Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AL 7019/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3610/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.4.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Verhängung einer Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer für die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Die 1956 geborene Klägerin war von 1972 bis 30.6.2006 als DV-Sachbearbeiterin bei der Firma A. A. GmbH (Arbeitgeberin) in S. beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 7.12.2005 zum 30.6.2006 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 107.726 EUR. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug sieben Monate zum Quartalsende.
Die Klägerin meldete sich am 1.7.2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gab sie an, ihr Arbeitsbereich werde nach M. verlagert, es gebe für sie keine Arbeit am Standort S. mehr, aus familiären Gründen könne sie nicht in M. arbeiten. Mit dem Aufhebungsvertrag sei sie einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorgekommen, weil sie bei einer Änderungskündigung keine Abfindung erhalten hätte.
Mit Bescheid vom 7.7.2006 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1.7. bis 22.9.2006 fest. In dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Anspruchsdauer mindere sich um 90 Tage. Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, ihre Mutter sei chronisch krank und sie kümmere sich um Krankenfahrten, Arztbesuche, Physiotherapie und vieles mehr, wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.8.2006 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 20.9.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgebracht, für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Sie sei von der Arbeitgeberin vor die Alternative gestellt worden, in M. zu arbeiten oder das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Ihre Mutter sei auf die Pflege und Betreuung durch sie jedoch dringend angewiesen. Hierzu hat die Klägerin ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes Dr. H. vorgelegt, wonach auf Grund der Notwendigkeit, die Betreuung und Pflege der 73-jährigen Mutter sicherzustellen, eine Beschäftigung außerhalb von S. nicht in Betracht gekommen sei, eine räumliche Trennung hätte mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verschlimmerung der psychischen Erkrankung der Mutter zur Folge gehabt.
Durch Urteil vom 24.4.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei eine zwölfwöchigen Sperrzeit eingetreten. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass sie einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag geschlossen habe. Die Klägerin habe auch vorsätzlich gehandelt und dadurch ihre Arbeitslosigkeit ab 1.7.2006 herbeigeführt, weil sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe.
Die Klägerin habe für ihr Verhalten auch keinen wichtigen Grund gehabt. Ob ein wichtiger Grund vorliege, sei unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen. Diese solle die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben; eine Sperrzeit solle nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Dabei müsse der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Lösung decken. Ein wichtiger Grund könne demnach nicht ohne weiteres darin gesehen werden, dass der Arbeitnehmer einer drohenden Kündigung des Arbeitgebers zuvorkommen wolle. Grundsätzlich sei es dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorlägen. Auch die Sicherung einer Abfindung könne einem Abwarten der Arbeitgeberkündigung entgegenstehen, falls eine drohende Arbeitgeberkündigung zum gleichen Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis rechtmäßig beenden würde.
Demnach habe die Klägerin keinen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Sie habe sich zwar durch den Aufhebungsvertrag eine Abfindung sichern können, eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers am 7.12.2005 wäre jedoch nach der maßgebenden Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Quartalsende frühestens zum 30.9.2006 möglich gewesen.
Es lägen auch keine Umstände vor, die zu einer Verkürzung der Sperrzeit führten. Weil vorliegend eine Kündigung am 7.12.2005 nur zum 30.9.2006 möglich gewesen wäre, scheide eine Verkürzung der Sperrzeit über § 144 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2a SGB III aus.
Auch eine besondere Härte im Sinne des § 144 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III liege nicht vor. Eine solche Härte ergebe sich nicht aus den Umständen des Zustandekommens des Aufhebungsvertrages. Aus einer möglichen Pflegebedürftigkeit der Mutter der Klägerin könne keine besondere Härte abgeleitet werden. Denn der Umstand, dass die Klägerin einer Änderung Kündigung wegen der Erkrankung ihrer Mutter nicht zugestimmt hätte, könne nicht erklären, warum die Klägerin nicht genau diese Änderungskündigung abgewartet habe, die das Beschäftigungsverhältnis frühestens zum 30.9.2006 hätte kündigen können.
Während der Dauer der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die zwölfwöchige Sperrzeit führe auch zulässigerweise zu einer Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel, hier 90 Tage.
Gegen dieses am 4.07.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.7.2008 Berufung eingelegt. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie wegen ihrer erkrankten Mutter das Angebot des Arbeitgebers auf eine Weiterbeschäftigung in M. nicht habe annehmen können.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.4.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.8.2006 zu verurteilen, ihr ab dem 1.7.2006 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften ausführlich und zutreffend zitiert, der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das SG hat auch ausführlich und zutreffend begründet, dass und aus welchen Gründen die Rechtsfolgen einer zwölfwöchigen Sperrzeit eingetreten sind. Der Senat weist die Berufung nach eigener Überprüfung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt insgesamt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Es wird noch daraufhingewiesen, dass ein Umzug nach M. unzumutbar gewesen wäre. Die Sperrzeit der Klägerin trat nicht ein, weil sie nicht nach M. - aus welchen Gründen auch immer - umziehen wollte, sondern wegen ihrer Zustimmung das Arbeitsverhältnis vorzeitig vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden.
Die Berufung ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Verhängung einer Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer für die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Die 1956 geborene Klägerin war von 1972 bis 30.6.2006 als DV-Sachbearbeiterin bei der Firma A. A. GmbH (Arbeitgeberin) in S. beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 7.12.2005 zum 30.6.2006 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 107.726 EUR. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug sieben Monate zum Quartalsende.
Die Klägerin meldete sich am 1.7.2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gab sie an, ihr Arbeitsbereich werde nach M. verlagert, es gebe für sie keine Arbeit am Standort S. mehr, aus familiären Gründen könne sie nicht in M. arbeiten. Mit dem Aufhebungsvertrag sei sie einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorgekommen, weil sie bei einer Änderungskündigung keine Abfindung erhalten hätte.
Mit Bescheid vom 7.7.2006 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1.7. bis 22.9.2006 fest. In dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Anspruchsdauer mindere sich um 90 Tage. Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, ihre Mutter sei chronisch krank und sie kümmere sich um Krankenfahrten, Arztbesuche, Physiotherapie und vieles mehr, wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.8.2006 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 20.9.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgebracht, für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Sie sei von der Arbeitgeberin vor die Alternative gestellt worden, in M. zu arbeiten oder das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Ihre Mutter sei auf die Pflege und Betreuung durch sie jedoch dringend angewiesen. Hierzu hat die Klägerin ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes Dr. H. vorgelegt, wonach auf Grund der Notwendigkeit, die Betreuung und Pflege der 73-jährigen Mutter sicherzustellen, eine Beschäftigung außerhalb von S. nicht in Betracht gekommen sei, eine räumliche Trennung hätte mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verschlimmerung der psychischen Erkrankung der Mutter zur Folge gehabt.
Durch Urteil vom 24.4.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei eine zwölfwöchigen Sperrzeit eingetreten. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass sie einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag geschlossen habe. Die Klägerin habe auch vorsätzlich gehandelt und dadurch ihre Arbeitslosigkeit ab 1.7.2006 herbeigeführt, weil sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe.
Die Klägerin habe für ihr Verhalten auch keinen wichtigen Grund gehabt. Ob ein wichtiger Grund vorliege, sei unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen. Diese solle die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben; eine Sperrzeit solle nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Dabei müsse der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Lösung decken. Ein wichtiger Grund könne demnach nicht ohne weiteres darin gesehen werden, dass der Arbeitnehmer einer drohenden Kündigung des Arbeitgebers zuvorkommen wolle. Grundsätzlich sei es dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorlägen. Auch die Sicherung einer Abfindung könne einem Abwarten der Arbeitgeberkündigung entgegenstehen, falls eine drohende Arbeitgeberkündigung zum gleichen Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis rechtmäßig beenden würde.
Demnach habe die Klägerin keinen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Sie habe sich zwar durch den Aufhebungsvertrag eine Abfindung sichern können, eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers am 7.12.2005 wäre jedoch nach der maßgebenden Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Quartalsende frühestens zum 30.9.2006 möglich gewesen.
Es lägen auch keine Umstände vor, die zu einer Verkürzung der Sperrzeit führten. Weil vorliegend eine Kündigung am 7.12.2005 nur zum 30.9.2006 möglich gewesen wäre, scheide eine Verkürzung der Sperrzeit über § 144 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2a SGB III aus.
Auch eine besondere Härte im Sinne des § 144 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III liege nicht vor. Eine solche Härte ergebe sich nicht aus den Umständen des Zustandekommens des Aufhebungsvertrages. Aus einer möglichen Pflegebedürftigkeit der Mutter der Klägerin könne keine besondere Härte abgeleitet werden. Denn der Umstand, dass die Klägerin einer Änderung Kündigung wegen der Erkrankung ihrer Mutter nicht zugestimmt hätte, könne nicht erklären, warum die Klägerin nicht genau diese Änderungskündigung abgewartet habe, die das Beschäftigungsverhältnis frühestens zum 30.9.2006 hätte kündigen können.
Während der Dauer der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die zwölfwöchige Sperrzeit führe auch zulässigerweise zu einer Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel, hier 90 Tage.
Gegen dieses am 4.07.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.7.2008 Berufung eingelegt. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie wegen ihrer erkrankten Mutter das Angebot des Arbeitgebers auf eine Weiterbeschäftigung in M. nicht habe annehmen können.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.4.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.8.2006 zu verurteilen, ihr ab dem 1.7.2006 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften ausführlich und zutreffend zitiert, der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das SG hat auch ausführlich und zutreffend begründet, dass und aus welchen Gründen die Rechtsfolgen einer zwölfwöchigen Sperrzeit eingetreten sind. Der Senat weist die Berufung nach eigener Überprüfung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt insgesamt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Es wird noch daraufhingewiesen, dass ein Umzug nach M. unzumutbar gewesen wäre. Die Sperrzeit der Klägerin trat nicht ein, weil sie nicht nach M. - aus welchen Gründen auch immer - umziehen wollte, sondern wegen ihrer Zustimmung das Arbeitsverhältnis vorzeitig vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden.
Die Berufung ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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