L 12 AS 5892/08 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5892/08 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung der Antragstellerin für die Kosten, die ihr anlässlich der Terminswahrnehmung am 10. Oktober 2008 entstanden sind, wird unter Abänderung der Festsetzung durch die Kostenbeamtin vom 30. Oktober 2008 auf 116,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist in ihrem Rechtsstreit gegen den Landkreis C. zum Erörterungstermin am 10. Oktober 2008 geladen worden; ihr persönliches Erscheinen war angeordnet. Die Ladung erfolgte am 17. September 2008 unter der Anschrift B. 9, C ... Die Antragstellerin war bereits zum 1. August 2008 in die W. Allee,. F. verzogen, ohne dies dem Gericht mitzuteilen. Erst aus Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin, die am 9. Oktober 2008 eingingen, war der Umzug ersichtlich.

Die Antragstellerin ist zum Erörterungstermin am 10. Oktober 2008 erschienen und hat mit Entschädigungsantrag vom 27. Oktober 2008 Fahrtkosten in Höhe von 104,50 EUR geltend gemacht.

Die Kostenbeamtin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) hat die Entschädigung der Antragstellerin für die Teilnahme am Termin am 30. Oktober 2008 auf 37 EUR festgesetzt (12 EUR Freizeitausgleich und 25 EUR Fahrtkosten). Hierbei hat sie Fahrtkosten mit dem Pkw berücksichtigt und die Strecke von C. nach S. (50 km Entfernung) zugrunde gelegt.

Am 11. Dezember 2008 hat die Antragstellerin geltend gemacht, sie sei von F. mit dem Pkw nach S. gefahren. Laut telefonischer Auskunft des LSG müsse sie 0,25 EUR pro gefahrenem Kilometer erhalten.

II.

Der Antrag der Antragstellerin auf richterliche Kostenfestsetzung nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Fahrt von F. zum Gerichtstermin nach S. entstandenen Kosten.

Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG entscheidet der Kostensenat, da die zuständige Berichterstatterin das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.

Die Antragstellerin ist nach § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens wie eine Zeugin nach § 5 JVEG zu entschädigen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG wird bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Verfügung gestellten Pkw zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Fahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt. Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten Ort angetreten oder wird zu einem anderen Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war (§ 5 Abs. 5 JVEG).

Nachdem die Antragstellerin ihren Wohnort in F. hatte, war sie genötigt, die Fahrt zum Termin von dort anzutreten. Zwar hat die Antragstellerin entgegen der Hinweise im Merkblatt für Beteiligte, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist, nicht sofort mitgeteilt, dass sie ihre Reise von einer anderen als der im Beschluss genannten Anschrift antreten wird. Daraus ergibt sich indes nicht, dass sie deshalb nur Fahrtkosten in Höhe der bei Anreise von der in der Ladung genannten Anschrift beanspruchen kann. Einen Ausschluss des Anspruchs auf Fahrtkostenerstattung wegen Verletzung einer Obliegenheit zur Mitteilung der Änderung der Anschrift sieht das Gesetz nicht vor. Die Fahrtkosten vom tatsächlichen Wohnort waren erforderlich und wären auch angefallen, wenn die Antragstellerin rechtzeitig ihren Umzug mitgeteilt hätte. Denn auch in diesem Fall hätte der damalige Berichterstatter, der an der jetzigen Senatsentscheidung wegen Urlaubsverhinderung eines Senatsmitglieds mitwirkt, das persönliche Erscheinen der Antragstellerin angeordnet. Insoweit wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn sich die höheren Kosten hätten vermeiden lassen, wenn etwa eine weitere Anreise wegen eines Urlaubs der Antragstellerin durch eine Terminsverlegung hätte vermieden werden können. So liegt es hier indes nicht. Der Senat hält es daher für billig und angemessen, die tatsächlich angefallenen Kosten für die Fahrt von F. zu erstatten.

Die einfache Entfernung von der Wohnanschrift der Klägerin in F. zum LSG in S. beträgt laut Routenplaner 209 km, woraus sich eine Fahrtkostenentschädigung von 104,50 EUR ergibt (418 km x 0,25 EUR). Zuzüglich des von der Antragstellerin nicht beanstandeten Betrags für Freizeitausgleich von 12 EUR errechnet sich somit ein festzusetzender Betrag in Höhe von 116,50 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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