L 8 KR 52/09 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 18 KR 12/09 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 52/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Das vorliegende Verfahren betrifft im einstweiligen Rechtsschutz die Befreiung von der Zuzahlung beziehungsweise die Befreiung von Zuzahlungen aller Art in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Antragsteller beantragten am 25. Dezember 2008 bei der Antragsgegnerin die Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr 2009. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 informierte die Antragsgegnerin die Antragsteller darüber, dass die persönliche Belastungsgrenze für das Jahr 2009 auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt insgesamt 102,51 EUR betrage. Gleichzeitig bot die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Vorauszahlung an.

Den von den Antragstellern am 13. Januar 2009 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Zwecke der Befreiung von "Zuzahlungen aller Art" lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2009 ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es, dass für die von den Antragstellern begehrte vollständige Befreiung von Zuzahlungen keine gesetzliche Grundlage bestehe. Nach § 62 Abs. 1 S. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) betrage die Belastungsgrenze für chronisch Kranke 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Hiernach sei es ausgeschlossen, dass das Gericht eine vorläufige vollständige Befreiung von der Zuzahlung ausspreche.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. Februar 2009 erhobene Beschwerde, mit der die Antragsteller nach wie vor im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine vollständige Befreiung von jeglichen Zuzahlungen begehren. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, dass das Sozialgericht falsche Zahlen zu Grunde gelegt habe. Der "Nettoverdienst" aus der Rente der Antragstellerin betrage 609,80 EUR und nicht, wie berücksichtigt, 679,82 EUR. Der "Nettoverdienst" des Antragstellers betrage 487,52 EUR und nicht, wie berücksichtigt, 552,40 EUR. Bestritten wird auch, dass zu ihren Gunsten eine monatliche Zahlung von dem Sozialamt in Höhe von 39,52 EUR erfolge. Das "Berechnete" hätten sie nie erhalten.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer beantragen (ausdrücklich),
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt vom 18. Februar 2009 aufzuheben und die "totale Befreiung von Zuzahlungen bzw. die Befreiung von Zuzahlungen aller Art bei der Antragsgegnerin" anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen seit dem 1. April 2004 gesetzlich nicht mehr vorgesehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsverfahrensakte der Antragsgegnerin, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2009 eingelegte Beschwerde ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist rechtmäßig. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie von jeglicher Zuzahlung freizustellen.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts (Anordnungsanspruch) des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund; Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier in Betracht kommende Regelungsanordnung (Satz 2) war auch im Beschwerdeverfahren abzulehnen, weil sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sind (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (Artikel 1 Nr. 40 GKV-Modernisierungsgesetz - G M G -; BGBl. I, S. 2190) haben Versicherte während jeden Kalenderjahres Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze zu leisten; wird diese Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert dieser jährlichen Bruttoeinnahmen (§ 62 Abs. 1 S. 2 SGB V). Die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen, nunmehr im Falle der Antragsteller streitigen Zuzahlungsregelungen führten dazu, dass die bis dahin von Zuzahlungen gänzlich ausgenommenen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls zur Zuzahlung verpflichtet wurden. Als Bezugsrahmen für die Ein-vom-Hundert- bzw. Zwei-vom-Hundert-Belastungsgrenze wurden dabei allerdings die Bruttoeinnahmen zum Teil begrenzt (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V). Die Neufassung des § 62 SGB V bescheinigte die Anwendung der reduzierten Ein-vom-Hundert-Belastungsgrenze auf "schwerwiegende" chronische Erkrankungen und führte einen besonderen Nachweis für eine Dauerbehandlung ein.

Auf der Grundlage dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ergibt sich kein Anspruch auf vollständige Befreiung von jeglichen Zuzahlungen. Dies ist von dem Sozialgericht Frankfurt am Main in dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Der Senat hat dem auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nichts hinzuzufügen. Soweit die Antragsteller meinen, dass das Sozialgericht den Betrag der jeweiligen Nettorente hätte berücksichtigen müssen, sieht das Gesetz eine andere Regelung vor. § 62 Abs. 1 und Abs. 2 stellen bei der Ermittlung der Belastung ausdrücklich auf die "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" ab. Diese gesetzliche Regelung ist bisher in der Rechtsprechung als unbedenklich erachtet worden (vgl. BSG, Urt. v. 22.4.2008 – B 1 KR 18/07 R – m.w.N.). Die von der Antragsgegnerin festgestellte Belastungsgrenze nach den Bruttoeinnahmen weist keine Fehler aus. Weitere durchgreifende Einwendungen haben die Antragsteller nicht vorgebracht. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden, weil das Beschwerdegericht die Entscheidung getroffen hat (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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