L 13 AS 3160/08 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1472/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3160/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Mai 2008 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem SG (Az.: S 2 AS 1472/08) abgelehnt.

PKH erhält auf Antrag gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das SG hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz 9. Auflage 2008, § 73a, Rn. 7a). Zwar dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht überspannt werden. Hält das Gericht eine Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden, dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R; Beschluss vom 04. Dezember 2007, Az.: B 2 U 165/06; Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2009, Az.: L 13 AL 3880/07 PKH- B). Das Klagebegehren des Klägers, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30. Januar 2008 (Widerspruchsbescheid vom 25. März 2008), mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Oktober 2007 teilweise i.H.v. 990,- EUR aufgehoben hat und die Erstattung des zu Unrecht erbrachten Betrages fordert, bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist, nach der im Rahmen des PKH- Verfahrens gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage, von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), die geltend gemachte Erstattung von § 50 SGB X gedeckt. Der Kläger hat in der Zeit vom 3. September 2007 bis zum 30. Oktober 2007, im Wege dreier Bareinzahlungen auf sein Girokonto, insg. einen Betrag von 1.050,-EUR von seiner Mutter erhalten. Diese finanziellen Mittel sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II zu berücksichtigen (vgl. § 19 Satz 3 SGB II). Das SG hat im angefochtenen Beschluss -im Ergebnis zutreffend- das klägerische Vorbringen, die erhaltenen Summen seien nur darlehensweise gewährt worden und es bestehe eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers, nicht zur Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ausreichen lassen. Zwar stellen Mittel aus einem Darlehen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, kein Einkommen dar (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13. Juni 1985, Az.: 7 RAr 27/84), vor dem Hintergrund des Zuflussprinzips (vgl. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld) ist jedoch für die rechtliche Qualifizierung der erhaltenen Leistung maßgebend, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die der darlehensweisen Geldgewährung immanente Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2008, Az.: L 7 AS 62/08). Dies ist nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Beweiswürdigung zu entscheiden. Die Beweisbarkeit des klägerischen Vorbringens kann jedoch im vorliegenden PKH-Verfahren nicht zur Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage führen, da ein positives Ergebnis für den Kläger nach Würdigung der vorliegenden Unterlagen unwahrscheinlich ist. So hat die Mutter des Klägers unter dem 12. Dezember 2007 noch angeführt, dass sie dem Kläger Geld geliehen habe, dieses jedoch "bei Aufnahme einer Tätigkeit" wieder an sie zurückzuzahlen sei. Erst unter dem 12. April 2008, d.h. unmittelbar vor Klageerhebung, wurde zwischen dem Kläger und seiner Mutter ein (schriftlicher) Darlehensvertrag geschlossen, nach dem die erhaltene Summe als Darlehen gewährt worden und am 31. Dezember 2009 zurückzuzahlen sei. Vor dem Hintergrund dieser divergierenden Stellungnahmen, ist für den Senat eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung des Klägers bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Geldflusses (September und Oktober 2007) nicht erkennbar; ein günstiges Ergebnis einer möglichen Beweisaufnahme ist unwahrscheinlich. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Inhalt des schriftlichen Darlehensvertrages vom 12. April 2008 auch von der früheren Angabe der Mutter des Klägers und von der tatsächlichen Abwicklung der Geldhingabe abweicht. So ist im schriftlichen Vertrag ein Darlehen i.H.v. 1.000,- EUR angeführt, obschon sich die tatsächlich zugewandte Summe auf 1.050,-EUR belief. Auch gibt der schriftliche Vertrag eine einmalige Geldhingabe am 03. September 2007 wieder, die vorliegenden Kontoauszüge belegen jedoch, dass die Einzahlung gestaffelt, im Wege dreier Einzeleinzahlungen, erfolgt ist. Diese Unterschiede begründen ernsthafte Zweifel daran, dass zwischen dem Kläger und dessen Mutter tatsächlich ein Darlehensvertrag mit einer Rückzahlungsverpflichtung des Klägers geschlossen wurde.

Das Sozialgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage hiernach zutreffend verneint und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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