Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2467/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2247/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.01.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. I.
Gründe:
Der Kläger erstrebt die Vormerkung weiterer Beitragszeiten.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und ist nunmehr Staatsangehöriger von B.-H ... In den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts reiste er in das Bundesgebiet ein und ging einer Erwerbstätigkeit bei der Speditionsfirma G. R. GmbH in E. nach. Im Besitz einer erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis war er nicht. Nach am 08.03.1990 erfolgter vorläufiger Festnahme und anschließender Untersuchungshaft wurde gegen den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 11.04.1991 eine Geldstrafe i. H. v. 240 Tagessätzen festgesetzt. In der Folgezeit kehrte er in sein Heimatland zurück. Seit September 1991 lebt er - in der Anfangszeit ausländerrechtlich geduldet und nunmehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis - wiederum im Bundesgebiet, wo er zunächst erneut bei der Firma G. R. GmbH arbeitete.
Nach rechtskräftig negativem Abschluss eines ersten Rentenverfahrens (Urteil des beschließenden Gerichts vom 25.01.2005 - L9 RJ 2982/02 -) beantragte der Kläger erneut Rente wegen voller Erwerbsminderung, die von der Beklagten aufgrund eines im gerichtlichen Verfahren vor den Sozialgericht Stuttgart (S 13 R 3513/06) geschlossenen Vergleichs mit Bescheid vom 13.12.2007, beginnend mit dem 01.02.2007, bewilligt wurde.
Bereits vor Abschluss des ersten Rentenverfahrens hatte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2003 bislang nicht berücksichtigte Beitragszeiten aus dem Zeitraum von 1983 bis 1990 geltend gemacht. In dieser Zeit habe er bei der Firma G. R. GmbH gearbeitet, sei aber nicht angemeldet gewesen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die AOK-Bezirksdirektion E. daraufhin mit, Angaben über die Zeit von Anfang 1983 bis Ende 1990 könnten nicht gemacht werden, da Unterlagen nicht vorlägen und eine Mitgliedschaft nicht festgestellt werden könne. Nachdem die G. R. GmbH im parallelen Rentenverfahren gegenüber dem 9. Senat des beschließenden Gerichts mitgeteilt hatte, der Kläger sei ab Oktober 1991 beschäftigt gewesen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2005 die Anerkennung der Zeit von 1983 bis 1990 als Beitragszeit ab und stellte die übrigen Zeiten bis zum 31.12.1998 verbindlich fest.
Der Kläger erhob Widerspruch. Zur Begründung verwies er u. a. auf Schreiben der AOK-Bezirksdirektion E. vom 15.05.2003 und vom 25.09.2003. Im an den Kläger selbst gerichteten Schreiben vom 15.05.2003 heißt es unter dem Betreff "Ihre Sozialversicherung in der Zeit von 1983 - 1990", "wie Sie uns mitteilen, haben sie in dieser Zeit bei der Firma G. R. GmbH beschäftigt. Aus unseren Unterlagen geht lediglich hervor, dass für diesen Zeitraum Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund der Höhe des Betrages für mehrere Arbeitnehmer pauschal nachentrichtet wurden. Die Zuordnung der Beiträge für einzelne Arbeitnehmer ist allerdings nicht möglich". Im an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 25.09.2003 ist unter dem Betreff "Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 1983 - 1990 für F. D. " ausgeführt, "die Unterlagen zu dieser Angelegenheit sind sowohl bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart als auch beim Amtsgericht E. wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist nicht mehr greifbar. Nach unserer Kenntnis waren zum damaligen Zeitpunkt mehrere Arbeitnehmer betroffen. Die besonderen Umstände erforderten die Beitragsnacherhebung in pauschaler Form mit der Folge, dass eine Zuordnung von Entgelten auf einzelne Arbeitnehmer nicht möglich war und damit auch keine Meldung zur Sozialversicherung erstellt werden konnte".
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nachdem die AOK-Bezirksdirektion E. als Beitragseinzugsstelle mitgeteilt habe, Beiträge seien im Sammelverfahren für mehrere Versicherte eingezogen worden, sei ein ganz konkret für den Kläger erfolgter Beitragseinzug nicht bewiesen. Ebenfalls nicht bewiesen sei auch eine bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle erfolgte Anmeldung des Klägers.
Am 27.04.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben und schließlich eine Feststellung von Beitragszeiten von April 1981 bis zum 08.03.1990 begehrt.
Im Zuge der vom Sozialgericht daraufhin eingeleiteten Ermittlungen haben das Amtsgericht E. und die Staatsanwaltschaft Stuttgart mitgeteilt, die den Kläger betreffenden Straf- und Ermittlungsakten seien ausgeschieden bzw. vernichtet worden. Die AOK-Bezirksdirektion E. hat auf Anfrage angegeben, Betriebsprüfungsunterlagen für die Firma R. GmbH lägen für den Zeitraum von 1983 bis 1990 nicht vor; eine Anmeldung des Klägers sei durch die genannte Firma am 21.10.1991 erfolgt.
Im Verlaufe des Verfahrens hat der Kläger Anlagen eines am 12.09.1991 gefertigten Berichts des Finanzamts E. über eine bei der Firma G. R. GmbH vorgenommene Lohnsteuerprüfung in Fotokopie vorgelegt. Darin sind u. a. einen M. D. betreffende Zusammenstellungen über geleistete Arbeitsstunden im April 1985, Mai 1986, von August bis Dezember 1986 und durchgängig von Februar 1987 bis März 1990, über Arbeitslöhne und Lohnsteuer für die Zeit von August bis Dezember 1986 und von Februar 1987 bis März 1990 sowie eine Beitragsabrechnungsliste der Sozialversicherungsbeiträge und umlagepflichtigen Entgelte wiederum für die Zeit von August bis Dezember 1986 und von Februar 1987 bis März 1990 enthalten. Hierzu hat der Kläger angegeben, er sei von Herrn R. seinerzeit u. a. mit dem Vornamen M. versehen worden.
Das Sozialgericht hat den Kläger persönlich angehört und seine Ehefrau P. D. als Zeugin vernommen. Wegen der dabei gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11.07.2007 und vom 24.01.2008 verwiesen.
Mit Urteil vom 24.01.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Maßgebend für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach der Versicherungsträger verpflichtet sei, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen. Allerdings sei der vom Kläger geltend gemachte Zeitraum nicht als Beitragszeit festzustellen. Zwar sei eine Beschäftigung des Klägers im Bundesgebiet jedenfalls ab August 1986 gesichert. Indes erfordere die Einstufung einer Beschäftigungszeit als Beitragszeit die Zahlung von Beiträgen. Eine solche Zahlung lasse sich aber weder erweisen noch glaubhaft machen; sie sei auch nicht kraft Gesetzes zu vermuten. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 07.05.2008 zugestellt worden.
An 13.05.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die im Rahmen des Summenbeitragsbescheides von der Firma G. R. GmbH abgeführten Beiträge beinhalteten auch die Arbeitgeberanteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrages hinsichtlich der im Bericht des Finanzamts E. vom 12.09.1991 zu seiner Person angeführten Arbeitsstunden und Bruttoarbeitsentgelte. Aus dem Bericht des Finanzamts ergebe sich auch, welche Beiträge für ihn bezahlt worden seien. Hierfür müsse er eine Gegenleistung erhalten. Im Übrigen habe er bereits seit April 1981 und darüber hinaus in weit höherer Stundenzahl für die Firma G. R. GmbH gearbeitet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.01.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 13.12.2007 zu verurteilen, höhere Rente unter Berücksichtung seiner Beschäftigungszeit vom April 1981 bis zum 08.03.1990 als Möbelträger bei der Firma R. GmbH O. mit einem Entgelt in Höhe von EUR 5.846,09 brutto für den Zeitraum von August bis Dezember 1986, EUR 12.617,37 brutto für den Zeitraum 1987, EUR 17.791,65 brutto für den Zeitraum 1988, EUR 18.685,35 brutto für den Zeitraum 1989 und EUR 3.084,79 brutto für den Zeitraum von Januar 1990 bis März 1990 als Beitragszeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil des Sozialgerichts,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten und die Gerichtsakten der vorangegangenen Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart - S 5 RJ 6571/01 und S 13 S 3513/06 - sowie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 9 RJ 2982/02 - verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines Klage- und Berufungsbegehrens (§ 123 SGG [vgl. BSG, Urteil vom 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr. 1]) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die Gewährung höherer Rente unter Abänderung des während des Klageverfahrens erlassenen Rentenbescheides vom 13.12.2007, der in seinem angefochtenen Teil - also hinsichtlich der Berücksichtigung der geltend gemachten Beitragszeiten - den ursprünglich mit der Klage angegriffenen Vormerkungsbescheid vom 07.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 gemäß § 96 SGG ersetzt hat.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung sind die Regelungen der §§ 63 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten auf die Höhe der Rente aus.
Mit dieser Maßgabe ist die Berufung zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nämlich die Zeit vom April 1981 bis zum 08.03.1990 nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 24.01.2008 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend weist der Senat - wie zum Teil bereits in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 26.06.2008 - auf Folgendes hin:
Bezogen auf den Zeitraum vom April 1981 bis zum 08.03.1990 liegt zunächst eine Beitragszahlung i. S. des § 55 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor.
Insbesondere lässt sich eine solche nicht aus einer Beitragsentrichtung des Arbeitgebers auf der Grundlage eines Summenbescheides (§ 28 f Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) der Beitragseinzugsstelle ableiten. Denn derartige Summenbescheide sind nach ihrem Sinn und Zweck nicht personenbezogen (vgl. § 28 f Abs. 2 Satz 2 SGB IV; vgl. auch BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R - SozR 3-2400 § 28 f Nr. 3, Beschluss vom 15.06.1993 - 12 BK 74/91 - zit. nach juris) und lassen sich mithin, ebenso wie hierauf erfolgte Zahlungen, keinem bestimmten Versicherten zuordnen. Dies wäre aber erforderlich, da in der Rentenversicherung Rentenanwartschaften - von den gesetzlich den Beitragszeiten gleichgestellten beitragslosen Zeiten abgesehen - vom einzelnen Versicherten in der Regel (Ausnahme § 1397 Abs 6 RVO, nunmehr § 203 Abs. 2 SGB VI) nur erworben werden, wenn die Beitragsentrichtung nachgewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.1985 - 12 RK 30/83 - SozR 2200 § 1399 Nr. 16) bzw. glaubhaft gemacht (vgl. § 203 Abs. 1 SGB VI) ist. Weder das eine noch das andere ist aber angesichts der mangelnden personalen Zuordnung von Summenbescheiden der Fall.
Darauf, ob die Beitragseinzugsstelle angesichts der aus den Anlagen zum Bericht des Finanzamts E. vom 12.09.1991 ersichtlichen Erhebungen in der Lage gewesen wäre, Beiträge für den Kläger nachzuerheben, kommt es nicht an. Denn eine solche individuelle Beitragserhebung ist nach den vom Kläger selbst vorgelegten Auskünften der AOK-Bezirksdirektion E. vom 15.05.2003 und vom 25.09.2003 nicht erfolgt. Darauf, dass die im Rahmen des Summenbeitragsbescheides von der Firma G. R. GmbH abgeführten Beiträge auch für die Tätigkeit entrichtet wurden, kommt es nicht an, da Summenbescheide - wie oben ausgeführt - nicht personenbezogen sind und daher dem Kläger nicht zugeordnet werden können.
Eine Ausnahme nach § 203 Abs. 2 SGB VI liegt ebenfalls nicht vor. Denn für einen Abzug des auf ihn entfallenden Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt des Klägers bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Anders als der Kläger meint, ist das Unterbleiben einer Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten in Ermangelung einer eigenen Beitragsleistung verfassungsrechtlich - insbesondere vor Art. 14 Grundgesetz (GG) - unbedenklich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. I.
Gründe:
Der Kläger erstrebt die Vormerkung weiterer Beitragszeiten.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und ist nunmehr Staatsangehöriger von B.-H ... In den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts reiste er in das Bundesgebiet ein und ging einer Erwerbstätigkeit bei der Speditionsfirma G. R. GmbH in E. nach. Im Besitz einer erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis war er nicht. Nach am 08.03.1990 erfolgter vorläufiger Festnahme und anschließender Untersuchungshaft wurde gegen den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 11.04.1991 eine Geldstrafe i. H. v. 240 Tagessätzen festgesetzt. In der Folgezeit kehrte er in sein Heimatland zurück. Seit September 1991 lebt er - in der Anfangszeit ausländerrechtlich geduldet und nunmehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis - wiederum im Bundesgebiet, wo er zunächst erneut bei der Firma G. R. GmbH arbeitete.
Nach rechtskräftig negativem Abschluss eines ersten Rentenverfahrens (Urteil des beschließenden Gerichts vom 25.01.2005 - L9 RJ 2982/02 -) beantragte der Kläger erneut Rente wegen voller Erwerbsminderung, die von der Beklagten aufgrund eines im gerichtlichen Verfahren vor den Sozialgericht Stuttgart (S 13 R 3513/06) geschlossenen Vergleichs mit Bescheid vom 13.12.2007, beginnend mit dem 01.02.2007, bewilligt wurde.
Bereits vor Abschluss des ersten Rentenverfahrens hatte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2003 bislang nicht berücksichtigte Beitragszeiten aus dem Zeitraum von 1983 bis 1990 geltend gemacht. In dieser Zeit habe er bei der Firma G. R. GmbH gearbeitet, sei aber nicht angemeldet gewesen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die AOK-Bezirksdirektion E. daraufhin mit, Angaben über die Zeit von Anfang 1983 bis Ende 1990 könnten nicht gemacht werden, da Unterlagen nicht vorlägen und eine Mitgliedschaft nicht festgestellt werden könne. Nachdem die G. R. GmbH im parallelen Rentenverfahren gegenüber dem 9. Senat des beschließenden Gerichts mitgeteilt hatte, der Kläger sei ab Oktober 1991 beschäftigt gewesen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2005 die Anerkennung der Zeit von 1983 bis 1990 als Beitragszeit ab und stellte die übrigen Zeiten bis zum 31.12.1998 verbindlich fest.
Der Kläger erhob Widerspruch. Zur Begründung verwies er u. a. auf Schreiben der AOK-Bezirksdirektion E. vom 15.05.2003 und vom 25.09.2003. Im an den Kläger selbst gerichteten Schreiben vom 15.05.2003 heißt es unter dem Betreff "Ihre Sozialversicherung in der Zeit von 1983 - 1990", "wie Sie uns mitteilen, haben sie in dieser Zeit bei der Firma G. R. GmbH beschäftigt. Aus unseren Unterlagen geht lediglich hervor, dass für diesen Zeitraum Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund der Höhe des Betrages für mehrere Arbeitnehmer pauschal nachentrichtet wurden. Die Zuordnung der Beiträge für einzelne Arbeitnehmer ist allerdings nicht möglich". Im an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 25.09.2003 ist unter dem Betreff "Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 1983 - 1990 für F. D. " ausgeführt, "die Unterlagen zu dieser Angelegenheit sind sowohl bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart als auch beim Amtsgericht E. wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist nicht mehr greifbar. Nach unserer Kenntnis waren zum damaligen Zeitpunkt mehrere Arbeitnehmer betroffen. Die besonderen Umstände erforderten die Beitragsnacherhebung in pauschaler Form mit der Folge, dass eine Zuordnung von Entgelten auf einzelne Arbeitnehmer nicht möglich war und damit auch keine Meldung zur Sozialversicherung erstellt werden konnte".
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nachdem die AOK-Bezirksdirektion E. als Beitragseinzugsstelle mitgeteilt habe, Beiträge seien im Sammelverfahren für mehrere Versicherte eingezogen worden, sei ein ganz konkret für den Kläger erfolgter Beitragseinzug nicht bewiesen. Ebenfalls nicht bewiesen sei auch eine bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle erfolgte Anmeldung des Klägers.
Am 27.04.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben und schließlich eine Feststellung von Beitragszeiten von April 1981 bis zum 08.03.1990 begehrt.
Im Zuge der vom Sozialgericht daraufhin eingeleiteten Ermittlungen haben das Amtsgericht E. und die Staatsanwaltschaft Stuttgart mitgeteilt, die den Kläger betreffenden Straf- und Ermittlungsakten seien ausgeschieden bzw. vernichtet worden. Die AOK-Bezirksdirektion E. hat auf Anfrage angegeben, Betriebsprüfungsunterlagen für die Firma R. GmbH lägen für den Zeitraum von 1983 bis 1990 nicht vor; eine Anmeldung des Klägers sei durch die genannte Firma am 21.10.1991 erfolgt.
Im Verlaufe des Verfahrens hat der Kläger Anlagen eines am 12.09.1991 gefertigten Berichts des Finanzamts E. über eine bei der Firma G. R. GmbH vorgenommene Lohnsteuerprüfung in Fotokopie vorgelegt. Darin sind u. a. einen M. D. betreffende Zusammenstellungen über geleistete Arbeitsstunden im April 1985, Mai 1986, von August bis Dezember 1986 und durchgängig von Februar 1987 bis März 1990, über Arbeitslöhne und Lohnsteuer für die Zeit von August bis Dezember 1986 und von Februar 1987 bis März 1990 sowie eine Beitragsabrechnungsliste der Sozialversicherungsbeiträge und umlagepflichtigen Entgelte wiederum für die Zeit von August bis Dezember 1986 und von Februar 1987 bis März 1990 enthalten. Hierzu hat der Kläger angegeben, er sei von Herrn R. seinerzeit u. a. mit dem Vornamen M. versehen worden.
Das Sozialgericht hat den Kläger persönlich angehört und seine Ehefrau P. D. als Zeugin vernommen. Wegen der dabei gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11.07.2007 und vom 24.01.2008 verwiesen.
Mit Urteil vom 24.01.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Maßgebend für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach der Versicherungsträger verpflichtet sei, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen. Allerdings sei der vom Kläger geltend gemachte Zeitraum nicht als Beitragszeit festzustellen. Zwar sei eine Beschäftigung des Klägers im Bundesgebiet jedenfalls ab August 1986 gesichert. Indes erfordere die Einstufung einer Beschäftigungszeit als Beitragszeit die Zahlung von Beiträgen. Eine solche Zahlung lasse sich aber weder erweisen noch glaubhaft machen; sie sei auch nicht kraft Gesetzes zu vermuten. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 07.05.2008 zugestellt worden.
An 13.05.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die im Rahmen des Summenbeitragsbescheides von der Firma G. R. GmbH abgeführten Beiträge beinhalteten auch die Arbeitgeberanteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrages hinsichtlich der im Bericht des Finanzamts E. vom 12.09.1991 zu seiner Person angeführten Arbeitsstunden und Bruttoarbeitsentgelte. Aus dem Bericht des Finanzamts ergebe sich auch, welche Beiträge für ihn bezahlt worden seien. Hierfür müsse er eine Gegenleistung erhalten. Im Übrigen habe er bereits seit April 1981 und darüber hinaus in weit höherer Stundenzahl für die Firma G. R. GmbH gearbeitet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.01.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 13.12.2007 zu verurteilen, höhere Rente unter Berücksichtung seiner Beschäftigungszeit vom April 1981 bis zum 08.03.1990 als Möbelträger bei der Firma R. GmbH O. mit einem Entgelt in Höhe von EUR 5.846,09 brutto für den Zeitraum von August bis Dezember 1986, EUR 12.617,37 brutto für den Zeitraum 1987, EUR 17.791,65 brutto für den Zeitraum 1988, EUR 18.685,35 brutto für den Zeitraum 1989 und EUR 3.084,79 brutto für den Zeitraum von Januar 1990 bis März 1990 als Beitragszeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil des Sozialgerichts,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten und die Gerichtsakten der vorangegangenen Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart - S 5 RJ 6571/01 und S 13 S 3513/06 - sowie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 9 RJ 2982/02 - verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines Klage- und Berufungsbegehrens (§ 123 SGG [vgl. BSG, Urteil vom 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr. 1]) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die Gewährung höherer Rente unter Abänderung des während des Klageverfahrens erlassenen Rentenbescheides vom 13.12.2007, der in seinem angefochtenen Teil - also hinsichtlich der Berücksichtigung der geltend gemachten Beitragszeiten - den ursprünglich mit der Klage angegriffenen Vormerkungsbescheid vom 07.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 gemäß § 96 SGG ersetzt hat.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung sind die Regelungen der §§ 63 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten auf die Höhe der Rente aus.
Mit dieser Maßgabe ist die Berufung zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nämlich die Zeit vom April 1981 bis zum 08.03.1990 nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 24.01.2008 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend weist der Senat - wie zum Teil bereits in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 26.06.2008 - auf Folgendes hin:
Bezogen auf den Zeitraum vom April 1981 bis zum 08.03.1990 liegt zunächst eine Beitragszahlung i. S. des § 55 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor.
Insbesondere lässt sich eine solche nicht aus einer Beitragsentrichtung des Arbeitgebers auf der Grundlage eines Summenbescheides (§ 28 f Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) der Beitragseinzugsstelle ableiten. Denn derartige Summenbescheide sind nach ihrem Sinn und Zweck nicht personenbezogen (vgl. § 28 f Abs. 2 Satz 2 SGB IV; vgl. auch BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R - SozR 3-2400 § 28 f Nr. 3, Beschluss vom 15.06.1993 - 12 BK 74/91 - zit. nach juris) und lassen sich mithin, ebenso wie hierauf erfolgte Zahlungen, keinem bestimmten Versicherten zuordnen. Dies wäre aber erforderlich, da in der Rentenversicherung Rentenanwartschaften - von den gesetzlich den Beitragszeiten gleichgestellten beitragslosen Zeiten abgesehen - vom einzelnen Versicherten in der Regel (Ausnahme § 1397 Abs 6 RVO, nunmehr § 203 Abs. 2 SGB VI) nur erworben werden, wenn die Beitragsentrichtung nachgewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.1985 - 12 RK 30/83 - SozR 2200 § 1399 Nr. 16) bzw. glaubhaft gemacht (vgl. § 203 Abs. 1 SGB VI) ist. Weder das eine noch das andere ist aber angesichts der mangelnden personalen Zuordnung von Summenbescheiden der Fall.
Darauf, ob die Beitragseinzugsstelle angesichts der aus den Anlagen zum Bericht des Finanzamts E. vom 12.09.1991 ersichtlichen Erhebungen in der Lage gewesen wäre, Beiträge für den Kläger nachzuerheben, kommt es nicht an. Denn eine solche individuelle Beitragserhebung ist nach den vom Kläger selbst vorgelegten Auskünften der AOK-Bezirksdirektion E. vom 15.05.2003 und vom 25.09.2003 nicht erfolgt. Darauf, dass die im Rahmen des Summenbeitragsbescheides von der Firma G. R. GmbH abgeführten Beiträge auch für die Tätigkeit entrichtet wurden, kommt es nicht an, da Summenbescheide - wie oben ausgeführt - nicht personenbezogen sind und daher dem Kläger nicht zugeordnet werden können.
Eine Ausnahme nach § 203 Abs. 2 SGB VI liegt ebenfalls nicht vor. Denn für einen Abzug des auf ihn entfallenden Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt des Klägers bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Anders als der Kläger meint, ist das Unterbleiben einer Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten in Ermangelung einer eigenen Beitragsleistung verfassungsrechtlich - insbesondere vor Art. 14 Grundgesetz (GG) - unbedenklich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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