L 13 AS 544/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 40/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 544/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach Nachreichung der Vollmacht vom 2. Februar 2009 zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat den Antrag der Antragsteller vom 8. Januar 2009, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Fahrgeld zu erstatten, zu Recht als unzulässig abgelehnt, da bis zum Erlass des Beschlusses des SG am 30. Januar 2009 vom Bevollmächtigten der Antragsteller trotz Fristsetzung keine Vollmacht vorgelegt worden ist.

Gem. § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I Seite 2840) ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen (Satz 1). Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (Satz 2). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (Satz 4).

Da der Bevollmächtigte der Antragsteller kein Rechtsanwalt ist, hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. Es muss dann dem Bevollmächtigten insoweit eine Frist bestimmten (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, § 73 SGG, Rdnr. 65). Wird die Vollmacht trotz Fristsetzung nicht eingereicht, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot des fairen Verfahrens beachtet worden sind (a.a.O. Rdnr. 66 mit weiteren Nachweisen). Das SG hat dem Bevollmächtigten mit Verfügung vom 19. Januar 2009 eine Frist zur Vorlage einer Vollmacht bis 26. Januar 2009 gesetzt. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 21. Januar 2009, mit dem Bezug genommen worden ist auf eine in einem anderen Gerichtsverfahren vorgelegte Vollmacht vom 1. Oktober 2008 für "alle Verfahren", hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Vollmacht nicht ausreicht, sondern für jedes Verfahren eine Vollmacht vorzulegen ist (s. nur Zeihe, § 73 SGG Rdnr. 104a). Eine Prozessvollmacht ermächtigt lediglich zur Führung eines konkreten Prozesses und kann nicht auf eine unbestimmte Anzahl, unbestimmte Streitgegenstände und auf unbestimmte Dauer erteilt werden, was sich gerade bei dem hier auftretenden Bevollmächtigten als wichtig erweist, da er eine Vielzahl von erfolglosen Gerichtsverfahren betreibt und jeweils sichergestellt werden muss, dass die Vertretenen von den einzelnen Streitgegenständen Kenntnis haben, des weiteren bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten nur so sicher gestellt werden kann, dass den Vertretenen Verschuldenskosten gem. § 192 SGG auferlegt werden können. Das SG hat eine weitere Frist bis 28. Januar 2009 gesetzt, die ebenfalls nicht eingehalten worden ist. Die im Beschwerdeverfahren in Bezug genommene Vollmacht vom 26. Januar 2009 ist nach eigenem Vortrag nicht auf das hier vorliegende Verfahren ausgestellt worden. Damit hat das SG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot des fairen Verfahrens beachtet und den Antrag zutreffend als unzulässig abgelehnt.

Dieser Mangel kann auch nicht in der nächsten Instanz rückwirkend behoben werden durch die Vorlage einer nunmehr erteilten Vollmacht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 66; BSG SozR 3 - 1500 § 73 Nr. 9).

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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