L 25 AS 470/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 1302/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 470/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern unter dem Vorbehalt des Zustandekommens eines von ihnen abzuschließenden Mietvertrages über die in B, B Damm im 3. Obergeschoss rechts gelegene 3-Zimmer-Wohnung vorläufig für die Zeit ab Beginn des Mietverhältnisses bis zum 31. August 2009, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Kosten der Unterkunft und Heizung für die genannte Wohnung in Höhe von 542,00 EUR monatlich, ferner die für die genannte Wohnung anfallende Mietkaution in Höhe von 1.128,69 EUR sowie die Kosten für den Umzug in die genannte Wohnung in tatsächlicher Höhe, höchstens jedoch in Höhe von 500,00 EUR, zu zahlen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Hierbei war das Rubrum um den gesetzlich durch seine Eltern vertretenen minderjährigen Sohn der Antragsteller zu 1) und 2) zu ergänzen, weil hier Individualansprüche in Rede stehen, die von jedem einzelnen Mitglied der aus den drei Antragstellern bestehenden Bedarfsgemeinschaft separat verfolgt werden müssen und bei sachgerechter Auslegung ihrer Schriftsätze auch von jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verfolgt werden bzw. verfolgt worden sind.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts waren den Antragstellern die aus dem Tenor ersichtlichen Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zuzuerkennen. Diese Leistungen haben die Antragsteller bei vernünftiger Auslegung ihrer Ausführungen im gerichtlichen Verfahren von Anfang an beantragt, was sich für den Senat insbesondere vor dem Hintergrund ergibt, dass die Antragsteller (die mit einer nur vorläufigen Zusicherung des Antragsgegners, die Kosten der neuen Unterkunft zu gewähren, hinsichtlich ihres Anspruchs auf Gewährung dieser Kosten keine Rechtssicherheit erlangen könnten) nach ihren glaubhaften Darlegungen im gesamten Verfahren ihr bisheriges Mietverhältnis bereits Ende November 2008 zum 28. Februar 2009 fristlos gekündigt haben und sie bereits seit Anfang 2009 nicht mehr in ihrer bisherigen Wohnung wohnen, sondern lediglich vorübergehend bei Verwandten untergekommen sind.

Hinsichtlich der begehrten Leistungen erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den Besonderheiten des Einzelfalles zunächst als zulässig. Denn der Antragsgegner hat den Antragstellern mit seinem Bescheid vom 25. Februar 2009 für den aktuell laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 unter Anrechnung von Einkommen vorläufig lediglich die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht jedoch die Kosten der Unterkunft und Heizung für die im Tenor bezeichnete Wohnung gewährt und damit zugleich zu erkennen gegeben, dass seiner Auffassung nach im vorliegenden Fall derzeit auch für die Gewährung einer Mietkaution für die genannte Wohnung sowie die Gewährung von Umzugskosten kein Raum ist. Dies reicht im vorliegenden Fall im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes aus, um hinsichtlich der beantragten Leistungen – die erst für den Fall des Zustandekommens eines Mietvertrages mit den Antragstellern über die im Tenor bezeichnete Wohnung virulent werden – bereits jetzt zugunsten der Antragsteller von einem Rechtsschutzbedürfnis auszugehen bzw. das nach § 86 b Abs. 2 SGG für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche streitige Rechtsverhältnis zu bejahen. Auch eine Erledigung des Verfahrens in der Sache selbst ist nicht eingetreten. Denn wie das für die Vermietung der in Rede stehenden Wohnung zuständige Maklerbüro auf Nachfrage des Senats am 24. März 2009 telefonisch mitgeteilt hat, ist die Wohnung derzeit noch nicht anderweitig vergeben worden und kann nach wie vor von den Antragstellern angemietet werden.

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erweist sich darüber hinaus auch als begründet. Denn die Antragsteller haben hinsichtlich der begehrten Leistungen sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Unter Beachtung des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes bestehen zunächst gegen die Eilbedürftigkeit der Sache keine Bedenken. Denn den Antragstellern ist es nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Nach ihren glaubhaften Ausführungen im gesamten Verfahren haben sie nämlich ihr bisheriges Mietverhältnis bereits zum 28. Februar 2009 gekündigt und sind seit Anfang 2009 lediglich vorübergehend bei Verwandten untergekommen. Zudem sind sie nach Lage der Akten nicht dazu in der Lage, für die begehrten Leistungen auch nur teilweise selbst aufzukommen oder sich auf sonstige Weise selbst zu helfen, benötigen die Leistungen jedoch, um in die aus dem Tenor ersichtliche Wohnung einziehen und selbige laufend unterhalten zu können.

Des Weiteren ist hinsichtlich der begehrten Leistungen auch ein Anordnungsanspruch zu bejahen, der sich für die laufenden Kosten der Unterkunft aus § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) ergibt. Nach Lage der Akten sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Fall der Antragsteller erfüllt. Denn die für die in Rede stehende Wohnung geforderte Bruttowarmmiete in Höhe von 542,00 EUR monatlich erweist sich bereits unter Zugrundelegung der Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII vom 10. Februar 2009 (ABl. S. 502) für eine – wie hier – aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft als angemessen, was der Antragsgegner im Übrigen auch gar nicht in Zweifel zieht. Soweit er die Auffassung vertritt, die geforderte Bruttowarmmiete deshalb nicht zahlen zu müssen, weil der Umzug der Antragsteller in die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnung nicht erforderlich sei, vermag er mit diesem Einwand den Anspruch der Antragsteller zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu Fall zu bringen. Denn er übersieht insoweit bereits, dass die Antragsteller nach Lage der Akten ihre bisherige Wohnung bereits zum 28. Februar 2009 gekündigt haben und sie derzeit nur übergangsweise bei Verwandten untergekommen sind. Des Weiteren verkennt er, dass die Antragsteller ihre bisherige Wohnung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben, die sie durch Vorlage zahlreicher ärztlicher Atteste hinreichend glaubhaft gemacht haben. Hiernach leidet die Antragstellerin zu 1) u. a. an fortschreitender Luftnot, die – unabhängig von der Frage, ob die Öfen in ihrer bisherigen Wohnung funktionstüchtig sind – das Wohnen in einer mit Kohleöfen beheizten Wohnung schlechterdings nicht angezeigt erscheinen lässt. Muss der Antragsgegner den Antragstellern vor diesem Hintergrund die laufenden Kosten der Unterkunft für die im Tenor bezeichnete Wohnung erbringen, steht den Antragstellern als Folge hiervon darüber hinaus im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf die im Übrigen begehrten Leistungen zu, weil dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne diese Leistungen nicht zum Durchbruch verholfen werden kann. Klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass er den Antragsgegner – noch dazu nur für den Fall des Zustandekommens des neuen Mietverhältnisses – lediglich dazu verpflichtet hat, den Antragstellern die tenorierten Beträge – vorläufig – zu zahlen. Wie der Antragsgegner diesem Zahlungsausspruch Folge leistet, d. h. ob er insoweit Bewilligungsbescheide vorschalten und sich – was nach den Bestimmungen des SGB II allerdings nur hinsichtlich der Mietkaution und der Umzugskosten möglich erscheint – auf eine nur darlehensweise Leistungsgewährung beschränken will, bleibt ihm überlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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