L 21 B 1694/08 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 4516/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 1694/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Verweisung des Rechtsstreits durch das Sozialgericht an das Landgericht.

In dem vor dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 1 R 260/08 anhängigen Klageverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. August 2007 u. a. ausgeführt:

"In der Hauptsache und hinsichtlich des zu erwartenden Anerkenntnisses der beklagten DRB zu meinem hier vorzubringenden tatsächlichen Klagegrund wird beantragt:

1. Der Beklagten wird aufgegeben, an den Kläger entsprechend seiner gesetzlichen Erbenstellung nach, die ihm zustehenden 6711,39 EUR herauszugeben. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt: ( )".

Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 hatte das Sozialgericht diesen geltend gemachten Klageanspruch gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 145 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - abgetrennt und das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 1 R 4516/08 fortgeführt. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist mit Beschluss des Senats vom 18. September 2008 - wobei irrtümlich ein unrichtiges Beschlussdatum genannt wurde - als unzulässig verworfen worden.

Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss hat sich das Sozialgericht für die Entscheidung über das Klagebegehren, Auszahlung aus der Erbschaft des Dr. W L, für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es sich bei dem geltend gemachten Klageanspruch nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele, sondern aufgrund der geltend gemachten Erbenstellung um eine zivilrechtliche.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 27. August 2008 (Blatt 101 der Gerichtsakte) erhobene Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakten (LSG Berlin-Brandenburg L 21 B 1694/08 und Sozialgericht Berlin,

Az.: S 1 R 260/088 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - in Verbindung mit § 172 Abs.1 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen.

Nach § 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 1 GVG spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist von Amts wegen den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.

Für den geltend gemachten Klageanspruch, Auszahlung von 6711,39 EUR aufgrund der Erbenstellung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben. Das Sozialgericht entscheidet nach § 51 SGG in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Bei der Beurteilung, ob es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche handelt, ist nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur auf das tatsächliche Vorbringen in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch, auf die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, abzustellen (GmSOGB, BSGE 37, 292GmSOGB, BGHZ 97, 312BGHZ 102, 280BSGE 72, 148 151; BSG, SozR 3-1500 § 51 Nr 24 BSG, SozR 3-8570 § 17 Nr 1BGHZ 89, 250 251; gl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 51 Rn. 3 ff. m.w.N.).

Zutreffend hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss angenommen, dass der Kläger vorliegend seinen Zahlungsanspruch - und nur dieser Anspruch ist Gegenstand des Rechtsstreits - unter Berücksichtigung des zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalts auf zivilrechtliche Umstände, nämlich seine Erbenstellung stützt. Dass die Beklagte ein Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist, ändert nichts daran, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen zivilrechtlichen handelt. Zwar kann es sich bei einem mit bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten begründeten Anspruch tatsächlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 SGG handeln, wenn der vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleiteten Rechtsfolgen von Rechtssätzen des

Sozialrechts geprägt sind (BSG v. 06. September 2007, B 3 SF 1/07 R, SozR 4-1720 § 17a Nr. 3). Dies ist hier aber nicht gegeben.

Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentennachzahlungssumme von 26252,65 DM) seines Vaters, des Versicherten Dr. W L, nach dessen Ableben insgesamt auf das Bankkonto der zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Ehefrau des Versicherten und Mutter des Klägers geleistet und dabei nicht die Erbenstellung des Klägers beachtet hat. Ihm hätten nach seiner Erbenstellung 1/3 des Nachzahlungsbetrages (4474,25 EUR) und als Erbe seiner verstorbenen Mutter weitere 2237,13 EUR nach deren Ableben zugestanden (Schriftsatz des Klägers vom 30. August 2007).

Der Kläger beansprucht von der Beklagten nach dem vorgetragenen Sachverhalt damit nicht die geltend gemachte Summe aus einem Sozialleistungsverhältnis auf der Grundlage sozialrechtlicher Normen, insbesondere nicht nach Vorschriften des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -, sondern macht Ansprüche aus seiner Erbenstellung geltend. Der Streit ist daher von bürgerlich-rechtlichen Rechtssätzen, nämlich durch das Erbrecht (§§ 1922 ff. BGB) geprägt.

Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, in erster Linie wehre er sich gegen Verfahrensfehler der Beklagten, verkennt er, dass dieses "Begehren" nicht Gegenstand des mit dem angefochtenen Beschluss verwiesenen Rechtsstreits ist. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist ausschließlich der geltend gemachte Zahlungsanspruch, denn nur dieses Klagebegehren ist mit Beschluss vom 10. Juli 2008 abgetrennt und mit dem angefochtenen Beschluss verwiesen worden.

Das Sozialgericht hat weiter den Rechtsstreit ausgehend vom Streitwert zutreffend an das örtlich zuständige Landgericht verwiesen (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Annwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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