Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 100/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 152/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld über den 15. November 2004 hinaus bis einschließlich 5. Januar 2005.
Der 1951 geborene Kläger bezog vom 18. Februar 2004 bis zum 15. September 2004 Arbeitslosengeld. Seit dem 5. August 2004 war er arbeitsunfähig.
Vom 16. September 2004 an bewilligte die Beklagte ihm Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit wurde dem Kläger von seinem behandelnden Internisten F bis einschließlich 15. November 2004 aufgrund der Diagnosen paroxysmales Vorhofflimmern mit tachykarder Überleitung sowie arterielle Hypertonie bescheinigt. In einem Arztbrief vom 19. Oktober 2004 teilte die Kardiologin Dr. H dem Internisten F mit, dass sich in der Langzeit-EKG-Registrierung jetzt wieder ein sehr erfreulicher Befund ergeben habe. Der von der Beklagten beteiligte medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) vermerkte daraufhin am 3. November 2004, dass aufgrund des Arztbriefes vom 19. Oktober 2004 eine Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. November 2004 möglich erscheine und der Kläger mit leichten Arbeiten für drei Stunden täglich belastbar sei.
Mit Bescheid vom 4. November 2004 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Feststellungen des MDK mit dem 15. November 2004 ende. Der behandelnde Internist F erklärte am 8. November 2004 in einem Bericht für den MDK, dass der Kläger sich nicht arbeitsfähig "fühle". Dem Kläger teilte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 16. November 2004 mit, dass auch in Würdigung des Schreibens des Internisten F vom 8. November 2004 keine über den 15. November 2004 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit feststellbar sei.
Für den 16. und 17. November 2004 liegen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
Vom 18. November 2004 an bescheinigte der Facharzt für Nervenheilkunde Dr. B dem Kläger Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Herz- und Kreislaufsystems. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2004 legte der Kläger am 2. Dezember 2004 Widerspruch ein und reichte dabei ein Attest der Kardiologin Dr. H vom 29. November 2004 zu den Akten. Darin wird ausgeführt, der Kläger sei "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" noch arbeitsunfähig erkrankt, die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nach erfolgter Diagnostik und adäquater medikamentöser Einstellung sicherlich möglich.
Der MDK vermerkte hierauf am 9. Dezember 2004, die Stellungnahme vom 29. November 2004 sei zu allgemein gehalten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit zum benannten Zeitraum wirklich Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus sozialmedizinischer Sicht bestehe über den 15. November 2004 hinaus keine Arbeitsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass es auch in Würdigung der Bescheinigung der Kardiologin vom 29. November 2004 dabei bleibe, dass Arbeitsunfähigkeit über den 15. November 2004 hinaus nicht anerkannt werden könne.
Weil der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 2004 als Widerspruchsbescheid auffasste, hat er bereits am 11. Januar 2005 Klage erhoben.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 8. März 2005 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Im Ergebnis der sozialmedizinischen Begutachtung nach Aktenlage durch den MDK sei die Arbeitsunfähigkeit mit dem 15. November 2004 als beendet anzusehen. Hieran ändere auch die Stellungnahme des Internisten F vom 8. November 2004 nichts, denn auch dieser Bericht sei vom MDK sozialmedizinisch gewürdigt worden. Nichts anderes habe auch eine sozialmedizinische Bewertung des Schreibens der Kardiologin Dr. H vom 29. November 2004 ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe damit als am 15. November 2004 beendet angesehen werden müssen.
Zu seiner Klage hat der Kläger ausgeführt: Die Beklagte habe die eindeutigen Diagnosen der ihn behandelnden Ärzte ignoriert. Aufgrund seiner Herzbeschwerden sei er auch über den 15. November 2004 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Der MDK hätte nicht nur nach Aktenlage entscheiden dürfen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei ihr bis zum 15. November 2004 nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestanden habe. Vom 16. November 2004 bis zum 5. Januar 2005 habe eine Familienversicherung nach § 10 SGB V im Rahmen der Mitgliedschaft der Ehefrau des Klägers bei der Beklagten bestanden. Erst mit dem Bezug von Arbeitslosengeld ab dem 6. Januar 2005 sei der Kläger wieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversichert gewesen. Familienversicherte hätten jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld. Aus Anlass der vom 18. November 2004 an neu festgestellten Arbeitsunfähigkeit könne dem Kläger daher kein Krankengeld gezahlt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Arbeitsunfähigkeit über den 15. November 2004 hinaus sei nicht belegt. Auch der behandelnde Internist habe der Beurteilung des MDK nicht widersprochen, sondern lediglich mitgeteilt, dass der Kläger sich nicht arbeitsfähig fühle. Medizinische Argumente gegen die Beurteilung des MDK seien nicht erhoben worden. Dass der Nervenarzt am 18. November 2004 erstmals eine neue Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, sei für den Rechtsstreit ohne Bedeutung, da der Versicherungsschutz des Klägers am 15. November 2004 mit der Einstellung des Krankengeldes geendet habe. Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V habe nicht bestanden, da der Kläger über die Mitgliedschaft seiner Ehefrau familienversichert gewesen sei, was den nachgehenden Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 SGB V verdränge. Die Bescheinigung der Kardiologin Dr. H vom 29. November 2004 sei unerheblich, weil sie erst nach Beendigung des Versicherungsschutzes erstellt worden sei.
Gegen den am 18. Dezember 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 10. Januar 2007, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt ergänzend vor, es könne nicht die Rede davon sein, dass er nach dem 15. November 2004 arbeitsfähig gewesen sei. Gerade die Äußerung der Kardiologin Dr. H vom 29. November 2004 belege eindeutig, dass er aufgrund seiner Herzerkrankung durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom 16. November 2004 bis zum 5. Januar 2005 Krankengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
In dem am 30. Mai 2008 durchgeführten Erörterungstermin haben die Beteiligten übereinstimmend zu Protokoll erklärt, einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zuzustimmen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der Beteiligten darf über die Sache vom Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden (§§ 155 Abs. 3 und Abs. 4, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht beurteilt in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2006 die Sach- und Rechtslage zutreffend. Ein Anspruch auf Bezug von Krankengeld über den 15. November 2004 hinaus besteht nicht.
Für die Tage 16. und 17. November 2004 scheitert ein Krankengeldanspruch schon an einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, denn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen nur vor für die Zeit bis einschließlich 15. November 2004 und ab 18. November 2004. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld aber erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in Form der üblichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist damit unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld. Dem Versicherten wird vom Gesetz insoweit eine Obliegenheit auferlegt, die ärztliche Feststellung herbeizuführen; mögliche Härten für den Versicherten hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (vgl. Höfler in Kasseler Kommentar, Rdnr. 4 zu § 46 SGB V). Es besteht auch keine Notwendigkeit, ausnahmsweise von der Notwendigkeit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit abzusehen (vgl. hierzu a.a.O., Rdnr. 8), denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger etwa aus zwingenden gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, eine ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig auch für die Zeit unmittelbar nach dem 15. November 2004 herbeizuführen.
Der Krankengeldanspruch des Klägers war danach mit Ablauf des 15. November 2004 erloschen. Mit Ablauf des 15. November 2004 endete gleichzeitig die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten aus eigenem Recht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Versicherungspflicht während des Bezuges von Arbeitslosengeld); diese Mitgliedschaft hatte bis zum 15. November 2004 aufgrund des Bezuges von Krankengeld fortbestanden (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Ab dem 16. November 2004 unterfiel der Kläger der Familienversicherung nach § 10 SGB V, die Vorrang hat vor nachgehenden Leistungsansprüchen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Familienversicherte indessen haben keinen Anspruch auf Krankengeld, § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V, so dass die ärztliche Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ab dem 18. November 2004 bedeutungslos ist. Ebenso verhält es sich mit dem Attest der Kardiologin Dr. Hvom 29. November 2004, dem schon deshalb keine Relevanz für die hier zu entscheidende Frage zukommt, weil Arbeitsunfähigkeit, wie sich aus § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V klar ergibt, nicht rückwirkend festgestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld über den 15. November 2004 hinaus bis einschließlich 5. Januar 2005.
Der 1951 geborene Kläger bezog vom 18. Februar 2004 bis zum 15. September 2004 Arbeitslosengeld. Seit dem 5. August 2004 war er arbeitsunfähig.
Vom 16. September 2004 an bewilligte die Beklagte ihm Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit wurde dem Kläger von seinem behandelnden Internisten F bis einschließlich 15. November 2004 aufgrund der Diagnosen paroxysmales Vorhofflimmern mit tachykarder Überleitung sowie arterielle Hypertonie bescheinigt. In einem Arztbrief vom 19. Oktober 2004 teilte die Kardiologin Dr. H dem Internisten F mit, dass sich in der Langzeit-EKG-Registrierung jetzt wieder ein sehr erfreulicher Befund ergeben habe. Der von der Beklagten beteiligte medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) vermerkte daraufhin am 3. November 2004, dass aufgrund des Arztbriefes vom 19. Oktober 2004 eine Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. November 2004 möglich erscheine und der Kläger mit leichten Arbeiten für drei Stunden täglich belastbar sei.
Mit Bescheid vom 4. November 2004 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Feststellungen des MDK mit dem 15. November 2004 ende. Der behandelnde Internist F erklärte am 8. November 2004 in einem Bericht für den MDK, dass der Kläger sich nicht arbeitsfähig "fühle". Dem Kläger teilte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 16. November 2004 mit, dass auch in Würdigung des Schreibens des Internisten F vom 8. November 2004 keine über den 15. November 2004 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit feststellbar sei.
Für den 16. und 17. November 2004 liegen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
Vom 18. November 2004 an bescheinigte der Facharzt für Nervenheilkunde Dr. B dem Kläger Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Herz- und Kreislaufsystems. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2004 legte der Kläger am 2. Dezember 2004 Widerspruch ein und reichte dabei ein Attest der Kardiologin Dr. H vom 29. November 2004 zu den Akten. Darin wird ausgeführt, der Kläger sei "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" noch arbeitsunfähig erkrankt, die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nach erfolgter Diagnostik und adäquater medikamentöser Einstellung sicherlich möglich.
Der MDK vermerkte hierauf am 9. Dezember 2004, die Stellungnahme vom 29. November 2004 sei zu allgemein gehalten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit zum benannten Zeitraum wirklich Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus sozialmedizinischer Sicht bestehe über den 15. November 2004 hinaus keine Arbeitsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass es auch in Würdigung der Bescheinigung der Kardiologin vom 29. November 2004 dabei bleibe, dass Arbeitsunfähigkeit über den 15. November 2004 hinaus nicht anerkannt werden könne.
Weil der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 2004 als Widerspruchsbescheid auffasste, hat er bereits am 11. Januar 2005 Klage erhoben.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 8. März 2005 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Im Ergebnis der sozialmedizinischen Begutachtung nach Aktenlage durch den MDK sei die Arbeitsunfähigkeit mit dem 15. November 2004 als beendet anzusehen. Hieran ändere auch die Stellungnahme des Internisten F vom 8. November 2004 nichts, denn auch dieser Bericht sei vom MDK sozialmedizinisch gewürdigt worden. Nichts anderes habe auch eine sozialmedizinische Bewertung des Schreibens der Kardiologin Dr. H vom 29. November 2004 ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe damit als am 15. November 2004 beendet angesehen werden müssen.
Zu seiner Klage hat der Kläger ausgeführt: Die Beklagte habe die eindeutigen Diagnosen der ihn behandelnden Ärzte ignoriert. Aufgrund seiner Herzbeschwerden sei er auch über den 15. November 2004 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Der MDK hätte nicht nur nach Aktenlage entscheiden dürfen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei ihr bis zum 15. November 2004 nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestanden habe. Vom 16. November 2004 bis zum 5. Januar 2005 habe eine Familienversicherung nach § 10 SGB V im Rahmen der Mitgliedschaft der Ehefrau des Klägers bei der Beklagten bestanden. Erst mit dem Bezug von Arbeitslosengeld ab dem 6. Januar 2005 sei der Kläger wieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversichert gewesen. Familienversicherte hätten jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld. Aus Anlass der vom 18. November 2004 an neu festgestellten Arbeitsunfähigkeit könne dem Kläger daher kein Krankengeld gezahlt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Arbeitsunfähigkeit über den 15. November 2004 hinaus sei nicht belegt. Auch der behandelnde Internist habe der Beurteilung des MDK nicht widersprochen, sondern lediglich mitgeteilt, dass der Kläger sich nicht arbeitsfähig fühle. Medizinische Argumente gegen die Beurteilung des MDK seien nicht erhoben worden. Dass der Nervenarzt am 18. November 2004 erstmals eine neue Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, sei für den Rechtsstreit ohne Bedeutung, da der Versicherungsschutz des Klägers am 15. November 2004 mit der Einstellung des Krankengeldes geendet habe. Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V habe nicht bestanden, da der Kläger über die Mitgliedschaft seiner Ehefrau familienversichert gewesen sei, was den nachgehenden Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 SGB V verdränge. Die Bescheinigung der Kardiologin Dr. H vom 29. November 2004 sei unerheblich, weil sie erst nach Beendigung des Versicherungsschutzes erstellt worden sei.
Gegen den am 18. Dezember 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 10. Januar 2007, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt ergänzend vor, es könne nicht die Rede davon sein, dass er nach dem 15. November 2004 arbeitsfähig gewesen sei. Gerade die Äußerung der Kardiologin Dr. H vom 29. November 2004 belege eindeutig, dass er aufgrund seiner Herzerkrankung durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom 16. November 2004 bis zum 5. Januar 2005 Krankengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
In dem am 30. Mai 2008 durchgeführten Erörterungstermin haben die Beteiligten übereinstimmend zu Protokoll erklärt, einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zuzustimmen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der Beteiligten darf über die Sache vom Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden (§§ 155 Abs. 3 und Abs. 4, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht beurteilt in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2006 die Sach- und Rechtslage zutreffend. Ein Anspruch auf Bezug von Krankengeld über den 15. November 2004 hinaus besteht nicht.
Für die Tage 16. und 17. November 2004 scheitert ein Krankengeldanspruch schon an einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, denn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen nur vor für die Zeit bis einschließlich 15. November 2004 und ab 18. November 2004. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld aber erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in Form der üblichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist damit unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld. Dem Versicherten wird vom Gesetz insoweit eine Obliegenheit auferlegt, die ärztliche Feststellung herbeizuführen; mögliche Härten für den Versicherten hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (vgl. Höfler in Kasseler Kommentar, Rdnr. 4 zu § 46 SGB V). Es besteht auch keine Notwendigkeit, ausnahmsweise von der Notwendigkeit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit abzusehen (vgl. hierzu a.a.O., Rdnr. 8), denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger etwa aus zwingenden gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, eine ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig auch für die Zeit unmittelbar nach dem 15. November 2004 herbeizuführen.
Der Krankengeldanspruch des Klägers war danach mit Ablauf des 15. November 2004 erloschen. Mit Ablauf des 15. November 2004 endete gleichzeitig die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten aus eigenem Recht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Versicherungspflicht während des Bezuges von Arbeitslosengeld); diese Mitgliedschaft hatte bis zum 15. November 2004 aufgrund des Bezuges von Krankengeld fortbestanden (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Ab dem 16. November 2004 unterfiel der Kläger der Familienversicherung nach § 10 SGB V, die Vorrang hat vor nachgehenden Leistungsansprüchen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Familienversicherte indessen haben keinen Anspruch auf Krankengeld, § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V, so dass die ärztliche Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ab dem 18. November 2004 bedeutungslos ist. Ebenso verhält es sich mit dem Attest der Kardiologin Dr. Hvom 29. November 2004, dem schon deshalb keine Relevanz für die hier zu entscheidende Frage zukommt, weil Arbeitsunfähigkeit, wie sich aus § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V klar ergibt, nicht rückwirkend festgestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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