Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 559/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 219/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der im Jahre 1961 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf des Landwirts, später denjenigen des Dachdeckers und war ab dem Jahre 1995 als selbständiger Dachdeckermeister tätig. Nachdem er 216 Monate Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hatte, wurde er auf seinen Antrag ab dem 01.12.1998 von der Versicherungspflicht befreit. Im September 1999 stürzte er im Rahmen seiner Berufstätigkeit vom Dach und zog sich einen Bruch des linken Schlüsselbeins, des fünften linken Mittelhandknochens, eine Gehirnerschütterung sowie verschiedene Prellungen zu. Im August 2002 stürzte er gleichfalls bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gemeinsam mit einer Leiter zu Boden und erlitt einen Bruch des rechten Fersenbeins und Würfelbeins. Nach medizinischer Behandlung der Verletzungen nahm er seine Berufstätigkeit jeweils wieder auf.
Vom 04.11. bis zum 16.12.2003 sowie vom 12.04. bis zum 24.05.2007 befand sich der Kläger wegen einer rezidivierenden depressiven Störung zur stationären medizinischen Rehabilitation zunächst in der psychosomatischen Klinik Schloss W. und sodann in der Schlossklinik Bad B ... Die Entlassung erfolgte mit der Einschätzung eines vollschichtigen bzw. mehr als sechsstündigen Leistungsvermögens für die Tätigkeit als Dachdecker.
Am 01.06.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, er halte sich für seit dem Jahre 2000 erwerbsgemindert. Zu dieser Zeit habe sich seine depressive Störung aufgrund des vorausgegangenen Arbeitsunfalls entwickelt.
Mit Bescheid vom 13.07.2007 und Widerspruchsbescheid vom 28.01.2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien im Falle des Klägers nur erfüllt, wenn eine Erwerbsminderung spätestens am 31.12.2000 eingetreten sei. Dies sei aber nicht bewiesen.
Am 05.02.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Unfallakten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft betreffend die Arbeitsunfälle aus den Jahren 1999 und 2002 beigezogen und den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2008 persönlich angehört.
Mit Urteil vom 23.09.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für eine Rente wegen Erwerbsminderung (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren der Erwerbsminderung) seien nur bei Eintritt der Erwerbsminderung spätestens am 31.12.2000 erfüllt, da der Kläger lediglich bis November 1998 Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt habe. Eine spätere Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer geringfügigen abhängigen Beschäftigung sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch liege eine Ausnahme vom Erfordernis der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wegen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 01.01.1984 nicht vor und sei der Kläger nicht wegen des Arbeitsunfalls vom September 1999 vermindert erwerbsfähig. Für eine danach erforderliche Erwerbsminderung zum Ablauf des Jahres 2000 ergäben sich aus den vorhandenen Unterlagen keine Hinweise. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 15.12.2008 zugestellt worden.
Am 05.01.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei bereits seit dem Jahre 2000 erwerbsgemindert. Hierzu legt er eine vom Sozialgericht in einem Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft - S 10 U 2495/03 - eingeholte schriftliche sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. N. vom 23.12.2003 sowie eine Aufstellung über von ihm im Jahre 2000 gezahlte Arbeitslöhne vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.09.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2007 der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Freiburg sowie die beigezogenen Renten- und Rehaakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Unfallakten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft betreffend die Arbeitsunfälle aus den Jahren 1999 und 2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.01.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn ihm steht kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht vorliegen.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 240 Abs. 1 1. Halbsatz, § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI - die vorliegend angesichts der erst im Jahre 2007 erfolgten Rentenantragstellung auch mit Blick auf den vom Kläger behaupteten Eintritt der Erwerbsminderung im Jahre 2000 Anwendung finden (§ 300 Abs. 2 SGB VI) - setzt die Gewährung von Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung voraus. Danach kann dem Kläger - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf mithin verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG) - die erstrebte Rente nur dann gewährt werden, wenn eine Erwerbsminderung bis zum 31.12.2000 eingetreten ist.
Für eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums nach § 43 Abs. 4 SGB VI besteht kein Anhalt. Ferner liegen die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI für eine Ausnahme von dem in Rede stehenden Erfordernis nicht vor; auch dies hat das Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine Ausnahme nach § 43 Abs. 5 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI scheidet ebenfalls aus, da sich die rezidivierende depressive Störung des Klägers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit wesentlich auf den - wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt - insoweit allein in Betracht kommenden Arbeitsunfall vom September 1999 zurückführen lässt. Ausweislich der Reha-Entlassungsberichte der psychosomatischen Klinik Schloss W. und der Schlossklinik Bad B. sowie der im Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft - S 10 U 2495/03 - erstatteten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. N. vom 23.12.2003 liegen der depressiven Störung nämlich familiäre und partnerschaftliche Probleme zu Grunde. Demgemäß hat selbst der hier nicht maßgebliche Arbeitsunfall vom August 2002 nach der - vom Sozialgericht ebenfalls im angeführten Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft eingeholten und bei den beigezogenen Unfallakten betreffend den genannten Arbeitsunfall befindlichen - schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage der Psychotherapeutin Dr. S. vom 24.04.2004 nicht wesentlich zu der depressiven Störung des Klägers beigetragen. Vielmehr hat er, obschon ihm ausweislich der Einschätzung von Dr. S. als wiederholtem Unfall eine besondere Bedeutung zukommt, lediglich einen Beitrag dazu geleistet, dass der Kläger skeptisch ist, ob er seinen Beruf als Dachdecker weiter ausüben kann und Sorge hat, dass ihm erneut etwas zu stoßen könne. Dass der Kläger selbst im Rahmen einer orthopädischen Begutachtung durch Prof. Dr. W. am 18.03.2003 (vgl. hierzu die bei den beigezogenen Unfallakten befindlichen Gutachten vom 20.03.2003) von beruflichen Sorgen mit erheblichen psychischen Belastungen wegen der Folgen der Unfälle vom September 1999 und vom August 2002 berichtet hat, vermag angesichts der fachärztlichen Einschätzung in den genannten Reha-Entlassungsberichten nicht die Annahme zu begründen, die Arbeitsunfälle seien wesentliche Ursache seiner depressiven Störung.
Anhaltspunkte für eine nach alledem erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits im Jahre 2000 bestehen nicht. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Soweit diese die im Vordergrund der Leistungseinschätzung stehende psychische Situation des Klägers betreffen, beziehen sich lediglich die bereits angeführte schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Dr. N. sowie dessen bei den Akten der Beklagten befindliches Attest vom 22.06.2007 auch auf das Jahr 2000. Dabei sind in der genannten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage zwar psychische Beschwerden im Jahre 1982 und 1983 sowie ab Beginn des Jahres 2002 aufgeführt; für das Jahr 2000 findet sich derartiges in der schriftlichen Zeugenaussage hingegen nicht. Was den Hinweis auf das Jahr 2000 im Attest vom 22.06.2007 betrifft, hat bereits das Sozialgericht das Erforderliche ausgeführt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Hinzukommt, dass der Kläger nach dem Reha-Entlassungsbericht der psychosomatischen Klinik Schloss W. noch im Dezember 2003 für seine Tätigkeit als Dachdecker vollschichtig leistungsfähig war. Darauf, ob - wie vom Kläger vorgetragen - die Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht der Schlossklinik Bad B. aus dem Jahre 2007 nachträglich geändert worden ist, kommt es nicht an. Gleiches gilt für die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Aufstellung über von ihm im Jahre 2000 gezahlte Arbeitslöhne. Denn selbst dann, wenn das von ihm im fraglichen Jahr erzielte Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von immerhin DM 47.716 im Wesentlichen durch bezahlte Arbeitskräfte mit einem - bereits vorab vom angeführten Gewinn abgezogenen - Bruttoarbeitslohn von insgesamt DM 14.085,50 erwirtschaftet worden wäre, vermag dies die Annahme einer aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Erwerbsminderung nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der im Jahre 1961 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf des Landwirts, später denjenigen des Dachdeckers und war ab dem Jahre 1995 als selbständiger Dachdeckermeister tätig. Nachdem er 216 Monate Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hatte, wurde er auf seinen Antrag ab dem 01.12.1998 von der Versicherungspflicht befreit. Im September 1999 stürzte er im Rahmen seiner Berufstätigkeit vom Dach und zog sich einen Bruch des linken Schlüsselbeins, des fünften linken Mittelhandknochens, eine Gehirnerschütterung sowie verschiedene Prellungen zu. Im August 2002 stürzte er gleichfalls bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gemeinsam mit einer Leiter zu Boden und erlitt einen Bruch des rechten Fersenbeins und Würfelbeins. Nach medizinischer Behandlung der Verletzungen nahm er seine Berufstätigkeit jeweils wieder auf.
Vom 04.11. bis zum 16.12.2003 sowie vom 12.04. bis zum 24.05.2007 befand sich der Kläger wegen einer rezidivierenden depressiven Störung zur stationären medizinischen Rehabilitation zunächst in der psychosomatischen Klinik Schloss W. und sodann in der Schlossklinik Bad B ... Die Entlassung erfolgte mit der Einschätzung eines vollschichtigen bzw. mehr als sechsstündigen Leistungsvermögens für die Tätigkeit als Dachdecker.
Am 01.06.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, er halte sich für seit dem Jahre 2000 erwerbsgemindert. Zu dieser Zeit habe sich seine depressive Störung aufgrund des vorausgegangenen Arbeitsunfalls entwickelt.
Mit Bescheid vom 13.07.2007 und Widerspruchsbescheid vom 28.01.2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien im Falle des Klägers nur erfüllt, wenn eine Erwerbsminderung spätestens am 31.12.2000 eingetreten sei. Dies sei aber nicht bewiesen.
Am 05.02.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Unfallakten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft betreffend die Arbeitsunfälle aus den Jahren 1999 und 2002 beigezogen und den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2008 persönlich angehört.
Mit Urteil vom 23.09.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für eine Rente wegen Erwerbsminderung (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren der Erwerbsminderung) seien nur bei Eintritt der Erwerbsminderung spätestens am 31.12.2000 erfüllt, da der Kläger lediglich bis November 1998 Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt habe. Eine spätere Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer geringfügigen abhängigen Beschäftigung sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch liege eine Ausnahme vom Erfordernis der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wegen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 01.01.1984 nicht vor und sei der Kläger nicht wegen des Arbeitsunfalls vom September 1999 vermindert erwerbsfähig. Für eine danach erforderliche Erwerbsminderung zum Ablauf des Jahres 2000 ergäben sich aus den vorhandenen Unterlagen keine Hinweise. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 15.12.2008 zugestellt worden.
Am 05.01.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei bereits seit dem Jahre 2000 erwerbsgemindert. Hierzu legt er eine vom Sozialgericht in einem Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft - S 10 U 2495/03 - eingeholte schriftliche sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. N. vom 23.12.2003 sowie eine Aufstellung über von ihm im Jahre 2000 gezahlte Arbeitslöhne vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.09.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2007 der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Freiburg sowie die beigezogenen Renten- und Rehaakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Unfallakten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft betreffend die Arbeitsunfälle aus den Jahren 1999 und 2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.01.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn ihm steht kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht vorliegen.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 240 Abs. 1 1. Halbsatz, § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI - die vorliegend angesichts der erst im Jahre 2007 erfolgten Rentenantragstellung auch mit Blick auf den vom Kläger behaupteten Eintritt der Erwerbsminderung im Jahre 2000 Anwendung finden (§ 300 Abs. 2 SGB VI) - setzt die Gewährung von Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung voraus. Danach kann dem Kläger - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf mithin verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG) - die erstrebte Rente nur dann gewährt werden, wenn eine Erwerbsminderung bis zum 31.12.2000 eingetreten ist.
Für eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums nach § 43 Abs. 4 SGB VI besteht kein Anhalt. Ferner liegen die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI für eine Ausnahme von dem in Rede stehenden Erfordernis nicht vor; auch dies hat das Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine Ausnahme nach § 43 Abs. 5 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI scheidet ebenfalls aus, da sich die rezidivierende depressive Störung des Klägers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit wesentlich auf den - wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt - insoweit allein in Betracht kommenden Arbeitsunfall vom September 1999 zurückführen lässt. Ausweislich der Reha-Entlassungsberichte der psychosomatischen Klinik Schloss W. und der Schlossklinik Bad B. sowie der im Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft - S 10 U 2495/03 - erstatteten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. N. vom 23.12.2003 liegen der depressiven Störung nämlich familiäre und partnerschaftliche Probleme zu Grunde. Demgemäß hat selbst der hier nicht maßgebliche Arbeitsunfall vom August 2002 nach der - vom Sozialgericht ebenfalls im angeführten Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft eingeholten und bei den beigezogenen Unfallakten betreffend den genannten Arbeitsunfall befindlichen - schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage der Psychotherapeutin Dr. S. vom 24.04.2004 nicht wesentlich zu der depressiven Störung des Klägers beigetragen. Vielmehr hat er, obschon ihm ausweislich der Einschätzung von Dr. S. als wiederholtem Unfall eine besondere Bedeutung zukommt, lediglich einen Beitrag dazu geleistet, dass der Kläger skeptisch ist, ob er seinen Beruf als Dachdecker weiter ausüben kann und Sorge hat, dass ihm erneut etwas zu stoßen könne. Dass der Kläger selbst im Rahmen einer orthopädischen Begutachtung durch Prof. Dr. W. am 18.03.2003 (vgl. hierzu die bei den beigezogenen Unfallakten befindlichen Gutachten vom 20.03.2003) von beruflichen Sorgen mit erheblichen psychischen Belastungen wegen der Folgen der Unfälle vom September 1999 und vom August 2002 berichtet hat, vermag angesichts der fachärztlichen Einschätzung in den genannten Reha-Entlassungsberichten nicht die Annahme zu begründen, die Arbeitsunfälle seien wesentliche Ursache seiner depressiven Störung.
Anhaltspunkte für eine nach alledem erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits im Jahre 2000 bestehen nicht. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Soweit diese die im Vordergrund der Leistungseinschätzung stehende psychische Situation des Klägers betreffen, beziehen sich lediglich die bereits angeführte schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Dr. N. sowie dessen bei den Akten der Beklagten befindliches Attest vom 22.06.2007 auch auf das Jahr 2000. Dabei sind in der genannten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage zwar psychische Beschwerden im Jahre 1982 und 1983 sowie ab Beginn des Jahres 2002 aufgeführt; für das Jahr 2000 findet sich derartiges in der schriftlichen Zeugenaussage hingegen nicht. Was den Hinweis auf das Jahr 2000 im Attest vom 22.06.2007 betrifft, hat bereits das Sozialgericht das Erforderliche ausgeführt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Hinzukommt, dass der Kläger nach dem Reha-Entlassungsbericht der psychosomatischen Klinik Schloss W. noch im Dezember 2003 für seine Tätigkeit als Dachdecker vollschichtig leistungsfähig war. Darauf, ob - wie vom Kläger vorgetragen - die Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht der Schlossklinik Bad B. aus dem Jahre 2007 nachträglich geändert worden ist, kommt es nicht an. Gleiches gilt für die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Aufstellung über von ihm im Jahre 2000 gezahlte Arbeitslöhne. Denn selbst dann, wenn das von ihm im fraglichen Jahr erzielte Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von immerhin DM 47.716 im Wesentlichen durch bezahlte Arbeitskräfte mit einem - bereits vorab vom angeführten Gewinn abgezogenen - Bruttoarbeitslohn von insgesamt DM 14.085,50 erwirtschaftet worden wäre, vermag dies die Annahme einer aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Erwerbsminderung nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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