L 12 AL 124/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 124/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts K. vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme.

Der 1980 geborene Kläger bezog ab 07. Januar 2008 Arbeitslosengeld in Höhe von 20,75 EUR täglich (Bewilligungsbescheid vom 08. Februar 2008). Am 18. Februar 2008 begann er eine berufliche Weiterbildung mit dem Ziel "Qualifizierung Lagerwesen" bei der D.-Qualification GmbH (im Folgenden: D.), welche vom 18. Februar bis 15. April 2008 dauern sollte und wofür die Beklagte ihm einen Bildungsgutschein erteilt hatte. Am 04. März 2008 brach der Kläger die Maßnahme ab.

Nachdem der Kläger am 06. März 2008 bei einer persönlichen Vorsprache gegenüber der Beklagten angegeben hatte, er fühle sich gegenüber den anderen Teilnehmern diskriminiert, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2008 den Eintritt einer Sperrzeit in der Zeit vom 05. bis 25.März 2008 fest; in dieser Zeit ruhe der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld. Der Kläger habe die berufliche Weiterbildung abgebrochen, obwohl ihm die weitere Teilnahme an der Maßnahme zumutbar gewesen sei, einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe er nicht genannt.

Mit weiteren Bescheiden vom 11. März 2008 hob die Beklagte zum Einen ihren Bewilligungsbescheid vom 08. Februar 2000 unter Hinweis auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung zum 18. Februar 2008 auf und bewilligte zum Anderen dem Kläger ab dem 26. März 2008 erneut Arbeitslosengeld, lehnte indes die Bewilligung für den Zeitraum 05. bis 25. März unter Hinweis auf die festgestellte Sperrzeit ab.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ein Mitschüler habe ihn als "Zigeuner aus Rumänien" beleidigt. Der Kläger habe sich dagegen gewehrt und sei dabei etwas laut geworden, woraufhin der Lehrer ihn aus dem Klassenzimmer geworfen habe. Am 01. März 2008 habe er von der D. eine Abmahnung erhalten, nicht jedoch der Mitschüler. In der Folgezeit habe ihn der Mitschüler erneut als "Zigeuner" bezeichnet, was ihn psychisch derart belastet habe, dass er seinem Arbeitsvermittler mitgeteilt habe, er könne die Maßnahme nicht weiter besuchen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruhe, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liege gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III vor, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung abbreche. Obwohl der Kläger im Bewilligungsbescheid vom 08. Februar 2008 ausdrücklich auf die Rechtsfolgen eines Abbruchs der beruflichen Weiterbildung hingewiesen worden sei, habe er die Maßnahme eigenmächtig beendet. Ein wichtiger Grund sei nicht ersichtlich. Ein solcher sei nur anzunehmen, wenn es bei Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit den Interessen der Beitragszahler unzumutbar gewesen wäre, weiter an der Maßnahme teilzunehmen. Probleme mit einem Mitschüler rechtfertigten keinen Abbruch. Vielmehr hätte der Kläger gemeinsam mit der D. klären müssen, wie etwaige weitere Beleidigungen vermieden werden können. Die Abmahnung durch die D. deute daraufhin, dass er kein klärendes Gespräch mit dem Maßnahmeträger gesucht und sich selbst nicht angemessen verhalten habe. Keinesfalls habe er die persönlichen Differenzen mit einem Mitschüler höher bewerten dürfen als den Erfolg der Maßnahme. Auch Beginn und Dauer der Sperrzeit seien nicht zu beanstanden.

Mit seiner am 27. März 2008 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ihm sei der weitere Besuch der Maßnahme nicht zumutbar gewesen. Obwohl der Lehrer die Beleidigungen durch den Mitschüler mitbekommen habe, habe er lediglich die Abmahnung des Klägers veranlasst, nicht hingegen eine Abmahnung des Mitschülers. Der Maßnahmeträger sei somit offenbar nicht willens gewesen, derartige Beleidigungen zu unterbinden.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Begründung des Widerspruchsbescheids gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Hiergegen richtet sich die am 08. Januar 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger macht geltend, das Urteil sei nichtig, da sich das SG in den Entscheidungsgründen nicht im Geringsten weder mit dem schriftlichen Sachvortrag, noch mit der Einlassung des Klägers im Termin, noch mit dem umfassenden Plädoyer des Bevollmächtigten im Termin auch nur ansatzweise auseinandergesetzt habe. Hierin liege ein evidenter Verstoß und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Unstreitig sei der Kläger von einem Mitschüler als Zigeuner aus einem Drecksland betitelt worden. Über diese Beleidigung, die während des Unterrichts gefallen sei, habe es zwischen den Beteiligten Streit gegeben. Der Lehrer habe die Beleidigung gehört und sei nicht gegen denjenigen eingeschritten, der den Kläger beleidigt habe, sondern habe sich veranlasst gesehen, gegen den Kläger eine Abmahnung zu veranlassen. Dieser Tatbestand sei unstreitig. Weder der Maßnahmeträger noch das Arbeitsamt hätten sich veranlasst gesehen, auf den Mitschüler in irgend einer Art und Weise einzuwirken - ihn abzumahnen, ggf. weitere Maßnahmen anzudrohen bis hin zum Ausschluss -, um weitere zukünftige Verbalinjurien zu unterbinden. Jedenfalls lasse der Widerspruchsbescheid jedwede substantiierte Auseinandersetzung mit der Frage einer rassistischen Beleidigung und deren Duldungspflicht vermissen. Der Kläger habe zumindest den Anspruch, dass sich das SG mit der Frage befasse, ob er sich dauerhaft einer Maßnahme zu stellen habe, deren Betreiber sich nicht veranlasst sehe, rassistische Bemerkungen von Mitschülern zu unterbinden. Das SG dürfe sich nicht hinter einem Widerspruchsbescheid verstecken, der durch die weiteren Schriftsätze und den Gang der mündlichen Verhandlung überholt gewesen sei. Hätte das SG sich nur ansatzweise mit der Klagebegründung und dem Plädoyer im Termin auseinandergesetzt, wäre es mit Sicherheit zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht zu dulden habe, dass ein Maßnahmeträger der Beklagten es zumindest toleriere, dass er von einem Mitschüler ungestraft als Zigeuner aus einem Drecksland betitelt werde. Das SG habe zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides in der Duldung des Maßnahmeträgers und der Beklagten von rassistischen Bemerkungen von Mitschülern liege. Bei richtiger Würdigung des unstreitigen Sachverhalts wäre das SG unzweifelhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Sperrzeit nicht in Betracht komme.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).

Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme erreicht. Der durch die dreiwöchige Sperrzeit eingetretene Ausfall an Arbeitslosengeld beläuft sich auf 435,75 EUR (20,75 EUR x 21), so dass auch unter Berücksichtigung der für den Sperrzeit-Zeitraum von der Beklagten nicht entrichteten Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der Beschwerdewert deutlich unter 750 EUR verbleibt. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, so dass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des SG grundsätzliche Bedeutung hat oder von einer Entscheidung eines der oben genannten Gerichte abweicht, bestehen nicht; hierzu bedarf es deshalb keiner weiteren Ausführungen des Senats, zumal der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht auf einen Zulassungsgrund aus § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gestützt hat.

Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor, da der Kläger keine der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmängel geltend macht, die vorliegen und auf denen das Urteil beruhen kann. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 32). Ein Verfahrensmangel verpflichtet nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn er gerügt ("geltend gemacht") wird. Dafür genügt es, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Das SG hat § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG müssen die Entscheidungsgründe zu allen entscheidungserheblichen Streitpunkten die Erwägungen, die zum Urteilsausspruch des Gerichts geführt haben, enthalten. Zum Mindestinhalt eines Urteils gehört die Angabe der angewandten Rechtsnormen und der für erfüllt bzw. nicht gegeben erachteten Tatbestandsmerkmale sowie der dafür ausschlaggebend gewesenen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (vgl. BSG SozR 1500 § 136 Nrn 8 und 10; SozR 2200 § 1246 Nr. 152; BSG SGb 1998, 13). Dies gilt jedoch nicht, wenn das SG rechtsfehlerfrei von der in § 136 Abs. 3 SGG vorgesehen Möglichkeit Gebrauch macht, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Diese Vorschrift ist durch das Gesetz zur Vereinfachung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) mit Wirkung zum 01. März 1993 in das SGG eingefügt worden. Mit ihr hat der Gesetzgeber eine § 130 b Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Regelung eingeführt, damit überflüssige Formulierungs- und Schreibarbeit erspart wird, wenn und soweit das SG der Begründung des Widerspruchsbescheids folgt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 136 Rdnr. 7d). Ob das SG gemäß § 136 Abs. 3 SGG verfährt, steht in seinem freien Ermessen. Es kann auf diese Vorschrift stets dann zurückgreifen, wenn der Widerspruchsbescheid ausreichende Entscheidungsgründe enthält und es dieser Begründung folgt, weil dann, dem Normzweck der Vorschrift entsprechend, eine Wiederholung der Argumente vermieden wird. Hat ein Beteiligter allerdings im Klageverfahren neue rechtserhebliche Tatsachen oder substantiierte Einwendungen vorgebracht und überdies entsprechende Beweisanträge gestellt, muss sich das SG damit auseinandersetzen (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer- Ladewig u.a., a.a.O., § 136 Rdnr. 7 m.w.N.). In einem solchen Fall ist eine bloße Bezugnahme auf § 136 Abs. 3 SGG nicht zulässig, denn anderenfalls würde das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz) des betreffenden Beteiligten verletzt.

So liegt es hier indessen nicht. Das SG hat ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers dessen erhebliches Vorbringen zur Kenntnis genommen und war befugt, gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug zu nehmen. Der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt war bereits im Widerspruchsverfahren bekannt, der Kläger hat ihn übereinstimmend nochmals ausführlich in der mündlichen Verhandlung geschildert, wie sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2008 entnehmen lässt. Neues Vorbringen enthielt sein Vortrag insoweit nicht. Dieses Vorbringen hat bereits die Beklagte im Widerspruchsbescheid gewürdigt. Sie hat unter Nennung der zutreffenden Rechtsgrundlagen begründet, dass der Kläger den Tatbestand einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III erfüllt hat und Dauer und Lage der Sperrzeit (§ 144 Abs. 2 und 4 SGB III) zutreffend dargestellt. Zu der hier insbesondere umstrittenen Frage, ob der Kläger einen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte, hat die Beklagte ausgeführt, dass der Kläger auf sachliche Art und Weise mit dem Maßnahmeträger hätte klären müssen, wie eventuelle weitere Beleidigungen vermieden werden könnten, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Persönliche Differenzen mit einem Mitschüler hätte der Kläger nicht höher bewerten dürfen als Notwendigkeit und Erfolg der Maßnahme. Dieser rechtlichen Wertung hat sich das SG durch die Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids angeschlossen. Neue, bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte haben sich in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben, wie sich der Niederschrift entnehmen lässt. Der Widerspruchsbescheid war damit entgegen der Auffassung des Klägers nicht "überholt".

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers geltend macht, sein Plädoyer sei nicht berücksichtigt worden, hat er nicht dargelegt, welche von ihm dargelegten rechtlichen oder tatsächlichen Ausführungen das SG nicht zur Kenntnis genommen hat und woraus sich eventuell eine abweichende Beurteilung ergeben hätte. Soweit er weiter meint, das SG habe weitere rechtliche Gesichtspunkte behandeln müssen - insbesondere die Frage der Duldungspflicht einer rassistischen Beleidigung sowie die Frage, inwieweit Beklagte und Maßnahmeträger sich die Beleidigung des Mitschülers hätten zurechnen lassen müssen -, wird damit im Kern nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen, sondern die Richtigkeit der Entscheidung angegriffen. Die Rüge der nach Ansicht des Bevollmächtigten vorliegenden Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Gründe kann jedoch die Zulassung der Berufung nicht begründen (vgl. BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 7; BSG Beschlüsse vom 08. Juli 1998 - B 11 AL 89/98 B -; vom 08. August 2002 - B 11 AL 120/02 B - ; vom 06. Februar 2003 - B 7 AL 32/02 B - ; vom 08. Februar 2006 - B 1 KR 65/05 B - (alle juris)). So liegt es hier. Die Geltendmachung einer sachlichen Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 15. Dezember 2008 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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