Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 324/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 224/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung der Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts Augsburg, Richterin am Sozialgericht W., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 12. Kammer des Sozialgerichts Augsburg (SG), deren Vorsitzende die Richterin am Sozialgericht (RiSG) W. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen sozialversicherungsrechtlicher Statusfeststellung.
Im Laufe des Verfahrens hat RiSG W. den Bevollmächtigten des Klägers mehrfach darauf hingewiesen, dass das Klagebegehren aus ihrer Sicht wirtschaftlich unsinnig sei. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers mehrfach mitgeteilt hatte, dass die Klage nicht zurückgenommen werde, wandte sich RiSG W. mit Schreiben vom 10.11.2008 direkt an den Kläger und bat unter Hinweis auf ein bereits zugegangenes Schreiben vom 14.10.2008 direkt mitzuteilen, ob er die Klage tatsächlich aufrecht erhalten wolle.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2008 lehnte der Bevollmächtigte des Klägers RiSG W. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da mit der Umgehung des Bevollmächtigten des Klägers die Vorsitzende die Besorgnis hervorgebracht habe, sich gegenüber den Parteien nicht neutral zu verhalten. Auch bei einer objektiv vernünftigen Sicht müsse der Kläger befürchten, dass die Vorsitzende den Rechtsstreit nicht unparteiisch verhandeln und entscheiden werde.
RiSG W. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Bevollmächtigte des Klägers wiederum Stellung genommen hat.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG i. V. m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung der RiSG W. in Zweifel zu ziehen.
Mit ihrem Schreiben vom 10.11.2008 an den Kläger selbst hat RiSG W. gegen §§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG verstoßen, wonach Mitteilungen des Gerichts grundsätzlich an den Bevollmächtigten zu richten sind, wenn ein solcher bestellt ist. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch nicht die Annahme rechtfertigen, die Richterin werde bei der weiteren Bearbeitung der Streitsache dem Kläger nicht mit der gebotenen Objektivität und Neutralität gegenüberstehen. Das ungewöhnliche Vorgehen der Richterin lässt vielmehr erkennen, dass sie sich ausgehend von ihrer vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage zu einer besonderen Fürsorge für den Kläger veranlasst sieht. Hieraus kann jedoch beim Kläger nur schwer der Eindruck entstehen, die Richterin sei ihm gegenüber voreingenommen oder ergreife einseitig Partei zugunsten der Beklagten.
Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen fehlerhafte Verfahrenshandlungen eines Richters zu wehren. Ebenso wenig kann damit eine zum Ausdruck gekommene rechtliche oder tatsächliche Beurteilung eines Klagebegehrens angegriffen werden. Insoweit steht nach der Entscheidung des Gerichts gegebenenfalls der Rechtsweg offen.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG W. ist als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 12. Kammer des Sozialgerichts Augsburg (SG), deren Vorsitzende die Richterin am Sozialgericht (RiSG) W. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen sozialversicherungsrechtlicher Statusfeststellung.
Im Laufe des Verfahrens hat RiSG W. den Bevollmächtigten des Klägers mehrfach darauf hingewiesen, dass das Klagebegehren aus ihrer Sicht wirtschaftlich unsinnig sei. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers mehrfach mitgeteilt hatte, dass die Klage nicht zurückgenommen werde, wandte sich RiSG W. mit Schreiben vom 10.11.2008 direkt an den Kläger und bat unter Hinweis auf ein bereits zugegangenes Schreiben vom 14.10.2008 direkt mitzuteilen, ob er die Klage tatsächlich aufrecht erhalten wolle.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2008 lehnte der Bevollmächtigte des Klägers RiSG W. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da mit der Umgehung des Bevollmächtigten des Klägers die Vorsitzende die Besorgnis hervorgebracht habe, sich gegenüber den Parteien nicht neutral zu verhalten. Auch bei einer objektiv vernünftigen Sicht müsse der Kläger befürchten, dass die Vorsitzende den Rechtsstreit nicht unparteiisch verhandeln und entscheiden werde.
RiSG W. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Bevollmächtigte des Klägers wiederum Stellung genommen hat.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG i. V. m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung der RiSG W. in Zweifel zu ziehen.
Mit ihrem Schreiben vom 10.11.2008 an den Kläger selbst hat RiSG W. gegen §§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG verstoßen, wonach Mitteilungen des Gerichts grundsätzlich an den Bevollmächtigten zu richten sind, wenn ein solcher bestellt ist. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch nicht die Annahme rechtfertigen, die Richterin werde bei der weiteren Bearbeitung der Streitsache dem Kläger nicht mit der gebotenen Objektivität und Neutralität gegenüberstehen. Das ungewöhnliche Vorgehen der Richterin lässt vielmehr erkennen, dass sie sich ausgehend von ihrer vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage zu einer besonderen Fürsorge für den Kläger veranlasst sieht. Hieraus kann jedoch beim Kläger nur schwer der Eindruck entstehen, die Richterin sei ihm gegenüber voreingenommen oder ergreife einseitig Partei zugunsten der Beklagten.
Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen fehlerhafte Verfahrenshandlungen eines Richters zu wehren. Ebenso wenig kann damit eine zum Ausdruck gekommene rechtliche oder tatsächliche Beurteilung eines Klagebegehrens angegriffen werden. Insoweit steht nach der Entscheidung des Gerichts gegebenenfalls der Rechtsweg offen.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG W. ist als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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