L 11 B 798/08 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 692/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 798/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.08.2008 im Verfahren wird zurückgewiesen.





Gründe:


I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe (PKH).

Im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) ist dem Kläger mit Beschluss vom 02.11.2007 PKH mit der Maßgabe bewilligt worden, monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 30,00 EUR zu erbringen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.11.2007 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass der Gesamtbetrag der Zahlungen auf 650,00 EUR festgesetzt werde. Die monatlichen Zahlungen von 30,00 EUR seien ab dem 01.12.2007 auf das Konto 1190315 der Staatsoberkasse Landshut bei der Bayerischen Landesbank (BLZ 700 500 00) unter Angabe der PKNr. 251278003032 zu erbringen.

Zahlungen hat der Kläger nicht geleistet. Mit den gerichtlichen Schreiben vom 04.06.2008 und 10.07.2008 - an den Bevollmächtigten des Klägers - hat das SG darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der PKH-Bewilligung erfolgen werde, weil der Kläger mit einer Monatsrate mehr als drei Monate im Rückstand sei und damit die Voraussetzungen nach § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt seien.

Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hat, hat das SG die Bewilligung der PKH mit Beschluss vom 01.08.2008 aufgehoben. Der Kläger habe bis einschließlich 16.07.2008 keine Ratenzahlungen geleistet, sodass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der PKH- Bewilligung erfüllt seien, denn der Kläger sei mit (mindestens) einer Monatsrate länger als drei Monate im Rückstand. Der Kläger sei auch ordnungsgemäß angehört worden; Angaben habe er jedoch nicht gemacht. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers verschlechtert hätten, und es lägen auch keine ermessenslenkenden Gesichtspunkte vor, die gegen eine Aufhebung der PKH-Bewilligung sprechen würden.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 01.09.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Man habe ihm trotz Nachfrage nicht mitteilen können, auf welches Konto er die Zahlungen zu überweisen habe. Selbst aus der Akte sei nicht ersichtlich, wohin die Ratenzahlungen zu leisten seien; auch habe er keinen Überweisungsträger erhalten.

Mit gerichtlichem Schreiben des SG vom 01.09.2008 ist dem Bevollmächtigten des Klägers das Schreiben vom 21.11.2007 übersandt worden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), insbesondere steht deren Statthaftigkeit nicht die Regelung des § 172 Abs 3 Nr.2 SGG entgegen, denn der Ausschluss der Beschwerde bezieht sich dem Wortlaut folgend allein auf die Ablehnung eines Antrages aufgrund der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht jedoch auf ein Verhalten oder Umstände, die erst nach Bewilligung der PKH zu Tage treten.

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, weil das SG zu Recht und mit zutreffender Begründung die mit Beschluss vom 02.11.2007 bewilligte PKH aufgehoben hat. Insoweit ist daher von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, § 142 Abs.2 Satz 3 SGG.

Ergänzend ist zum Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren auszuführen, dass diesem bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 21.11.2007 sämtliche für die Einzahlung der Monatsraten notwendigen Daten mitgeteilt worden sind. Dieses Schreiben ist - entgegen seiner Darstellung - auch den Akten zu entnehmen. Die entsprechenden Vorgänge sind dem Bevollmächtigten des Klägers am 01.09.2008 - nach Einlegung der Beschwerde - übersandt worden, und eine weitergehende Stellungnahme hierzu ist nicht mehr erfolgt.

Demgegenüber ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Kläger sich beim SG sich um die Übermittlung dieser Daten bemüht hätte. Dieses Vorbringen erscheint auch insofern unglaubwürdig, weil der Bevollmächtigte des Klägers - nach Lage der Akten - bereits im Juni und Juli 2008 vor der Aufhebung der PKH-Bewilligung einmal telefonisch und zweimal schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert worden war; eine Reaktion hierauf ist jedoch nicht erfolgt. Spätestens mit der gerichtlichen Anhörung wäre aber ein Hinweis auf die fehlende Kenntnis der Zahlungsverbindung angezeigt gewesen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
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