L 18 AS 32/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 154 AS 34117/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 32/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich nach der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2009 nur insoweit gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 4. Dezember 2008 wendet, als er verpflichtet wird, dem Antragsteller die Übernahme einer Mietkaution in Höhe von 720,- EUR zuzusichern, ist bereits unzulässig. Denn in der Hauptsache wäre auch das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig, weil der hierfür erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR nicht erreicht würde.

Nach der durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingefügten und am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung beläuft sich seit 1. April 2008 auf mehr als 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht. Die begehrte teilweise Aufhebung der einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände kann der Antragsgegner ausschließlich im Wege eines beim SG zu stellenden Antrags nach § 927 Abs. 2 Zivilprozessordnung verfolgen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86 b Rn. 45).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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