Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 396/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 211/08 KR
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss vom 25. Februar 2008 dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin keine Kosten des Antragstellers zu tragen hat.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der noch anhängigen Hauptsache über die Versorgung des Antragstellers mit dem sog. Lorenzo s Öl zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Der 1951 geborene und bei der Antragsgegnerin versicherte Antragsteller leidet an einer Adrenoleukodystrophie/Adreno-Myelo-Neuropathie (ALD/AMN), einer äußerst seltenen, angeborenen Stoffwechselerkrankung zu deren Behandlung lediglich eine Diät mit reduzierter Fettzufuhr und zwar einer Substanz aus Ölsäure und Erucasäure (Lorenzo´s Öl) zur Verfügung steht. Im Verfahren wegen einstweiligem Rechtsschutz hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2005 (L 4 B 18/05 KR ER) die Beklagte in Abänderung einer ablehnenden Entscheidung des Sozialgerichts verpflichtet, dem Antragsteller künftig bis Ende 2006 beziehungsweise bis zu einer früheren rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von den Kosten für den Bezug mit den Spezialölen des Präparats Lorenzo´s Öl aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen vorläufig freizustellen.
Da die Hauptsacheentscheidung Ende 2006 noch nicht absehbar war, stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 erneut den Antrag auf Kostenübernahme im Wege einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund des Beschlusses im Beschwerdeverfahren die Versorgung des Antragstellers bis Ende 2006 ausgesprochen wurde. Da aber die Gründe, die zum Erlass der einstweiligen Anordnung geführt hätten, weiterhin vorliegen, sei eine Weitergewährung im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlich.
Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 10. November 2006 bereit erklärt, über den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2005 hinaus den Antragsteller von den Kosten für den Bezug mit den Spezialölen Lorenzo´s Öl aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen vorläufig bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache freizustellen. Die Beklagte wies darauf hin, dass es nach ihrer Auffassung keines weiteren Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedurft hätte, sondern ausreichend gewesen wäre, sich vor Ablauf des Jahres 2006 außergerichtlich an die Antragsgegnerin zu wenden. Die Vorgehensweise des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, deshalb verwahre sie sich gegen eine Kostentragung.
Der Antragsteller nahm das Angebot der Antragsgegnerin an und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung trug er vor, dass im Hauptsacheverfahren immer noch der Anspruch des Antragstellers verneint werde und die Antragsgegnerin im ersten Antragsverfahren dem Antrag in zwei Instanzen entgegengetreten sei. Deshalb habe für den Antragsteller keine Veranlassung bestanden, anzunehmen, die Antragsgegnerin würde außergerichtlich einer Verlängerung zustimmen. Darüber hinaus sei der Antragsgegnerin bekannt gewesen, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts bis Ende Dezember 2006 befristet sei, deshalb hätte sie im Hinblick darauf, dass ein Entscheidungstermin in der Hauptsache nicht absehbar war, an den Antragsteller herantreten müssen, um ein neuerliches Verfahren zu vermeiden; dies habe die Antragsgegnerin unterlassen.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2008 verpflichtete das Sozialgericht die Antragsgegnerin 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu übernehmen. Das Sozialgericht stützte sich in seiner Entscheidung darauf, dass die Antragsgegnerin unmittelbar nach Zugang des Antrags auf einstweilige Anordnung ein Anerkenntnis abgegeben hatte. Diese prompte Reaktion lasse es als wahrscheinlich erscheinen, dass die Antragsgegnerin auch so reagiert hätte, wenn der Antragsteller außergerichtlich an sie herangetreten wäre. Nicht zu folgen sei dem Antragsteller in seiner Auffassung, dass es Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen wäre, wegen einer möglichen Verlängerung der vorläufigen Kostenübernahme an den Antragsgegner heranzutreten, denn die Kostenübernahme sei von einer ärztlichen Verordnung abhängig und es wäre daher Aufgabe des Antragstellers gewesen, darzulegen, dass weiterhin solche Verordnungen erfolgen werden und sich sein gesundheitlicher Zustand nicht wesentlich verändert habe. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei es daher angemessen, dass die Antragsgegnerin nur einen geringen Teil der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1/5 trägt.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 11. März 2008 zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen wiederholt wird, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, wegen Ablaufs der Befristung an den Antragsteller heranzutreten und die Versorgung außergerichtlich zu verlängern. Dies ergebe sich schon daraus, dass im ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwei Instanzen erforderlich gewesen seien.
Es könne der Argumentation des Sozialgerichts nicht gefolgt werden, dass die Antragsgegnerin im Sinne von § 93 ZPO keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Nicht ersichtlich sei, inwieweit der Umstand, dass die Kostenübernahme von einer ärztlichen Verordnung abhängig ist, für das vorliegende Verfahren wesentlich sein soll. Nach den kostenrechtlichen Grundsätzen der ZPO trage derjenige die Kosten des Verfahrens, der voraussichtlich unterlegen wäre. Deshalb seien die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin ist hingegen der Auffassung, dass bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts davon auszugehen sei, dass diese aufgrund einer Verurteilung in einem konkreten Fall sich in der Folgezeit auch entscheidungsgerecht rechtmäßig verhalten werde. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller bereits zwei Monate vor Ablauf der Frist einen erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellt, ohne vorher überhaupt den Versuch einer außergerichtlichen Lösung unternommen zu haben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 - SGG - in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung), erweist sich jedoch als unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 25. Februar 2008, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller 1/5 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, ist abzuändern.
Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 193 SGG das Gericht durch Beschluss über die Kostenerstattung entscheidet, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wurde und das Gesetz dem Gericht dabei einen breiten Ermessensspielraum einräumt. Insbesondere sind dabei im Rahmen der pflichtgemäßen Abwägung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In der Regel ist es gerechtfertigt, dass der die Kosten trägt, der unterlegen wäre, andererseits sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die nicht ausschließlich das Ergebnis des Rechtsstreits widerspiegeln, so dass auch ein obsiegender Beteiligter nach dem Veranlassungsprinzip zur Kostentragung verurteilt werden kann, beziehungsweise seine Kosten selbst zu tragen hat. Das Sozialgericht weist dabei zu Recht darauf hin, dass es bei einem sofortigen Anerkenntnis der Billigkeit entsprechen kann, eine Kostenerstattungspflicht zu verneinen.
Das vom Sozialgericht herangezogene Argument, es wäre unter anderem auch im Hinblick auf die erforderliche ärztliche Verordnung Angelegenheit des Antragstellers gewesen, sich vor Ablauf der Gewährungsfrist an die Antragsgegnerin zu wenden um darzulegen, dass die Versorgung mit Lorenzo´s Öl weiterhin aus ärztlicher Sicht erforderlich ist und sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert hat, überzeugt. Nur so hätte der Antragsteller der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben, die erforderliche Entscheidung über die vorläufige Weitergewährung der beantragten Versorgung zu treffen. Da zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz noch zwei Monate bis zum Ablauf der Freistellungsfrist verblieben waren, lässt sich auch nicht dartun, dass Eile geboten war und eine vorherige Rücksprache mit der Antragsgegnerin nicht erfolgen konnte. Es zeigt sich vielmehr durch das sofortige Anerkenntnis der Antragsgegnerin innerhalb von nur 14 Tagen seit Eingang des Antrags bei Gericht, dass diese ohne Zögern der Sach- und Rechtslage Genüge getan hat. Warum es dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen sein könnte, sich an die Beklagte zu wenden, ist nicht ersichtlich und kann auch nicht mit dem bisherigen prozessualen Verhalten der Antragsgegnerin begründet werden. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass im ersten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht nur die Antragsgegnerin die Versorgung abgelehnt hatte, sondern auch das Sozialgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint hatte.
Unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken der §§ 91, 93 ZPO ist es daher gerechtfertigt, der Antragsgegnerin keine der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen, da diese durch ihr Verhalten nicht zur Stellung des Antrags auf einstweilige Anordnung Anlass gegeben hat.
Der Auffassung der Antragsgegnerin zur Begründung der Anschlussbeschwerde ist zuzustimmen, dass es auch nicht gerechtfertigt ist, ihr 1/5 der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Für die Antragsgegnerin bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Anlass, bereits ihre Bereitschaft zur Verlängerung der Freistellung von den Kosten der Versorgung mit Lorenzo`s Öl zu erklären, da weder bereits die Befristung ausgelaufen war, noch unmittelbar bevorstand und der Antragsgegner sich nicht an sie gewandt hatte.
Nach alledem ist die Entscheidung des Sozialgerichts abzuändern und es sind der Antragsgegnerin keinerlei Kosten aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da der Antragsteller mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss vom 25. Februar 2008 dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin keine Kosten des Antragstellers zu tragen hat.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der noch anhängigen Hauptsache über die Versorgung des Antragstellers mit dem sog. Lorenzo s Öl zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Der 1951 geborene und bei der Antragsgegnerin versicherte Antragsteller leidet an einer Adrenoleukodystrophie/Adreno-Myelo-Neuropathie (ALD/AMN), einer äußerst seltenen, angeborenen Stoffwechselerkrankung zu deren Behandlung lediglich eine Diät mit reduzierter Fettzufuhr und zwar einer Substanz aus Ölsäure und Erucasäure (Lorenzo´s Öl) zur Verfügung steht. Im Verfahren wegen einstweiligem Rechtsschutz hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2005 (L 4 B 18/05 KR ER) die Beklagte in Abänderung einer ablehnenden Entscheidung des Sozialgerichts verpflichtet, dem Antragsteller künftig bis Ende 2006 beziehungsweise bis zu einer früheren rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von den Kosten für den Bezug mit den Spezialölen des Präparats Lorenzo´s Öl aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen vorläufig freizustellen.
Da die Hauptsacheentscheidung Ende 2006 noch nicht absehbar war, stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 erneut den Antrag auf Kostenübernahme im Wege einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund des Beschlusses im Beschwerdeverfahren die Versorgung des Antragstellers bis Ende 2006 ausgesprochen wurde. Da aber die Gründe, die zum Erlass der einstweiligen Anordnung geführt hätten, weiterhin vorliegen, sei eine Weitergewährung im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlich.
Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 10. November 2006 bereit erklärt, über den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2005 hinaus den Antragsteller von den Kosten für den Bezug mit den Spezialölen Lorenzo´s Öl aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen vorläufig bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache freizustellen. Die Beklagte wies darauf hin, dass es nach ihrer Auffassung keines weiteren Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedurft hätte, sondern ausreichend gewesen wäre, sich vor Ablauf des Jahres 2006 außergerichtlich an die Antragsgegnerin zu wenden. Die Vorgehensweise des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, deshalb verwahre sie sich gegen eine Kostentragung.
Der Antragsteller nahm das Angebot der Antragsgegnerin an und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung trug er vor, dass im Hauptsacheverfahren immer noch der Anspruch des Antragstellers verneint werde und die Antragsgegnerin im ersten Antragsverfahren dem Antrag in zwei Instanzen entgegengetreten sei. Deshalb habe für den Antragsteller keine Veranlassung bestanden, anzunehmen, die Antragsgegnerin würde außergerichtlich einer Verlängerung zustimmen. Darüber hinaus sei der Antragsgegnerin bekannt gewesen, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts bis Ende Dezember 2006 befristet sei, deshalb hätte sie im Hinblick darauf, dass ein Entscheidungstermin in der Hauptsache nicht absehbar war, an den Antragsteller herantreten müssen, um ein neuerliches Verfahren zu vermeiden; dies habe die Antragsgegnerin unterlassen.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2008 verpflichtete das Sozialgericht die Antragsgegnerin 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu übernehmen. Das Sozialgericht stützte sich in seiner Entscheidung darauf, dass die Antragsgegnerin unmittelbar nach Zugang des Antrags auf einstweilige Anordnung ein Anerkenntnis abgegeben hatte. Diese prompte Reaktion lasse es als wahrscheinlich erscheinen, dass die Antragsgegnerin auch so reagiert hätte, wenn der Antragsteller außergerichtlich an sie herangetreten wäre. Nicht zu folgen sei dem Antragsteller in seiner Auffassung, dass es Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen wäre, wegen einer möglichen Verlängerung der vorläufigen Kostenübernahme an den Antragsgegner heranzutreten, denn die Kostenübernahme sei von einer ärztlichen Verordnung abhängig und es wäre daher Aufgabe des Antragstellers gewesen, darzulegen, dass weiterhin solche Verordnungen erfolgen werden und sich sein gesundheitlicher Zustand nicht wesentlich verändert habe. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei es daher angemessen, dass die Antragsgegnerin nur einen geringen Teil der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1/5 trägt.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 11. März 2008 zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen wiederholt wird, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, wegen Ablaufs der Befristung an den Antragsteller heranzutreten und die Versorgung außergerichtlich zu verlängern. Dies ergebe sich schon daraus, dass im ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwei Instanzen erforderlich gewesen seien.
Es könne der Argumentation des Sozialgerichts nicht gefolgt werden, dass die Antragsgegnerin im Sinne von § 93 ZPO keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Nicht ersichtlich sei, inwieweit der Umstand, dass die Kostenübernahme von einer ärztlichen Verordnung abhängig ist, für das vorliegende Verfahren wesentlich sein soll. Nach den kostenrechtlichen Grundsätzen der ZPO trage derjenige die Kosten des Verfahrens, der voraussichtlich unterlegen wäre. Deshalb seien die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin ist hingegen der Auffassung, dass bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts davon auszugehen sei, dass diese aufgrund einer Verurteilung in einem konkreten Fall sich in der Folgezeit auch entscheidungsgerecht rechtmäßig verhalten werde. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller bereits zwei Monate vor Ablauf der Frist einen erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellt, ohne vorher überhaupt den Versuch einer außergerichtlichen Lösung unternommen zu haben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 - SGG - in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung), erweist sich jedoch als unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 25. Februar 2008, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller 1/5 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, ist abzuändern.
Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 193 SGG das Gericht durch Beschluss über die Kostenerstattung entscheidet, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wurde und das Gesetz dem Gericht dabei einen breiten Ermessensspielraum einräumt. Insbesondere sind dabei im Rahmen der pflichtgemäßen Abwägung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In der Regel ist es gerechtfertigt, dass der die Kosten trägt, der unterlegen wäre, andererseits sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die nicht ausschließlich das Ergebnis des Rechtsstreits widerspiegeln, so dass auch ein obsiegender Beteiligter nach dem Veranlassungsprinzip zur Kostentragung verurteilt werden kann, beziehungsweise seine Kosten selbst zu tragen hat. Das Sozialgericht weist dabei zu Recht darauf hin, dass es bei einem sofortigen Anerkenntnis der Billigkeit entsprechen kann, eine Kostenerstattungspflicht zu verneinen.
Das vom Sozialgericht herangezogene Argument, es wäre unter anderem auch im Hinblick auf die erforderliche ärztliche Verordnung Angelegenheit des Antragstellers gewesen, sich vor Ablauf der Gewährungsfrist an die Antragsgegnerin zu wenden um darzulegen, dass die Versorgung mit Lorenzo´s Öl weiterhin aus ärztlicher Sicht erforderlich ist und sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert hat, überzeugt. Nur so hätte der Antragsteller der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben, die erforderliche Entscheidung über die vorläufige Weitergewährung der beantragten Versorgung zu treffen. Da zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz noch zwei Monate bis zum Ablauf der Freistellungsfrist verblieben waren, lässt sich auch nicht dartun, dass Eile geboten war und eine vorherige Rücksprache mit der Antragsgegnerin nicht erfolgen konnte. Es zeigt sich vielmehr durch das sofortige Anerkenntnis der Antragsgegnerin innerhalb von nur 14 Tagen seit Eingang des Antrags bei Gericht, dass diese ohne Zögern der Sach- und Rechtslage Genüge getan hat. Warum es dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen sein könnte, sich an die Beklagte zu wenden, ist nicht ersichtlich und kann auch nicht mit dem bisherigen prozessualen Verhalten der Antragsgegnerin begründet werden. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass im ersten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht nur die Antragsgegnerin die Versorgung abgelehnt hatte, sondern auch das Sozialgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint hatte.
Unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken der §§ 91, 93 ZPO ist es daher gerechtfertigt, der Antragsgegnerin keine der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen, da diese durch ihr Verhalten nicht zur Stellung des Antrags auf einstweilige Anordnung Anlass gegeben hat.
Der Auffassung der Antragsgegnerin zur Begründung der Anschlussbeschwerde ist zuzustimmen, dass es auch nicht gerechtfertigt ist, ihr 1/5 der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Für die Antragsgegnerin bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Anlass, bereits ihre Bereitschaft zur Verlängerung der Freistellung von den Kosten der Versorgung mit Lorenzo`s Öl zu erklären, da weder bereits die Befristung ausgelaufen war, noch unmittelbar bevorstand und der Antragsgegner sich nicht an sie gewandt hatte.
Nach alledem ist die Entscheidung des Sozialgerichts abzuändern und es sind der Antragsgegnerin keinerlei Kosten aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da der Antragsteller mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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