L 18 B 2332/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 101 AS 32309/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2332/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Ihnen stand für das Eilverfahren bei dem Sozialgericht (SG) kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu; denn die Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund bestand. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung eines nach dem Vorbringen der Antragsteller anzusetzenden Nettoeinkommens des Antragstellers zu 2) in Höhe von 996,27 EUR die zur Verfügung stehenden Mittel den Bedarf der Antragsteller überstiegen haben und mithin ein besonderes Eilbedürfnis für die Zahlung der im Eilverfahren vor dem SG allein geltend gemachten weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 100,73 EUR nicht erkennbar gewesen ist. Den Antragstellern ist es zuzumuten gewesen, vorläufig dieses Einkommen in voller Höhe, d. h. ohne Abzug zustehender Freibeträge, für ihren Lebensunterhalt zu verwenden. Denn dieser vorrangige Einsatz von geschütztem Einkommen kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne weiteres ausgeglichen werden (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - nicht veröffentlicht).

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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