Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 842/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 646/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Lagerung von Eierstockgewebe durch Kryokonservierung.
Sie ist 1980 geboren und Mitglied bei der Beklagten. Sie leidet an einem Mammakarzinom, aufgrund dessen sie sich begleitender Chemotherapien zu unterziehen hat. Als Begleiterscheinung führt die Chemotherapie mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unfruchtbarkeit, auch wenn im Rahmen der Therapie versucht wird, das Risiko zu verringern. Durch die Kryokonservierung soll der zu erwartende Verlust der Empfängnisfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt funktionell ersetzt werden. Sie fügte dazu eine ärztliche Bescheinigung des Dr. MB vom "K G" bei. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für das Einfrieren, Lagern und/oder Auftauen der Eizellen bzw. des Eierstockgewebes ab, da die Kryokonservierung eine nach den Richtlinien über die künstliche Befruchtung ausgeschlossene Maßnahme darstelle. Die Kosten für die ärztliche Behandlung zur Gewebeentnahme würden durch das Krankenhaus mit ihr als Krankenkasse direkt abgerechnet.
Die Klägerin erhob Widerspruch und wies u.a. auf den psychischen Druck hin, dem sie vor Beginn der Chemotherapie dadurch ausgesetzt sei, dass sie zu 90 % mit steigender Tendenz nach der Chemotherapie keine eigene Kinder mehr bekommen könne, wie sich dies aus der ärztlichen Bescheinigung ergebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kryokonservierung sei von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den §§ 27, 27 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht erfasst. Gemäß Nr. 4 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zu künstlichen Befruchtungen seien Maßnahmen solche Leistungen nicht erfasst, die über die eigentliche künstliche Befruchtung hinaus gingen wie etwa die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und ausgeführt, dass es sich bei der Kryokonservierung um eine Krankenbehandlung nach § 27 SGB V handele, nämlich konkret zur Herstellung bzw. Beibehaltung der Empfängnisfähigkeit. Auch müsste die Maßnahme im Zusammenhang mit der erfolgreichen und notwendigen Behandlung des Mamakarzinoms aus medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkten gesehen werden. Die Klageschrift vom 3. März 2007 - eingegangen am 7. März 2007 - ist nicht unterschrieben. Das SG hat die Klägerin vorsorglich gebeten, eine handschriftlich unterschriebene Klageschrift nachzureichen. Es hat sie dann mit Verfügung vom 18. Mai 2005 daraufhin gewiesen, dass die Kryokonservierung nach der sozialgerichtlichen Rechtssprechung (u.a. Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 11/03 R -) nicht von der die künstliche Befruchtung regelnden Vorschrift des § 27 a SGB V umfasst sei und es sich auch nicht um eine Leistung nach § 27 SGB V zur Wiederherstellung der Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit handele.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2007 hat es die Klage als unbegründet abgewiesen. Die fehlende Unterschrift unter die Klageschrift sei unerheblich, da es sich beim Unterschriftserfordernis nach § 92 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - nur um eine Sollvorschrift handele und hier der Adressat erkennbar gewesen sei und auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Klage entgegen dem Willen der Klägerin eingereicht worden sei. Die Klage sei unbegründet, da sich ein Anspruch weder aus § 27 Abs. 1 SGB V noch aus § 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB V ergebe. Es handele sich insbesondere auch nicht unter psychosozialen Gesichtspunkten um die Behandlung der Krebserkrankung bzw. des möglichen Verlusts der Empfängnisfähigkeit. Denn die Kryokonservierung setze nicht unmittelbar an der eigentlichen Krankheit an. Bei psychischen Störungen beschränke sich der Behandlungsanspruch auf Mittel der Psychiatrie und der Psychotherapie (Bezugnahme auf BSGE 82, 158, 164).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Kryokonservierung diene der Linderung der Krankheitsfolgen der Karzinombekämpfung. Es handele sich aber auch um ein Anspruch aus § 27 a SGB V. Ohne Kryokonservierung könne nämlich nie später eine künstliche Befruchtung nach den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt werden.
Sie beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2007 abzuändern und der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Lagerung des Eierstockgewebes durch Kryokonservierung für die Dauer von maximal von 14 Jahren zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend eine Krankenbehandlung sowie eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung nach § 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB V verneint.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zutreffend als zulässig angesehen. Jedenfalls weil es selbst ausweislich der Verfügung vom 18. Mai 2007 den etwaigen Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des klägerischen Begehrens, welche durch das Einreichen eines Schriftsatzes ohne Unterschrift geweckt wurden, nicht weiter nachgegangen ist, musste sich die Klägerin nicht mehr gehalten sehen, zum (rückwirkenden) Ausschluss dieser Zweifel die Unterschrift nachzuholen.
Das SG hat die Klage zu Recht bereits als generell unbegründet erachtet. Auf seine zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid wird nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen. Auf Bedenken an der Bestimmtheit des klägerischen Antrages zum Umfang der Konservierung in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, fällt die Kryokonservierung nicht unter § 27 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V. Sie ist nicht geeignet, eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die (noch nicht fest stehende) Empfängnisunfähigkeit als Folge der Chemotherapie wird dadurch nicht geheilt. Es soll vielmehr alleine der erwartete Verlust der Empfängnisfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt funktionell ersetzt werden (BSG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 RK 19/89 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 3 Seite 8 f, auch unter Berücksichtigung des Aspektes einer Krankheitsbehandlung als Verhinderung der Verschlimmerung des Grundleidens). Nach Auffassung des BSG ist das Einfrieren und die Lagerung von Keimzellen - im konkreten Fall von Samen - eher einem Hilfsmittel als einer Heilbehandlung gleichsetzbar. Die Kryokonservierung unterscheidet sich insoweit von der präoperativen Eigenblutspende und deren Einlagerung bis zur Operation.
Das SG hat auch zutreffend § 27 a SGB V ausgeschlossen unter Zitierung der einschlägigen BSG-Rechtssprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 23. März 2005 - B 1 KR 11/03 R - = SozR 4-2500 § 27 a Nr. 1 speziell zur Kryokonservierung von Eizellen). Die Kryokonservierung menschlicher Keimzellen gehöre schon generell nicht zu den Leistungen nach § 27 a SGB V weil sich eine "künstliche Befruchtung" nur auf Maßnahmen erstrecke, die dem Zeugungsakt entsprächen und unmittelbar der Befruchtung dienten. Die Kryokonservierung erfolge nicht im Hinblick auf einen konkreten bevorstehenden Befruchtungsversuch, sondern rein vorsorglich. Auch beschränke sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nach § 27 a Abs. 3 SGB V auf Maßnahmen, die bei den Versicherten und nicht außerhalb des Körpers vorzunehmen seien. Bei Frauen seien dies die Hormonbehandlung, die Entnahme von Eizellen und das Verbringen der befruchteten Eizellen in den weiblichen Körper (BSG, a.a.O. RdNr. 14 ff). Diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen. Das SG hat schließlich auch bereits zutreffend daraufhin gewiesen, dass aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) im Urteil vom 7. November 2006 (BVerwG 2 C 11/06) zu Erstattungsfähigkeit der Kryokonservierung (von Samenzellen) im Rahmen der beihilferechtlichen Vorschriften nichts für die Anwendung der hier einschlägigen §§ 27 und 27 a SGB V gewonnen werden kann, weil es sich um unterschiedliche gesetzliche Regelungen handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da dem Rechtsstreit angesichts der in der Sache divergierenden Rechtsprechung von BSG und BVerwG grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Lagerung von Eierstockgewebe durch Kryokonservierung.
Sie ist 1980 geboren und Mitglied bei der Beklagten. Sie leidet an einem Mammakarzinom, aufgrund dessen sie sich begleitender Chemotherapien zu unterziehen hat. Als Begleiterscheinung führt die Chemotherapie mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unfruchtbarkeit, auch wenn im Rahmen der Therapie versucht wird, das Risiko zu verringern. Durch die Kryokonservierung soll der zu erwartende Verlust der Empfängnisfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt funktionell ersetzt werden. Sie fügte dazu eine ärztliche Bescheinigung des Dr. MB vom "K G" bei. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für das Einfrieren, Lagern und/oder Auftauen der Eizellen bzw. des Eierstockgewebes ab, da die Kryokonservierung eine nach den Richtlinien über die künstliche Befruchtung ausgeschlossene Maßnahme darstelle. Die Kosten für die ärztliche Behandlung zur Gewebeentnahme würden durch das Krankenhaus mit ihr als Krankenkasse direkt abgerechnet.
Die Klägerin erhob Widerspruch und wies u.a. auf den psychischen Druck hin, dem sie vor Beginn der Chemotherapie dadurch ausgesetzt sei, dass sie zu 90 % mit steigender Tendenz nach der Chemotherapie keine eigene Kinder mehr bekommen könne, wie sich dies aus der ärztlichen Bescheinigung ergebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kryokonservierung sei von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den §§ 27, 27 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht erfasst. Gemäß Nr. 4 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zu künstlichen Befruchtungen seien Maßnahmen solche Leistungen nicht erfasst, die über die eigentliche künstliche Befruchtung hinaus gingen wie etwa die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und ausgeführt, dass es sich bei der Kryokonservierung um eine Krankenbehandlung nach § 27 SGB V handele, nämlich konkret zur Herstellung bzw. Beibehaltung der Empfängnisfähigkeit. Auch müsste die Maßnahme im Zusammenhang mit der erfolgreichen und notwendigen Behandlung des Mamakarzinoms aus medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkten gesehen werden. Die Klageschrift vom 3. März 2007 - eingegangen am 7. März 2007 - ist nicht unterschrieben. Das SG hat die Klägerin vorsorglich gebeten, eine handschriftlich unterschriebene Klageschrift nachzureichen. Es hat sie dann mit Verfügung vom 18. Mai 2005 daraufhin gewiesen, dass die Kryokonservierung nach der sozialgerichtlichen Rechtssprechung (u.a. Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 11/03 R -) nicht von der die künstliche Befruchtung regelnden Vorschrift des § 27 a SGB V umfasst sei und es sich auch nicht um eine Leistung nach § 27 SGB V zur Wiederherstellung der Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit handele.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2007 hat es die Klage als unbegründet abgewiesen. Die fehlende Unterschrift unter die Klageschrift sei unerheblich, da es sich beim Unterschriftserfordernis nach § 92 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - nur um eine Sollvorschrift handele und hier der Adressat erkennbar gewesen sei und auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Klage entgegen dem Willen der Klägerin eingereicht worden sei. Die Klage sei unbegründet, da sich ein Anspruch weder aus § 27 Abs. 1 SGB V noch aus § 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB V ergebe. Es handele sich insbesondere auch nicht unter psychosozialen Gesichtspunkten um die Behandlung der Krebserkrankung bzw. des möglichen Verlusts der Empfängnisfähigkeit. Denn die Kryokonservierung setze nicht unmittelbar an der eigentlichen Krankheit an. Bei psychischen Störungen beschränke sich der Behandlungsanspruch auf Mittel der Psychiatrie und der Psychotherapie (Bezugnahme auf BSGE 82, 158, 164).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Kryokonservierung diene der Linderung der Krankheitsfolgen der Karzinombekämpfung. Es handele sich aber auch um ein Anspruch aus § 27 a SGB V. Ohne Kryokonservierung könne nämlich nie später eine künstliche Befruchtung nach den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt werden.
Sie beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2007 abzuändern und der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Lagerung des Eierstockgewebes durch Kryokonservierung für die Dauer von maximal von 14 Jahren zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend eine Krankenbehandlung sowie eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung nach § 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB V verneint.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zutreffend als zulässig angesehen. Jedenfalls weil es selbst ausweislich der Verfügung vom 18. Mai 2007 den etwaigen Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des klägerischen Begehrens, welche durch das Einreichen eines Schriftsatzes ohne Unterschrift geweckt wurden, nicht weiter nachgegangen ist, musste sich die Klägerin nicht mehr gehalten sehen, zum (rückwirkenden) Ausschluss dieser Zweifel die Unterschrift nachzuholen.
Das SG hat die Klage zu Recht bereits als generell unbegründet erachtet. Auf seine zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid wird nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen. Auf Bedenken an der Bestimmtheit des klägerischen Antrages zum Umfang der Konservierung in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, fällt die Kryokonservierung nicht unter § 27 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V. Sie ist nicht geeignet, eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die (noch nicht fest stehende) Empfängnisunfähigkeit als Folge der Chemotherapie wird dadurch nicht geheilt. Es soll vielmehr alleine der erwartete Verlust der Empfängnisfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt funktionell ersetzt werden (BSG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 RK 19/89 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 3 Seite 8 f, auch unter Berücksichtigung des Aspektes einer Krankheitsbehandlung als Verhinderung der Verschlimmerung des Grundleidens). Nach Auffassung des BSG ist das Einfrieren und die Lagerung von Keimzellen - im konkreten Fall von Samen - eher einem Hilfsmittel als einer Heilbehandlung gleichsetzbar. Die Kryokonservierung unterscheidet sich insoweit von der präoperativen Eigenblutspende und deren Einlagerung bis zur Operation.
Das SG hat auch zutreffend § 27 a SGB V ausgeschlossen unter Zitierung der einschlägigen BSG-Rechtssprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 23. März 2005 - B 1 KR 11/03 R - = SozR 4-2500 § 27 a Nr. 1 speziell zur Kryokonservierung von Eizellen). Die Kryokonservierung menschlicher Keimzellen gehöre schon generell nicht zu den Leistungen nach § 27 a SGB V weil sich eine "künstliche Befruchtung" nur auf Maßnahmen erstrecke, die dem Zeugungsakt entsprächen und unmittelbar der Befruchtung dienten. Die Kryokonservierung erfolge nicht im Hinblick auf einen konkreten bevorstehenden Befruchtungsversuch, sondern rein vorsorglich. Auch beschränke sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nach § 27 a Abs. 3 SGB V auf Maßnahmen, die bei den Versicherten und nicht außerhalb des Körpers vorzunehmen seien. Bei Frauen seien dies die Hormonbehandlung, die Entnahme von Eizellen und das Verbringen der befruchteten Eizellen in den weiblichen Körper (BSG, a.a.O. RdNr. 14 ff). Diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen. Das SG hat schließlich auch bereits zutreffend daraufhin gewiesen, dass aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) im Urteil vom 7. November 2006 (BVerwG 2 C 11/06) zu Erstattungsfähigkeit der Kryokonservierung (von Samenzellen) im Rahmen der beihilferechtlichen Vorschriften nichts für die Anwendung der hier einschlägigen §§ 27 und 27 a SGB V gewonnen werden kann, weil es sich um unterschiedliche gesetzliche Regelungen handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da dem Rechtsstreit angesichts der in der Sache divergierenden Rechtsprechung von BSG und BVerwG grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt.
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