Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 674/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 878/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte über die bereits festgestellten Zeiten hinaus auch den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 31. März 1987 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Die Klägerin nahm im September 1972 ein Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen auf, das sie am 18. Juli 1975 mit Bestehen der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Ökonomie der Bauindustrie und Erlangung des Rechts, die Berufsbezeichnung "Ingenieur-Ökonom" zu führen, erfolgreich beendete. Vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1976 war sie beim volkseigenen (VE) Tiefbaukombinat als Ingenieurin für Sicherheit und Arbeitshygiene tätig. In dieser Zeit, nämlich am 19. November 1976, erhielt sie nach erfolgreichem Ablegen der Prüfungen an der Ingenieurschule für Bauwesen das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Tiefbau" zu führen. Vom 1. Januar 1977 bis zum 31. März 1987 war die Klägerin beim VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie (BMK), Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, in als "Ingenieurin für Bauwirtschaft (Preise)" tätig. Dieselbe Tätigkeit übte sie vom 1. April 1987 bis zum 31. Dezember 1987 beim VEB Ingenieurbüro und Rationalisierung Schwarze Pumpe aus. Vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 war die Klägerin als "TKO-Ingenieur" beim volkseigenen Stadtbaubetrieb beschäftigt.
Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde der Klägerin nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat die Klägerin nicht bei.
Am 28. Oktober 2002 beantragte die Klägerin die Feststellung der Zeit vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest; ebenso stellte sie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte und die Anzahl der entstandenen Arbeitsausfalltage fest. Des Weiteren führte sie aus, in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1987 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vor, weil die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei. In der Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1976 sei die Klägerin nicht ihrer Qualifikation entsprechend beschäftigt gewesen.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 10. Januar 2003 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1987 sei sie als Bauingenieurin im VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, tätig gewesen. Ihre Aufgaben seien eindeutig Ingenieurtätigkeit (Ingenieur für Bauswirtschaft) und notwendiger Teil für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen des VEB BMK – ihres übergeordneten Arbeitgebers – gewesen. In dem Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1976 sei sie beim VE Tiefbaukombinat beschäftigt gewesen. Bei der als "Arbeitshygieneinspektor" bezeichneten Tätigkeit habe es sich um die eines Ingenieurs für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit gehandelt. Der Titel sei damals ohne Bedeutung gewesen (Arbeitstitel). Zu ihren Aufgaben habe zum Beispiel die statische Standsicherheitsprüfung von Gerüsten, Erdbauwerken etc. gehört, eine reine Ingenieurtätigkeit. Entsprechende eidesstattliche Erklärungen könne sie beibringen.
Unter dem 26. Mai 2004 erließ die Beklagte einen weiteren Feststellungsbescheid. Darin hieß es, die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien erfüllt. Als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nachgewiesen seien der Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1976 sowie der Zeitraum vom 1. April 1987 bis zum 30. Juni 1990. Die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte und entstandenen Arbeitsausfalltage stellte die Beklagte fest. Der bisherige Bescheid werde, so führte sie aus, aufgehoben, soweit er diesem Bescheid, der Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde, entgegenstehe. In der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 31. März 1987 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vor, weil die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden sei.
Mit Bescheid vom 6. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück und führte zur Begründung aus, die im VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Die Klägerin sei in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt gewesen. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten jedoch weder zu den volkseigenen Produktionsbetrieben noch seien sie diesen gleichgestellt gewesen. Die Systematik der Volkswirtschaftsbetriebe der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben unterfalle. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet. Darin sei als Aufgabe bautechnischer Projektierungsbetriebe die Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens genannt. Damit bestehe kein Anspruch auf die Feststellung von weiteren Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG.
Daraufhin hat die Klägerin am 2. September 2004 Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben, um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Sie könne, so führte sie aus, mit der Begründung der Ablehnung, dass sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet habe, einfach nicht einverstanden sein, zumal ehemalige Kollegen, die im gleichen Bereich bzw. in der gleichen Abteilung wie sie gearbeitet hätten, diese Anerkennung zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz für ihre Rente erhalten hätten. Der VEB BMK Kohle und Energie sei ein volkseigener Betrieb gewesen. Ablichtungen ihres Arbeitsvertrags, einer Gehaltsänderungsmitteilung und eines Änderungsvertrags hat die Klägerin zu den Akten gereicht.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und ihre Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid im Klageverfahren noch ergänzt und vertieft.
Das Sozialgericht hat einen den VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks (Registernr.) beigezogen. Zu den Akten genommen hat es des Weiteren einen Auszug aus dem ökonomischen Lexikon, 3. Auflage, Verlag "Die Wirtschaft", Berlin, zu den Begriffen "Konstruktion", "Konstruktionsbüro" und "Projektierung".
Mit Urteil vom 27. April 2006 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen, weil sie nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst sei. Einen ihrem Begehren entsprechenden Anspruch könne die Klägerin nur haben, wenn sie berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt habe und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei.
Jedenfalls die letztgenannte, betriebliche Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Abzustellen sei insoweit auf den Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung im VEB BMK Kohle und Energie und nicht auf das Kombinat, das heißt den VEB BMK selbst. Dass es sich bei dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung um einen rechtlich eigenständigen Betrieb handele, ergebe sich schon aufgrund der insoweit maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen. Die Kombinatsbetriebe seien als Wirtschaftseinheiten der volkseigenen Wirtschaft in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen gewesen. Sie seien ökonomisch und juristisch selbständige, rechtsfähige Einheiten gewesen, die als juristische Person im eigenen Namen Verbindlichkeiten hätten begründen können und für ihre Erfüllung hätten haften müssen. Ein Kombinatsbetrieb habe einen eigenen Namen geführt, der die Bezeichnung "VEB" habe enthalten müssen und dem ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Kombinat habe hinzugefügt werden können.
Diese Voraussetzungen habe der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung erfüllt. Der Beschäftigungsbetrieb sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Ob ein solcher vorliege, beurteile sich zum einen danach, ob es sich erstens um einen VEB handele, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sei. Ferner habe zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein müssen. Zur Bestimmung des Betriebszwecks sei demnach zu ermitteln, ob eine Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgt sei und welchem übergeordneten Staatsorgan der Beschäftigungsbetrieb zugeordnet sei. Dabei müsse es sich um ein Bau- oder Industrieministerium handeln. Aufschluss über die Aufgaben des volkseigenen Betriebs könne ggf. auch ein beim Registergericht hinterlegtes Statut enthalten. Ferner sei maßgeblich, ob die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben habe, ob diese also überwiegend und vorherrschend gewesen sei. Davon ausgehend handele es sich bei dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb, denn die industrielle Produktion von Sachgütern habe dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Vielmehr habe sein Hauptzweck, wie sich schon aus der Bezeichnung des Betriebs selbst ergebe, in Projektierungsleistungen und damit in den der eigentlichen Produktion vorgelagerten und diese begleitenden Dienstleistungen bestanden. Dies habe die Klägerin bestätigt, indem sie ausgeführt habe, dass in dem Betrieb die Aufgaben für die Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen getroffen worden seien. Bei der Projektierung handele es sich im weitesten Sinne um alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionstätigkeiten erbracht würden. Die Ergebnisse seien Dokumentationen unterschiedlichster Art. Sie sei das Bindeglied zwischen der wissenschaftlich-technischen und der ökonomischen Zielsetzung für eine Investition und die Bau- und Montagepraxis, mithin eine der Produktion vorlagerte bzw. diese begleitende Dienstleistung und damit nicht selbst Produktionstätigkeit. Die Klägerin sei demzufolge im streitigen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen.
Auch habe es sich nicht um einen einem volkseigenen Betrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt. Insbesondere habe es sich bei dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung nicht um ein Konstruktionsbüro im Sinne der Vorschrift gehandelt. Als solche kämen ohnehin nur Betriebe in Betracht, die diesen Namen führten. Bereits daran fehle es hier. Darüber hinaus sei der Betrieb nicht mit der Konstruktion, sondern mit der Projektierung befasst gewesen. Demgegenüber seien Konstruktionsbüros rechtlich selbständige Einrichtungen gewesen, die sich ausschließlich mit Konstruktionstätigkeiten, das heißt der Gestaltung, dem Entwurf und der Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen befassten.
Gegen das ihr am 11. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Juni 2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Darlegungen bzgl. des Kombinatsbetriebs unterstellten, dass dieser außerhalb des BMK hätte existieren können. Tatsächlich aber habe eine enge Verzahnung zwischen den Kombinatsbetrieben bestanden. So sei zum Beispiel der Bereich Technologie vom bauausführenden Kombinatsbetrieb (KB) in den KB Forschung und Projektierung umgesetzt worden. Die Zugehörigkeit zum Kombinat sei zwingend gewesen durch die Verzahnung von Produktion und Vorbereitung. "Forschung" habe der Kombinatsbetrieb zwar im Namen geführt, faktisch habe sie in diesem Kombinatsbetrieb jedoch nicht stattgefunden; insofern sei der Titel irreführend. Hauptaufgaben des Betriebs seien gewesen: Bauvorbereitende Leistungen, Baukonstruktion für das Industriesortiment des Kombinats, Projektierung von Einzelobjekten des Hoch- und Tiefbaus, von Industrieanlagen wie Kraftwerken, Kohlefabriken etc. und von Rekonstruktionsvorhaben sowie Erarbeitung von Preisangeboten und Erarbeitung technologischer Projekte. Der Betrieb sei ein integraler Bestandteil der Industrie und des Bauwesens mit dem Status eines VEB gewesen. Es sei nicht zutreffend, dass der Begriff "VEB" an die Herstellung von Sachgütern gebunden sei. Eine Vielzahl von Ingenieurbetrieben seien beispielsweise auch VEBs gewesen. Die Folgerung, dass es sich beim Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung nicht um einen VEB gehandelt habe, sei sachlich und inhaltlich nicht zutreffend. Wie bereits festgestellt, seien zum Beispiel die Leistungen Abgabe von Leistungsverzeichnissen, Preisangeboten und von Technologieplänen eindeutig immanenter Bestandteil eines Sachgüter produzierenden Betriebs. Diese Leistungen seien aber im Bereich des VEB Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung erbracht worden, auch weil entsprechende Abteilungen vom ausführenden Bereich in den Kombinatsbetrieb umgesetzt worden seien. Auch die Behauptung, der Betrieb sei kein Konstruktionsbüro im Sinne der Vorschrift gewesen, sei nicht zutreffend. Zu den Tätigkeitsfeldern habe selbstverständlich die konstruktive Tätigkeit gehört. Die Konstruktion von Industriehallen und ihren Einzelelementen (Stützen, Riegel, Binder, Deckenelemente, Wandelemente etc.) sowie deren Pflege und Weiterentwicklung habe zu den Aufgaben des Betriebs gehört. Das, von dem das Gericht gemeint habe, es habe in ihrem Beschäftigungsbetrieb nicht stattgefunden, sei der wesentliche Aufgabenbereich gewesen, nämlich die Gestaltung, der Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen. Die Klägerin hat mehrere Zeugen für ihre Darlegungen benannt.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 19. Dezember 2002 in der Fassung des Bescheids vom 26. Mai 2004 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2004 zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31. März 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung und den diesbezüglichen Ausführungen fest und trägt ergänzend insbesondere vor, die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hänge entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben habe. Hierfür komme es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs an. Es sei daher aufgrund der wahrgenommenen Aufgaben und der Organisation zu klären, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt worden sei. Hierfür könnten zum Beispiel Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein. Dem streitgegenständlichen Betrieb habe nicht die industrielle Produktion das Gepräge gegeben. Das Aufgabengebiet des Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung im VEB Kohle und Energie habe im Wesentlichen der eigentlichen Produktion vorgelagerte Tätigkeiten (Dienstleistungen) umfasst; seine Hauptaufgabe habe auf planerischem und projektierendem Gebiet gelegen. Damit habe keine Sachgüterproduktion im oben genannten Sinne vorgelegen. Die Beklagte hat ein Konvolut an Ablichtungen von Betriebsunterlagen bzgl. des VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, und seines Rechtsnachfolgers zu den Akten gereicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch den streitigen Zeitraum als solchen ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat die Klägerin nicht. Zutreffend hat die Beklagte ihren Antrag insoweit abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da sie im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums nicht der Fall.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Die Klägerin gehörte dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz weder aufgrund einer entsprechenden Zusage noch aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung an. Sie war auch nicht nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllte und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris).
Dass auch Beschäftigungszeiten von dem letztgenannten Personenkreis Zugehörigen von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfasst sind und sein sollten, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6). Die Klägerin gehörte in der streitbefangenen Zeit nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Die Klägerin erfüllt zwar die persönliche und die sachliche Voraussetzung, denn sie verrichtete als Ingenieur-Ökonomin bzw. als Ingenieurin für Tiefbau ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeiten. Nicht erfüllt hingegen ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die betriebliche Voraussetzung.
Zu Recht haben sowohl die Beklagte als auch das erstinstanzliche Gericht insoweit nicht auf das Kombinat VEB BMK Kohle und Energie, sondern auf den Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung abgestellt. Diesen Betrieb hat die Klägerin selbst als ihren Arbeitgeber im streitbefangenen Zeitraum benannt; er war Partner des am 14. Dezember 1976 geschlossenen Arbeitsvertrags. Auch die Gehaltsänderungsmitteilung vom 4. September 1984 und der Änderungsvertrag vom 10. Juli 1986 weisen in der Kopfzeile den Kombinatsbetrieb als Arbeitgeber der Klägerin aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Betrieb auch eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355) - KombinatsVO 1979 -. Er führte einen eigenen Namen, der die Bezeichnung VEB enthielt und den Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Kombinat (§ 6 Abs. 2 KombinatsVO 1979). Er war als Wirtschaftseinheit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I S. 115) auch im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Auf den entsprechenden Antrag auf Eintragung vom 15. Oktober 1980 sowie den beigezogenen Registerauszug wird insoweit verwiesen.
Die Klägerin war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind zutreffend und werden von der Beklagten auch nicht bestritten. Von der Versorgungsordnung erfasst waren jedoch nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Der Begriff der Produktion ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden. In den Genuss dieser Privilegien wiederum sollten nicht alle Beschäftigten, sondern nur die in der zweiten Durchführungsbestimmung genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, beide zitiert nach juris). In der DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen einerseits, für die zum Beispiel die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. DDR I S. 129) - VO 1973 - unmittelbar galt, und Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft sowie Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft andererseits. Die KombinatsVO 1979 stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a.a.O.).
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken. Die Klägerin selbst hat als wesentlichen Aufgabenbereich des Kombinatsbetriebs die Gestaltung, den Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen genannt. Damit war, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, Hauptzweck des Betriebs nicht die Ausführung oder Produktion, sondern die Planung oder Projektierung. Es handelte sich entgegen der im Berufungsverfahren seitens der Klägerin vertretenen Auffassung bei dem Betrieb auch nicht um ein Konstruktionsbüro, sondern - wie der Name bereits nahelegt - um einen Projektierungsbetrieb. In seinem Urteil vom 7. September 2006 (B 4 RA 41/05 R), dem sich der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 (L 4 R 335/05, veröffentlicht in juris) angeschlossen hat, hat das BSG umfassend dargelegt, welchen Aufgabenbereich ein Projektierungsbetrieb verfolgt und wie ein derartiger Betrieb von einem Konstruktionsbüro abzugrenzen ist. Im Einzelnen führt das BSG Folgendes aus (a.a.O., Rdnrn 26 ff, zitiert nach juris): "aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden. Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene - "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss. Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 (S 909)) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 ( S 1)), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 aaO.) unterschied. An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf. Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung). Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden."
Gemessen daran hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum gerade nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet hat, denn der Betriebszweck war gerade nicht die Herstellung und der Betrieb von Teilen, Anlagenteilen oder Anlagen, wie es für ein Konstruktionsbüro typisch gewesen wäre. Vielmehr erbrachte der Kombinatsbetrieb den eigenen Ausführungen der Klägerin zufolge - für Projektierungseinrichtungen typische - Leistungen für die Lösung von Investitionsaufgaben. Zu Recht hat die Beklagte schließlich darauf hingewiesen, dass ein insoweit maßgebliches Indiz auch die Zuordnung des Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) ist.
Der Betrieb, in welchem die Klägerin beschäftigt war, war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, weil er dort nicht genannt ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, a.a.O.). Daher kann auch eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung nicht erfolgen. Ist ein Betrieb in der dort zu findenden Aufzählung am 30. Juni 1990 nicht genannt, so war er im Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme auch nicht gleichgestellt. So liegt der Fall bei Projektierungsbetrieben.
Unerheblich für den zu entscheidenden Rechtsstreit ist im Übrigen, ob Kollegen der Klägerin positive Feststellungsbescheide erhalten haben. An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist eine Behörde nicht gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte über die bereits festgestellten Zeiten hinaus auch den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 31. März 1987 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Die Klägerin nahm im September 1972 ein Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen auf, das sie am 18. Juli 1975 mit Bestehen der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Ökonomie der Bauindustrie und Erlangung des Rechts, die Berufsbezeichnung "Ingenieur-Ökonom" zu führen, erfolgreich beendete. Vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1976 war sie beim volkseigenen (VE) Tiefbaukombinat als Ingenieurin für Sicherheit und Arbeitshygiene tätig. In dieser Zeit, nämlich am 19. November 1976, erhielt sie nach erfolgreichem Ablegen der Prüfungen an der Ingenieurschule für Bauwesen das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Tiefbau" zu führen. Vom 1. Januar 1977 bis zum 31. März 1987 war die Klägerin beim VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie (BMK), Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, in als "Ingenieurin für Bauwirtschaft (Preise)" tätig. Dieselbe Tätigkeit übte sie vom 1. April 1987 bis zum 31. Dezember 1987 beim VEB Ingenieurbüro und Rationalisierung Schwarze Pumpe aus. Vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 war die Klägerin als "TKO-Ingenieur" beim volkseigenen Stadtbaubetrieb beschäftigt.
Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde der Klägerin nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat die Klägerin nicht bei.
Am 28. Oktober 2002 beantragte die Klägerin die Feststellung der Zeit vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest; ebenso stellte sie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte und die Anzahl der entstandenen Arbeitsausfalltage fest. Des Weiteren führte sie aus, in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1987 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vor, weil die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei. In der Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1976 sei die Klägerin nicht ihrer Qualifikation entsprechend beschäftigt gewesen.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 10. Januar 2003 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1987 sei sie als Bauingenieurin im VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, tätig gewesen. Ihre Aufgaben seien eindeutig Ingenieurtätigkeit (Ingenieur für Bauswirtschaft) und notwendiger Teil für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen des VEB BMK – ihres übergeordneten Arbeitgebers – gewesen. In dem Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1976 sei sie beim VE Tiefbaukombinat beschäftigt gewesen. Bei der als "Arbeitshygieneinspektor" bezeichneten Tätigkeit habe es sich um die eines Ingenieurs für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit gehandelt. Der Titel sei damals ohne Bedeutung gewesen (Arbeitstitel). Zu ihren Aufgaben habe zum Beispiel die statische Standsicherheitsprüfung von Gerüsten, Erdbauwerken etc. gehört, eine reine Ingenieurtätigkeit. Entsprechende eidesstattliche Erklärungen könne sie beibringen.
Unter dem 26. Mai 2004 erließ die Beklagte einen weiteren Feststellungsbescheid. Darin hieß es, die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien erfüllt. Als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nachgewiesen seien der Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1976 sowie der Zeitraum vom 1. April 1987 bis zum 30. Juni 1990. Die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte und entstandenen Arbeitsausfalltage stellte die Beklagte fest. Der bisherige Bescheid werde, so führte sie aus, aufgehoben, soweit er diesem Bescheid, der Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde, entgegenstehe. In der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 31. März 1987 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vor, weil die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden sei.
Mit Bescheid vom 6. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück und führte zur Begründung aus, die im VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Die Klägerin sei in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt gewesen. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten jedoch weder zu den volkseigenen Produktionsbetrieben noch seien sie diesen gleichgestellt gewesen. Die Systematik der Volkswirtschaftsbetriebe der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben unterfalle. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet. Darin sei als Aufgabe bautechnischer Projektierungsbetriebe die Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens genannt. Damit bestehe kein Anspruch auf die Feststellung von weiteren Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG.
Daraufhin hat die Klägerin am 2. September 2004 Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben, um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Sie könne, so führte sie aus, mit der Begründung der Ablehnung, dass sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet habe, einfach nicht einverstanden sein, zumal ehemalige Kollegen, die im gleichen Bereich bzw. in der gleichen Abteilung wie sie gearbeitet hätten, diese Anerkennung zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz für ihre Rente erhalten hätten. Der VEB BMK Kohle und Energie sei ein volkseigener Betrieb gewesen. Ablichtungen ihres Arbeitsvertrags, einer Gehaltsänderungsmitteilung und eines Änderungsvertrags hat die Klägerin zu den Akten gereicht.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und ihre Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid im Klageverfahren noch ergänzt und vertieft.
Das Sozialgericht hat einen den VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks (Registernr.) beigezogen. Zu den Akten genommen hat es des Weiteren einen Auszug aus dem ökonomischen Lexikon, 3. Auflage, Verlag "Die Wirtschaft", Berlin, zu den Begriffen "Konstruktion", "Konstruktionsbüro" und "Projektierung".
Mit Urteil vom 27. April 2006 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen, weil sie nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst sei. Einen ihrem Begehren entsprechenden Anspruch könne die Klägerin nur haben, wenn sie berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt habe und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei.
Jedenfalls die letztgenannte, betriebliche Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Abzustellen sei insoweit auf den Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung im VEB BMK Kohle und Energie und nicht auf das Kombinat, das heißt den VEB BMK selbst. Dass es sich bei dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung um einen rechtlich eigenständigen Betrieb handele, ergebe sich schon aufgrund der insoweit maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen. Die Kombinatsbetriebe seien als Wirtschaftseinheiten der volkseigenen Wirtschaft in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen gewesen. Sie seien ökonomisch und juristisch selbständige, rechtsfähige Einheiten gewesen, die als juristische Person im eigenen Namen Verbindlichkeiten hätten begründen können und für ihre Erfüllung hätten haften müssen. Ein Kombinatsbetrieb habe einen eigenen Namen geführt, der die Bezeichnung "VEB" habe enthalten müssen und dem ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Kombinat habe hinzugefügt werden können.
Diese Voraussetzungen habe der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung erfüllt. Der Beschäftigungsbetrieb sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Ob ein solcher vorliege, beurteile sich zum einen danach, ob es sich erstens um einen VEB handele, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sei. Ferner habe zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein müssen. Zur Bestimmung des Betriebszwecks sei demnach zu ermitteln, ob eine Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgt sei und welchem übergeordneten Staatsorgan der Beschäftigungsbetrieb zugeordnet sei. Dabei müsse es sich um ein Bau- oder Industrieministerium handeln. Aufschluss über die Aufgaben des volkseigenen Betriebs könne ggf. auch ein beim Registergericht hinterlegtes Statut enthalten. Ferner sei maßgeblich, ob die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben habe, ob diese also überwiegend und vorherrschend gewesen sei. Davon ausgehend handele es sich bei dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb, denn die industrielle Produktion von Sachgütern habe dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Vielmehr habe sein Hauptzweck, wie sich schon aus der Bezeichnung des Betriebs selbst ergebe, in Projektierungsleistungen und damit in den der eigentlichen Produktion vorgelagerten und diese begleitenden Dienstleistungen bestanden. Dies habe die Klägerin bestätigt, indem sie ausgeführt habe, dass in dem Betrieb die Aufgaben für die Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen getroffen worden seien. Bei der Projektierung handele es sich im weitesten Sinne um alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionstätigkeiten erbracht würden. Die Ergebnisse seien Dokumentationen unterschiedlichster Art. Sie sei das Bindeglied zwischen der wissenschaftlich-technischen und der ökonomischen Zielsetzung für eine Investition und die Bau- und Montagepraxis, mithin eine der Produktion vorlagerte bzw. diese begleitende Dienstleistung und damit nicht selbst Produktionstätigkeit. Die Klägerin sei demzufolge im streitigen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen.
Auch habe es sich nicht um einen einem volkseigenen Betrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt. Insbesondere habe es sich bei dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung nicht um ein Konstruktionsbüro im Sinne der Vorschrift gehandelt. Als solche kämen ohnehin nur Betriebe in Betracht, die diesen Namen führten. Bereits daran fehle es hier. Darüber hinaus sei der Betrieb nicht mit der Konstruktion, sondern mit der Projektierung befasst gewesen. Demgegenüber seien Konstruktionsbüros rechtlich selbständige Einrichtungen gewesen, die sich ausschließlich mit Konstruktionstätigkeiten, das heißt der Gestaltung, dem Entwurf und der Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen befassten.
Gegen das ihr am 11. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Juni 2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Darlegungen bzgl. des Kombinatsbetriebs unterstellten, dass dieser außerhalb des BMK hätte existieren können. Tatsächlich aber habe eine enge Verzahnung zwischen den Kombinatsbetrieben bestanden. So sei zum Beispiel der Bereich Technologie vom bauausführenden Kombinatsbetrieb (KB) in den KB Forschung und Projektierung umgesetzt worden. Die Zugehörigkeit zum Kombinat sei zwingend gewesen durch die Verzahnung von Produktion und Vorbereitung. "Forschung" habe der Kombinatsbetrieb zwar im Namen geführt, faktisch habe sie in diesem Kombinatsbetrieb jedoch nicht stattgefunden; insofern sei der Titel irreführend. Hauptaufgaben des Betriebs seien gewesen: Bauvorbereitende Leistungen, Baukonstruktion für das Industriesortiment des Kombinats, Projektierung von Einzelobjekten des Hoch- und Tiefbaus, von Industrieanlagen wie Kraftwerken, Kohlefabriken etc. und von Rekonstruktionsvorhaben sowie Erarbeitung von Preisangeboten und Erarbeitung technologischer Projekte. Der Betrieb sei ein integraler Bestandteil der Industrie und des Bauwesens mit dem Status eines VEB gewesen. Es sei nicht zutreffend, dass der Begriff "VEB" an die Herstellung von Sachgütern gebunden sei. Eine Vielzahl von Ingenieurbetrieben seien beispielsweise auch VEBs gewesen. Die Folgerung, dass es sich beim Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung nicht um einen VEB gehandelt habe, sei sachlich und inhaltlich nicht zutreffend. Wie bereits festgestellt, seien zum Beispiel die Leistungen Abgabe von Leistungsverzeichnissen, Preisangeboten und von Technologieplänen eindeutig immanenter Bestandteil eines Sachgüter produzierenden Betriebs. Diese Leistungen seien aber im Bereich des VEB Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung erbracht worden, auch weil entsprechende Abteilungen vom ausführenden Bereich in den Kombinatsbetrieb umgesetzt worden seien. Auch die Behauptung, der Betrieb sei kein Konstruktionsbüro im Sinne der Vorschrift gewesen, sei nicht zutreffend. Zu den Tätigkeitsfeldern habe selbstverständlich die konstruktive Tätigkeit gehört. Die Konstruktion von Industriehallen und ihren Einzelelementen (Stützen, Riegel, Binder, Deckenelemente, Wandelemente etc.) sowie deren Pflege und Weiterentwicklung habe zu den Aufgaben des Betriebs gehört. Das, von dem das Gericht gemeint habe, es habe in ihrem Beschäftigungsbetrieb nicht stattgefunden, sei der wesentliche Aufgabenbereich gewesen, nämlich die Gestaltung, der Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen. Die Klägerin hat mehrere Zeugen für ihre Darlegungen benannt.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 19. Dezember 2002 in der Fassung des Bescheids vom 26. Mai 2004 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2004 zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31. März 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung und den diesbezüglichen Ausführungen fest und trägt ergänzend insbesondere vor, die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hänge entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben habe. Hierfür komme es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs an. Es sei daher aufgrund der wahrgenommenen Aufgaben und der Organisation zu klären, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt worden sei. Hierfür könnten zum Beispiel Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein. Dem streitgegenständlichen Betrieb habe nicht die industrielle Produktion das Gepräge gegeben. Das Aufgabengebiet des Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung im VEB Kohle und Energie habe im Wesentlichen der eigentlichen Produktion vorgelagerte Tätigkeiten (Dienstleistungen) umfasst; seine Hauptaufgabe habe auf planerischem und projektierendem Gebiet gelegen. Damit habe keine Sachgüterproduktion im oben genannten Sinne vorgelegen. Die Beklagte hat ein Konvolut an Ablichtungen von Betriebsunterlagen bzgl. des VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, und seines Rechtsnachfolgers zu den Akten gereicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch den streitigen Zeitraum als solchen ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat die Klägerin nicht. Zutreffend hat die Beklagte ihren Antrag insoweit abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da sie im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums nicht der Fall.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Die Klägerin gehörte dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz weder aufgrund einer entsprechenden Zusage noch aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung an. Sie war auch nicht nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllte und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris).
Dass auch Beschäftigungszeiten von dem letztgenannten Personenkreis Zugehörigen von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfasst sind und sein sollten, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6). Die Klägerin gehörte in der streitbefangenen Zeit nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Die Klägerin erfüllt zwar die persönliche und die sachliche Voraussetzung, denn sie verrichtete als Ingenieur-Ökonomin bzw. als Ingenieurin für Tiefbau ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeiten. Nicht erfüllt hingegen ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die betriebliche Voraussetzung.
Zu Recht haben sowohl die Beklagte als auch das erstinstanzliche Gericht insoweit nicht auf das Kombinat VEB BMK Kohle und Energie, sondern auf den Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung abgestellt. Diesen Betrieb hat die Klägerin selbst als ihren Arbeitgeber im streitbefangenen Zeitraum benannt; er war Partner des am 14. Dezember 1976 geschlossenen Arbeitsvertrags. Auch die Gehaltsänderungsmitteilung vom 4. September 1984 und der Änderungsvertrag vom 10. Juli 1986 weisen in der Kopfzeile den Kombinatsbetrieb als Arbeitgeber der Klägerin aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Betrieb auch eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355) - KombinatsVO 1979 -. Er führte einen eigenen Namen, der die Bezeichnung VEB enthielt und den Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Kombinat (§ 6 Abs. 2 KombinatsVO 1979). Er war als Wirtschaftseinheit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I S. 115) auch im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Auf den entsprechenden Antrag auf Eintragung vom 15. Oktober 1980 sowie den beigezogenen Registerauszug wird insoweit verwiesen.
Die Klägerin war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind zutreffend und werden von der Beklagten auch nicht bestritten. Von der Versorgungsordnung erfasst waren jedoch nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Der Begriff der Produktion ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden. In den Genuss dieser Privilegien wiederum sollten nicht alle Beschäftigten, sondern nur die in der zweiten Durchführungsbestimmung genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, beide zitiert nach juris). In der DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen einerseits, für die zum Beispiel die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. DDR I S. 129) - VO 1973 - unmittelbar galt, und Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft sowie Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft andererseits. Die KombinatsVO 1979 stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a.a.O.).
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken. Die Klägerin selbst hat als wesentlichen Aufgabenbereich des Kombinatsbetriebs die Gestaltung, den Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen genannt. Damit war, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, Hauptzweck des Betriebs nicht die Ausführung oder Produktion, sondern die Planung oder Projektierung. Es handelte sich entgegen der im Berufungsverfahren seitens der Klägerin vertretenen Auffassung bei dem Betrieb auch nicht um ein Konstruktionsbüro, sondern - wie der Name bereits nahelegt - um einen Projektierungsbetrieb. In seinem Urteil vom 7. September 2006 (B 4 RA 41/05 R), dem sich der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 (L 4 R 335/05, veröffentlicht in juris) angeschlossen hat, hat das BSG umfassend dargelegt, welchen Aufgabenbereich ein Projektierungsbetrieb verfolgt und wie ein derartiger Betrieb von einem Konstruktionsbüro abzugrenzen ist. Im Einzelnen führt das BSG Folgendes aus (a.a.O., Rdnrn 26 ff, zitiert nach juris): "aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden. Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene - "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss. Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 (S 909)) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 ( S 1)), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 aaO.) unterschied. An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf. Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung). Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden."
Gemessen daran hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum gerade nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet hat, denn der Betriebszweck war gerade nicht die Herstellung und der Betrieb von Teilen, Anlagenteilen oder Anlagen, wie es für ein Konstruktionsbüro typisch gewesen wäre. Vielmehr erbrachte der Kombinatsbetrieb den eigenen Ausführungen der Klägerin zufolge - für Projektierungseinrichtungen typische - Leistungen für die Lösung von Investitionsaufgaben. Zu Recht hat die Beklagte schließlich darauf hingewiesen, dass ein insoweit maßgebliches Indiz auch die Zuordnung des Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) ist.
Der Betrieb, in welchem die Klägerin beschäftigt war, war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, weil er dort nicht genannt ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, a.a.O.). Daher kann auch eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung nicht erfolgen. Ist ein Betrieb in der dort zu findenden Aufzählung am 30. Juni 1990 nicht genannt, so war er im Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme auch nicht gleichgestellt. So liegt der Fall bei Projektierungsbetrieben.
Unerheblich für den zu entscheidenden Rechtsstreit ist im Übrigen, ob Kollegen der Klägerin positive Feststellungsbescheide erhalten haben. An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist eine Behörde nicht gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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