L 13 R 909/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 782/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 909/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Stichtag 31. Dezember 2004 des Art. 6 § 4c Abs. 2 Nr. 3 FANG für die Stellung eines Überprüfungsantrags ergibt sich aus der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X.
2. Die Ausgestaltung übergangsrechtlicher Regelungen steht nach der Vorgabe des BVerfG im Ermessen des Gesetzgebers.
3. Der Gesetzgeber durfte sich einer Stichtagsregelung bedienen. Darin liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Stichtages 30. Juni 2006 ist sachgerecht.
Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist, kann offenbleiben.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom
13. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Antrags auf Überprüfung nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) die Höhe der Altersrente für Schwerbehinderte unter Anwendung der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG).

Der 1933 in Rumänien geborene Kläger ist am 26. September 1990 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Er erhält seit 1. Dezember 1996 gemäß Rentenbescheid der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz vom 9. November 1996 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Die Beklagte berücksichtige dabei Zeiten von 1. Oktober 1947 bis
31. März 1990 in Rumänien nach dem FRG, im Wesentlichen zu 60 v.H ... Auf den Widerspruch ordnete die Beklagte mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 26. März 1997 die Zeit vom 1. Juni 1950 bis 31. März 1990 dem Wirtschaftsbereich 3 (Metallurgie) zu, wies den Widerspruch jedoch im Übrigen zurück. Mit Rentenbescheid vom 17. April 1997 stellte die Beklagte die Altersrente neu fest. Eine Klage zum Sozialgericht Regensburg (Az.: S 7 RJ 235/97) nahm der Kläger am 28. Juli 1999 zurück.

Am 29. April 2002 begehrte der Kläger von der Beklagten eine 6/6-Anrechnung und legte verschiedene Nachweise vor. Die Beklagte lehnte den Antrag mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 30. Januar 2004 ab.

Am 19. September 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung des Rentenbescheides vom 9. November 1996, soweit eine Kürzung auf 60 v.H. vorgenommen wurde. Er verwies auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Juni 2006 (Az.: 1 BvL 9/00; 1 BvL 11/00; 1 BvL 12/00; 1 BvL 5/01). Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 20. September 2007 zurück. Im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen des gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungs- gesetzes) vom 20. April 2007 sei in Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG eine vom BVerfG in den genannten Entscheidungen geforderte Vertrauensschutzvorschrift eingefügt worden. Diese Regelung begünstige Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente im Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 2000 begonnen habe. Voraussetzung sei aber, dass über einen Rentenantrag oder über einen bis zum 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Der Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides sei rechtswirksam am 19. September 2006 und damit erst nach dem 31. Dezember 2004 gestellt worden. Dem Antrag auf Neufeststellung der Altersrente könne damit nicht entsprochen werden.

Mit Widerspruch vom 9. Oktober 2007 machte der Kläger geltend, aufgrund eines im Jahre 2001 erlittenen Schlaganfalls sei er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, einen entsprechenden Antrag rechtzeitig zu stellen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007 zurück. Die Voraussetzungen des Art. 6
§ 4 c FANG seien nicht erfüllt bzw. die Rente habe erst nach dem 30. Juni 2000 begonnen.

Mit der Klage beim Sozialgericht Regensburg begehrte der Kläger, die Rente nach dem FRG mit den nach dem im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz festgesetzten Zuschlägen für die Jahre 1996 bis 2000 zu gewähren. Seine Rente habe vor dem 30. Juni 2000 begonnen. Er legte ferner ein Attest des Dr. F. vor, nach dem er in der Zeit vom 23. Juni bis 4. Juli 2001 in stationärer Behandlung nach frischem Pons-Infarkt gewesen ist. Anschließend sei bis 8. August 2001 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden. Er leide bis heute an den Folgen des damaligen Schlaganfalls.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 13. Juni 2008 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den in Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007 geregelten abgestuften Zuschlag zu seiner Altersrente, weil er den Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides vom 9. November 1996 hinsichtlich der 40 %-Kürzung nicht rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2004 gestellt habe. Ob der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2004 zu stellen, könne dahingestellt bleiben, da es sich bei dem genannten Datum um einen Endzeitpunkt einer gesetzlichen Ausschlussfrist handelte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dabei nicht möglich. Im Übrigen sei nicht einzusehen, warum er diesen Antrag nicht hätte stellen können, obwohl er trotz seines Schlaganfalls ab Oktober 2001 und noch im Juni 2003 im Schriftverkehr mit der Beklagten hinsichtlich der Anerkennung von Meisterzeiten in Rumänien gestanden habe.

Zur Begründung der Berufung hat der Kläger vorgebracht, er habe aufgrund seines Schlaganfalls Prioritäten setzen müssen. Dies sei die Rehabilitation gewesen. Den Schriftverkehr zwischen Oktober 2001 und Juni 2003 habe auf seine Bitten seine Tochter durchgeführt; dies habe nur Rechtsansprüche betroffen, die ihm bis 2001 bekannt gewesen seien. Er hat eine Aussetzung des Verfahrens beantragt.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Legislative nicht verpflichtet gewesen sei, die Wirkung der Übergangsregelung auch auf bestandskräftige Verwaltungsakte zu erstrecken. Der streitbefangene Bescheid sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG erlassen worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Juni 2008 sowie den Bescheid vom 20. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente unter Anwen- dung der Übergangsregelung nach Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG für die Zeit vom 1996 bis 2000 zu gewähren, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfas- sungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch die Übergangsregelung nach Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen die Art. 3 Grundgesetz ver- stoßen wird.

Weiter hilfsweise beantragt er das Ruhen des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakte des Sozialgerichts sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG). Der Kläger stimmte darüber hinaus einer Verhandlung in seiner Abwesenheit ausdrücklich zu.

Gegenstand der Berufung ist der Bescheid vom 20. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2007, mit dem die Beklagte die teilweise Rücknahme bzw. Abänderung des Rentenbescheides vom 9. November 1996 und eine Neufeststellung der Rente ablehnte. Der Rentenbescheid vom 9. November 1996 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1997, der dem Widerspruch teilweise abgeholfen hatte, sowie dem Neufeststellungsbescheid vom 17. April 1997 zu sehen.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht ( ...) worden sind, ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Rentenbescheid vom 9. November 1996 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 26. März 1997 und der Neufeststellungsbescheid vom 17. April 1997 sind jedoch nicht unrichtig. Die von der Beklagten vorgenommene Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte auf 60 v.H. ist nicht zu beanstanden und ein Zuschuss nicht zu gewähren.

Das BVerfG hat mit den Beschlüssen vom 13. Juni 2006 grundsätzlich entschieden, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG erfolgte Absenkung um 40 v.H. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzprinzips gehalten war, auf die Interessen der zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge durch Erlass einer Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die eine auf Rentenzugänge ab dem 1. Oktober 1996 ohne Einschränkung sofort wirksame Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG verhindert. Dies betreffe die nach dem FRG Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Mit Art. 16 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) hat der Gesetzgeber Art. 6 § 4 c FANG den Vorgabe des BVerfG angepasst. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

Für Berechtigte,

die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,

wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
§ 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.

Es ist vorliegend zwar unstreitig, dass der Kläger vor dem 1. Januar 1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hat und ferner - trotz der missverständlichen Formulierung im Widerspruchsbescheid - die Altersrente nach dem 30. September 1996 begonnen hat. Allerdings fehlt es an der Voraussetzung der Nummer 3, da kein Rentenantrag und kein bis 31. Dezember 2004 gestellter Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides vorlag, über den am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Dabei ergibt sich der Stichtag 31. Dezember 2004 für die Stellung eines Überprüfungsantrags aus § 44 Abs. 4 SGB X, der in der o.g. Vorschrift ausdrücklich für anwendbar erklärt wird. Ist danach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Da der Zuschlag nach Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG letztmalig für die Zeit des Rentenbezuges bis 30. Juni 2000 gezahlt wird, war ein Überprüfungsantrag spätestens bis 31. Dezember 2004 zu stellen.

An dem vom Gesetzgeber normierten Stichtag "30. Juni 2006" war kein Antrag des Klägers anhängig. Über den Rentenantrag hatte die Beklagte bereits mit Rentenbescheid vom 9. November 1996 entschieden. Das anschließende Klageverfahren endete mit Klagerücknahme am 28. Juli 1999. Einen Antrag auf höhere Rente vom 29. April 2002 lehnte die Beklagte bestandskräftig mit Bescheid vom 30. Januar 2004 ab. Einen erneuten Antrag - hier auf Überprüfung - stellte der Kläger erst am 19. September 2006.

Die geäußerten Zweifel des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG sind nicht begründet, so dass auch eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht in Betracht kommt. Das BVerfG hat ausdrücklich die nähere Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelungen in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt. Dieser könne rentennahe Jahrgänge in größerem Umfang als bisher aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 ausnehmen. Entschließe er sich zu einer gestuften Übergangsregelung, sei es seine Sache zu regeln, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll.

Der Gesetzgeber durfte sich dabei auch einer Stichtagsregelung bedienen. Dabei ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3794), dass der Gesetzgeber bei der Festlegung des Stichtags "30. Juni 2006" auf die Bekanntgabe des Beschlusses des BVerfG vom 13. Juni 2006 an diesem Tag abstellte. Darin liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 GG verbietet nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (z.B. BVerfGE 3, 58, 135; 18, 38, 46; 72, 141, 150; 84, 133, 158; 98, 365, 385). Eine Ungleichbehandlung muss auf einem Differenzierungsgrund beruhen, der sachlich vertretbar und nicht sachfremd ist (z.B. BVerfGE 4, 1, 7; 13, 132, 150; 75, 108, 157; 94, 241, 260). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfGE 55, 72, 88; 82, 60, 86; 95, 267, 317; 102, 41, 54). Die Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sind umso strenger, je intensiver die Auswirkungen auf eine bestimmte Personengruppe sind (hierzu sowie zum Ganzen: Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 11. Aufl., Art. 3 Rdnrn. 14 ff, 17). Eine vom Gesetz vorgesehene unterschiedliche Behandlung muss sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (BVerfGE 85, 176, 186; 87, 234, 262); Art und Maß der tatsächlichen Unterschiede darf der Gesetzgeber nicht sachwidrig außer Acht lassen (BVerfGE 87, 1, 36 f).

Zu der Vorschrift des § 12 a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) hat das BVerfG in einem Nichtannahmebeschluss vom 11. März 1994 entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Stichtagen grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Dem Gesetzgeber sei es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfG, SozR 3-5070 § 12 a WGSVG).

Dies hat das BVerfG zuletzt in dem Beschluss vom 11. November 2008 (Az.: 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05) zur Beschränkung der günstigeren Altersgrenzen nach § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI auf vor dem 1. Januar 1942 geborene Versicherte bestätigt und ausgeführt, dass in der Stichtagsregelung kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege. Auch hier machte das BVerfG deutlich, dass der Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einführen kann, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe (vgl. z.B. BVerfGE 117, 272, 301). Dies gelte auch bei der Einführung von neuen Vorschriften, die einzelne Personengruppen begünstigen und wegen des Stichtages andere von der Begünstigung ausnehmen (vgl. BVerfGE 87, 1, 47). Allerdings sei zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297, 311; 87, 1, 47). Mit der Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG berücksichtigt der Gesetzgeber zum einen die Interessen der zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge, die durch die in Art. 6
§ 4 c FANG 1996 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf alle Rentenzugänge nach dem 30. September 1996 anzuwenden, zu kurzfristig mit der neuen, ihre Anwartschaften erheblich verschlechternden Rechtslage konfrontiert wurden. Darüber hinaus hat das BVerfG aber auch ausgeführt, dass die Interessen derjenigen Berechtigten, deren Renteneintritt nach dem 30. September 1996 liegt, an der zeitlich unbefristeten Beibehaltung des durch Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG 1991 herbeigeführten Rechtszustandes grundsätzlich nicht höher zu bewerten ist als die Gemeinwohlgründe, die den Gesetzgeber bei seiner Entscheidung für die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf diese Gruppe von Berechtigten bestimmt haben. Der Gesetzgeber durfte auf Veränderungen der finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung reagieren; Versicherte können grundsätzlich nicht damit rechnen, dass über die gesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn der Rente keine Kürzungen wirksam werden. Das BVerfG billigte es, dass der Gesetzgeber die finanzwirtschaftlichen Interessen der Versicherungsträger vorrangig berücksichtigte.

Die Wahl des Stichtages 30. Juni 2006 - Tag der Bekanntmachung des Beschlusses des BVerfG - war daher sachgerecht. Die Ungleichbehandlung von noch offenen und bereits bestandskräftig entschiedenen Fällen verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein vernünftiger Grund für die vorgenommene Stichtagsregelung ergibt sich aus den oben dargelegten Gründen, insbesondere dem erheblichen Gemeinwohlinteresse an dem Erhalt der finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei dieser Stichtagsregelung handelt es sich wie bei dem Stichtag 31. Dezember 2004, der sich aus § 44 Abs. 4 SGB X ergibt, um eine Ausschlussfrist. Der Senat kann offen lassen, ob bei einer gesetzlichen Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X zulässig ist (so wohl: BSGE 64, 153, 155; BSG, HVBG-INFO 2002, 3454 ff). Der Kläger beruft sich als Grund für die Fristversäumnis auf seinen im Juni 2001 erlittenen Schlaganfall. Zwar kann Krankheit einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, gemäß der Rechtsprechung jedoch nur dann, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann (siehe KassKomm-Krasney, § 27 SGB X Rdnr. 6; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 7 c m.w.N.). Dies kann vorliegend für das Jahr 2004 ausgeschlossen werden. Zwar leidet der Kläger bis heute noch an den Folgen des Schlaganfalls, wie auch vom behandelnden Arzt im Dezember 2007 bestätigt wurde. Doch ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass er 2004 nicht selbst handeln oder jemand zur Wahrung seiner Rechte hätte beauftragen können. Dass der Kläger nach dem Schlaganfall andere "Prioritäten" setzte, ändert nichts daran, dass er vor dem 31. Dezember 2004 einen Überprüfungsantrag hätte stellen können. Im Übrigen stellte er persönlich bereits am 29. April 2002 bei der Beklagten einen Antrag auf eine höhere Rentengewährung. Der Antrag wurde nicht, wie vom Kläger vorgebracht, von der Tochter gestellt.

Ein Ruhen des Verfahrens gemäß dem klägerischen Hilfsantrag scheidet gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgrund des fehlenden Antrags bzw. der fehlenden Zustimmung der Beklagten aus.

Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Es liegt zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 6 § 4 c FANG noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Gegen ein Urteil des SG Freiburg vom 27. August 2008 ist Berufung beim LSG Baden-Württemberg (Az.: L 4 KN 4324/08) anhängig. Das derzeit beim BSG anhängige Verfahren (Az.: B 5 R 38/08 R) betrifft Art. 6 § 4 c FANG in der Fassung des WFG vom 25. September 1996.
Rechtskraft
Aus
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