichtlich oder dargetan worden ist, weshalb die Beschwerdeführerin Ziffer 1 auf ein Hauptsacheverfahren zumutbar verwiesen werden kann (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, L 28 B 652/08 AS ER), weshalb auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved