Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RA 111/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 282/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Außenhandelsbetrieb
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2006 hinsichtlich der Kosten abgeändert.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu einem Drittel zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis zum 12. August 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersver-sorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen hat.
Mit Urkunde der technischen Hochschule O.-v.-G. M. vom 16. September 1968 wurde dem Kläger der Akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen.
Zuletzt vor dem streitigen Zeitraum war der Kläger nach den Eintragungen im Sozial-versicherungsausweis (SVA) im VEB Metalleichtbaukombinat Calbe, Werk 3 beschäf-tigt. Im Oktober 1975 schlossen der Kläger, das VE Metalleichtbaukombinat und die AHU (Außenhandelsunternehmen) Li. GmbH eine "Dreiecksvereinbarung". Damit sollte ein Auslandseinsatz des Klägers vorbereitet werden. In Pkt. 3. der Vereinbarung heißt es wörtlich: "Nach Absolvierung der Vorbereitungslehrgänge erfolgt eine kurzfristige Vorbereitung im AHU L ... Zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Übernahme des Kollegen H. in das Arbeitsrechtsverhältnis des AHU L ... " In Pkt. 5. heißt es: "Das VE Metalleicht-baukombinat übernimmt Kollegen H. nach Beendigung seines Auslandseinsatzes wie-der in ein Arbeitsrechtsverhältnis. Die Dauer des Auslandseinsatzes wird auf die Zeit der Zugehörigkeit zum Metalleichtbaukombinat angerechnet."
Im SVA des Klägers ist als Beschäftigungsbetrieb ab 1. Mai 1976 die L. GmbH einge-tragen, ab 1. Januar 1981 der L.-B.-E.-I., Volkseigener Außenhandelsbetrieb und ab 13. August 1981 der VEB Metalleichtbaukombinat Werk Calbe.
Am 13. November 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Im Antrag gab der Kläger an, im Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis zum 12. August 1981 in der L. GmbH beschäftigt gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 4. September 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers für den Zeitraum vom 1. Oktober 1968 bis 30. Juni 1990 ab. Dagegen erhob der Kläger am 1. Oktober 2002 Widerspruch. Am 8. Dezember 2003 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie anerkannte, dass die Voraussetzungen des § 1 des Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) erfüllt seien. Außerdem stellte sie die Zeiten vom 1. Mai 1969 bis zum 30. April 1976 und vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelli-genz fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2004 wies die Beklagten den Wi-derspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Kläger sei im Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis 12. August 1981 in der L.-GmbH und im Außen-handelsunternehmen der DDR beschäftigt gewesen sei. Die genannten Betriebe seien weder volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) noch solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zu-sätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) gleichgestellt gewe-sen. Auch im Zeitraum vom 13. August 1981 bis 31. Dezember 1984 habe der Kläger die Voraussetzung zur Einbeziehung in der Zusatzversorgung nicht erfüllt. Er sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonomen zu führen. Er sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als G. E. beschäftigt gewesen.
Am 5. März 2004 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2006 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abge-wiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. Juni 2006 zugestellt.
Am 4. Juli 2006 hat der Kläger Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Gericht hat mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand in einem Ter-min erörtert und dem Kläger eine Kopie des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R übersandt. Die Beklagte hat ein Teilaner-kenntnis abgegeben und den Zeitraum vom 13. August 1981 bis zum 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Nachdem der Kläger zunächst behauptet hat, durchgängig im VEB Metalleichtbau-kombinat beschäftigt gewesen zu sein, ist er nunmehr der Ansicht, aus den Regelun-gen der Dreiecksvereinbarung ergebe sich, dass auch die Zeit vom 1. Mai 1976 bis zum 12. August 1981 als Zeit der Zugehörigkeit der zusätzlichen Altersversorgung an-zuerkennen sei. Danach sollte nämlich die Dauer des Auslandseinsatzes auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit zum Metalleichtbaukombinat angerechnet werden. Im Aus-land habe er auch ingenieurtechnische Tätigkeiten im Produktionsprozess zu verrich-ten gehabt. Dort seien Stahlbauhallen und andere Bauwerke errichtet worden und er habe ständig auf die Verbesserung der Lager-, Transport- und Montageprozesse Ein-fluss nehmen müssen. Letztendlich habe er durch seine Auslandstätigkeit auch dazu beigetragen, dass der VEB Metalleichtbaukombinat seine staatlichen Aufgaben erfüllen konnte.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis zum 12. Au-gust 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis 12. August 1981 könne nicht anerkannt werden, da es sich bei der L.-GmbH nicht um einen volkseigenen Pro-duktionsbetrieb im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gehandelt habe. Es sei auch kein gleichgestellter Betrieb ge-wesen.
Ein Gerichtsverfahren wegen einer Rentensache ist zwischen den Beteiligten nicht anhängig.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung allein durch den Berichterstatter ohne münd-liche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2008 und 12. Februar 2009 zugestimmt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formalen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen vor, da die Beteiligten einer solchen Entscheidung schriftlich zugestimmt haben. Außerdem ist die Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als einfach anzusehen (zu dieser Voraussetzung siehe BSG, Urteil vom 8. November 2007, Az: B 9/9a SB 3/06 R, do-kumentiert in juris, Rdnr. 20 ff.).
Die nach § 143 SGG statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist nur in Hinsicht auf die Kostenentscheidung des Sozialgerichtes begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 6. Februar 2004, beschwert, soweit er noch Gegenstand des Beru-fungsverfahrens ist, den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn er hat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 5 Abs. 1 AAÜG (in der Fas-sung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantrag-ten Feststellungen. Im geltend gemachten Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis zum 12. Au-gust 1981 hat der Kläger weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zu-satzversorgungssystem der technischen Intelligenz angehört.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Das Gericht kann auch im vorliegenden Fall offenlassen, inwieweit er sich der Recht-sprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Dies kann deshalb unentschieden bleiben, weil die vom BSG dafür aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die genannte Rechtsprechung des BSG vermag den Senat deshalb nicht zu überzeu-gen, weil er bezweifelt, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 12) erweitern wollte und damit das Neueinbezie-hungsverbot modifiziert hat. In den Gesetzesmaterialien finden sich dafür keine Hin-weise (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird dort immer auf den Einigungsvertrag (EVertr) Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vor-gaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretba-ren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbe-gründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Berei-che der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistun-gen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114).
Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hi-nausgehende) festlegt (a. a. O., S. 146). Auch findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbe-ziehung in ein Versorgungssystem" und der "Berechtigung auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Das BSG geht sogar selbst davon aus, dass die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Angesprochenen konkret einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O., S. 12), obwohl der Gesetzgeber auch hier den Terminus "Zuge-hörigkeit zu einem Versorgungssystem" benutzt (BT-Drs. 12/826 S. 21). Dies hält der Senat für widersprüchlich.
Diese Kritikpunkte an der ständigen Rechtsprechung des BSG veranlassen das Ge-richt dazu, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls auch dann strikt einzuhalten, wenn sie als solche enger gefasst sind, als sie im Einzelnen überzeugend abzuleiten sind. Nur wenn danach die Anwendbarkeit des AAÜG bejaht werden müss-te, würde sich die Frage stellen, ob das Gericht in klärungsbedürftiger Weise von der genannten Rechtsprechung des BSG abweicht.
Im vorliegenden Fall muss dies nicht geschehen, da die vom 4. Senat des BSG aufge-stellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach hängt der Anspruch im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Be-trieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzun-gen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum als Ingenieur zwar die persönli-che, nicht jedoch die betriebliche Voraussetzung.
Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570, § 1 AAÜG, Nr. 2, Rdnr. 31). Arbeitgeber des Klägers war im streitgegenständ-lichen Zeitraum die AHU L. GmbH bzw. der L.-B.-E.-I., Volkseigener Außenhandelsbe-trieb. Dies ergibt sich aus der Dreiecksvereinbarung und den Eintragungen im SVA. Nach der Vereinbarung übernahm der AHU L. das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem VE Metalleichtbaukombinat. Dies kann nur so zu verstehen sein, dass der AHU L. an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers des Klägers rückte. Dafür sprechen auch die Eintragungen im SVA und die Angabe des Klägers in seinem Antrag, wonach er ab 1. Mai 1976 bei der L. GmbH beschäftigt war. Auch die Klägervertreter haben in diesem Sinne vor dem Sozialgericht in einem Schreiben vom 7. Oktober 2004 vorgetragen.
Auch die Regelung in der Dreiecksvereinbarung, wonach die Zeit des Auslandseinsat-zes des Klägers als Zugehörigkeit zum Metalleichtbaukombinat gerechnet werden soll, spricht dafür, dass der Kläger den Arbeitgeber wechselte. Wäre er nämlich weiterhin beim Metalleichtbaukombinat beschäftigt gewesen, hätte es einer solchen Regelung nicht bedurft.
Die Regelung über die Zeit der Betriebszugehörigkeit hat auf die Feststellung von Zei-ten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz jedoch keine Bedeutung. Damit erkannte der Betrieb nur einseitig an, dass er die Zeit der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als Zeit der Beschäftigung in seinem Betrieb berücksichtigen wird. Dies konnte Folgen haben für die Höhe von Prämienzah-lungen oder Jubiläen in Zusammenhang mit der Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitge-ber in diesem Zeitraum bleibt jedoch der andere Betrieb.
Der AHU L. GmbH war bereits kein volkseigener Betrieb. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der im Mai 1976 geltenden Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB (VEB-VO) traten die rechtsfähigen volks-eigenen Betriebe unter ihrem Namen im Rechtsverkehr auf. Das Gleiche galt auch für die volkseigenen Kombinate und die VVB (§§ 28 Abs. 1, 35 Abs. 1 VEB-VO). Die AHU L. GmbH trat gerade nicht unter der Bezeichnung als VEB auf, sondern als GmbH. Eine GmbH unterfiel jedoch aufgrund ihrer Gesellschaftsform nicht dem Anwendungs-bereich des Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1, Nr. 7, Leitsatz).
Die AHU L. GmbH war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Außenhandelsunternehmen sind in der 2. DB nicht aufgezählt. Gleichgestellt sind jedoch nur solche "Einrichtungen", die in § 1 Abs. 2 der 2. DB abschließend aufge-führt sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 4 RA 23/04 R, Soz-R 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich. Der Eini-gungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überführung bestehender Versorgungsansprü-che und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich untersagt. Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von der DDR erlassenen Versorgungsregelungen ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus ist nicht erlaubt (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) und würde das Einbeziehungsverbot unter-laufen (BSG, a. a. O., S. 36).
Der L.-B.-E.-I., Volkseigener Außenhandelsbetrieb war kein volkseigener Produktions-betrieb.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtpro-duzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Ferti-gung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Der Beschäfti-gungsbetrieb des Klägers war jedoch ein Betrieb, der Handel betrieben hat. Dies hat der Kläger selber in einem Erörterungstermin angegeben. Damit hat er keine Sachgü-ter produziert. Es handelt sich bei dem Betrieb auch nicht um einen gleichgestellte Ein-richtung. Er ist nicht in der Aufzählung der 2. DB genannt. Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich (siehe oben).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte im gerichtlichen Verfahren weitere Zeiten anerkannt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht. Weder weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auf noch weicht der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Ziff. 2 SGG genannten Gerichte ab.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu einem Drittel zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis zum 12. August 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersver-sorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen hat.
Mit Urkunde der technischen Hochschule O.-v.-G. M. vom 16. September 1968 wurde dem Kläger der Akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen.
Zuletzt vor dem streitigen Zeitraum war der Kläger nach den Eintragungen im Sozial-versicherungsausweis (SVA) im VEB Metalleichtbaukombinat Calbe, Werk 3 beschäf-tigt. Im Oktober 1975 schlossen der Kläger, das VE Metalleichtbaukombinat und die AHU (Außenhandelsunternehmen) Li. GmbH eine "Dreiecksvereinbarung". Damit sollte ein Auslandseinsatz des Klägers vorbereitet werden. In Pkt. 3. der Vereinbarung heißt es wörtlich: "Nach Absolvierung der Vorbereitungslehrgänge erfolgt eine kurzfristige Vorbereitung im AHU L ... Zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Übernahme des Kollegen H. in das Arbeitsrechtsverhältnis des AHU L ... " In Pkt. 5. heißt es: "Das VE Metalleicht-baukombinat übernimmt Kollegen H. nach Beendigung seines Auslandseinsatzes wie-der in ein Arbeitsrechtsverhältnis. Die Dauer des Auslandseinsatzes wird auf die Zeit der Zugehörigkeit zum Metalleichtbaukombinat angerechnet."
Im SVA des Klägers ist als Beschäftigungsbetrieb ab 1. Mai 1976 die L. GmbH einge-tragen, ab 1. Januar 1981 der L.-B.-E.-I., Volkseigener Außenhandelsbetrieb und ab 13. August 1981 der VEB Metalleichtbaukombinat Werk Calbe.
Am 13. November 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Im Antrag gab der Kläger an, im Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis zum 12. August 1981 in der L. GmbH beschäftigt gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 4. September 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers für den Zeitraum vom 1. Oktober 1968 bis 30. Juni 1990 ab. Dagegen erhob der Kläger am 1. Oktober 2002 Widerspruch. Am 8. Dezember 2003 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie anerkannte, dass die Voraussetzungen des § 1 des Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) erfüllt seien. Außerdem stellte sie die Zeiten vom 1. Mai 1969 bis zum 30. April 1976 und vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelli-genz fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2004 wies die Beklagten den Wi-derspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Kläger sei im Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis 12. August 1981 in der L.-GmbH und im Außen-handelsunternehmen der DDR beschäftigt gewesen sei. Die genannten Betriebe seien weder volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) noch solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zu-sätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) gleichgestellt gewe-sen. Auch im Zeitraum vom 13. August 1981 bis 31. Dezember 1984 habe der Kläger die Voraussetzung zur Einbeziehung in der Zusatzversorgung nicht erfüllt. Er sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonomen zu führen. Er sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als G. E. beschäftigt gewesen.
Am 5. März 2004 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2006 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abge-wiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. Juni 2006 zugestellt.
Am 4. Juli 2006 hat der Kläger Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Gericht hat mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand in einem Ter-min erörtert und dem Kläger eine Kopie des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R übersandt. Die Beklagte hat ein Teilaner-kenntnis abgegeben und den Zeitraum vom 13. August 1981 bis zum 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Nachdem der Kläger zunächst behauptet hat, durchgängig im VEB Metalleichtbau-kombinat beschäftigt gewesen zu sein, ist er nunmehr der Ansicht, aus den Regelun-gen der Dreiecksvereinbarung ergebe sich, dass auch die Zeit vom 1. Mai 1976 bis zum 12. August 1981 als Zeit der Zugehörigkeit der zusätzlichen Altersversorgung an-zuerkennen sei. Danach sollte nämlich die Dauer des Auslandseinsatzes auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit zum Metalleichtbaukombinat angerechnet werden. Im Aus-land habe er auch ingenieurtechnische Tätigkeiten im Produktionsprozess zu verrich-ten gehabt. Dort seien Stahlbauhallen und andere Bauwerke errichtet worden und er habe ständig auf die Verbesserung der Lager-, Transport- und Montageprozesse Ein-fluss nehmen müssen. Letztendlich habe er durch seine Auslandstätigkeit auch dazu beigetragen, dass der VEB Metalleichtbaukombinat seine staatlichen Aufgaben erfüllen konnte.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis zum 12. Au-gust 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis 12. August 1981 könne nicht anerkannt werden, da es sich bei der L.-GmbH nicht um einen volkseigenen Pro-duktionsbetrieb im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gehandelt habe. Es sei auch kein gleichgestellter Betrieb ge-wesen.
Ein Gerichtsverfahren wegen einer Rentensache ist zwischen den Beteiligten nicht anhängig.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung allein durch den Berichterstatter ohne münd-liche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2008 und 12. Februar 2009 zugestimmt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formalen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen vor, da die Beteiligten einer solchen Entscheidung schriftlich zugestimmt haben. Außerdem ist die Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als einfach anzusehen (zu dieser Voraussetzung siehe BSG, Urteil vom 8. November 2007, Az: B 9/9a SB 3/06 R, do-kumentiert in juris, Rdnr. 20 ff.).
Die nach § 143 SGG statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist nur in Hinsicht auf die Kostenentscheidung des Sozialgerichtes begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 6. Februar 2004, beschwert, soweit er noch Gegenstand des Beru-fungsverfahrens ist, den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn er hat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 5 Abs. 1 AAÜG (in der Fas-sung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantrag-ten Feststellungen. Im geltend gemachten Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis zum 12. Au-gust 1981 hat der Kläger weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zu-satzversorgungssystem der technischen Intelligenz angehört.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Das Gericht kann auch im vorliegenden Fall offenlassen, inwieweit er sich der Recht-sprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Dies kann deshalb unentschieden bleiben, weil die vom BSG dafür aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die genannte Rechtsprechung des BSG vermag den Senat deshalb nicht zu überzeu-gen, weil er bezweifelt, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 12) erweitern wollte und damit das Neueinbezie-hungsverbot modifiziert hat. In den Gesetzesmaterialien finden sich dafür keine Hin-weise (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird dort immer auf den Einigungsvertrag (EVertr) Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vor-gaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretba-ren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbe-gründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Berei-che der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistun-gen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114).
Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hi-nausgehende) festlegt (a. a. O., S. 146). Auch findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbe-ziehung in ein Versorgungssystem" und der "Berechtigung auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Das BSG geht sogar selbst davon aus, dass die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Angesprochenen konkret einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O., S. 12), obwohl der Gesetzgeber auch hier den Terminus "Zuge-hörigkeit zu einem Versorgungssystem" benutzt (BT-Drs. 12/826 S. 21). Dies hält der Senat für widersprüchlich.
Diese Kritikpunkte an der ständigen Rechtsprechung des BSG veranlassen das Ge-richt dazu, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls auch dann strikt einzuhalten, wenn sie als solche enger gefasst sind, als sie im Einzelnen überzeugend abzuleiten sind. Nur wenn danach die Anwendbarkeit des AAÜG bejaht werden müss-te, würde sich die Frage stellen, ob das Gericht in klärungsbedürftiger Weise von der genannten Rechtsprechung des BSG abweicht.
Im vorliegenden Fall muss dies nicht geschehen, da die vom 4. Senat des BSG aufge-stellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach hängt der Anspruch im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Be-trieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzun-gen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum als Ingenieur zwar die persönli-che, nicht jedoch die betriebliche Voraussetzung.
Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570, § 1 AAÜG, Nr. 2, Rdnr. 31). Arbeitgeber des Klägers war im streitgegenständ-lichen Zeitraum die AHU L. GmbH bzw. der L.-B.-E.-I., Volkseigener Außenhandelsbe-trieb. Dies ergibt sich aus der Dreiecksvereinbarung und den Eintragungen im SVA. Nach der Vereinbarung übernahm der AHU L. das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem VE Metalleichtbaukombinat. Dies kann nur so zu verstehen sein, dass der AHU L. an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers des Klägers rückte. Dafür sprechen auch die Eintragungen im SVA und die Angabe des Klägers in seinem Antrag, wonach er ab 1. Mai 1976 bei der L. GmbH beschäftigt war. Auch die Klägervertreter haben in diesem Sinne vor dem Sozialgericht in einem Schreiben vom 7. Oktober 2004 vorgetragen.
Auch die Regelung in der Dreiecksvereinbarung, wonach die Zeit des Auslandseinsat-zes des Klägers als Zugehörigkeit zum Metalleichtbaukombinat gerechnet werden soll, spricht dafür, dass der Kläger den Arbeitgeber wechselte. Wäre er nämlich weiterhin beim Metalleichtbaukombinat beschäftigt gewesen, hätte es einer solchen Regelung nicht bedurft.
Die Regelung über die Zeit der Betriebszugehörigkeit hat auf die Feststellung von Zei-ten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz jedoch keine Bedeutung. Damit erkannte der Betrieb nur einseitig an, dass er die Zeit der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als Zeit der Beschäftigung in seinem Betrieb berücksichtigen wird. Dies konnte Folgen haben für die Höhe von Prämienzah-lungen oder Jubiläen in Zusammenhang mit der Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitge-ber in diesem Zeitraum bleibt jedoch der andere Betrieb.
Der AHU L. GmbH war bereits kein volkseigener Betrieb. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der im Mai 1976 geltenden Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB (VEB-VO) traten die rechtsfähigen volks-eigenen Betriebe unter ihrem Namen im Rechtsverkehr auf. Das Gleiche galt auch für die volkseigenen Kombinate und die VVB (§§ 28 Abs. 1, 35 Abs. 1 VEB-VO). Die AHU L. GmbH trat gerade nicht unter der Bezeichnung als VEB auf, sondern als GmbH. Eine GmbH unterfiel jedoch aufgrund ihrer Gesellschaftsform nicht dem Anwendungs-bereich des Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1, Nr. 7, Leitsatz).
Die AHU L. GmbH war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Außenhandelsunternehmen sind in der 2. DB nicht aufgezählt. Gleichgestellt sind jedoch nur solche "Einrichtungen", die in § 1 Abs. 2 der 2. DB abschließend aufge-führt sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 4 RA 23/04 R, Soz-R 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich. Der Eini-gungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überführung bestehender Versorgungsansprü-che und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich untersagt. Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von der DDR erlassenen Versorgungsregelungen ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus ist nicht erlaubt (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) und würde das Einbeziehungsverbot unter-laufen (BSG, a. a. O., S. 36).
Der L.-B.-E.-I., Volkseigener Außenhandelsbetrieb war kein volkseigener Produktions-betrieb.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtpro-duzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Ferti-gung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Der Beschäfti-gungsbetrieb des Klägers war jedoch ein Betrieb, der Handel betrieben hat. Dies hat der Kläger selber in einem Erörterungstermin angegeben. Damit hat er keine Sachgü-ter produziert. Es handelt sich bei dem Betrieb auch nicht um einen gleichgestellte Ein-richtung. Er ist nicht in der Aufzählung der 2. DB genannt. Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich (siehe oben).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte im gerichtlichen Verfahren weitere Zeiten anerkannt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht. Weder weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auf noch weicht der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Ziff. 2 SGG genannten Gerichte ab.
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