L 7 AL 2428/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 133/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 2428/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klage wegen des Schreibens vom 11. Juni 2004 wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) in den Zeiträumen vom 11. bis 17. Juni, 25. Juni bis 22. Juli, 30. Juli bis 26. August und 3. bis 10. September 2004 sowie über die Erstattung von in diesen Zeiträumen gewährten Leistungen von 1.208,36 Euro und den Ersatz der von der Beklagten gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung von insgesamt 303,20 Euro.

Der am 1953 geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, reiste im Oktober 2000 in das Bundesgebiet ein. Seinen Angaben zufolge war er von 1976 bis 1990 Englischlehrer an einer Schule im Irak und arbeitete anschließend bis 9. September 2000 in einem "Auto Work Shop". Ein im August 2001 gestellter Antrag auf Förderung der Teilnahme an einem Deutsch-Lehrgang wurde von der Beklagten abgelehnt, weil der Kläger, der lediglich Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (damaliger Fassung) genieße, nicht zu dem förderungsfähigen Personenkreis gehöre (Bescheid vom 21. Dezember 2001). Vom 5. Mai 2003 bis 4. Mai 2004 war der Kläger als Landschaftspfleger bei der A. Heilbronn gGmbH befristet beschäftigt. Bereits am 16. Februar 2004 meldete sich der Kläger - seinerzeit im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - bei der Agentur für Arbeit Heilbronn (AA) arbeitslos und beantragte Alg. Dieses wurde dem Kläger durch Bescheid vom 3. Juni 2004 ab 5. Mai 2004 in Höhe von 124,39 Euro wöchentlich (17,77 Euro täglich) bewilligt.

Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache auf der AA am 11. Juni 2004 erhielt der Kläger schriftlich (mit Rechtsfolgen- und Rechtsbehelfsbelehrung) folgende Aufforderung:

" ...Sie haben erklärt, alle Möglichkeiten zur Beendigung Ihrer Beschäftigungslosigkeit zu nutzen und nutzen zu wollen. Wie Sie wissen, sind solche Bemühungen, die über die bloße Inanspruchnahme der Beratungs- und Vermittlungsdienste der Arbeitsämter hinausgehen müssen, zwingende Voraussetzungen für den Leistungsanspruch. Die nachfolgend bezeichneten Eigenbemühungen sind daher von Ihnen zu unternehmen: Regelmäßige Nutzung des Stelleninformationsservices (SIS), Auswertung der Tagespresse, Initiativbewerbungen (beispielsweise über Informationen aus dem Branchenbuch), Stellensuche im Internet (soweit die Möglichkeit besteht). Um prüfen zu können, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Zahlung der Leistung weiterhin vorliegen, fordere ich Sie gemäß § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III auf, dem Arbeitsamt entsprechende Nachweise vorzulegen. Als Nachweise für Ihre Bemühungen um einen Arbeitsplatz kommen zum Beispiel folgende Unterlagen in Betracht: - Kopien von Bewerbungsschreiben - schriftl. Absagen (soweit dann schon vorhanden) - überprüfbare Angaben über Ihre Bewerbungen auf dem Beiblatt Ich erwarte ab heute bis zum 10.09.04 2 überprüfbare Bewerbungen um einen Arbeitsplatz in der Woche ..."

Den Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 11. Juni 2004 mit Rechtsfolgenbelehrung bestätigte der Kläger durch seine Unterschriftsleistung. Am 10. September 2004 erschien der Kläger, seinerzeit wohnhaft in K., erneut auf der AA und legte das ausgefüllte Beiblatt "Nachweis über die persönliche Arbeitsuche in der Zeit vom 11. Juni bis 10. September 2004" vor. Hieraus ergaben sich Bewerbungen bei vier Unternehmen in K. (2 x am 22. Juni sowie am 27. und 28. Juli) und bei drei Personaldienstleistungsunternehmen in Heilbronn (am 27. August sowie 2 x am 2. September). Bereits zuvor hatte der Kläger am 1. Juni 2004 auf ein früheres Aufforderungsschreiben (wohl vom 27. Februar 2004) für den Zeitraum vom 5. bis 26. Mai 2004 lediglich einen Nachweis über Eigenbemühungen vorgelegt. Am 1. Juni 2004 war ihm außerdem eine Adressenliste von Leiharbeitsfirmen ausgehändigt worden.

Um Überzahlungen zu vermeiden, stellte die Beklagte am 21. September 2004 die Zahlungen für den Zeitraum vom 1. bis 10. September 2004 vorläufig ein. Durch Bescheid vom 27. September 2004 wurde das Alg sodann ab 11. September 2004 weiterbewilligt und noch bis 3. Januar 2005 gezahlt. Mit Bescheid vom 3. November 2004 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg für die Zeit vom 11. Juni bis 10. September 2004 auf und forderte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen von 1.457,14 Euro sowie den Ersatz der Beiträge zur Krankenversicherung von 328,11 Euro und zur Pflegeversicherung von 37,44 Euro; der Kläger habe gewusst bzw. wissen müssen, dass nicht ausreichende bzw. fehlende Eigenbemühungen zum Wegfall bzw. dem Verlust des Anspruchs führten. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe noch Verständigungsprobleme in der deutschen Sprache; deshalb habe er auch nicht ganz verstanden, dass seine Bewerbungsbemühungen für die AA nicht ausreichend seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; dem Vortrag des Klägers, er habe nicht verstanden, was von ihm verlangt werde, könne nicht gefolgt werden, nachdem er bereits im Mai zum Nachweis von Eigenbemühungen aufgefordert worden sei und am 11. Juni 2004 sowohl schriftlich als auch mündlich eingehend über seine Pflichten belehrt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sei. Soweit er diese Belehrungen angeblich nicht verstanden habe, hätte er sich das Schreiben vom 11. Juni 2004 übersetzen lassen müssen.

Deswegen hat der Kläger am 17. Januar 2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass er stets arbeitsbereit gewesen sei und im Übrigen auch ausreichende Arbeitsbemühungen im Hinblick auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unternommen habe. Er sei irakischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat den Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2007 eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2006 vorgelegt hat, im Verhandlungstermin persönlich angehört. Mit Urteil vom 25. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, es stehe für die Kammer außer Frage, dass die von der Beklagten geforderten zwei überprüfbaren Bemühungen um einen Arbeitsplatz pro Woche das einem Arbeitslosen zumutbare Maß von Eigenbemühungen nicht überschritten; auch der gewählte Zeitraum sei nicht unverhältnismäßig lang. Die Verständigungsschwierigkeiten, die im Jahr 2004 noch vorgelegen haben mögen, entschuldigten den Kläger im Übrigen nicht; ihm sei aufgrund des zeitlichen Ablaufs und des Hinweises, dass die Nachweise im ersten Zeitraum nicht ausreichend gewesen seien, und auch im Hinblick auf den Umstand, dass er den Erhalt des Schreibens vom 11. Juni 2004 mit seiner Unterschrift bestätigt habe, bewusst gewesen, dass die Beklagte von ihm ein eigenes Handeln fordere und dass dieses Schreiben insoweit die Einzelheiten regele. Deshalb hätte er sich ggf. durch Nachfrage bei der Beklagten oder durch eine Übersetzung des Schreibens Klarheit verschaffen müssen.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Mai 2007 (Montag) beim Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Die Beklagte hat auf Hinweis des Senats (Verfügung vom 12. März 2009) mit Schriftsatz vom 13. März 2009 mit Blick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 18/05 R - (BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr. 3) die auf § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Erstattungsforderung auf 1.208,36 Euro sowie die Forderung auf Ersatz der Krankenversicherungsbeiträge auf 272,15 Euro und der Pflegeversicherungsbeiträge auf 31,05 Euro ermäßigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte außerdem erklärt, dass für den Zeitraum vom 1. bis 2. September 2004 eine Nachzahlung von 35,54 Euro erfolgen werde. Diese Teilanerkenntnisse hat der Kläger im Senatstermin vom 19. März 2009 angenommen, sein Begehren im Übrigen jedoch aufrechterhalten.

Zur Begründung hat der Kläger vorgebracht, auch wenn die Amtssprache Deutsch sei, hätte die Beklagte als Sozialleistungsträger etwas unternehmen müssen, damit er, bei zum damaligen Zeitpunkt erkennbaren Sprachschwierigkeiten, von den ihm amtlicherseits gemachten Vorgaben umfassend Kenntnis nehmen könne. Darüber hinaus bestünden bereits Bedenken, ob die Vorgabe der Beklagten, wöchentlich mindestens zwei eigene Bewerbungen nachzuweisen, nicht einen Verstoß gegen das Schikaneverbot darstelle. Die entsprechenden Auflagen hätten streng einzelfallbezogen zu erfolgen. Auch stelle sich die Frage, weshalb die Beklagte es unterlassen habe, die ihm erteilten Auflagen nicht kurzfristiger zu überwachen. Hinzu trete, dass einem Leistungsempfänger nicht von vornherein als sinnlos feststehende Maßnahmen aufgegeben werden dürften, insbesondere wenn die Arbeitsplatzsuche als nicht besonders erfolgversprechend eingeschätzt werden müsse. Dies sei bei ihm, zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung nur unzureichend der deutschen Sprache mächtig, der Fall gewesen, weil es ohne irgendwelche Grundkenntnisse der deutschen Sprache äußerst schwierig, wenn nicht gar ausgeschlossen sei, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle selbst im ungelernten und Niedriglohnbereich zu finden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2007 sowie das Schreiben vom 11. Juni 2004 und den Bescheid vom 3. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2004 in vollem Umfang aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Schreibens vom 11. Juni 2004 abzuweisen.

Sie hält die streitbefangenen Bescheide, soweit über sie in Ansehung der von ihr abgegebenen Teilanerkenntnisse vom 13. und 19. März 2009 noch zu entscheiden war, für zutreffend. Mit Blick auf die Dauer des Aufenthalts des Klägers in Deutschland während des streitgegenständlichen Zeitraums und seiner intellektuellen - insbesondere seiner sprachlichen - Fähigkeiten spreche vieles dafür, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt durchaus in der Lage gewesen sei, zu verstehen, was von ihm gefordert werde. Die Anforderungen an sie als Beklagte würden überspannt, wenn von ihr - was angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Muttersprachler gar nicht zu bewerkstelligen wäre - verlangt würde, Sprachmittler oder Formulare in der jeweiligen Muttersprache zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sei im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache am 11. Juni 2004 nochmals auf das Erfordernis von Eigenbemühungen mündlich hingewiesen und ihm - angesichts der im Übrigen sanktionslos gebliebenen Verfehlung im Mai 2004 - unter Rechtsfolgenbelehrung mündlich und schriftlich erläutert worden, was von ihm konkret verlangt werde. Es sei auch durchaus nicht aussichtslos, einen Arbeitsplatz zu erhalten, auch wenn Sprachprobleme beim Arbeitsuchenden bestehen sollten. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass Sprachprobleme die Arbeitsuche erschwerten; aber gerade deshalb sei es wichtig, dass sich die Arbeitsuchenden - im Hinblick auf das Vertrauen der Versichertengemeinschaft - nachhaltig um Arbeit bemühten. Der Kläger habe bereits als Landschaftsgärtner gearbeitet gehabt und entsprechende Berufserfahrung gesammelt; dass dies im Rahmen eines gemeinnützigen Arbeitsverhältnisses geschehen sei, spiele keine Rolle. In Anbetracht seiner am 11. Juni 2004 bereits viermonatigen Arbeitsuche sei es für den Kläger, der im Montierbereich einsetzbar gewesen sei, nicht unzumutbar gewesen, zwei Bemühungen um einen Arbeitsplatz in der Woche zu verlangen. Der Zeitpunkt der Vorlage der Nachweise mit drei Monaten liege zwar am oberen Limit, sei allerdings im Hinblick darauf, dass dem Kläger das Erfordernis von Eigenbemühungen bereits mündlich erläutert worden sei, nicht unzulässig.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers und seine Klage wegen des Schreibens vom 11. Juni 2004 haben keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist in jedem Fall (auch in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) überschritten. Die vom Kläger - auch in Ansehung der Teilanerkenntnisse der Beklagten - im Übrigen aufrechterhaltene Berufung und seine Klage wegen des Aufforderungsschreibens vom 11. Juni 2004 sind jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist nicht nur der Bescheid vom 3. November 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004, sondern auch das oben genannte Aufforderungsschreiben. Dieses Schreiben ist - obgleich damit eine eventuelle spätere Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung von Alg erst vorbereitet werden sollte - "formal" als Verwaltungsakt zu behandeln, nachdem es mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war (vgl. BSGE 95, 176 (Rdnr. 11); BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 - B 11a AL 13/05 R - (juris) (Rdnr. 16)). Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Vorverfahren ist nach dem "Meistbegünstigungsgrundsatz" davon auszugehen, dass er mit seinem Widerspruch auch eine Überprüfung dieses formalen Bescheids hinsichtlich der dort geforderten Eigenbemühungen und deren Nachweis begehrt hat, wobei der Erlass eines weiteren Widerspruchsbescheides insoweit nicht erforderlich war (vgl. BSGE 95, 176 (Rdnr. 12) mw.N.). Über das Schreiben vom 11. Juni 2004 ist, da vom SG nicht einbezogen, im Berufungsverfahren kraft Klage zu befinden (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12 S. 53).

Verfahrensrechtliche Grundlage der kassatorischen Entscheidung der Beklagten, die in Ansehung der im Berufungsverfahren abgegebenen Teilanerkenntnisse nunmehr auf die Zeiten vom 11. bis 17. Juni, 25. Juni bis 22. Juli, 30. Juli bis 26. August und 3. bis 10. September 2004 beschränkt ist, ist die Bestimmung des § 48 SGB X, und zwar in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Vorschrift des § 48 SGB X ist anzuwenden, wenn die Regelung in einem Dauerverwaltungsakt durch eine nachträgliche Entwicklung rechtswidrig wird, während auf § 45 SGB X in Abgrenzung hierzu zurückzugreifen ist, wenn der begünstigende Bescheid bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 84/94 (juris)). Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier die Bewilligung des Alg mit Bescheid vom 3. Juni 2004 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Eine wesentliche Änderung, die einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nachträglich rechtswidrig werden lässt, liegt vor, wenn die Änderung im Vergleich zur Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 S. 46). Die Aufhebung der Bewilligung ist unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen über § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwingend vorgeschrieben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung des Alg in der streitbefangenen Zeit liegen vor. Die vor Ergehen des Bescheids vom 3. November 2004 unterbliebene Anhörung (§ 24 SGB X) ist im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X).

Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (in der Fassung bis 31. Dezember 2004) ist die Arbeitslosigkeit eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Nach § 118 Abs. 1 SGB III (in der hier anzuwendenden Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970)) setzt die Arbeitslosigkeit nicht nur Beschäftigungslosigkeit, sondern auch die Beschäftigungssuche voraus (vgl. Nr. 2 a.a.O.). Eine Beschäftigung sucht, wer (1.) alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und (2.) den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung steht (vgl. § 119 Abs. 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes - AFRG - vom 24. März 1997 - (BGBl. I S. 594)). Das Arbeitsamt hat den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III besonders hinzuweisen (vgl. § 119 Abs. 5 Satz 1 SGB III (Fassung durch das AFRG)). Nach § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III (ebenfalls in der Fassung des AFRG) hat der Arbeitslose auf Verlangen des Arbeitsamtes seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist. Gemäß § 119 Abs. 2 SGB III (in der Fassung des AFRG) steht im Übrigen den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (d.h. subjektiv verfügbar) ist.

Zu den Anspruchsvoraussetzungen für das Alg gehören mithin neben der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) auch eigene Bemühungen des Arbeitslosen (Nr. 1 a.a.O.), wieder eine Arbeit zu finden; denn zur Beschäftigungssuche als einem tatbestandlichen Merkmal der Arbeitslosigkeit reicht es nach dem SGB III nicht aus, dass sich der Arbeitslose nur auf die Inanspruchnahme der Beratungs- und Vermittlungsdienste der Bundesagentur für Arbeit beschränkt (vgl. BSGE 95, 176 (Rdnr. 20)). Die vom Arbeitslosen zu fordernden Eigenbemühungen stellen sich mithin als eine versicherungsrechtliche Obliegenheit dar, die zur Anspruchsvoraussetzung geworden ist (vgl. BSGE 95, 176 (Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 a.a.O. (Rdnr. 20)). Zwar ist gesetzlich nicht geregelt, welche Eigenbemühungen mit welcher Häufigkeit und Intensität der Arbeitslose unternehmen muss; indessen lässt sich diese Obliegenheit durch entsprechende Hinweise der Beklagten gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 SGB III hinreichend konkretisieren, sodass ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) nicht zu besorgen ist (vgl. BSGE 95, 176 (Rdnrn. 20 ff.)). Die Konkretisierung der Pflicht zu Eigenbemühungen besteht zwar bereits zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung, sie kann jedoch auch später noch nachgeholt werden, ist darüber hinaus an erforderliche Entwicklungen anzupassen und somit immer wieder zu aktualisieren (vgl. BSGE 95, 176 (Rdnr. 25)). Die Konkretisierung der Obliegenheiten des Arbeitslosen ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen und am Maßstab der Zumutbarkeit und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BSGE 95, 176 (Rdnrn. 28 f.); BSG, Urteil vom 31. Januar a.a.O. (Rdnrn. 20 f.)). Die zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzung erhebliche Obliegenheitsverletzung setzt ferner ein Verschulden des Arbeitslosen voraus, wobei ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzulegen ist (BSGE 95, 176 (Rdnr. 33); BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 a.a.O. (Rdnr. 20)). Die Vorschrift des § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III über die Nachweispflicht des Arbeitslosen zu seinen Eigenbemühungen ist als Regelung der materiellen Beweislast zu verstehen (vgl. BSGE 95, 176 (Rdnrn. 27, 31 f.); BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 a.a.O. (Rdnr. 20)).

Ihrer Hinweis- und Konkretisierungspflicht hat die Beklagte im formal als Bescheid zu behandelnden Schreiben vom 11. Juni 2004 noch hinreichend bestimmt genügt (vgl. hierzu BSGE 95, 176 (Rdnr. 28)). Für den Kläger war aus objektivem Empfängerhorizont klar erkennbar, was die AA verlangte, nämlich die Vornahme von zwei Bewerbungen um einen Arbeitsplatz in der Woche sowie deren Nachweis durch geeignete Unterlagen (z.B. Kopien von Bewerbungsschreiben, schriftliche Absagen, überprüfbare Angaben über Bewerbungen auf dem mitgegebenen Beiblatt) bis zum 10. September 2004. Der Kläger war daher verpflichtet, beginnend mit dem 11. Juni 2004 in jeder Zeitwoche (nicht Kalenderwoche) zwei Bewerbungen vorzunehmen, und zwar nicht nur durchschnittlich zwei Bewerbungen pro Woche in der gesamten Zeit bis 10. September 2004, sondern ausdrücklich in jeder Woche zwei Bewerbungen (vgl. hierzu auch BSG a.a.O.), wobei es im Übrigen dem Kläger überlassen blieb, in welcher Form (schriftlich, über eine persönliche Vorstellung u. dgl.) er die Bewerbungen tätigen, auf welche Branchen und Berufsfelder er seine Beschäftigungssuche erstrecken wollte und ferner auf welche Weise er seine Bemühungen nachweise. Die vorgenannten Eigenbemühungen konnten dem Kläger bei objektiver Betrachtungsweise angesonnen werden; sie waren mit Blick auf seinen bereits mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland, seine schon gewonnenen beruflichen Erfahrungen als Landschaftsgärtner im Rahmen eines gemeinnützigen Arbeitsverhältnisses und seiner schon mehrmonatigen Arbeitsuchendmeldung sowie seiner beruflichen Einsetzbarkeit auch in Ansehung der ggf. noch vorhandenen Sprachprobleme weder unzumutbar noch aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig (vgl. hierzu nochmals BSG a.a.O.). Dies gilt auch hinsichtlich des Zeitraums von drei Monaten, für welchen der Nachweis dieser Eigenbemühungen gefordert worden war. Der am 11. Juni 2004 ergangenen Aufforderung zur aktiven Beschäftigungssuche ist der Kläger aber nicht einmal annähernd nachgekommen, denn aus dem von ihm am 10. September 2004 der AA vorgelegten Beiblatt ergeben sich lediglich zwei Bewerbungen am 22. Juni 2006 (K. GmbH + Co. KG und B. GmbH Maschinenfabrik und Eisengießerei, beide K.), weitere Bewerbungen am 27. Juli 2004 (Bä. Verpackungs-Systeme GmbH, K.), am 28. Juli 2004 (Ku.-GmbH G. Bau, K.) und am 27. August 2004 (KB P. P. GmbH, Heilbronn) sowie nochmals zwei Bewerbungen am 2. September 2004 (D. AG Personal-Dienstleistungen, PS GmbH, beide Heilbronn). Statt der pro Zeitwoche geforderten zwei Bewerbungen sind solche mithin nur für insgesamt drei Zeitwochen dokumentiert.

Dem Kläger ist ferner hinsichtlich der Verletzung der Obliegenheit zu Eigenbemühungen jedenfalls ein Verschulden im Sinne eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs vorzuwerfen. Eine fahrlässige Unkenntnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Arbeitsuchende durch die Arbeitsvermittlung der AA unmissverständlich über die von ihm im konkreten Fall abgeforderte aktive Beschäftigungssuche aufgeklärt worden ist. Dies ist hier in Anbetracht der klaren und unmissverständlichen Formulierungen im Schreiben vom 11. Juni 2004 mit der Aufforderung zur Vornahme von zwei Bewerbungen in der Woche, beginnend ab dem 11. Juni bis 10. September 2004, sowie deren Nachweis, z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben, schriftliche Absagen oder überprüfbare Angaben auf dem Beiblatt, zu bejahen. Viel spricht dafür, dass der Kläger sogar wusste, welche Eigenbemühungen ihm abverlangt worden sind; denn immerhin lässt sich dem von ihm am 10. September 2004 der Arbeitsvermittlung vorgelegten Beiblatt entnehmen, dass er in drei Zeitwochen die von ihm geforderten Initiativbemühungen erfüllt hat. Hinzukommt, dass die Arbeitsvermittlung bereits am 1. Juni 2004 bemängelt hatte, dass der Kläger seiner Obliegenheit zur aktiven Beschäftigungssuche nicht nachgekommen sei, wobei dies freilich seinerzeit wegen dessen fehlender Unterschrift unter dem Aufforderungsschreiben vom 27. Februar 2004 noch keine leistungsrechtlichen Konsequenzen hatte. Im Übrigen würde es den Kläger, sofern er aufgrund sprachlicher Verständnisschwierigkeiten den Umfang der verlangten Eigenbemühungen im Aufforderungsschreiben vom 11. Juni 2004, das in deutscher Sprache abgefasst war (vgl. auch § 19 Abs. 1 SGB X), nicht verstanden haben sollte, nicht entschuldigen. Vielmehr wäre er in diesem Fall gehalten gewesen, sich notfalls mithilfe einer des Deutschen und seiner Muttersprache kundigen Person Klarheit über dessen Inhalt zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - (juris); Senatsurteile vom 16. Juli 2007 - L 7 AL 303/06 - und vom 22. Januar 2009 - L 7 AL 2285/07 -). Ferner bieten der Werdegang des Klägers, der nach seinen eigenen Angaben im Irak von 1976 bis 1990 als Englischlehrer tätig war, sowie der von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. März 2009 gewonnene persönliche Eindruck keinen Anhalt dafür, dass sein Einsichts-, Kritik- und Beurteilungsvermögen auf Grund subjektiver Merkmale beeinträchtigt gewesen sein könnte. Dem Kläger ist mithin eine schuldhafte Verletzung seiner Obliegenheit zu Eigenbemühungen in den vorliegend noch umstrittenen Zeiträumen vorzuwerfen.

Da die Beklagte den Kläger rechtzeitig im (formalen) Bescheid vom 11. Juni 2004 auf seine Nachweispflicht bis 10. September 2004 hingewiesen hatte, ohne dass der Kläger in den noch streitbefangenen Zeiträumen die ihm zumutbaren Schritte unternommen hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in dieser Zeit mittels Eigeninitiative ernsthaft nach Möglichkeiten gesucht hat, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden; dies geht zu seinen Lasten (vgl. nochmals § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III in der Fassung des AFRG).

Ferner liegen die subjektiven Voraussetzungen für die Aufhebung des bewilligten Alg in den Zeiträumen vom 11. bis 17. Juni, 25. Juni bis 22. Juli, 30. Juli bis 26. August sowie 3. bis 10. September 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor. Denn der Kläger hat jedenfalls aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass ihm für die vorgenannten Zeiträume kein Alg zustand. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Maßes, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR a.a.O. Nr. 10 S. 33). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Missachtet der Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise im Bescheid oder in einem Hinweisblatt und konnte er dies nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand erkennen, so begründet dies im Regelfall, wenn nicht gar Kenntnis, so zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264, 273; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - (juris)).

Dies war hier der Fall, denn der Kläger handelte mit Blick auf die von abverlangten, jedoch in den umstrittenen Zeiträumen nicht feststellbaren Eigenbemühungen zumindest grob fahrlässig. Aufgrund der Hinweise auf Seite 2 des Aufforderungschreibens vom 11. Juni 2003, auf deren Beachtung auf dessen Vorderseite ausdrücklich verwiesen worden war, hätte es ihm ohne weitere Überlegungen klar sein müssen, dass nicht ausreichende Eigenbemühungen wegen des Fehlens des Tatbestandsmerkmals der Arbeitslosigkeit leistungsschädlich sind; er musste deshalb bei Nichterfüllung der Aufforderung zur aktiven Beschäftigungssuche gemäß den Konkretisierungen durch die AA mit einer Aufhebung der Alg-Bewilligung in den noch streitbefangenen Zeiträumen rechnen. Davon, dass ihm das Alg auch ohne ausreichende Eigenbemühungen zustünde, konnte er in Anbetracht der ihm gegebenen Hinweise schlechterdings nicht ausgehen. Dass diese Hinweise in deutscher Sprache abgefasst waren, ändert daran nichts. Vielmehr hätte der Kläger sich - sofern er die "Rechtsfolgenbelehrungen" im Schreiben vom 11. Juni 2004 aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht oder nicht ausreichend verstanden haben sollte - durch eine des Deutschen und seiner Muttersprache mächtigen Person helfen lassen müssen (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 24. April 1997 a.a.O.; Senatsurteile vom 19. Juli 2007 und 22. Januar 2009 a.a.O.). Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seines Einsichts- und Beurteilungsvermögens aufgrund subjektiver Merkmale liegen nicht vor.

Nach allem ist dem Kläger ein - Vertrauensschutz ausschließendes - Fehlverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vorzuwerfen. Die Beklagte war deshalb berechtigt, die Bewilligung des Alg in den noch streitbefangenen Zeiträumen aufzuheben. Die Fristen des über § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechend anwendbaren § 45 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 4 Satz 2 SGB X sind eingehalten. Der Kläger ist deshalb nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die in den Zeiten vom 11. bis 17. Juni, 25. Juni bis 22. Juli 2003, 30. Juli bis 26. August sowie 3. bis 10. September 2004 überzahlten Leistungen zu erstatten; die Erstattungsforderung beläuft sich auf 1.208,36 Euro (68 Tage zu 17,77 Euro). Ferner hat der Kläger, bei dem in den vorgenannten Zeiträumen ein anderweitiges Krankenversicherungsverhältnis nicht bestanden hat, gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III (in der Fassung bis 31. Dezember 2004) die von der Beklagten gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen. Die zurückgeforderten Beiträge zur Krankenversicherung errechnen sich wie folgt: wöchentliches Bemessungsentgelt (235,00 Euro), hiervon 80 v.H. (= 188,00 Euro), geteilt durch sieben, vervielfacht mit 68 beitragsrechtlich relevanten Tagen und dem Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse Heilbronn von 14,90 v.H. ergibt einen Betrag von 272,15 Euro (vgl. § 232a Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - (Fassung ab 1. Januar 2003) i.V.m. §§ 223, 241 SGB V (Fassung bis 31. Dezember 2007)). Hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung errechnet sich auf gleiche Weise aus dem Beitragssatz von 1,70 v.H. der Erstattungsbetrag von 31,05 Euro (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI - (Fassung bis 30. Juni 2008) und § 57 Abs. 1 SGB XI (Fassung durch Gesetz vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4607)). Die vorgenannten Beträge hat der Kläger zu erstatten. Über die Modalitäten der Rückzahlung war vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1200 § &61492;2 Nr. 4 S. 18; SozR 3-1300 § 48 Nr. 3 S. 84).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat dem teilweisen Obsiegen des Klägers angemessen Rechnung getragen hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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