L 18 SB 112/00.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SB 112/00.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Stellungnahmen vom 18.04.2001, 26.06.2001 und 05.07.2001, die er in Hinblick auf das Ablehnungsgesuch der Klägerin A. als ärztlicher Sachverständiger abgegeben hat.

Gründe:
I.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit der A. gegen den Freistaat Bayern mit Aktenzeichen L 18 SB 112/00 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 20.02.2001 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Er hat mit fachorthopädischem Gutachten vom 09.03.2001 ausgeführt, dass die Klägerin nicht schwerbehindert sei. Der Gesamt-GdB werde mit 40 bewertet.

Die Bevollmächtigten der Klägerin haben deswegen mit Schriftsatz vom 03.04.2001 den Antragsteller wegen möglicher Befangenheit als Sachverständigen abgelehnt.

Der Antragsteller hat hierzu mit Schriftsätzen vom 18.04.2001, 26.06.2001 und 05.07.2001 umfassend Stellung genommen. Im Folgenden hat das BayLSG mit Beschluss vom 05.03.2002 das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 03.04.2001 gegen den Antragsteller als Sachverständigen zurückgewiesen. Eine Klägerin bzw. deren Bevollmächtigte, die wie vorliegend das Gutachten und das Verhalten des Sachverständigen massiv kritisiert hätten, hätten es hinzunehmen, wenn dieser das Verhalten des Prozessbevollmächtigten seinerseits für überzogen halte. Es stelle nämlich keinen Ablehnungsgrund dar, wenn eine Partei eine scharfe Reaktion eines Sachverständigen durch massive Angriffe gegen Leistung und Person des Gutachters provoziert habe.

Der Antragsteller hat für seine Stellungnahmen eine Entschädigung nach den Vorschriften des ZSEG beantragt. Nach dem diese von Seiten des Kostenbeamten des BayLSG mit Nachricht vom 01.08.2001 nicht bewilligt worden ist, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.08.2001 die gerichtliche Festsetzung beantragt. Aus seinen Stellungnahmen sei ersichtlich, dass seitens des Rechtsanwaltes der Klägerin kein nachweisbarer Ablehnungsgrund im Sinne einer Befangenheit habe festgestellt werden können, und dass die weiteren Behauptungen unberechtigt und nur im Interesse der Klägerin aufgeworfen worden seien. Sein Gutachten sei in der vorliegenden Form einwandfrei gewesen. Das bedeute, dass die Stellungnahmen für das BayLSG eine notwendig gewordene, das Gutachten ergänzende Beantwortung aufgeworfener Fragen im Sinne einer Richtigstellung darstellen würden.

II.

Gemäß §§ 24, 25 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) sind vorliegend noch die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) anzuwenden, weil der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 20.02.2001 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden ist. Der Antragsteller hat gemäß §§ 3, 16 ZSEG keinen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Stellungnahmen vom 18.04.2001, 26.06.2001 und 05.07.2001, die er im Rahmen des Ablehnungsgesuches der Klägerin vom 03.04.2001 gegen seine Person als Sachverständigen abgegeben hat. Dies gilt auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 03.04.2001 gegen den Antragsteller als Sachverständigen mit Beschluss des BayLSG vom 05.03.2002 zurückgewiesen worden ist.

Die Stellungnahmen zu dem Befangenheitsantrag sind nicht Teil der geforderten Sachverständigenleistung, sondern lediglich eine "anlässlich der Gutachtertätigkeit" ausgeführte Maßnahme, für die das ZSEG eine Entschädigung nicht vorsieht (Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Rz.14.5 zu § 3 ZSEG mit Hinweis auf OLG Düsseldorf in JurBüro 84.90 = JMBl. NW 84.22; LG Krefeld in JurBüro 85.262; OLG Düsseldorf in MDR 94.1050 = Rp 95.41; OLG München in MDR 94.1050 = OLGR 94.167 = Rp 95.41 = JurBüro 95.152; OLG Köln in OLGR 95.14; OLG Koblenz in MDR 2000.416; anderer Ansicht: OLG Frankfurt in MDR 93.484 = Rp 93.421 = OLGR 93.187).

Gleiches gilt für die nunmehr anzuwendenden Vorschriften des JVEG (vgl. Meyer/Höver/ Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, Rz.8.39 zu § 8 JVEG m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, Rz.12 zu § 8 JVEG).

Der 15. Senat des BayLSG schließt sich als Kostensenat der nahezu einstimmigen Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung an, nach welcher weder das hier noch maßgebliche ZSEG noch das zwischenzeitlich in Kraft getretene JVEG eine Vergütung für einen Sachverständigen vorsehen, wenn dieser wie vorliegend umfassende Stellungnahmen im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens gemäß § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) getätigt hat.

Die gegenteilige ältere Auffassung des OLG Frankfurt in MDR 93.484 = Rp 93.421 = OLGR 93.187 ist als überholt anzusehen.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs.5 ZSEG).
Rechtskraft
Aus
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