Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 270/01**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 B 1059/08 R
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.11.2008 aufgehoben.
Die Kosten des nach § 109 SGG erstatteten Gutachtens des Prof. Dr.B. vom 23.02.2002 und der ergänzenden Stellungnahmen vom 10.09.2002 und 21.11.2002 werden auf die Staatskasse übernommen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zusteht. Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat es mit Beschluss vom 17.11.2008 abgelehnt, die Kosten für ein Gutachten des Prof. Dr.B. vom 23.02.2002 mit ergänzenden Stellungnahmen nachträglich auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten habe die Sachverhaltsaufklärung nicht gefördert. Vielmehr habe es nur dazu geführt, dass das Gericht weitere Gutachten von Amts wegen in Auftrag gegeben habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung rechtfertigten die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akte des SG und die Akte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG erstattete Gutachten des Prof. Dr. B. und dessen weiterer Stellungnahmen sind auf die Staatskasse zu übernehmen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Die Kosten sind auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten beweiserheblich ist. Dies ist dann der Fall, wenn es zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hat oder zumindest die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Entgegen der Auffassung des SG ist davon auszugehen, dass das von Prof. Dr. B. erstattete orthopädische Gutachten objektiv zusätzliche Erkenntnisse im Sinne der Sachaufklärung erbracht hat. Denn Prof. Dr. B. ist in Abweichung von den Ausführungen des zuvor von Amts wegen mit Gutachten vom 27.09.2001 gehörten Chirurgen Dr. K. nicht nur von Restbeschwerden nach zweimaliger Bandscheibenoperationen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen ausgegangen, sondern hat beim Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom bei Postnukleotomiesyndrom mit leichten Nervenwurzelreizerscheinungen festgestellt. Neben diesen beschriebenen Befunden ergibt sich die Bedeutung der Ausführungen des Prof. Dr. B. für die Sachaufklärung insbesondere aus dem Umstand, dass diese zunächst zur Anforderung von Befundberichten und dann zur Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen geführt haben (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. § 109 Rdnr 16a).
Der Beschluss des SG war daher aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da das Beschwerdeverfahren Erfolg hatte, hat die Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren zu tragen (zur Notwendigkeit einer eigenständigen Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts vgl Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2006 - L 6 B 221/06 SB - zitiert nach juris, und zuletzt Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2008 - L 6 SB 4170/08 KO-B - zitiert nach juris).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kosten des nach § 109 SGG erstatteten Gutachtens des Prof. Dr.B. vom 23.02.2002 und der ergänzenden Stellungnahmen vom 10.09.2002 und 21.11.2002 werden auf die Staatskasse übernommen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zusteht. Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat es mit Beschluss vom 17.11.2008 abgelehnt, die Kosten für ein Gutachten des Prof. Dr.B. vom 23.02.2002 mit ergänzenden Stellungnahmen nachträglich auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten habe die Sachverhaltsaufklärung nicht gefördert. Vielmehr habe es nur dazu geführt, dass das Gericht weitere Gutachten von Amts wegen in Auftrag gegeben habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung rechtfertigten die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akte des SG und die Akte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG erstattete Gutachten des Prof. Dr. B. und dessen weiterer Stellungnahmen sind auf die Staatskasse zu übernehmen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Die Kosten sind auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten beweiserheblich ist. Dies ist dann der Fall, wenn es zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hat oder zumindest die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Entgegen der Auffassung des SG ist davon auszugehen, dass das von Prof. Dr. B. erstattete orthopädische Gutachten objektiv zusätzliche Erkenntnisse im Sinne der Sachaufklärung erbracht hat. Denn Prof. Dr. B. ist in Abweichung von den Ausführungen des zuvor von Amts wegen mit Gutachten vom 27.09.2001 gehörten Chirurgen Dr. K. nicht nur von Restbeschwerden nach zweimaliger Bandscheibenoperationen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen ausgegangen, sondern hat beim Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom bei Postnukleotomiesyndrom mit leichten Nervenwurzelreizerscheinungen festgestellt. Neben diesen beschriebenen Befunden ergibt sich die Bedeutung der Ausführungen des Prof. Dr. B. für die Sachaufklärung insbesondere aus dem Umstand, dass diese zunächst zur Anforderung von Befundberichten und dann zur Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen geführt haben (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. § 109 Rdnr 16a).
Der Beschluss des SG war daher aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da das Beschwerdeverfahren Erfolg hatte, hat die Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren zu tragen (zur Notwendigkeit einer eigenständigen Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts vgl Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2006 - L 6 B 221/06 SB - zitiert nach juris, und zuletzt Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2008 - L 6 SB 4170/08 KO-B - zitiert nach juris).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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