Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 6/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Untersuchung vom
11.08.2005 bei Prof. Dr. L. K. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 95,25 EUR
festgesetzt.
II. Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Untersuchung vom
06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf
47,00 EUR festgesetzt.
Insgesamt sind dem Antragsteller 3,25 EUR nachzuentrichten.
Gründe:
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit L 15 SB 156/04 ist der Antragsteller gemäß § 109 SGG am 11.08.2005 von Prof. Dr. L. K. in W. und am 06.12.2005 von Prof. Dr. S. C. B. in S. untersucht worden. Das BayLSG hat mit Beschluss vom 22.05.2007 ausgesprochen, dass die Kosten der gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen werden.
Am 04.06.2007 ist telefonisch der Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten dem Grunde nach geltend gemacht worden. Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 17.07.2008 den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der mit den Begutachtungen in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten mit insgesamt 730,50 EUR beziffert, von denen die Hälfte auf die Staatskasse zu übernehmen seien = 365,25 EUR.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Abrechnungen vom 29. und 30.09.2008 lediglich 186,00 EUR bzw. 92,00 EUR dem Grunde nach für erstattungsfähig erachtet. Hieraus die Hälfte (93,00 EUR bzw. 46,00 EUR) sind am 19.11.2008 angewiesen worden.
Die Beteiligten streiten sich im Wesentlichen um die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung, die Notwendigkeit einer Begleitung durch Herrn M. S. bzw. Frau C. A. sowie pauschale Kommunikations- und Schriftverkehrskosten mit den Gutachtensärzten.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 18.11.2008 hinsichtlich beider Angelegenheiten die richterliche Festsetzung beantragt und mit Schriftsatz vom 28.11.2008 ergänzend ausgeführt, die Assistenzärztin Dr. C. B. habe im Vorfeld der Untersuchung bei Prof. Dr. L. K. eine Begleitperson genehmigt. Auch der behandelnde Internist Dr. D. B. habe mit Attest vom 29.07.2005 vorab eine Begleitperson zur Reisebegleitung als notwendig erachtet. Im Übrigen hätte der Kläger zur Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. in S. nüchtern erscheinen müssen. Im Zweifel mögen Prof. Dr. L. K. und Prof. Dr. S. C. B. nochmals als Zeuge gehört werden. Zur Stützung des Begehrens haben die Bevollmächtigten des Antragstellers weiterhin Bestätigungen von M. S. vom 31.03.2008 und C. A. vom 05.05.2008 vorgelegt.
Der Kostenbeamte hat dem Begehren des Antragstellers nicht abgeholfen und die Angelegenheit (Kosten- und Hauptsacheakten) dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Bevollmächtigten des Antragstellers dies mit Schriftsatz vom 18.11.2008 beantragt haben.
Anlässlich der Untersuchung vom 11.08.2005 bei Prof. Dr. L. K. ist die Entschädigung des Antragstellers nicht auf 93,00 EUR, sondern auf 95,25 EUR festzusetzen. Anlässlich der Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. stehen dem Antragsteller nicht 46,00 EUR, sondern 47,00 EUR zu. Insgesamt sind dem Antragsteller 3,25 EUR nachzuentrichten.
Ausgehend von dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 17.07.2008 sind wie belegt 120,00 EUR für Fahrtkosten mit der Deutschen Bundesbahn gemäß § 5 Abs.1 JVEG erstattungsfähig. Wenn zusätzlich für die Fahrt mit dem PKW von A. nach U. und zurück insgesamt 114 km geltend gemacht worden sind, hält sich der Umweg von 2 x 9 km = 18 km noch im Rahmen des Vertretbaren, auch wenn laut den üblichen Routenplanern insgesamt nur 96 km notwendig gewesen wären. Antragsgemäß sind somit für 114 km x 0,25 EUR = 28,50 EUR gemäß § 5 Abs.2 Nr.1 JVEG erstattungsfähig.
Dem Antragsteller steht keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung im Sinne von § 21 JVEG zu. Denn ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. S. C.B. vom 04.08.2006 ist der Antragsteller Sachbearbeiter bei dem K. M ... Er ist alleinstehend und lebt zusammen mit der Mutter in einem Haus. Somit ist ihm stattdessen die Mindestentschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 30,00 EUR gemäß §§ 19 Abs.2, 20 JVEG zu bewilligen.
Weiterhin ist bei einer Abwesenheit von 19 Stunden am 11.08.2005 zutreffend das Tagegeld gemäß § 6 Abs.1 JVEG in Höhe von 12,00 EUR für den Antragsteller in Ansatz gebracht worden. Anlässlich der Untersuchung vom 11.08.2005 bei Prof. Dr. L. K. in W. sind daher dem Grunde nach 190,50 EUR erstattungsfähig. Davon hat der Antragsgegner entsprechend dem Beschluss des BayLSG vom 22.05.2007 die Hälfte zu tragen = 95,25 EUR.
Nicht erstattungsfähig sind jedoch die erheblichen Kosten auf Grund der erfolgten Begleitung durch Herrn M. S ... Dies gilt sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) als auch dem Tagegeld im Sinne von § 6 Abs.1 JVEG. Denn ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. L. K. vom 30.01.2007 hat sich ihm der 38-jährige Antragsteller in gutem allgemein- und Ernährungszustand vorgestellt. Die wesentlichen Funktionsstörungen haben in Form einer rhinomanometrisch stark behinderten Nasenluftpassage sowie chronischen Darmbeschwerden im Sinne eines postinfektiösen Reizdarmsyndroms bestanden, aggraviert durch eine Histaminintoleranz sowie einer Nahrungsmittelsensibilisierung. Die diesbezüglichen Einzel-GdB-Werte sind gemäß §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) mit 30 und 10 bewertet worden. Weiterhin hat Prof. Dr. L. K. eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10 beschrieben. - Keine der vorstehend genannten Funktionsstörungen ist geeignet, die Notwendigkeit einer Begleitung anlässlich der Begutachtung vom 11.08.2005 bei Prof. Dr. L. K. zu begründen.
Soweit im Vorfeld sowohl der behandelnde Internist Dr. D. B. als auch glaubhaft vorgetragen die Assistenzärztin Dr. C. B. eine Begleitperson befürwortet haben, ist dies nicht bindend. Vielmehr fehlt es an einer Bestätigung von Prof. Dr. L. K., der den Kläger am 11.08.2005 begutachtet hat, dass an diesem Tag aktuell die Notwendigkeit einer Begleitung bestanden hat. Eine Rückfrage bei Prof. Dr. L. K. ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens entbehrlich, weil seine gutachterlichen Ausführungen vom 30.01.2007 ausreichend aussagekräftig sind.
Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers darüber hinaus pauschal für Kommunikation und Schriftverkehr mit den Gutachtensärzten 25,00 EUR in Ansatz gebracht haben, sind entsprechende Kosten weder belegt noch glaubhaft.
Ausgehend von dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 17.07.2008 ist hinsichtlich der Kosten anlässlich der Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof.
Dr. S. C. B. auszuführen, dass auch insoweit die Fahrtkosten mit dem PKW nach S.-H. und zurück zu Unrecht von 64,00 auf 62,00 EUR gekürzt worden sind. Ein Umweg bzw. Umfahren von 2 x 8 km gegenüber üblichen Routenplanern ist kostenrechtlich hinzunehmen. Insoweit steht dem Antragsteller die geltend gemachte Entschädigung für 256 km à 0,25 EUR = 64,00 EUR zu.
An Stelle der geltend gemachten Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung im Sinne von § 21 JVEG hat der Antragsteller Anspruch auf die Mindestentschädigung im Sinne von § 20 JVEG aus den nämlichen Gründen wie vorstehend bereits dargelegt. Bei einer Abwesenheit von acht Stunden ergibt sich gemäß § 20 JVEG diesbezüglich eine Mindestentschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 24,00 EUR.
Das dem Antragsteller dementsprechend zustehende Tagegeld beträgt gemäß § 6 JVEG 6,00 EUR.
Insgesamt sind anlässlich der Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. nicht 92,00 EUR, sondern 94,00 EUR in Ansatz zu bringen. Entsprechend dem Beschluss des BayLSG vom 22.05.2007 hat hiervon die Staatskasse die Hälfte = 47,00 EUR zu tragen.
Die weitergehenden Kosten für die Begleiterin C. A. sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile bei der Haushaltsführung als auch für das Tagegeld. Denn auch insoweit fehlt as an einer Bestätigung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S. C. B., dass anlässlich seiner Untersuchung vom 06.12.2005 eine Begleitung medizinisch notwendig gewesen ist. Vielmehr hat Prof. Dr. S. C. B. mit medizinisch-internistischem Fachgutachten vom 04.08.2006 aus ernährungsmedizinischer Sicht die nämlichen Funktionsstörungen beschrieben wie zuvor Prof. Dr. L. K. mit HNO-ärztlichem und allergologischem Gutachten. Entsprechend den aussagekräftigen Ausführungen von Prof. Dr. S. C. B. mit Gutachten vom 04.08.2006 ist auch hinsichtlich der Untersuchung vom 06.12.2005 die Notwendigkeit einer Begleitung nicht erkennbar. - Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 28.11.2008 darauf hingewiesen haben, dass der Antragsteller zu der Untersuchung bei Prof. Dr. S. C. B. nüchtern habe erscheinen müssen, hätte dies einer Anfahrt von eineinhalb Stunden ohne Begleitperson nicht entgegengestanden. Denn aus den Akten ergibt sich keinerlei Hinweis auf die Gefahr einer Unterzuckerung wie zum Beispiel bei Personen, die an Diabetes mellitus erkrankt sind.
Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers auch hier pauschal für Kommunikation und Schriftverkehr mit den Gutachtensärzten 25,00 EUR in Ansatz gebracht haben, sind entsprechende Kosten weder belegt noch glaubhaft.
‚Anlässlich der Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. sind somit insgesamt 94,00 EUR dem Grunde nach erstattungsfähig. Hiervon hat die Staatskasse entsprechend dem Beschluss des BayLSG vom 22.05.2007 die Hälfte = 47,00 EUR zu tragen.
Insgesamt ergibt sich für den Antragsteller eine Nachzahlung in Höhe von 2,25 EUR + 1,00 EUR = 3,25 EUR.
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
11.08.2005 bei Prof. Dr. L. K. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 95,25 EUR
festgesetzt.
II. Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Untersuchung vom
06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf
47,00 EUR festgesetzt.
Insgesamt sind dem Antragsteller 3,25 EUR nachzuentrichten.
Gründe:
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit L 15 SB 156/04 ist der Antragsteller gemäß § 109 SGG am 11.08.2005 von Prof. Dr. L. K. in W. und am 06.12.2005 von Prof. Dr. S. C. B. in S. untersucht worden. Das BayLSG hat mit Beschluss vom 22.05.2007 ausgesprochen, dass die Kosten der gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen werden.
Am 04.06.2007 ist telefonisch der Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten dem Grunde nach geltend gemacht worden. Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 17.07.2008 den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der mit den Begutachtungen in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten mit insgesamt 730,50 EUR beziffert, von denen die Hälfte auf die Staatskasse zu übernehmen seien = 365,25 EUR.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Abrechnungen vom 29. und 30.09.2008 lediglich 186,00 EUR bzw. 92,00 EUR dem Grunde nach für erstattungsfähig erachtet. Hieraus die Hälfte (93,00 EUR bzw. 46,00 EUR) sind am 19.11.2008 angewiesen worden.
Die Beteiligten streiten sich im Wesentlichen um die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung, die Notwendigkeit einer Begleitung durch Herrn M. S. bzw. Frau C. A. sowie pauschale Kommunikations- und Schriftverkehrskosten mit den Gutachtensärzten.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 18.11.2008 hinsichtlich beider Angelegenheiten die richterliche Festsetzung beantragt und mit Schriftsatz vom 28.11.2008 ergänzend ausgeführt, die Assistenzärztin Dr. C. B. habe im Vorfeld der Untersuchung bei Prof. Dr. L. K. eine Begleitperson genehmigt. Auch der behandelnde Internist Dr. D. B. habe mit Attest vom 29.07.2005 vorab eine Begleitperson zur Reisebegleitung als notwendig erachtet. Im Übrigen hätte der Kläger zur Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. in S. nüchtern erscheinen müssen. Im Zweifel mögen Prof. Dr. L. K. und Prof. Dr. S. C. B. nochmals als Zeuge gehört werden. Zur Stützung des Begehrens haben die Bevollmächtigten des Antragstellers weiterhin Bestätigungen von M. S. vom 31.03.2008 und C. A. vom 05.05.2008 vorgelegt.
Der Kostenbeamte hat dem Begehren des Antragstellers nicht abgeholfen und die Angelegenheit (Kosten- und Hauptsacheakten) dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Bevollmächtigten des Antragstellers dies mit Schriftsatz vom 18.11.2008 beantragt haben.
Anlässlich der Untersuchung vom 11.08.2005 bei Prof. Dr. L. K. ist die Entschädigung des Antragstellers nicht auf 93,00 EUR, sondern auf 95,25 EUR festzusetzen. Anlässlich der Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. stehen dem Antragsteller nicht 46,00 EUR, sondern 47,00 EUR zu. Insgesamt sind dem Antragsteller 3,25 EUR nachzuentrichten.
Ausgehend von dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 17.07.2008 sind wie belegt 120,00 EUR für Fahrtkosten mit der Deutschen Bundesbahn gemäß § 5 Abs.1 JVEG erstattungsfähig. Wenn zusätzlich für die Fahrt mit dem PKW von A. nach U. und zurück insgesamt 114 km geltend gemacht worden sind, hält sich der Umweg von 2 x 9 km = 18 km noch im Rahmen des Vertretbaren, auch wenn laut den üblichen Routenplanern insgesamt nur 96 km notwendig gewesen wären. Antragsgemäß sind somit für 114 km x 0,25 EUR = 28,50 EUR gemäß § 5 Abs.2 Nr.1 JVEG erstattungsfähig.
Dem Antragsteller steht keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung im Sinne von § 21 JVEG zu. Denn ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. S. C.B. vom 04.08.2006 ist der Antragsteller Sachbearbeiter bei dem K. M ... Er ist alleinstehend und lebt zusammen mit der Mutter in einem Haus. Somit ist ihm stattdessen die Mindestentschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 30,00 EUR gemäß §§ 19 Abs.2, 20 JVEG zu bewilligen.
Weiterhin ist bei einer Abwesenheit von 19 Stunden am 11.08.2005 zutreffend das Tagegeld gemäß § 6 Abs.1 JVEG in Höhe von 12,00 EUR für den Antragsteller in Ansatz gebracht worden. Anlässlich der Untersuchung vom 11.08.2005 bei Prof. Dr. L. K. in W. sind daher dem Grunde nach 190,50 EUR erstattungsfähig. Davon hat der Antragsgegner entsprechend dem Beschluss des BayLSG vom 22.05.2007 die Hälfte zu tragen = 95,25 EUR.
Nicht erstattungsfähig sind jedoch die erheblichen Kosten auf Grund der erfolgten Begleitung durch Herrn M. S ... Dies gilt sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) als auch dem Tagegeld im Sinne von § 6 Abs.1 JVEG. Denn ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. L. K. vom 30.01.2007 hat sich ihm der 38-jährige Antragsteller in gutem allgemein- und Ernährungszustand vorgestellt. Die wesentlichen Funktionsstörungen haben in Form einer rhinomanometrisch stark behinderten Nasenluftpassage sowie chronischen Darmbeschwerden im Sinne eines postinfektiösen Reizdarmsyndroms bestanden, aggraviert durch eine Histaminintoleranz sowie einer Nahrungsmittelsensibilisierung. Die diesbezüglichen Einzel-GdB-Werte sind gemäß §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) mit 30 und 10 bewertet worden. Weiterhin hat Prof. Dr. L. K. eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10 beschrieben. - Keine der vorstehend genannten Funktionsstörungen ist geeignet, die Notwendigkeit einer Begleitung anlässlich der Begutachtung vom 11.08.2005 bei Prof. Dr. L. K. zu begründen.
Soweit im Vorfeld sowohl der behandelnde Internist Dr. D. B. als auch glaubhaft vorgetragen die Assistenzärztin Dr. C. B. eine Begleitperson befürwortet haben, ist dies nicht bindend. Vielmehr fehlt es an einer Bestätigung von Prof. Dr. L. K., der den Kläger am 11.08.2005 begutachtet hat, dass an diesem Tag aktuell die Notwendigkeit einer Begleitung bestanden hat. Eine Rückfrage bei Prof. Dr. L. K. ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens entbehrlich, weil seine gutachterlichen Ausführungen vom 30.01.2007 ausreichend aussagekräftig sind.
Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers darüber hinaus pauschal für Kommunikation und Schriftverkehr mit den Gutachtensärzten 25,00 EUR in Ansatz gebracht haben, sind entsprechende Kosten weder belegt noch glaubhaft.
Ausgehend von dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 17.07.2008 ist hinsichtlich der Kosten anlässlich der Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof.
Dr. S. C. B. auszuführen, dass auch insoweit die Fahrtkosten mit dem PKW nach S.-H. und zurück zu Unrecht von 64,00 auf 62,00 EUR gekürzt worden sind. Ein Umweg bzw. Umfahren von 2 x 8 km gegenüber üblichen Routenplanern ist kostenrechtlich hinzunehmen. Insoweit steht dem Antragsteller die geltend gemachte Entschädigung für 256 km à 0,25 EUR = 64,00 EUR zu.
An Stelle der geltend gemachten Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung im Sinne von § 21 JVEG hat der Antragsteller Anspruch auf die Mindestentschädigung im Sinne von § 20 JVEG aus den nämlichen Gründen wie vorstehend bereits dargelegt. Bei einer Abwesenheit von acht Stunden ergibt sich gemäß § 20 JVEG diesbezüglich eine Mindestentschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 24,00 EUR.
Das dem Antragsteller dementsprechend zustehende Tagegeld beträgt gemäß § 6 JVEG 6,00 EUR.
Insgesamt sind anlässlich der Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. nicht 92,00 EUR, sondern 94,00 EUR in Ansatz zu bringen. Entsprechend dem Beschluss des BayLSG vom 22.05.2007 hat hiervon die Staatskasse die Hälfte = 47,00 EUR zu tragen.
Die weitergehenden Kosten für die Begleiterin C. A. sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile bei der Haushaltsführung als auch für das Tagegeld. Denn auch insoweit fehlt as an einer Bestätigung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S. C. B., dass anlässlich seiner Untersuchung vom 06.12.2005 eine Begleitung medizinisch notwendig gewesen ist. Vielmehr hat Prof. Dr. S. C. B. mit medizinisch-internistischem Fachgutachten vom 04.08.2006 aus ernährungsmedizinischer Sicht die nämlichen Funktionsstörungen beschrieben wie zuvor Prof. Dr. L. K. mit HNO-ärztlichem und allergologischem Gutachten. Entsprechend den aussagekräftigen Ausführungen von Prof. Dr. S. C. B. mit Gutachten vom 04.08.2006 ist auch hinsichtlich der Untersuchung vom 06.12.2005 die Notwendigkeit einer Begleitung nicht erkennbar. - Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 28.11.2008 darauf hingewiesen haben, dass der Antragsteller zu der Untersuchung bei Prof. Dr. S. C. B. nüchtern habe erscheinen müssen, hätte dies einer Anfahrt von eineinhalb Stunden ohne Begleitperson nicht entgegengestanden. Denn aus den Akten ergibt sich keinerlei Hinweis auf die Gefahr einer Unterzuckerung wie zum Beispiel bei Personen, die an Diabetes mellitus erkrankt sind.
Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers auch hier pauschal für Kommunikation und Schriftverkehr mit den Gutachtensärzten 25,00 EUR in Ansatz gebracht haben, sind entsprechende Kosten weder belegt noch glaubhaft.
‚Anlässlich der Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. sind somit insgesamt 94,00 EUR dem Grunde nach erstattungsfähig. Hiervon hat die Staatskasse entsprechend dem Beschluss des BayLSG vom 22.05.2007 die Hälfte = 47,00 EUR zu tragen.
Insgesamt ergibt sich für den Antragsteller eine Nachzahlung in Höhe von 2,25 EUR + 1,00 EUR = 3,25 EUR.
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
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