Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 SO 289/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 834/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. September 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Frage der vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) streitig.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer, der sich im Zeitraum vom 16.09 2007 bis 02.11.2007 und seit 28.12.2007 in Untersuchungshaft befindet, beantragte am 01.08.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Im sich daran anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht München (SG) verpflichtete dieses mit Beschluss vom 13.09.2007 die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung A-Stadt GmbH dem Antragsteller vorläufig ab 03.08.2007 bis 31.10.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Az.: S 48 AS 1542/07 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 07.12.2007 wurde durch das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 27.02.2008 (Az.: L 16 B 1138/07 AS ER) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, für Vollzugsinsassen seien wegen § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II die Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII zuständig. Dieser Beschluss wurde der ARGE A-Stadt GmbH am 23.04.2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Mit Schreiben vom 30.04.2008 beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin wegen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beim SG (eingegangen am 09.05.2008, Az.: S 32 SO 194/08 ER).
Am 09.05.2007 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Hilfe zum Lebensunterhalt. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei mittellos in Untersuchungshaft und könne daher nicht am Regeleinkauf teilnehmen. Auch wäre es ihm nicht möglich, eine Mietgebühr für Fernsehen zu entrichten.
Mit Beschluss vom 04.06.2008 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin, vorläufig ab 09.05.2008 für die Dauer der Untersuchungshaft, längstens bis zur Bestandskraft der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Taschengeldantrag des Antragstellers Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Form eines monatlichen Taschengeldes in Höhe von 35 EUR zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zusammenfassend bejahte das SG die Glaubhaftmachung eines ungedeckten Bedarfs nach § 19 Abs. 1 SGB XII im Sinne eines Anordnungsanspruchs.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner am 03.07.2008 beim SG München eingegangenen Beschwerde an das LSG. Mit Beschluss des LSG vom 22.07.2008 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 04.06.2008 zurückgewiesen. Zusammenfassend wurde ein Taschengeldesanspruch des Antragstellers bestätigt, darüber hinausgehende Hilfen (Kleidung, Wäsche, tägliche Essenslieferung) wurden jedoch abgelehnt, da über die umfassenden Sachleistungen der Justizvollzugsanstalt eine Bedarfsdeckung erfolge.
Am 03.07.2008 beantragte der Antragsteller die nachfolgend aufgeführten Leistungen (Vorhängeschloss, Verlängerungskabel, Thermoskanne, Schreibtischstuhl, Leselampe
Kommentar zum SGB XII, Gegenstände aus der geräumten Notunterkunft; 15 EUR für die Leerung von Schließfächern, Bürgschaft für Kaution gemäß §§ 116 Abs. 1 Nr. 4 , 116a Abs. 1 StPO, Finanzierung eines gebrauchten Wohnmobils).
Mit Bescheid vom 14.07.2008 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung der beantragten Leistungen ab.
Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin folgende weitere Leistungen (Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des Petitionsausschusses des Bayerischen Landtages, Kopfkissen, Arztkosten, Kosten für Zahnersatz, Ausweiskosten, Wahlanfechtungskosten). Er beabsichtige ferner, nach Haftentlassung in einem gebrauchten Wohnmobil zu wohnen. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 14.07.2008 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde noch nicht verbeschieden.
Am 07.07.2008 beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beim SG (eingegangen am 09.07.2008, Az. S 13 SO 289/08 ER). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden folgende Leistungen begehrt:
Übernahme der Kosten, die durch sein Bemühen um die Außervollzugsetzung des ihn betreffenden Haftbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.01.2008 entstehen
Übernahme der Kosten für einen engagierten Strafverteidiger
Übernahme der Kosten zur Leistung einer angemessenen, vom Gericht festgesetzten Sicherheit nach dem §§ 116 Abs. 1 Nr. 4, 116a Abs. 1 StPO
Zuweisung einer adäquaten Unterkunft
Übernahme der Kosten für Körperpflegemittel, Hausrat sowie zur Befriedigung sonstiger persönlicher Bedürfnisse
Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Kleidung
Übernahme der Kosten eines Stuhles und eines Tisches
Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Bürobedarf (unter anderem Notebook mit Drucker)
Kosten für Verteidigungsbedarf
Lagerungskosten
Übernahme der Stellplatzgebühren für Wohnwagen
die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen des Bayerischen Landtags, in denen seine Petitionen behandelt werden
Übernahme einer Bürgschaft zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls
Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Kopfkissens
Übernahme von Arztkosten
Kostenzusicherung für benötigten Zahnersatz
Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises
Übernahme der Kosten für seine Wahlanfechtungsklage
Ausführung zur Erledigung privater Dinge
Mit Beschluss des SG vom 02.09.2008 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum LSG erhoben (eingegangen am 19.09.2008). Zur Begründung führt der Antragsteller unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, das SG habe falsche Maßstäbe bezüglich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestellt. Im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz entstünden für den Antragsteller schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen. Insbesondere würden in der Justizvollzugsanstalt die von ihm beantragten Leistungen nicht bedarfsdeckend erbracht. Mit den Schriftsätzen vom 03.12.2008 und 11.12.2008 hat der Antragsteller seine Beschwerde weiter begründet. Insbesondere wurde klargestellt, dass sich die Beschwerde nicht auf die unter Nr. 4 dargestellte Zuweisung einer adäquaten Unterkunft erstreckt.
Am 24.09.2009 beantragte der Antragsteller fernmündlich beim SG, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Verbindlichkeiten aus einem vom Antragsteller abgeschlossenen Kaufvertrag für ein gebrauchtes Wohnmobil in Höhe von 15.000 bis 20.000 EUR zu erfüllen und die Antragsgegnerin zur Übernahme der Unterhaltskosten für ein zugelassenes Wohnmobil zu verpflichten.
Mit Beschluss des SG vom 03.12.2008 (Az.: 50 SO 415/08) ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung bereits ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei. Der Antragsteller sitze in Untersuchungshaft und es sei eine konkrete Haftentlassung nicht unmittelbar gegeben.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und vorgetragen, eine Haftentlassung sei jederzeit zu erwarten. Die Sozialhilfe sei im Übrigen auch dafür bestimmt, die Chancen von Untersuchungshäftlingen nach deren Freilassung zu verbessern. Zur weiteren Begründung hat der Antragsteller einen Beschluss des Oberlandesgerichts A-Stadt vom 16.04.2007 vorgelegt. Darin wurde ein Befangenheitsantrag als unzulässig verworfen.
Das LSG hat mit Beschluss vom 15.1.2009 die Verfahren L 8 SO 6/09 ER und L 8 B 834/08 SO ER zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Justizvollzugsanstalt S. hat auf fernmündliche Anfrage des Berichterstatters am 16.01.2009 mitgeteilt, dass der Antragsteller sich immer noch in Untersuchungshaft befinde und voraussichtlich Ende Januar 2009 über die Rechtsmittel in dem anhängigen Strafverfahren entschieden werde. Eine konkrete Haftentlassung stehe jedoch nicht bevor.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Sozialgerichts München vom 02.09.2008 sowie vom 3.12.2008 die Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung der beantragten Leistungen zu verurteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das LSG hat die Verfahrensakten des SG (Az.: S 13 SO 289/08 ER u. Az.: 50 SO 415/08) sowie die Verfahrensakte der Antragsgegnerin beigezogen.
II.
1. Der Senat konnte über die Beschwerden des Antragstellers entscheiden, da dieser mit Schreiben vom 03.12. und 11.12.2008 abschließend Stellung nahm. Die Fristsetzung vom 08.01.2009 ist, wie der Antragsteller in seinem Schreiben vom 20.01.2009 ebenfalls feststellte, wegen sich kreuzender Schreiben hinfällig.
2. Soweit der Antragsteller unter I. Nr. 5 und Nr. 6 die Übernahme von Kosten für Körperpflegemittel, für persönliche Bedürfnisse sowie für die Beschaffung von Kleidung beantragt, ist der gestellte Eilantrag unzulässig, weil ihm die Rechtskraft der Beschlüsse in den Verfahren vor dem SG -, S 32 SO 194/08 100 ER (Beschluss vom 04.06.2008) und vor dem Senat mit dem Az.: L 8 B 590/08 SO ER (Beschluss vom 22.09.2008) entgegenstehen. Über die entsprechenden Eilanträge ist mit diesen Beschlüssen rechtskräftig entschieden worden. Der vorliegende, auf dasselbe Begehren gerichtete Antrag ist wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig, § 141 Sozialgerichtsgesetz - SGG - analog. Beschlüsse im Eilverfahren sind der formellen Rechtskraft fähig (vgl. zur formellen Rechtskraft ablehnender Beschlüsse, wenn - wie hier - kein Rechtsmittel mehr möglich ist LSG Berlin vom 26.10.2004, L 15 B 88/04 KR ER; vom 10.07. 2002, L 15 B 39/02 KR ER vom 10.07.2002, L 15 B 39/02 KR ER). In Bezug auf die genannten Beschlüsse ist auch eine sachliche Bindungswirkung eingetreten (vgl. zur sachlichen Bindungswirkung von Eilbeschlüssen LSG Baden-Württemberg vom 05.11.2007, L 8 AL 3045/07 B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2007, L 19 B 86/07 AS; LSG Thüringen vom 30.01.2004, L 6 RJ 914/03 ER; LSG Berlin, NZS 2002, 670; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005 - ML/K/L -, § 141 Rn. 5, § 142 Rn. 3a, § 86 b Rn. 44) mit der Folge, dass sie der Stellung des vorliegenden neuen Antrages mit gleichem Rechtsschutzziel bei unveränderter Sach- und Rechtslage entgegenstehen (vgl. dazu LSG Thüringen vom 30.01.2004, L 6 RJ 914/03 ER juris LS 2; LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2007, L 19 B 86/07 AS; LSG Schleswig-Holstein vom 2210.2007, L 4 B 583/07 KA ER Rn. 15; LSG Baden-Württemberg vom 05.11.2007, L 8 AL 3045/07 B juris Rn. 14; ML/K/L § 86b Rn. 45a; BFH vom 18.12.1991, II B 112/91 = BFHE 166, 114; BFH NVwZ 93, 607, 608). Die Rechtskraft der vom Antragsteller begehrten, auf eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition gerichteten Regelungsanordnung wird vorliegend auch nicht durchbrochen (zur Durchbrechung Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 42), da nach Erlass der Entscheidung des LSG vom 22.09.2008 keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, die - hätte sie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren bestanden - zu einer Ablehnung des Rechtsschutzantrages geführt hätte (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2007, L 19 B 86/07 AS juris Rn. 7, 10; LSG Baden-Württemberg vom 05.11.2007, L 8 AL 3045/07 B juris Rn. 1).
3. Im Übrigen sind die Beschwerden unbegründet.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Für die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) ist grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu fordern (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 103 SGG, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -"Glaubhaftmachung"). Die diesbezüglichen Anforderungen sind gegebenenfalls zu modifizieren, wenn die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - entsprechend schwer wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.).
Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Gefahr von schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und daher zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05) erfordern. Wie bereits im vorgenannten Beschluss des Senats vom 22.09.2008 ausgeführt wurde, sichern die dem Antragsteller in der Untersuchungshaft zur Verfügung gestellten Sachleistungen unter Berücksichtigung des bewilligten Taschengeldes das grundrechtlich geschützte Existenzminimum.
b) Somit bleibt es bei den einfach gesetzlichen Voraussetzungen, die mit den Begriffen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes zusammengefasst werden können. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Bezüglich der unter I. begehrten übrigen Leistungen bezieht sich der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen in den Begründungen des Beschlusses des SG vom 02.09.2008, Seiten 5 - 9, sowie des Beschlusses vom 3.12.2008 (§§ 153 Abs. 1, 142 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Entgegen den Ausführungen des SG im Beschluss vom 02.09.2008 ist der Antragsteller derzeit nicht Strafgefangener, sondern befindet sich noch in Untersuchungshaft. Dies führt jedoch im vorliegenden Verfahren zu keinem anderen Ergebnis. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 22.09.2008 ausführte, werden auch bei einer Untersuchungshaft durch die Justizvollzugsanstalt die notwendigen Leistungen im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB XII zur Verfügung gestellt. Insoweit greift das im Beschluss des SG dargestellte Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1 SGB XII auch bei Untersuchungshaft. Dies umfasst auch die notwendige ärztliche und zahnärztliche Behandlung (vgl. Ziffer 56 Untersuchungshaftvollzugsordnung).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das SG in seinem Beschluss vom 02.09.2008 keine überspannten Anforderungen beziehungsweise falschen Maßstäbe angesetzt, da entweder der notwendige Bedarf des Antragstellers bereits durch die Leistungen der Justizvollzugsanstalt gedeckt ist oder - trotz Aufforderung durch das SG (Schreiben vom 18.08.2008, Blatt 64 SG-Akte) - keine Glaubhaftmachung erfolgte und von Amts wegen der erforderliche Überzeugungsgrund nicht herbeigeführt werden konnte.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Übernahme einer Kaution durch die Sozialhilfe oder Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls dem Zweck einer solchen Sicherheitsleistung - Vermeidung einer Fluchtgefahr- entgegensteht. Der in § 124 Strafprozessordnung (StPO) angeordnete Verfall der Sicherheit würde dann lediglich den Sozialhilfeträger belasten und wäre als Sicherungsmittel für Sozialhilfeempfänger wirkungslos. Die mit einer Untersuchungshaft beziehungsweise mit einem Strafverfahren verbundenen Folgen können nicht über die Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden, sondern müssen im Rahmen der strafprozessualen Rechtsbehelfe gelöst werden. So sehen beispielsweise die §§ 140 ff StPO umfassende Möglichkeiten einer notwendigen Verteidigung, die damit verbundene Rechtsberatung und erforderliche Rechtsbehelfe im Falle der Verweigerung vor.
Bezüglich der vom Antragsteller vorgetragenen, aus medizinischen Gründen erforderlichen weiteren Leistungen (z.B. zusätzliche Leselampe, weiteres Kopfkissen, Übernahme von Arzt- bzw. Zahnarztkosten) fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anspruchs. Der Antragsteller müsste insoweit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung des Anstaltsarztes vorlegen, aus der sich aus medizinischen Gründen ein durch die Leistungen der Justizvollzugsanstalt nicht gedeckter dringender Bedarf ergibt. Ebenso müsste zur Glaubhaftmachung im Rahmen einer Zahnbehandlung bezüglich der beantragten Kronen ein konkreter Behandlungsplan und Kostenvoranschlag durch den behandelnden Zahnarzt vorgelegt werden. Dies ist bisher nicht erfolgt.
Soweit die Reparatur von Winterstiefeln begehrt wird, ist für das Gericht eine konkrete Entlassung des Antragstellers nicht erkennbar und glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist vielmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, konkrete Nachweise für eine vorzeitige Haftentlassung liegen nicht vor. Sobald der Antragsteller eine entsprechende gerichtliche Verfügung erhält, ist gegebenenfalls ein erneuter Antrag bei der Antragsgegnerin beziehungsweise, sofern der Antragsteller erwerbsfähig ist, bei der ARGE zu stellen, bei der er zukünftig seinen Wohnsitz nehmen möchte. Insoweit wird gegebenenfalls auch eine Abstimmung mit dem Bewährungshelfer unter Berücksichtigung von möglichen Bewährungsauflagen erforderlich sein.
Soweit der Antragsteller die Übernahme von Kosten (in Höhe von 15000 bis 20.000 EUR) für den Erwerb eines Wohnmobils beantragt, wurde weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 5 SGB XII können Aufwendungen für eine neue Unterkunft nur insoweit übernommen werden, als diese angemessen sind. Als Obergrenze kommen grundsätzlich nur die monatlichen Mietkosten für eine angemessene Unterkunft in Betracht. Auch insoweit hat der Antragsteller, wenn ein konkreter Entlassungstermin vorliegt, einen erneuten Antrag beim zuständigen Träger zu stellen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschluss des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
III.
Die Anträge auf Prozesskostenhilfe sind zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz SGG - i.V.m. 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO), aber nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
(§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl., Rn. 7d zu § 73 a). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen und liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung nach Auffassung des Senats jedoch nicht vor.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige (summarische) Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 9. Aufl., Rn. 7, 7a zu § 73a). Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei ist, wie sich aus dem auf die Rechtsverfolgung abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119 Satz 2 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb auch nicht zu bewilligen, wenn das materielle Ergebnis sich in der Berufungsinstanz voraussichtlich nicht ändern wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28.09.1993
- III ZA 3/93 - ZIP 1993, 1729). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347,
356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665).
Wie unter II. ausgeführt wurde, besteht im vorliegenden Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigten.
Soweit sich der Antragsteller gegen öffentlichrechtliche Hausverbote wehren möchte, ist gegebenenfalls Prozesskostenhilfe vor den Verwaltungsgerichten zu beantragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Frage der vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) streitig.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer, der sich im Zeitraum vom 16.09 2007 bis 02.11.2007 und seit 28.12.2007 in Untersuchungshaft befindet, beantragte am 01.08.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Im sich daran anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht München (SG) verpflichtete dieses mit Beschluss vom 13.09.2007 die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung A-Stadt GmbH dem Antragsteller vorläufig ab 03.08.2007 bis 31.10.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Az.: S 48 AS 1542/07 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 07.12.2007 wurde durch das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 27.02.2008 (Az.: L 16 B 1138/07 AS ER) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, für Vollzugsinsassen seien wegen § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II die Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII zuständig. Dieser Beschluss wurde der ARGE A-Stadt GmbH am 23.04.2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Mit Schreiben vom 30.04.2008 beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin wegen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beim SG (eingegangen am 09.05.2008, Az.: S 32 SO 194/08 ER).
Am 09.05.2007 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Hilfe zum Lebensunterhalt. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei mittellos in Untersuchungshaft und könne daher nicht am Regeleinkauf teilnehmen. Auch wäre es ihm nicht möglich, eine Mietgebühr für Fernsehen zu entrichten.
Mit Beschluss vom 04.06.2008 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin, vorläufig ab 09.05.2008 für die Dauer der Untersuchungshaft, längstens bis zur Bestandskraft der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Taschengeldantrag des Antragstellers Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Form eines monatlichen Taschengeldes in Höhe von 35 EUR zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zusammenfassend bejahte das SG die Glaubhaftmachung eines ungedeckten Bedarfs nach § 19 Abs. 1 SGB XII im Sinne eines Anordnungsanspruchs.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner am 03.07.2008 beim SG München eingegangenen Beschwerde an das LSG. Mit Beschluss des LSG vom 22.07.2008 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 04.06.2008 zurückgewiesen. Zusammenfassend wurde ein Taschengeldesanspruch des Antragstellers bestätigt, darüber hinausgehende Hilfen (Kleidung, Wäsche, tägliche Essenslieferung) wurden jedoch abgelehnt, da über die umfassenden Sachleistungen der Justizvollzugsanstalt eine Bedarfsdeckung erfolge.
Am 03.07.2008 beantragte der Antragsteller die nachfolgend aufgeführten Leistungen (Vorhängeschloss, Verlängerungskabel, Thermoskanne, Schreibtischstuhl, Leselampe
Kommentar zum SGB XII, Gegenstände aus der geräumten Notunterkunft; 15 EUR für die Leerung von Schließfächern, Bürgschaft für Kaution gemäß §§ 116 Abs. 1 Nr. 4 , 116a Abs. 1 StPO, Finanzierung eines gebrauchten Wohnmobils).
Mit Bescheid vom 14.07.2008 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung der beantragten Leistungen ab.
Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin folgende weitere Leistungen (Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des Petitionsausschusses des Bayerischen Landtages, Kopfkissen, Arztkosten, Kosten für Zahnersatz, Ausweiskosten, Wahlanfechtungskosten). Er beabsichtige ferner, nach Haftentlassung in einem gebrauchten Wohnmobil zu wohnen. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 14.07.2008 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde noch nicht verbeschieden.
Am 07.07.2008 beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beim SG (eingegangen am 09.07.2008, Az. S 13 SO 289/08 ER). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden folgende Leistungen begehrt:
Übernahme der Kosten, die durch sein Bemühen um die Außervollzugsetzung des ihn betreffenden Haftbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.01.2008 entstehen
Übernahme der Kosten für einen engagierten Strafverteidiger
Übernahme der Kosten zur Leistung einer angemessenen, vom Gericht festgesetzten Sicherheit nach dem §§ 116 Abs. 1 Nr. 4, 116a Abs. 1 StPO
Zuweisung einer adäquaten Unterkunft
Übernahme der Kosten für Körperpflegemittel, Hausrat sowie zur Befriedigung sonstiger persönlicher Bedürfnisse
Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Kleidung
Übernahme der Kosten eines Stuhles und eines Tisches
Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Bürobedarf (unter anderem Notebook mit Drucker)
Kosten für Verteidigungsbedarf
Lagerungskosten
Übernahme der Stellplatzgebühren für Wohnwagen
die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen des Bayerischen Landtags, in denen seine Petitionen behandelt werden
Übernahme einer Bürgschaft zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls
Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Kopfkissens
Übernahme von Arztkosten
Kostenzusicherung für benötigten Zahnersatz
Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises
Übernahme der Kosten für seine Wahlanfechtungsklage
Ausführung zur Erledigung privater Dinge
Mit Beschluss des SG vom 02.09.2008 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum LSG erhoben (eingegangen am 19.09.2008). Zur Begründung führt der Antragsteller unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, das SG habe falsche Maßstäbe bezüglich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestellt. Im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz entstünden für den Antragsteller schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen. Insbesondere würden in der Justizvollzugsanstalt die von ihm beantragten Leistungen nicht bedarfsdeckend erbracht. Mit den Schriftsätzen vom 03.12.2008 und 11.12.2008 hat der Antragsteller seine Beschwerde weiter begründet. Insbesondere wurde klargestellt, dass sich die Beschwerde nicht auf die unter Nr. 4 dargestellte Zuweisung einer adäquaten Unterkunft erstreckt.
Am 24.09.2009 beantragte der Antragsteller fernmündlich beim SG, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Verbindlichkeiten aus einem vom Antragsteller abgeschlossenen Kaufvertrag für ein gebrauchtes Wohnmobil in Höhe von 15.000 bis 20.000 EUR zu erfüllen und die Antragsgegnerin zur Übernahme der Unterhaltskosten für ein zugelassenes Wohnmobil zu verpflichten.
Mit Beschluss des SG vom 03.12.2008 (Az.: 50 SO 415/08) ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung bereits ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei. Der Antragsteller sitze in Untersuchungshaft und es sei eine konkrete Haftentlassung nicht unmittelbar gegeben.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und vorgetragen, eine Haftentlassung sei jederzeit zu erwarten. Die Sozialhilfe sei im Übrigen auch dafür bestimmt, die Chancen von Untersuchungshäftlingen nach deren Freilassung zu verbessern. Zur weiteren Begründung hat der Antragsteller einen Beschluss des Oberlandesgerichts A-Stadt vom 16.04.2007 vorgelegt. Darin wurde ein Befangenheitsantrag als unzulässig verworfen.
Das LSG hat mit Beschluss vom 15.1.2009 die Verfahren L 8 SO 6/09 ER und L 8 B 834/08 SO ER zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Justizvollzugsanstalt S. hat auf fernmündliche Anfrage des Berichterstatters am 16.01.2009 mitgeteilt, dass der Antragsteller sich immer noch in Untersuchungshaft befinde und voraussichtlich Ende Januar 2009 über die Rechtsmittel in dem anhängigen Strafverfahren entschieden werde. Eine konkrete Haftentlassung stehe jedoch nicht bevor.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Sozialgerichts München vom 02.09.2008 sowie vom 3.12.2008 die Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung der beantragten Leistungen zu verurteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das LSG hat die Verfahrensakten des SG (Az.: S 13 SO 289/08 ER u. Az.: 50 SO 415/08) sowie die Verfahrensakte der Antragsgegnerin beigezogen.
II.
1. Der Senat konnte über die Beschwerden des Antragstellers entscheiden, da dieser mit Schreiben vom 03.12. und 11.12.2008 abschließend Stellung nahm. Die Fristsetzung vom 08.01.2009 ist, wie der Antragsteller in seinem Schreiben vom 20.01.2009 ebenfalls feststellte, wegen sich kreuzender Schreiben hinfällig.
2. Soweit der Antragsteller unter I. Nr. 5 und Nr. 6 die Übernahme von Kosten für Körperpflegemittel, für persönliche Bedürfnisse sowie für die Beschaffung von Kleidung beantragt, ist der gestellte Eilantrag unzulässig, weil ihm die Rechtskraft der Beschlüsse in den Verfahren vor dem SG -, S 32 SO 194/08 100 ER (Beschluss vom 04.06.2008) und vor dem Senat mit dem Az.: L 8 B 590/08 SO ER (Beschluss vom 22.09.2008) entgegenstehen. Über die entsprechenden Eilanträge ist mit diesen Beschlüssen rechtskräftig entschieden worden. Der vorliegende, auf dasselbe Begehren gerichtete Antrag ist wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig, § 141 Sozialgerichtsgesetz - SGG - analog. Beschlüsse im Eilverfahren sind der formellen Rechtskraft fähig (vgl. zur formellen Rechtskraft ablehnender Beschlüsse, wenn - wie hier - kein Rechtsmittel mehr möglich ist LSG Berlin vom 26.10.2004, L 15 B 88/04 KR ER; vom 10.07. 2002, L 15 B 39/02 KR ER vom 10.07.2002, L 15 B 39/02 KR ER). In Bezug auf die genannten Beschlüsse ist auch eine sachliche Bindungswirkung eingetreten (vgl. zur sachlichen Bindungswirkung von Eilbeschlüssen LSG Baden-Württemberg vom 05.11.2007, L 8 AL 3045/07 B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2007, L 19 B 86/07 AS; LSG Thüringen vom 30.01.2004, L 6 RJ 914/03 ER; LSG Berlin, NZS 2002, 670; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005 - ML/K/L -, § 141 Rn. 5, § 142 Rn. 3a, § 86 b Rn. 44) mit der Folge, dass sie der Stellung des vorliegenden neuen Antrages mit gleichem Rechtsschutzziel bei unveränderter Sach- und Rechtslage entgegenstehen (vgl. dazu LSG Thüringen vom 30.01.2004, L 6 RJ 914/03 ER juris LS 2; LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2007, L 19 B 86/07 AS; LSG Schleswig-Holstein vom 2210.2007, L 4 B 583/07 KA ER Rn. 15; LSG Baden-Württemberg vom 05.11.2007, L 8 AL 3045/07 B juris Rn. 14; ML/K/L § 86b Rn. 45a; BFH vom 18.12.1991, II B 112/91 = BFHE 166, 114; BFH NVwZ 93, 607, 608). Die Rechtskraft der vom Antragsteller begehrten, auf eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition gerichteten Regelungsanordnung wird vorliegend auch nicht durchbrochen (zur Durchbrechung Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 42), da nach Erlass der Entscheidung des LSG vom 22.09.2008 keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, die - hätte sie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren bestanden - zu einer Ablehnung des Rechtsschutzantrages geführt hätte (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2007, L 19 B 86/07 AS juris Rn. 7, 10; LSG Baden-Württemberg vom 05.11.2007, L 8 AL 3045/07 B juris Rn. 1).
3. Im Übrigen sind die Beschwerden unbegründet.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Für die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) ist grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu fordern (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 103 SGG, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -"Glaubhaftmachung"). Die diesbezüglichen Anforderungen sind gegebenenfalls zu modifizieren, wenn die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - entsprechend schwer wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.).
Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Gefahr von schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und daher zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05) erfordern. Wie bereits im vorgenannten Beschluss des Senats vom 22.09.2008 ausgeführt wurde, sichern die dem Antragsteller in der Untersuchungshaft zur Verfügung gestellten Sachleistungen unter Berücksichtigung des bewilligten Taschengeldes das grundrechtlich geschützte Existenzminimum.
b) Somit bleibt es bei den einfach gesetzlichen Voraussetzungen, die mit den Begriffen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes zusammengefasst werden können. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Bezüglich der unter I. begehrten übrigen Leistungen bezieht sich der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen in den Begründungen des Beschlusses des SG vom 02.09.2008, Seiten 5 - 9, sowie des Beschlusses vom 3.12.2008 (§§ 153 Abs. 1, 142 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Entgegen den Ausführungen des SG im Beschluss vom 02.09.2008 ist der Antragsteller derzeit nicht Strafgefangener, sondern befindet sich noch in Untersuchungshaft. Dies führt jedoch im vorliegenden Verfahren zu keinem anderen Ergebnis. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 22.09.2008 ausführte, werden auch bei einer Untersuchungshaft durch die Justizvollzugsanstalt die notwendigen Leistungen im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB XII zur Verfügung gestellt. Insoweit greift das im Beschluss des SG dargestellte Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1 SGB XII auch bei Untersuchungshaft. Dies umfasst auch die notwendige ärztliche und zahnärztliche Behandlung (vgl. Ziffer 56 Untersuchungshaftvollzugsordnung).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das SG in seinem Beschluss vom 02.09.2008 keine überspannten Anforderungen beziehungsweise falschen Maßstäbe angesetzt, da entweder der notwendige Bedarf des Antragstellers bereits durch die Leistungen der Justizvollzugsanstalt gedeckt ist oder - trotz Aufforderung durch das SG (Schreiben vom 18.08.2008, Blatt 64 SG-Akte) - keine Glaubhaftmachung erfolgte und von Amts wegen der erforderliche Überzeugungsgrund nicht herbeigeführt werden konnte.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Übernahme einer Kaution durch die Sozialhilfe oder Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls dem Zweck einer solchen Sicherheitsleistung - Vermeidung einer Fluchtgefahr- entgegensteht. Der in § 124 Strafprozessordnung (StPO) angeordnete Verfall der Sicherheit würde dann lediglich den Sozialhilfeträger belasten und wäre als Sicherungsmittel für Sozialhilfeempfänger wirkungslos. Die mit einer Untersuchungshaft beziehungsweise mit einem Strafverfahren verbundenen Folgen können nicht über die Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden, sondern müssen im Rahmen der strafprozessualen Rechtsbehelfe gelöst werden. So sehen beispielsweise die §§ 140 ff StPO umfassende Möglichkeiten einer notwendigen Verteidigung, die damit verbundene Rechtsberatung und erforderliche Rechtsbehelfe im Falle der Verweigerung vor.
Bezüglich der vom Antragsteller vorgetragenen, aus medizinischen Gründen erforderlichen weiteren Leistungen (z.B. zusätzliche Leselampe, weiteres Kopfkissen, Übernahme von Arzt- bzw. Zahnarztkosten) fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anspruchs. Der Antragsteller müsste insoweit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung des Anstaltsarztes vorlegen, aus der sich aus medizinischen Gründen ein durch die Leistungen der Justizvollzugsanstalt nicht gedeckter dringender Bedarf ergibt. Ebenso müsste zur Glaubhaftmachung im Rahmen einer Zahnbehandlung bezüglich der beantragten Kronen ein konkreter Behandlungsplan und Kostenvoranschlag durch den behandelnden Zahnarzt vorgelegt werden. Dies ist bisher nicht erfolgt.
Soweit die Reparatur von Winterstiefeln begehrt wird, ist für das Gericht eine konkrete Entlassung des Antragstellers nicht erkennbar und glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist vielmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, konkrete Nachweise für eine vorzeitige Haftentlassung liegen nicht vor. Sobald der Antragsteller eine entsprechende gerichtliche Verfügung erhält, ist gegebenenfalls ein erneuter Antrag bei der Antragsgegnerin beziehungsweise, sofern der Antragsteller erwerbsfähig ist, bei der ARGE zu stellen, bei der er zukünftig seinen Wohnsitz nehmen möchte. Insoweit wird gegebenenfalls auch eine Abstimmung mit dem Bewährungshelfer unter Berücksichtigung von möglichen Bewährungsauflagen erforderlich sein.
Soweit der Antragsteller die Übernahme von Kosten (in Höhe von 15000 bis 20.000 EUR) für den Erwerb eines Wohnmobils beantragt, wurde weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 5 SGB XII können Aufwendungen für eine neue Unterkunft nur insoweit übernommen werden, als diese angemessen sind. Als Obergrenze kommen grundsätzlich nur die monatlichen Mietkosten für eine angemessene Unterkunft in Betracht. Auch insoweit hat der Antragsteller, wenn ein konkreter Entlassungstermin vorliegt, einen erneuten Antrag beim zuständigen Träger zu stellen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschluss des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
III.
Die Anträge auf Prozesskostenhilfe sind zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz SGG - i.V.m. 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO), aber nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
(§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl., Rn. 7d zu § 73 a). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen und liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung nach Auffassung des Senats jedoch nicht vor.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige (summarische) Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 9. Aufl., Rn. 7, 7a zu § 73a). Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei ist, wie sich aus dem auf die Rechtsverfolgung abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119 Satz 2 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb auch nicht zu bewilligen, wenn das materielle Ergebnis sich in der Berufungsinstanz voraussichtlich nicht ändern wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28.09.1993
- III ZA 3/93 - ZIP 1993, 1729). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347,
356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665).
Wie unter II. ausgeführt wurde, besteht im vorliegenden Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigten.
Soweit sich der Antragsteller gegen öffentlichrechtliche Hausverbote wehren möchte, ist gegebenenfalls Prozesskostenhilfe vor den Verwaltungsgerichten zu beantragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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