Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RA 779/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 RA 2756/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit steht die Frage, ob die Klägerin nach ihrem familienbedingten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Berücksichtigung des Art. 6 Grundgesetz (GG) An-spruch auf Nachversicherung nach einem ihrer früheren tatsächlichen Tätigkeit entsprechenden Entgelt entsprechend dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) besitzt.
Die am 1965 geborene Klägerin hat vom 1. September 1984 bis 30. November 1987 den Vor-bereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst absolviert und war im Anschluss als Beamtin bei der Stadt N. beschäftigt. Nachdem ihr Ehemann im März 1994 beruf-lich bedingt nach W. verzogen war und die Klägerin keine Anschlussbeschäftigung in einem Beamtenverhältnis fand, schied sie auf eigenen Antrag zum 1. September 1999 aus dem Be-amtenverhältnis auf Lebenszeit aus.
Im Rahmen eines im Juli 2002 eingeleiteten Kontenklärungsverfahrens trug die Klägerin vor, die Stadt N. habe die Nachversicherungsbeiträge nicht richtig berechnet, da lediglich die ihr tatsäch-lich als Beamtin gewährten Bezüge nach A9/A10 und nicht die ihrer Tätigkeit im Angestellten-verhältnis entsprechenden Bezüge nach BAT Vb/ IVb der Berechnung zugrundegelegt worden seien. Auch wenn dies der Vorschrift des § 181 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ent-spreche, hätte eine andere Berechnung unter Berücksichtigung von Art. 6 GG erfolgen müssen. Sie sei allein aus familiären Gründen gezwungen gewesen, ihre Lebenszeitstellung als Beamtin aufzugeben. Daher sei eine Schlechterstellung gegenüber einer Angestellten, die bei einem Wechsel des Arbeitgebers keinen rentenrechtlichen Nachteil erleide, nicht zu rechtfertigen und grundgesetzwidrig.
Mit Bescheid vom 16. September 2002 stellte die Beklagte die länger als 6 Kalenderjahre zu-rückliegenden Daten im Versicherungsverlauf fest und lehnte mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids ihrer Widerspruchsstelle vom 14. Februar 2003 eine Neuberechnung der Nachversicherung für die Zeit vom 1. September 1984 bis 31. August 1999 unter Hinweis auf die geltende Rechtslage ab.
Die Klägerin führte ihr Begehren mit der am 6. März 2003 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage mit im wesentlichen gleicher Begründung fort. Es könne nicht angehen, dass jemand, der aus familiären Gründen aus dem Beamtenverhältnis ausscheide bei der Nachver-sicherung genauso behandelt werde wie ein Beamter, der beispielsweise aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst entlassen werde. Die Vorschrift des § 181 Abs. 2 SGB VI verstoße ge-gen Art. 6 GG und sei verfassungswidrig.
Mit Urteil vom 7. Mai 2003 wies das SG die Klage ab und führte aus, dass die Beklagte die Nachversicherung entsprechend der maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig durchgeführt habe. Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gegen das GG, sei es Art. 3 GG, Art. 14 GG, Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG verstoße, wie bereits mehrfach gerichtlich festgestellt worden sei.
Gegen das mit Übergabeeinschreiben vom 26. Juni 2003 am 28. Juni 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Juli 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, dass noch keine Entscheidung eines Gerichts zur Frage der Vereinbarkeit von § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit Art. 6 GG vorliege, die Entscheidungen zur Vereinbarkeit mit anderen Ver-fassungsnormen jedoch nicht gegen ihr Begehren spreche. Die Vorschrift widerspreche auch der von Arbeitnehmern heutzutage geforderten Mobilität. Es gehe auch nicht um eine Besserstellung von Verheirateten gegenüber Ledigen, sondern um die nach Art. 6 GG gebotene Berücksichti-gung der besonderen Lebenssituation von Eheleuten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2003 aufzuheben und unter Abände-rung des Bescheids vom 31. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2003 die Beklagte zu verurteilen, bei der Nachversicherung der Zeit vom 1. De-zember 1987 bis 31. August 1999 als Beitragsbemessungsgrundlage das ihrer Tätigkeit als Beamtin entsprechende Gehalt einer Angestellten nach dem BAT zugrunde zu legen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsge-richt die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit Art. 6 Abs. 1GG vereinbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 die Stadt N. , vertreten durch den Oberbür-germeister, zum Rechtsstreit beigeladen.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für un-begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Betei-ligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig er-geht. Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Die Nachversicherung der Klägerin bei der Beklagten ist entspre-chend der gesetzlichen Vorschriften zutreffend erfolgt; der Senat sieht darüber hinaus keinen Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verein-barkeit des § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit Art. 6 GG zur Entscheidung vorzulegen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Personen nachversichert, die u.a. als Beamte versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszah-lung nach § 184 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen haben (Nachversicherungszeitraum). Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Be-rechnung der nachzuversichernden Beiträge sind nach § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die beitrags-pflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Wie das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat und auch von der Klägerin nicht gerügt worden ist, ist die Nachversicherung ihrer Beschäftigungszeit als Beamtin bis 31. August 1999 gesetzeskonform durchgeführt worden.
Soweit die Klägerin geltend macht, die streitgegenständlichen Vorschriften würden gegen das Grundgesetz, insbesondere Art. 6 GG, nämlich Art. 6 Abs. 1 GG, verstoßen, so dass aus diesem Grund die Berechnung als rechtsfehlerhaft anzusehen sei, konnte sich der Senat diesem Vorbrin-gen nicht anschließen.
Zweck der Nachversicherung ist es, Personen, die im Hinblick auf eine spezielle Sicherung in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit waren, als Ersatz für die weggefallene oder nicht realisierte Aussicht auf diese Versorgung eine soziale Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung in der Weise zu verschaffen, dass sie so gestellt werden, als seien sie beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Sachgrund der Nachversicherung ist das durch den Wegfall der Versorgung hervorgerufene Schutzbedürfnis (Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum SGB VI § 8 Rn. 6 m.w.N.). Der durch die Nachversicherung begründete materielle Versi-cherungsschutz knüpft an ein durch die Nachversicherung begründetes Versicherungsverhältnis eigener Art an, d.h. durch die Nachversicherung wird deshalb aus der versicherungsfreien Be-schäftigung nicht nachträglich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (BSGE 24, 106; 27, 164). An diesen Grundsätzen anknüpfend kann der Senat darin, dass das Gesetz nicht nach dem Grund des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung differenziert und bei familienbedingtem Ausscheiden einen höheren Nachversicherungsbeitrag gewährt, keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, auch nicht in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG erkennen.
Die Regelung des § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI knüpft für die Frage der Höhe der Nachversiche-rung nicht an den Familienstand, sondern an dem in der versicherungsfreien Tätigkeit erzielten Entgelt an. Daher könnte allenfalls ein mittelbarer Grundrechtseingriff in dieser Regelung be-gründet liegen, wenn mittelbar der Schutz der Ehe und Familie durch die streitgegenständliche Vorschrift nicht gewahrt und in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verheiratete Beamte, die aus dem öffentlichen Dienst ohne Anspruch auf weitere Versorgung ausscheiden, ohne sachlichen Grund anders behandelt werden als eine Vergleichsgruppe. Als Vergleichsgruppe kämen unverheiratete Beamte oder Beamte, die aus sonstigen, nicht fami-lienbedingten Gründen aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, in Betracht. Allerdings besteht bei der Frage der Höhe des nachzuversichernden Entgelts bei keiner der genannten Gruppen ein Unterschied, d.h. Maßstab ist allein das erzielte Entgelt.
Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG wäre danach im vorliegenden Fall nur verletzt, wenn es als Leistungsrecht dergestalt zu verstehen wäre, dass Verheirateten, die aus familiären Gründen ih-ren Status als Beamte aufgeben, ein "Mehr" an Leistungen gewährt werden müsste. Bei Grund-rechten, so auch Art. 6 Abs. 1 GG, handelt es sich allerdings in erster Linie um Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, die zum einen verbieten, die Institution Ehe durch gesetzliche Aus-gestaltungen auszuhöhlen (v. Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Art. 6 Rn. 12, 13), zum anderen aber auch Eingriffe des Staates in die Privatsphäre der Ehe verhindern sollen (v. Münch/Kunig a.a.O. Rn 19). Nicht zuletzt beinhaltet Art. 6 Abs. 1 GG auch ein Verbot der Schlechterstellung der Verheirateten gegenüber Unverheirateten (v. Münch/Kunig a.a.O. Rn 37). Einen Leistungsanspruch auf Besserstellung gegenüber Unverheirateten oder anderen Personen-gruppen beinhaltet Art. 6 Abs. 1 GG demgegenüber gerade nicht.
Nach Maßgabe dieser Schutz- und Leistungsfunktion des Grundrechts kann der Senat einen Grundrechtseingriff vorliegend nicht erkennen. § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI knüpft ohne Unter-scheidung nach dem Familienstand an das zuletzt erhaltene Entgelt an. Dieses Entgelt allerdings ist bei verheirateten Beamten, die aus dem Dienst ausscheiden, unter Berücksichtigung des fami-lienbezogenen Bestandteils der Besoldung bereits höher als bei Unverheirateten. Insoweit wer-den verheiratete Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entsprechend ihres Famili-enstandes einerseits besser gestellt als Unverheiratete, andererseits ohne Unterschied zu Unver-heirateten allein nach dem im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelt behandelt.
Soweit die Klägerin als Vergleichsgruppe die Angestellten im Öffentlichen Dienst heranzieht, dürfte es unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG schon zweifelhaft sein, ob es sich insoweit überhaupt um eine zulässige Vergleichsgruppe handelt, da sich beide Gruppen gerade nicht durch ihren Familienstand, sondern den beruflichen Status unterscheiden. Aber auch unter Be-rücksichtigung des Art. 3 GG, der es verbietet, Gleiches ohne sachlichen Grund Ungleich zu behandeln bzw. Ungleiches nicht ohne sachlichen Grund gleich, ist eine andere Bewertung nicht gerechtfertigt. Angestellte im öffentlichen Dienst haben während ihrer aktiven Dienstzeit den arbeitnehmerbezogenen Beitragsanteil in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt und ein unmittelbares Versicherungsverhältnis begründet. Der Fall der Nachversicherung beim Aus-scheiden aus dem öffentlichen Dienst stellt sich bei diesem Personenkreis deshalb nicht. Dem gegenüber dient die Möglichkeit der Nachversicherung und das dadurch begründete Versiche-rungsverhältnis eigener Art lediglich der Vermeidung von Versorgungslücken. Die Nachversi-cherung ist, da der Beitragsanteil des Arbeitnehmers in die gesetzliche Rentenversicherung, die dieser während der aktiven Dienstzeit nicht geleistet hat und auch von ihm nicht im Rahmen der Nachversicherung nachentrichtet werden muss, eine durch den ehemaligen Dienstherrn und den Staat finanzierte soziale Leistung, um den Schutz des Versicherten bei Erwerbsminderung und im Alter sicher zu stellen. Betrachtet man die Finanzierung und die Funktion der Nachversiche-rung, können weder die Angestellten im öffentlichen Dienst als Vergleichsgruppe herangezogen werden, noch eine ohne sachlichen Grund erfolgende Ungleichbehandlung geltend gemacht wer-den.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie werde gegenüber Beamten, die aus anderen als familiären Gründen aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, ungleich und schlechter behandelt, gilt das zum Vergleich mit Unverheirateten Ausgeführte entsprechend: Der Gesetzgeber knüpft die Nachversicherung an den objektiv feststellbaren Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentli-chen Dienst und behandelt insoweit alle Beamten gleich. Ein Anspruch auf Besserstellung kann aus Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht hergeleitet werden. Es wäre dem gesetzlichen Rentenversiche-rungsträger im übrigen auch weder zumutbar, noch ohne weiteres mit den Interessen der aus-scheidenden Beamten vereinbar, wenn nach dem Grund des Ausscheidens und damit der (sub-jektiven) Motivation gefragt werden müsste, um den Eintritt des Nachversicherungsfalls feststel-len zu können. Vielfach entspringt ein solcher Entschluss einem breit gefächerten Motivations-bündel, dessen Schwerpunkte nicht eindeutig festgestellt werden können.
Nicht zuletzt weist der Senat auch darauf hin, dass es sich beim Entschluss der Klägerin, in ein Beamtenverhältnis einzutreten, um eine freiwillige Entscheidung gehandelt hat, deren Ende wie-derum von ihrem Willensentschluss abhängig war. Die Klägerin hat als aktive Beamtin gegen-über vergleichbar beschäftigten Angestellten aufgrund der fehlenden Sozialversicherungspflicht finanzielle Vorteile aus einem deutlich höheren Nettoarbeitsentgelt bei gleicher Tätigkeit ziehen können, ohne dass insoweit eine Ungleichbehandlung mit Angestellten geltend gemacht worden wäre. Sollte nunmehr beim Ausscheiden der Klägerin aus dem Beamtenstatus das höhere Brutto-arbeitsentgelt der Angestellten der Nachversicherung zugrunde gelegt werden müssen, würde dies, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, aufgrund der fehlenden Beitragszahlung der Klä-gerin in ihrer aktiven Dienstzeit zu einer eklatanten Schlechterstellung der Angestellten im öf-fentlichen Dienst führen, die nämlich für die gleiche Leistung erhebliche Beiträge in ihrer akti-ven Dienstzeit abführen mussten.
Auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG ist eine solche Besserstellung der Klägerin nicht geboten.
Da das Sozialgericht somit, auch unter Berücksichtigung einschlägiger anderer Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm, die Klage zu Recht abgewiesen hat, war auch die Berufung zurückzuweisen.
Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Verfas-sungsgericht - für die der Senat von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Vorschrift überzeugt sein müsste - besteht, wie den obenstehenden Ausführungen ersehen werden kann, daher nicht.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit steht die Frage, ob die Klägerin nach ihrem familienbedingten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Berücksichtigung des Art. 6 Grundgesetz (GG) An-spruch auf Nachversicherung nach einem ihrer früheren tatsächlichen Tätigkeit entsprechenden Entgelt entsprechend dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) besitzt.
Die am 1965 geborene Klägerin hat vom 1. September 1984 bis 30. November 1987 den Vor-bereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst absolviert und war im Anschluss als Beamtin bei der Stadt N. beschäftigt. Nachdem ihr Ehemann im März 1994 beruf-lich bedingt nach W. verzogen war und die Klägerin keine Anschlussbeschäftigung in einem Beamtenverhältnis fand, schied sie auf eigenen Antrag zum 1. September 1999 aus dem Be-amtenverhältnis auf Lebenszeit aus.
Im Rahmen eines im Juli 2002 eingeleiteten Kontenklärungsverfahrens trug die Klägerin vor, die Stadt N. habe die Nachversicherungsbeiträge nicht richtig berechnet, da lediglich die ihr tatsäch-lich als Beamtin gewährten Bezüge nach A9/A10 und nicht die ihrer Tätigkeit im Angestellten-verhältnis entsprechenden Bezüge nach BAT Vb/ IVb der Berechnung zugrundegelegt worden seien. Auch wenn dies der Vorschrift des § 181 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ent-spreche, hätte eine andere Berechnung unter Berücksichtigung von Art. 6 GG erfolgen müssen. Sie sei allein aus familiären Gründen gezwungen gewesen, ihre Lebenszeitstellung als Beamtin aufzugeben. Daher sei eine Schlechterstellung gegenüber einer Angestellten, die bei einem Wechsel des Arbeitgebers keinen rentenrechtlichen Nachteil erleide, nicht zu rechtfertigen und grundgesetzwidrig.
Mit Bescheid vom 16. September 2002 stellte die Beklagte die länger als 6 Kalenderjahre zu-rückliegenden Daten im Versicherungsverlauf fest und lehnte mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids ihrer Widerspruchsstelle vom 14. Februar 2003 eine Neuberechnung der Nachversicherung für die Zeit vom 1. September 1984 bis 31. August 1999 unter Hinweis auf die geltende Rechtslage ab.
Die Klägerin führte ihr Begehren mit der am 6. März 2003 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage mit im wesentlichen gleicher Begründung fort. Es könne nicht angehen, dass jemand, der aus familiären Gründen aus dem Beamtenverhältnis ausscheide bei der Nachver-sicherung genauso behandelt werde wie ein Beamter, der beispielsweise aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst entlassen werde. Die Vorschrift des § 181 Abs. 2 SGB VI verstoße ge-gen Art. 6 GG und sei verfassungswidrig.
Mit Urteil vom 7. Mai 2003 wies das SG die Klage ab und führte aus, dass die Beklagte die Nachversicherung entsprechend der maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig durchgeführt habe. Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gegen das GG, sei es Art. 3 GG, Art. 14 GG, Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG verstoße, wie bereits mehrfach gerichtlich festgestellt worden sei.
Gegen das mit Übergabeeinschreiben vom 26. Juni 2003 am 28. Juni 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Juli 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, dass noch keine Entscheidung eines Gerichts zur Frage der Vereinbarkeit von § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit Art. 6 GG vorliege, die Entscheidungen zur Vereinbarkeit mit anderen Ver-fassungsnormen jedoch nicht gegen ihr Begehren spreche. Die Vorschrift widerspreche auch der von Arbeitnehmern heutzutage geforderten Mobilität. Es gehe auch nicht um eine Besserstellung von Verheirateten gegenüber Ledigen, sondern um die nach Art. 6 GG gebotene Berücksichti-gung der besonderen Lebenssituation von Eheleuten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2003 aufzuheben und unter Abände-rung des Bescheids vom 31. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2003 die Beklagte zu verurteilen, bei der Nachversicherung der Zeit vom 1. De-zember 1987 bis 31. August 1999 als Beitragsbemessungsgrundlage das ihrer Tätigkeit als Beamtin entsprechende Gehalt einer Angestellten nach dem BAT zugrunde zu legen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsge-richt die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit Art. 6 Abs. 1GG vereinbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 die Stadt N. , vertreten durch den Oberbür-germeister, zum Rechtsstreit beigeladen.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für un-begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Betei-ligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig er-geht. Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Die Nachversicherung der Klägerin bei der Beklagten ist entspre-chend der gesetzlichen Vorschriften zutreffend erfolgt; der Senat sieht darüber hinaus keinen Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verein-barkeit des § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit Art. 6 GG zur Entscheidung vorzulegen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Personen nachversichert, die u.a. als Beamte versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszah-lung nach § 184 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen haben (Nachversicherungszeitraum). Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Be-rechnung der nachzuversichernden Beiträge sind nach § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die beitrags-pflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Wie das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat und auch von der Klägerin nicht gerügt worden ist, ist die Nachversicherung ihrer Beschäftigungszeit als Beamtin bis 31. August 1999 gesetzeskonform durchgeführt worden.
Soweit die Klägerin geltend macht, die streitgegenständlichen Vorschriften würden gegen das Grundgesetz, insbesondere Art. 6 GG, nämlich Art. 6 Abs. 1 GG, verstoßen, so dass aus diesem Grund die Berechnung als rechtsfehlerhaft anzusehen sei, konnte sich der Senat diesem Vorbrin-gen nicht anschließen.
Zweck der Nachversicherung ist es, Personen, die im Hinblick auf eine spezielle Sicherung in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit waren, als Ersatz für die weggefallene oder nicht realisierte Aussicht auf diese Versorgung eine soziale Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung in der Weise zu verschaffen, dass sie so gestellt werden, als seien sie beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Sachgrund der Nachversicherung ist das durch den Wegfall der Versorgung hervorgerufene Schutzbedürfnis (Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum SGB VI § 8 Rn. 6 m.w.N.). Der durch die Nachversicherung begründete materielle Versi-cherungsschutz knüpft an ein durch die Nachversicherung begründetes Versicherungsverhältnis eigener Art an, d.h. durch die Nachversicherung wird deshalb aus der versicherungsfreien Be-schäftigung nicht nachträglich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (BSGE 24, 106; 27, 164). An diesen Grundsätzen anknüpfend kann der Senat darin, dass das Gesetz nicht nach dem Grund des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung differenziert und bei familienbedingtem Ausscheiden einen höheren Nachversicherungsbeitrag gewährt, keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, auch nicht in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG erkennen.
Die Regelung des § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI knüpft für die Frage der Höhe der Nachversiche-rung nicht an den Familienstand, sondern an dem in der versicherungsfreien Tätigkeit erzielten Entgelt an. Daher könnte allenfalls ein mittelbarer Grundrechtseingriff in dieser Regelung be-gründet liegen, wenn mittelbar der Schutz der Ehe und Familie durch die streitgegenständliche Vorschrift nicht gewahrt und in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verheiratete Beamte, die aus dem öffentlichen Dienst ohne Anspruch auf weitere Versorgung ausscheiden, ohne sachlichen Grund anders behandelt werden als eine Vergleichsgruppe. Als Vergleichsgruppe kämen unverheiratete Beamte oder Beamte, die aus sonstigen, nicht fami-lienbedingten Gründen aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, in Betracht. Allerdings besteht bei der Frage der Höhe des nachzuversichernden Entgelts bei keiner der genannten Gruppen ein Unterschied, d.h. Maßstab ist allein das erzielte Entgelt.
Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG wäre danach im vorliegenden Fall nur verletzt, wenn es als Leistungsrecht dergestalt zu verstehen wäre, dass Verheirateten, die aus familiären Gründen ih-ren Status als Beamte aufgeben, ein "Mehr" an Leistungen gewährt werden müsste. Bei Grund-rechten, so auch Art. 6 Abs. 1 GG, handelt es sich allerdings in erster Linie um Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, die zum einen verbieten, die Institution Ehe durch gesetzliche Aus-gestaltungen auszuhöhlen (v. Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Art. 6 Rn. 12, 13), zum anderen aber auch Eingriffe des Staates in die Privatsphäre der Ehe verhindern sollen (v. Münch/Kunig a.a.O. Rn 19). Nicht zuletzt beinhaltet Art. 6 Abs. 1 GG auch ein Verbot der Schlechterstellung der Verheirateten gegenüber Unverheirateten (v. Münch/Kunig a.a.O. Rn 37). Einen Leistungsanspruch auf Besserstellung gegenüber Unverheirateten oder anderen Personen-gruppen beinhaltet Art. 6 Abs. 1 GG demgegenüber gerade nicht.
Nach Maßgabe dieser Schutz- und Leistungsfunktion des Grundrechts kann der Senat einen Grundrechtseingriff vorliegend nicht erkennen. § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI knüpft ohne Unter-scheidung nach dem Familienstand an das zuletzt erhaltene Entgelt an. Dieses Entgelt allerdings ist bei verheirateten Beamten, die aus dem Dienst ausscheiden, unter Berücksichtigung des fami-lienbezogenen Bestandteils der Besoldung bereits höher als bei Unverheirateten. Insoweit wer-den verheiratete Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entsprechend ihres Famili-enstandes einerseits besser gestellt als Unverheiratete, andererseits ohne Unterschied zu Unver-heirateten allein nach dem im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelt behandelt.
Soweit die Klägerin als Vergleichsgruppe die Angestellten im Öffentlichen Dienst heranzieht, dürfte es unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG schon zweifelhaft sein, ob es sich insoweit überhaupt um eine zulässige Vergleichsgruppe handelt, da sich beide Gruppen gerade nicht durch ihren Familienstand, sondern den beruflichen Status unterscheiden. Aber auch unter Be-rücksichtigung des Art. 3 GG, der es verbietet, Gleiches ohne sachlichen Grund Ungleich zu behandeln bzw. Ungleiches nicht ohne sachlichen Grund gleich, ist eine andere Bewertung nicht gerechtfertigt. Angestellte im öffentlichen Dienst haben während ihrer aktiven Dienstzeit den arbeitnehmerbezogenen Beitragsanteil in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt und ein unmittelbares Versicherungsverhältnis begründet. Der Fall der Nachversicherung beim Aus-scheiden aus dem öffentlichen Dienst stellt sich bei diesem Personenkreis deshalb nicht. Dem gegenüber dient die Möglichkeit der Nachversicherung und das dadurch begründete Versiche-rungsverhältnis eigener Art lediglich der Vermeidung von Versorgungslücken. Die Nachversi-cherung ist, da der Beitragsanteil des Arbeitnehmers in die gesetzliche Rentenversicherung, die dieser während der aktiven Dienstzeit nicht geleistet hat und auch von ihm nicht im Rahmen der Nachversicherung nachentrichtet werden muss, eine durch den ehemaligen Dienstherrn und den Staat finanzierte soziale Leistung, um den Schutz des Versicherten bei Erwerbsminderung und im Alter sicher zu stellen. Betrachtet man die Finanzierung und die Funktion der Nachversiche-rung, können weder die Angestellten im öffentlichen Dienst als Vergleichsgruppe herangezogen werden, noch eine ohne sachlichen Grund erfolgende Ungleichbehandlung geltend gemacht wer-den.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie werde gegenüber Beamten, die aus anderen als familiären Gründen aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, ungleich und schlechter behandelt, gilt das zum Vergleich mit Unverheirateten Ausgeführte entsprechend: Der Gesetzgeber knüpft die Nachversicherung an den objektiv feststellbaren Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentli-chen Dienst und behandelt insoweit alle Beamten gleich. Ein Anspruch auf Besserstellung kann aus Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht hergeleitet werden. Es wäre dem gesetzlichen Rentenversiche-rungsträger im übrigen auch weder zumutbar, noch ohne weiteres mit den Interessen der aus-scheidenden Beamten vereinbar, wenn nach dem Grund des Ausscheidens und damit der (sub-jektiven) Motivation gefragt werden müsste, um den Eintritt des Nachversicherungsfalls feststel-len zu können. Vielfach entspringt ein solcher Entschluss einem breit gefächerten Motivations-bündel, dessen Schwerpunkte nicht eindeutig festgestellt werden können.
Nicht zuletzt weist der Senat auch darauf hin, dass es sich beim Entschluss der Klägerin, in ein Beamtenverhältnis einzutreten, um eine freiwillige Entscheidung gehandelt hat, deren Ende wie-derum von ihrem Willensentschluss abhängig war. Die Klägerin hat als aktive Beamtin gegen-über vergleichbar beschäftigten Angestellten aufgrund der fehlenden Sozialversicherungspflicht finanzielle Vorteile aus einem deutlich höheren Nettoarbeitsentgelt bei gleicher Tätigkeit ziehen können, ohne dass insoweit eine Ungleichbehandlung mit Angestellten geltend gemacht worden wäre. Sollte nunmehr beim Ausscheiden der Klägerin aus dem Beamtenstatus das höhere Brutto-arbeitsentgelt der Angestellten der Nachversicherung zugrunde gelegt werden müssen, würde dies, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, aufgrund der fehlenden Beitragszahlung der Klä-gerin in ihrer aktiven Dienstzeit zu einer eklatanten Schlechterstellung der Angestellten im öf-fentlichen Dienst führen, die nämlich für die gleiche Leistung erhebliche Beiträge in ihrer akti-ven Dienstzeit abführen mussten.
Auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG ist eine solche Besserstellung der Klägerin nicht geboten.
Da das Sozialgericht somit, auch unter Berücksichtigung einschlägiger anderer Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm, die Klage zu Recht abgewiesen hat, war auch die Berufung zurückzuweisen.
Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Verfas-sungsgericht - für die der Senat von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Vorschrift überzeugt sein müsste - besteht, wie den obenstehenden Ausführungen ersehen werden kann, daher nicht.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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