Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 U 188/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 15/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom
25.11.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.11.1996 eine Verletztenrente zusteht. Die Beklagte hat eine Rentengewährung abgelehnt (Bescheide vom 02.05.2002 und 23.05.2005 sowie Widerspruchsbescheid vom 29.06.2005). Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg ein Gutachten des Chirurgen Dr. S. vom 14.08.2007 eingeholt. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG den Chirurgen Dr. G. mit Gutachten vom 18.09.2008 gehört, der in Übereinstimmung mit Dr. S. die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen als unfallunabhängig bewertete.
Nach Rücknahme der Klage am 06.11.2008 hat die Klägerin die Übernahme der Kosten des von Dr. G. erstellten Gutachtens auf die Staatskasse beantragt. Das SG hat es mit Beschluss vom 25.11.2008 abgelehnt, die Kosten nachträglich auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten habe keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erbracht. Sowohl bei der Befunderhebung als auch in Hinblick auf die Kausalitätsbewertung bestünden keine nennenswerten Unterschiede. Dass das Gutachten die Klägerin zur Rücknahme der Klage bewogen habe, rechtfertige nicht eine Kostenübernahme.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Dr. G. habe sich ausführlich mit der Ausgangssituation und der Genese befasst und erstmals ein klareres Bild hinsichtlich der Folgen des Unfalls gegeben, so dass letztlich der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt werden konnte.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akte des SG und die Akte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten nicht vorliegen. Der Senat sieht als Beschwerdegericht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde nach § 142 Abs 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Die Kosten sind auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zumindest die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Aus dem vorgetragenen Umstand, Dr. G. habe erstmals ein klareres Bild hinsichtlich der Unfallfolgen aufgezeigt, ergibt sich nicht ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts.
Selbst wenn die Bestätigung der bisherigen Beweisergebnisses durch den gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen Anlass für die Klagerücknahme durch die Klägerin gewesen sein sollte, scheidet die Kostenübernahme aus. Denn die Kostenübernahme nach § 109 SGG ist kein Instrument zur Steuerung klägerischen Verhaltens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (zur Notwendigkeit einer eigenständigen Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts vgl. Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2006 - L 6 B 221/06 SB, Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2008 - L 6 SB 4170/08 KO-B).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
25.11.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.11.1996 eine Verletztenrente zusteht. Die Beklagte hat eine Rentengewährung abgelehnt (Bescheide vom 02.05.2002 und 23.05.2005 sowie Widerspruchsbescheid vom 29.06.2005). Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg ein Gutachten des Chirurgen Dr. S. vom 14.08.2007 eingeholt. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG den Chirurgen Dr. G. mit Gutachten vom 18.09.2008 gehört, der in Übereinstimmung mit Dr. S. die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen als unfallunabhängig bewertete.
Nach Rücknahme der Klage am 06.11.2008 hat die Klägerin die Übernahme der Kosten des von Dr. G. erstellten Gutachtens auf die Staatskasse beantragt. Das SG hat es mit Beschluss vom 25.11.2008 abgelehnt, die Kosten nachträglich auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten habe keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erbracht. Sowohl bei der Befunderhebung als auch in Hinblick auf die Kausalitätsbewertung bestünden keine nennenswerten Unterschiede. Dass das Gutachten die Klägerin zur Rücknahme der Klage bewogen habe, rechtfertige nicht eine Kostenübernahme.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Dr. G. habe sich ausführlich mit der Ausgangssituation und der Genese befasst und erstmals ein klareres Bild hinsichtlich der Folgen des Unfalls gegeben, so dass letztlich der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt werden konnte.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akte des SG und die Akte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten nicht vorliegen. Der Senat sieht als Beschwerdegericht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde nach § 142 Abs 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Die Kosten sind auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zumindest die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Aus dem vorgetragenen Umstand, Dr. G. habe erstmals ein klareres Bild hinsichtlich der Unfallfolgen aufgezeigt, ergibt sich nicht ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts.
Selbst wenn die Bestätigung der bisherigen Beweisergebnisses durch den gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen Anlass für die Klagerücknahme durch die Klägerin gewesen sein sollte, scheidet die Kostenübernahme aus. Denn die Kostenübernahme nach § 109 SGG ist kein Instrument zur Steuerung klägerischen Verhaltens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (zur Notwendigkeit einer eigenständigen Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts vgl. Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2006 - L 6 B 221/06 SB, Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2008 - L 6 SB 4170/08 KO-B).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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