L 20 B 320/08 R ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 775/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 B 320/08 R ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom
03.04.2008 (einstweiliger Rechtsschutz) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Streitig ist die Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Rahmen eines Antrages auf Kontenklärung.
Am 22.10.2007 hat die schwerbehinderte Antragstellerin (ASt) beim Sozialgericht (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend beantragt, eine Kontenklärung, die die Antragsgegnerin (Ag) wegen eines laufenden Berufungsverfahrens, im Rahmen dessen der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung streitig war, abgelehnt hatte (Schreiben vom 08.10.2007), durchzuführen. Nachdem die Ag die Kontenklärung nunmehr durchgeführt (Bescheid vom 07.11.2007) und dabei Ausbildungszeiten zum Teil nicht berücksichtigt hatte, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches bzw. Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Im Versicherungsverlauf solle der "Vertrauensschutz" gespeichert werden. Ihr Konto weise einen negativen Saldo auf.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 20 R 220/07 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zu treffen.
Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Durchführung einer Kontenklärung. Dies hat die ASt mit ihren an das SG gerichteten Antrag begehrt. Eine solche Kontenklärung ist jedoch mittlerweile durchgeführt worden (Bescheid vom 07.11.2007). Die Ag hat somit dem Begehren der ASt Rechnung getragen.
Unabhängig davon, dass damit kein Anordnungsgrund mehr gegeben ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis durch die Entscheidung der Ag in der Sache mittels Bescheid vom 07.11.2007 entfallen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist somit im Zeitpunkt der Entscheidung des Senates, auf den i.d.R. abzustellen ist (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 86b Rdnr 42), nicht mehr zulässig.
Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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