Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 4841/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 652/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1958 geborene Kläger erhob am 14. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG; S 10 R 4841/08) gegen die Beklagte und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. D ... Er begehrt Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Der Kläger beantragte am 06. Juni 2007 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Chirurg Dr. G. das Gutachten vom 21. Dezember 2007. Er diagnostizierte mäßiggradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Funktionseinschränkung sowie einen medio-linkslateralen Bandscheibenvorfall bei L 4/5. Eine belangvolle Wurzelreizsymptomatik bestehe nicht. Das Leistungsvermögen des Klägers sei soweit gemindert, dass er noch mittelschwere Arbeiten vollschichtig ausüben könne, wobei Einschränkungen für langes Stehen und häufiges Bücken beachtet werden sollten. Auch als Küchenhilfe (zuletzt ausgeübte Beschäftigung) sei er weiterhin vollschichtig einsetzbar. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 03. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei nicht mehr in der Lage, mehr als zwei Stunden täglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er leide an erheblichen Erkrankungen, deren Beeinträchtigungen in der Summe dazu führten, dass er nicht mehr in der Lage sei, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern und dort tätig zu sein. Wegen der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sei er nur eingeschränkt bewegungsfähig. Seine Zuckerkrankheit sei bislang nicht berücksichtigt worden. Er leide ständig unter starken Schmerzen. Aufgrund starker Depressionen sei er häufig tagelang nicht in der Lage, seine Wohnung zu verlassen. Zur weiteren Begründung hat er den Kurzbefund des Facharztes für Orthopädie Dr. F. vom 14. September 2005 vorgelegt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen vernommen. Facharzt für Allgemeinmedizin M. hat mitgeteilt (Auskunft vom 04. Dezember 2008), es bestehe zusätzlich zu den von Dr. G. angegebenen Diagnosen eine arterielle Hypertonie, eine Hyperlipidämie und Schwindel. Er schließe sich der Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. G. an. Facharzt für Orthopädie Dr. Mi. hat angegeben (Auskunft vom 08. Dezember 2008), er stimme dem Gutachten des Dr. G. auch hinsichtlich dessen Leistungsbeurteilung zu.
Durch Beschluss vom 26. Januar 2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sei derzeit nicht geboten. Dies ergebe sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. G. und den Auskünften der behandelnden Ärzte. Hieraus seien keine Anhaltspunkte für eine Leistungseinschränkung des Klägers zu entnehmen.
Hiergegen hat der Kläger am 02. Februar 2009 beim SG Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, bis zum Zeitpunkt der Einholung des "Gutachtens" sei die tatsächliche als auch rechtliche Möglichkeit gegeben gewesen, dass sein Anspruch zu Recht bestanden habe. Bei Einreichung der Klage hätten die Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorgelegen. Erst durch das "sachverständige Gutachten" des beauftragten Arztes hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein anders dargestellt. Dies berechtige das SG nicht, nunmehr die Erfolgsaussichten ex nunc zu beurteilen. Maßgeblich sei die Situation bei Einreichung der Klage. Die Versagung der Prozesskostenhilfe erscheine rechtsmissbräuchlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2009 aufzuheben sowie ihm für das Klageverfahren S 10 R 4841/08 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und Rechtsanwalt J. D., E., beizuordnen.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft, da das SG den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt und nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Sie hat aber keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. D. für das Klageverfahren S 10 R 4841/08.
Das SG hat den Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das Begehren des Klägers nach Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - BVerfGE 81, 347, 357). Da der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger zu verstehen ist als das Gebot einer Beweiserhebung, ist im Rahmen des Verfahrens über Prozesskostenhilfe im begrenzten Rahmen auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BVerfG NVwZ 1987, 786; NJW 1997, 2745, 2746). Der Ablehnung von Prozesskostenhilfe steht es auch nicht entgegen, wenn zur abschließenden Klärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts noch einzelne Ermittlungen - wie Befragung behandelnder Ärzte - angestellt werden.
Beide behandelnde Ärzte haben sich der Leistungseinschätzung des Dr. G. angeschlossen. Zwar hat Arzt M. mitgeteilt, der Kläger leide zusätzlich zu den von Dr. G. genannten Diagnosen an einer arteriellen Hypertonie, an Hyperlipidämie sowie an Schwindel. Die arterielle Hypertonie ist jedoch nach seinen eigenen Angabe mit einer antihypertensiven Medikation eingestellt. Die (zusätzlich) genannten Erkrankungen führen nach seiner Einschätzung jedoch nicht zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens. Es ist nicht erkennbar, weshalb eine Erwerbsminderung sich aus einem starken Bluthochdruck ergeben soll, der nach den Angaben des Arztes M. eingestellt ist. Damit liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Leistungseinschätzung des Dr. G. sprechen.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens drängt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nach Anhörung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen nicht auf.
Nicht zu beanstanden ist, dass das SG vor der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen gehört hat. Nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 118 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zwar Zeugen und Sachverständige nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Vorschrift zeigt allerdings, dass die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Gutachten auch vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommen kann. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, 786). Häufig dient diese Ermittlungstätigkeit erst dazu, den klägerischen Vortrag zu substantiieren oder schlüssig zu machen. Dies trifft insbesondere für pauschalen klägerischen Vortrag zu, wonach die Verwaltung nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt habe, also - ggf. auf anderen medizinischen Fachgebieten - weitere Gesundheitsstörungen vorlägen, nicht richtig untersucht worden sei, falsche Befunde erhoben worden seien, die Beurteilung der Beklagten falsch sei, die Gesundheitsstörungen sich verschlimmert hätten oder weitere Gesundheitsstörungen hinzugetreten seien. In diesen Fällen kann das Gericht eine Erfolgsprognose erst stellen, wenn dieser klägerische Vortrag durch entsprechende medizinische Unterlagen gestützt wird. Andernfalls hätte der Kläger durch pauschale Behauptungen der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Ermittlungstätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Bewertung des Gesundheitszustandes oder einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -, veröffentlicht in juris). Der Kläger hat in seiner Klagebegründung neue Beschwerden angegeben, ohne dies mit medizinischen Unterlagen zu belegen. Der vorgelegte Arztbrief des Dr. F. vom 14. September 2005 betraf die Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. Um die möglichen Auswirkungen der zusätzlich genannten Gesundheitsstörungen abzuschätzen, hat das SG deshalb zu Recht vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die behandelnden Ärzte nach den aktuellen Diagnosen und Befunde befragt. Nach Vorlage der Auskünfte der behandelnden Ärzte hat das SG umgehend über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden. Diese Vorgehensweise ist daher auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1958 geborene Kläger erhob am 14. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG; S 10 R 4841/08) gegen die Beklagte und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. D ... Er begehrt Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Der Kläger beantragte am 06. Juni 2007 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Chirurg Dr. G. das Gutachten vom 21. Dezember 2007. Er diagnostizierte mäßiggradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Funktionseinschränkung sowie einen medio-linkslateralen Bandscheibenvorfall bei L 4/5. Eine belangvolle Wurzelreizsymptomatik bestehe nicht. Das Leistungsvermögen des Klägers sei soweit gemindert, dass er noch mittelschwere Arbeiten vollschichtig ausüben könne, wobei Einschränkungen für langes Stehen und häufiges Bücken beachtet werden sollten. Auch als Küchenhilfe (zuletzt ausgeübte Beschäftigung) sei er weiterhin vollschichtig einsetzbar. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 03. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei nicht mehr in der Lage, mehr als zwei Stunden täglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er leide an erheblichen Erkrankungen, deren Beeinträchtigungen in der Summe dazu führten, dass er nicht mehr in der Lage sei, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern und dort tätig zu sein. Wegen der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sei er nur eingeschränkt bewegungsfähig. Seine Zuckerkrankheit sei bislang nicht berücksichtigt worden. Er leide ständig unter starken Schmerzen. Aufgrund starker Depressionen sei er häufig tagelang nicht in der Lage, seine Wohnung zu verlassen. Zur weiteren Begründung hat er den Kurzbefund des Facharztes für Orthopädie Dr. F. vom 14. September 2005 vorgelegt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen vernommen. Facharzt für Allgemeinmedizin M. hat mitgeteilt (Auskunft vom 04. Dezember 2008), es bestehe zusätzlich zu den von Dr. G. angegebenen Diagnosen eine arterielle Hypertonie, eine Hyperlipidämie und Schwindel. Er schließe sich der Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. G. an. Facharzt für Orthopädie Dr. Mi. hat angegeben (Auskunft vom 08. Dezember 2008), er stimme dem Gutachten des Dr. G. auch hinsichtlich dessen Leistungsbeurteilung zu.
Durch Beschluss vom 26. Januar 2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sei derzeit nicht geboten. Dies ergebe sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. G. und den Auskünften der behandelnden Ärzte. Hieraus seien keine Anhaltspunkte für eine Leistungseinschränkung des Klägers zu entnehmen.
Hiergegen hat der Kläger am 02. Februar 2009 beim SG Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, bis zum Zeitpunkt der Einholung des "Gutachtens" sei die tatsächliche als auch rechtliche Möglichkeit gegeben gewesen, dass sein Anspruch zu Recht bestanden habe. Bei Einreichung der Klage hätten die Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorgelegen. Erst durch das "sachverständige Gutachten" des beauftragten Arztes hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein anders dargestellt. Dies berechtige das SG nicht, nunmehr die Erfolgsaussichten ex nunc zu beurteilen. Maßgeblich sei die Situation bei Einreichung der Klage. Die Versagung der Prozesskostenhilfe erscheine rechtsmissbräuchlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2009 aufzuheben sowie ihm für das Klageverfahren S 10 R 4841/08 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und Rechtsanwalt J. D., E., beizuordnen.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft, da das SG den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt und nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Sie hat aber keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. D. für das Klageverfahren S 10 R 4841/08.
Das SG hat den Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das Begehren des Klägers nach Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - BVerfGE 81, 347, 357). Da der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger zu verstehen ist als das Gebot einer Beweiserhebung, ist im Rahmen des Verfahrens über Prozesskostenhilfe im begrenzten Rahmen auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BVerfG NVwZ 1987, 786; NJW 1997, 2745, 2746). Der Ablehnung von Prozesskostenhilfe steht es auch nicht entgegen, wenn zur abschließenden Klärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts noch einzelne Ermittlungen - wie Befragung behandelnder Ärzte - angestellt werden.
Beide behandelnde Ärzte haben sich der Leistungseinschätzung des Dr. G. angeschlossen. Zwar hat Arzt M. mitgeteilt, der Kläger leide zusätzlich zu den von Dr. G. genannten Diagnosen an einer arteriellen Hypertonie, an Hyperlipidämie sowie an Schwindel. Die arterielle Hypertonie ist jedoch nach seinen eigenen Angabe mit einer antihypertensiven Medikation eingestellt. Die (zusätzlich) genannten Erkrankungen führen nach seiner Einschätzung jedoch nicht zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens. Es ist nicht erkennbar, weshalb eine Erwerbsminderung sich aus einem starken Bluthochdruck ergeben soll, der nach den Angaben des Arztes M. eingestellt ist. Damit liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Leistungseinschätzung des Dr. G. sprechen.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens drängt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nach Anhörung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen nicht auf.
Nicht zu beanstanden ist, dass das SG vor der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen gehört hat. Nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 118 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zwar Zeugen und Sachverständige nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Vorschrift zeigt allerdings, dass die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Gutachten auch vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommen kann. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, 786). Häufig dient diese Ermittlungstätigkeit erst dazu, den klägerischen Vortrag zu substantiieren oder schlüssig zu machen. Dies trifft insbesondere für pauschalen klägerischen Vortrag zu, wonach die Verwaltung nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt habe, also - ggf. auf anderen medizinischen Fachgebieten - weitere Gesundheitsstörungen vorlägen, nicht richtig untersucht worden sei, falsche Befunde erhoben worden seien, die Beurteilung der Beklagten falsch sei, die Gesundheitsstörungen sich verschlimmert hätten oder weitere Gesundheitsstörungen hinzugetreten seien. In diesen Fällen kann das Gericht eine Erfolgsprognose erst stellen, wenn dieser klägerische Vortrag durch entsprechende medizinische Unterlagen gestützt wird. Andernfalls hätte der Kläger durch pauschale Behauptungen der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Ermittlungstätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Bewertung des Gesundheitszustandes oder einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -, veröffentlicht in juris). Der Kläger hat in seiner Klagebegründung neue Beschwerden angegeben, ohne dies mit medizinischen Unterlagen zu belegen. Der vorgelegte Arztbrief des Dr. F. vom 14. September 2005 betraf die Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. Um die möglichen Auswirkungen der zusätzlich genannten Gesundheitsstörungen abzuschätzen, hat das SG deshalb zu Recht vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die behandelnden Ärzte nach den aktuellen Diagnosen und Befunde befragt. Nach Vorlage der Auskünfte der behandelnden Ärzte hat das SG umgehend über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden. Diese Vorgehensweise ist daher auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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