L 13 AS 864/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 9056/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 864/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten Umzugs- und Maklerkosten, Reinigungskosten der gekündigten Wohnung, die Kaution der angemieteten Wohnung und Kosten für die Einrichtung und Installation der Küche in der neuen Wohnung zu übernehmen.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz zulässigerweise verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) ist dann gegeben, wenn es den Antragstellern nicht zuzumuten ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil ansonsten schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstehen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 25. November 2005, Az.: L 13 AS 4106/05 ER-B). Ein Anordnungsanspruch ist anzunehmen, wenn ein materiell- rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht ist (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

In Anlegung dieser Maßstäbe hat das SG den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 13. Februar 2009 zurück und sieht deswegen von einer Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragsteller und die zwischenzeitlich erfolgten Leistungsbewilligungen durch den für den in Aussicht genommenen neuen Wohnort zuständigen Grundsicherungsträger, das JobCenter für den Landkreis E. und den Träger der Sozialhilfe, sind nur die folgenden Ergänzungen veranlasst.

Nach der st. Rspr. des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2006, Az.: L 13 AS 1620/06 ER-B; vom 19. November 2008, Az.: L 13 AL 4934/08 ER-B und vom 20. Februar 2009, Az.: L 13 AS 5818/08 ER-B) ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutz-verfahrens, einen finanziellen Ausgleich für in der Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens entstandene Kosten herbeizuführen. Die Erstattung der entstandenen Maklerkosten, die von den Antragstellern bereits vor der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG verauslagt wurden, ist vielmehr in dem, beim SG anhängigen Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Eine Konstellation, dass eine vor Rechtshängigkeit des Antrages bestehende Notlage bis in die Gegenwart fortwirkt, ist nicht glaubhaft gemacht; die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits vermag eine derartige Situation nicht zu begründen.

Soweit die Antragsteller vom Antragsgegner die Übernahme der Mietkaution für die angemietete Wohnung in Filderstadt begehren, wurde diese zwischenzeitlich vom JobCenter für den Landkreis E. -darlehensweise- übernommen, weswegen der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nur wegen des Fehlens eines Anordnungsanspruchs gegen den Antragsgegner (vgl. § 22 Abs. 3 S.1 2.Hs. Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- [SGB II]), sondern auch wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes ausscheidet. Die vorgebrachten Einwendungen gegen die Art der Leistungsbewilligung sind ausschließlich gegen den bewilligenden Grundsicherungsträger geltend zu machen.

Im Hinblick auf die begehrte Übernahme der Umzugskosten ist weder ein (weitergehender) Anordnungsanspruch, noch ein –grund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller begehren unverändert die Übernahme der Umzugskosten auf Basis des Kostenvoranschlages der Fa. L. T. GmbH vom 27. Dezember 2008 über voraussichtliche Kosten i.H.v. 1.735,-EUR zzgl. Nebenkosten und MwSt ... Diesbezüglich hat der Antragsgegner ein Teilanerkenntnis abgegeben, die dortigen Kosten, bei Inanspruchnahme des Umzugsunternehmens, im Umfang von 2/5 (888,80 EUR zzgl. anteiliger MwSt.) zu übernehmen. Dass die begehrten Kosten der Beauftragung des Unternehmens jedoch tatsächlich bereits begründet sind bzw. beabsichtigt ist, den Umzug unter Inanspruchnahme des Umzugsunternehmens durchzuführen, ist nicht glaubhaft gemacht. Trotz einer Anfrage des Senats wurde von den Antragstellern, obschon sie zuletzt mitgeteilt haben, am 16. März 2009 umziehen zu wollen, weder eine Beauftragung, noch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Unternehmen vorgelegt, weswegen die Dringlichkeit betreffend der konkret begehrten Kostenübernahme von weiteren 2/5 der veranschlagten Kosten, eine einstweilige Anordnung zu erlangen, nicht glaubhaft gemacht ist. Überdies ist auch ein (weitergehender) materiell-rechtlicher Anspruch auf die vollständige Übernahme der -potenziellen- Kosten der Beauftragung des Unternehmens nicht glaubhaft gemacht. Die Leistungsansprüche des SGB II sind Individualansprüche (vgl. BSG u.a. Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R), d.h. sie stehen den jeweils anspruchsberechtigten Personen und nicht der Bedarfsgemeinschaft bzw. der Familiengemeinschaft als Ganzes zu. Nachdem jedoch von den fünf antragsstellenden Familienmitglieder nur zwei, die Antragstellerin zu 1 und die Antragstellerin zu 3 im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, besteht nur für diese beiden Antragsteller ein Leistungsanspruch. Die weiteren Antragsteller sind hingegen nicht leistungsberechtigt, der Antragsteller zu 2 wegen der, ihn sozialhilfeberechtigenden Erwerbsminderung, der Antragsteller zu 5 wegen des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (§ 7 Abs. 5 SGB II) und die Antragstellerin zu 4 weil für sie, nach dem ausdrücklich erklärten Leistungsverzicht, der die Wirkung der Vermutungsregelung des § 38 Satz 1 SGB II entfallen lässt, keine Leistungen beantragt wurden. Mithin sind nur zwei Antragsteller überhaupt anspruchsberechtigt, weswegen die weitergehende Gewährung von 2/5 nicht möglich ist und ein (weitergehender) Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

Nachdem die Antragsteller, trotz einer entsprechenden Anfrage, nicht mitgeteilt haben, dass ihnen, entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung (§ 18 des Mietvertrages) ein Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts betreffend der ggf. entstehenden Kosten der Auszugs- bzw. Schönheitsrenovierung vorgelegt wurde, ist eine ggf. bestehende Verpflichtung der Antragssteller, in der gekündigten Wohnung Schönheitsreparaturen durchzuführen bzw. die Kosten hierfür zu tragen, jedenfalls nicht fällig, weswegen ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.

Soweit die Antragsteller ferner die Kosten für die Einrichtung einschließlich der Kosten der Montage der Küche in der neuen Wohnung begehren, steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, nachdem diese Kosten zwischenzeitlich vom JobCenter für den Landkreis E. übernommen wurden, nicht nur das Fehlens eines Anordnungsanspruchs gegen den Antragsgegner entgegen, darüber hinaus fehlt es auch an einer besonderen Dringlichkeit. Die vorgebrachten Einwendungen gegen den Umfang der Leistungsbewilligung sind ausschließlich gegen den bewilligenden Grundsicherungsträger geltend zu machen.

Soweit die Antragsteller schließlich Kosten für die Reinigung der gekündigten Wohnung begehren, ist es den Antragstellern ohne Weiteres zuzumuten, die von ihnen bewohnte Wohnung zeitnah und eigenständig, d.h. ohne Zuhilfenahme Dritter, zu reinigen. Der Senat vermag weder einen Bedarf, noch eine besondere Eilbedürftigkeit zu erkennen.

Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.

Soweit die Antragsteller vorgetragen haben, durch das Verhalten des Antragsgegners, seien Mietrückstände entstanden, wertet der Senat dies nicht als eigenständigen prozessualen Antrag, zumal für einen solchen Antrag das SG, als das Gericht der Hauptsache zuständig wäre und eine entsprechende vorherige Antragstellung bei dem Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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