Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 85/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1472/07 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung, die kraft Gesetzes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 304,45 EUR beläuft (= beanspruchte Vorverfahrenskosten von insgesamt 599,09 EUR abzüglich der von dem Beklagten festgesetzten 232,00 EUR sowie der vom Sozialgericht - SG - festgesetzten weiteren 62,64 EUR), 500,- EUR nicht übersteigt, liegen nicht vor. Denn die in § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG normierten Zulassungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, wird nicht aufgeworfen. Soweit die Klägerinnen wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes aus § 33 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) von einer Nichtigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2006 ausgehen, ist die in Anwendung des § 40 SGB X vorzunehmende Beurteilung der an einen falschen Adressaten gerichteten Verwaltungsentscheidung immer eine Frage des Einzelfalles, die durch Auslegung der getroffenen Verwaltungsentscheidung zu treffen ist (vgl. KassKomm-Steinwedel, Stand: März 2006, § 39 SGB X, Rn. 13). Das gilt auch dann, wenn die erlassende Behörde, wie die Klägerinnen rügen, denselben Fehler, d. h. die fehlerhafte Aufführung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen als Widerspruchsführer, obwohl der Anspruch auf Erstattung der Vorverfahrenskosten den von ihrem Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägerinnen zusteht, (vgl. insoweit z. B. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 20/07 R -), zum wiederholten Male begeht.
Die Klägerinnen haben auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bezeichnet, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann. Die erhobene Verfahrensrüge, das SG habe ihren Klageantrag fehlerhaft ausgelegt bzw. das SG sei über ihr Begehren hinaus gegangen ("ne ultra petita", § 123 SGG), indem es von den von ihnen beantragten Kosten des Widerspruchsverfahrens in einer Gesamthöhe von 599,09 EUR ihnen weitere 62,64 EUR zugesprochen habe, obwohl sie ausschließlich "die Aufhebung bzw. Kassierung des Widerspruchsbescheides" beantragt hätten, greift nicht durch. Denn das SG ist verpflichtet, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG), und es durfte deshalb ungeachtet des formulierten Klageantrages (§ 123 SGG) im schriftlichen Verfahren von einem im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG verfolgten und damit in zulässiger Weise auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 304,45 EUR gerichteten Klageanspruch ausgehen, zumal, ausgehend von der Rechtsauffassung des SG, auf die im Rahmen des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG allein abzustellen ist (vgl. Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rn. 32 a) eine isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG unzulässig gewesen sein dürfte.
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor; eine derartige Divergenz ist von den Klägerinnen auch nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung, die kraft Gesetzes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 304,45 EUR beläuft (= beanspruchte Vorverfahrenskosten von insgesamt 599,09 EUR abzüglich der von dem Beklagten festgesetzten 232,00 EUR sowie der vom Sozialgericht - SG - festgesetzten weiteren 62,64 EUR), 500,- EUR nicht übersteigt, liegen nicht vor. Denn die in § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG normierten Zulassungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, wird nicht aufgeworfen. Soweit die Klägerinnen wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes aus § 33 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) von einer Nichtigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2006 ausgehen, ist die in Anwendung des § 40 SGB X vorzunehmende Beurteilung der an einen falschen Adressaten gerichteten Verwaltungsentscheidung immer eine Frage des Einzelfalles, die durch Auslegung der getroffenen Verwaltungsentscheidung zu treffen ist (vgl. KassKomm-Steinwedel, Stand: März 2006, § 39 SGB X, Rn. 13). Das gilt auch dann, wenn die erlassende Behörde, wie die Klägerinnen rügen, denselben Fehler, d. h. die fehlerhafte Aufführung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen als Widerspruchsführer, obwohl der Anspruch auf Erstattung der Vorverfahrenskosten den von ihrem Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägerinnen zusteht, (vgl. insoweit z. B. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 20/07 R -), zum wiederholten Male begeht.
Die Klägerinnen haben auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bezeichnet, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann. Die erhobene Verfahrensrüge, das SG habe ihren Klageantrag fehlerhaft ausgelegt bzw. das SG sei über ihr Begehren hinaus gegangen ("ne ultra petita", § 123 SGG), indem es von den von ihnen beantragten Kosten des Widerspruchsverfahrens in einer Gesamthöhe von 599,09 EUR ihnen weitere 62,64 EUR zugesprochen habe, obwohl sie ausschließlich "die Aufhebung bzw. Kassierung des Widerspruchsbescheides" beantragt hätten, greift nicht durch. Denn das SG ist verpflichtet, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG), und es durfte deshalb ungeachtet des formulierten Klageantrages (§ 123 SGG) im schriftlichen Verfahren von einem im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG verfolgten und damit in zulässiger Weise auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 304,45 EUR gerichteten Klageanspruch ausgehen, zumal, ausgehend von der Rechtsauffassung des SG, auf die im Rahmen des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG allein abzustellen ist (vgl. Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rn. 32 a) eine isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG unzulässig gewesen sein dürfte.
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor; eine derartige Divergenz ist von den Klägerinnen auch nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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