L 29 B 2204/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 21136/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 2204/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

Die (außerordentliche) Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit der Senat aufgrund des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06. November 2008 nach dem Wortlaut "nur noch" über die hilfsweise geltend gemachte außerordentliche Beschwerde zu entscheiden hätte, nachdem das Sozialgericht über die in diesem Schriftsatz erhobene Gegenvorstellung durch Beschluss vom 09. Dezember 2008 entschieden hatte, wäre allein dieser weitere Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen. Die außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft; § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); zu 1.).

Soweit in dem vorgenannten Schriftsatz eine Beschwerde i.S.d § 177 SGG bei auslegender Betrachtungsweise (§ 103 Satz 2 SGG) zu sehen ist, ist sie zulässig, aber unbegründet; zu 2.).

1.) Einen eigenständigen Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde gibt es nach derzeitiger Rechtslage nicht. Sie ist (derzeit) im Gesetz nicht geregelt.

Das BSG (Beschluss vom 07. April 2005 – B 1 KR 5/04 S – in juris) hat u. a. diesbezüglich entschieden, dass "außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verstoßen (vgl. Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395, 416 ff = NJW 2003, 1924, 1928 f; Senat, Beschluss vom 7. April 2005, B 1 KR 5/04 S, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sowohl der seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887, 1892) in die Zivilprozessordnung eingefügten Regelung des § 321a iVm § 202 SGG als auch der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen, dieser insoweit nachgebildeten Regelung des § 178a SGG ist der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass in denjenigen Fällen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben, das Gericht gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist (iudex a quo). Dem Erfordernis der "Selbstkontrolle" durch den iudex a quo wird durch die Einräumung einer Gegenvorstellung ausreichend Rechnung getragen ...".

Ausgehend von den Ausführungen des BSG (a.a.O.), die der Senat für überzeugend und zutreffend erachtet und ihnen deswegen folgt, wäre die vom Kläger erhobene außerordentliche Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Sozialgericht würde dem im Übrigen durch seinen weiteren Beschluss Rechnung getragen haben.

2.) Die weitergehend, so verstandene (s.o.) Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts mit der Begründung, die hinreichenden Erfolgsaussichten lägen nicht vor, ist insbesondere statthaft und damit zulässig, aber unbegründet.

Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nur dann nicht zulässig, wenn das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt hat, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers lägen nicht vor. Hierauf hat das Sozialgericht erkennbar die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht abgestellt.

Diese Entscheidung des Sozialgerichts ist in der Sache aber zutreffend gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich der erkennende Senat dieser Beurteilung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Sache im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06. November 2008 an; § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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