Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 6 AS 606/08 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 575/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Schleswig vom 21. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die am 16. Dezember 2008 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 21. November 2008 mit den Anträgen,
die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr – der Antragstellerin – ab Oktober 2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), in Höhe von monatlich 353,00 EUR als Zuschuss zu gewähren und ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Aus dem Antrag ist nicht ersichtlich, ob die Antragstellerin sich noch gegen die Zahlungsaufforderungen (zuletzt vom 6. November 2008) über 498,50 EUR wendet, denn in ihrem Antrag ist dieses Begehren nicht aufgeführt. In der Beschwerdebegründung bezieht sie sich aber darauf. Insoweit hätte das Begehren um vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg, denn in den Zahlungsaufforderungen ist jeweils vermerkt, dass der Betroffene sich an die Agentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaft wenden solle, wenn er mit der Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sei. Dieser Weg ist vorrangig, so dass die Antragstellerin ihn hätte beschreiten müssen. Demgegenüber ist eine Dringlichkeit für eine gerichtliche Eilentscheidung insoweit nicht ersichtlich. Zutreffend ist daher in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass insoweit ein eiliges Regelungsbedürfnis nicht bestehe. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insofern gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.
Soweit die Antragstellerin für Oktober 2008 die Gewährung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II als Beihilfe begehrt, ist ebenfalls ein Eilbedürfnis nicht ersichtlich, denn der Antragstellerin sind für Oktober 498,50 EUR darlehensweise gewährt und ausgezahlt worden. Insoweit ist damals bei Auszahlung eine Notlage behoben worden, so dass gegenwärtig keine Veranlassung besteht, im Rahmen des Eilrechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Frage, ob das Darlehen in Höhe des Unterkunftskostenzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II in eine Beihilfe umzuwandeln ist, kann in einem Klageverfahren geklärt werden.
Schließlich ist es bei der hier gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II mit 18,50 EUR pro Monat errechnet und das Sozialgericht Schleswig das in dem angegriffenen Beschluss vom 21. November 2008 bestätigt hat. Auch insofern wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu ergänzen: Gemäß § 22 Abs. 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Antragstellerin hat Anspruch auf einen derartigen Zuschuss. Streitig ist lediglich die Höhe.
Die Höhe des Unterkunftskostenzuschusses hat die Antragsgegnerin zutreffend mit 18,50 EUR ermittelt. Die Antragstellerin erhält Ausbildungsförderung. Bei deren Berechnung sind als Grundbedarf 383,00 EUR angesetzt worden. Darin enthalten sind 57,00 EUR für Unterkunftskosten. Zusätzlich werden ihr Unterkunftskosten von 72,00 EUR gewährt, somit also insgesamt 129,00 EUR. Auf den Gesamtbedarf der Ausbildungsförderung von 568,00 EUR wird die der Antragstellerin gewährte Ausbildungsvergütung abzüglich Sozialabgaben in Höhe von 500,84 EUR angerechnet, so dass sich ein monatlicher Förderungsbetrag von 67,00 EUR ergibt. Die Antragsgegnerin hat zutreffend die der Berechnung der Ausbildungsförderung zugrundeliegenden 129,00 EUR für Unterkunftskosten angesetzt und die Differenz zwischen diesem Betrag und den 147,50 EUR an tatsächlichen angemessenen Unterkunftskosten mit 18,50 EUR ermittelt und diesen Betrag mit Änderungsbescheid vom 10. November 2008 für die Zeit von November 2008 bis März 2009 in der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt.
Der Berechnung der Antragstellerin, wonach ihr die gesamten auf sie entfallenden Unterkunftskosten in Höhe von 147,50 EUR als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II zu gewähren seien, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin errechnet aus der Regelleistung (351,00 EUR), dem ihr auch gewährten Alleinerziehungsmehrbedarf (126,00 EUR) und den angemessenen Unterkunftskosten (147,50 EUR pro Kopf) einen Gesamtbedarf von 614,50 EUR. Ausgehend von der Ausbildungsvergütung von 714,69 EUR und der Ausbildungsförderung von 67,00 EUR abzüglich eines Betrages gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II von 153,30 EUR, abzüglich eines weiteren Freibetrages von 100,00 EUR sowie eines Freibetrages gemäß § 30 SGB II von 122,94 EUR kommt sie zu einem anrechenbaren Einkommen von 405,45 EUR. Die Differenz zwischen 614,50 EUR und 405,45 EUR betrage mehr als 147,50 EUR, so dass dieser Betrag als Unterkunftskostenzuschuss insgesamt zu gewähren sei. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II bemisst sich nach den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ausgangspunkt sind die Unterkunfts- und Heizungskosten, die auf den Auszubildenden entfallen. Von dem anzuerkennenden Bedarf von hier 147,50 EUR sind abzusetzen die Leistungen, die in die Bedarfsermittlung für die jeweils nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch, bzw. dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eingeflossen sind bzw. gewährt werden (Berlit in LPK/SGB II, § 22, Rn. 130). In die Berechnung der Ausbildungsförderung sind hier 129,00 EUR eingeflossen, so dass dieser Betrag auch zugrunde zu legen ist. Der Unterkunftskostenzuschuss errechnet sich tatsächlich aus der Differenz zwischen 129,00 EUR und den angemessenen tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 147,50 EUR für die Antragstellerin und somit auf 18,50 EUR.
Zuzustimmen ist der Antragstellerin darin, dass es sich bei der Leistung nach § 22 Abs. 7 SGB II um eine solche des SGB II handelt und dass deswegen die Berechnungsgrundsätze dieses Gesetzes anzuwenden sind und nicht diejenigen des BAföG (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. Juni 2008 – L 28 B 819/08 AS). Allerdings führt das nicht dazu, dass sich auch die Bedarfs- und Einkommensanrechnung insgesamt aus dem SGB II ergibt (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 25. März 2008 –L 8 B 130/07), denn dann würde entgegen § 7 Abs. 5 SGB II, der eine grundsätzliche Förderung von Ausbildung nach dem SGB II ausschließt, diese Vorschrift gegenstandslos. Vielmehr soll über § 22 Abs. 7 SGB II lediglich ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten gewährt werden. Daraus folgt, dass die Unterkunftskosten um den Betrag zu verringern sind, der über die Ausbildungsförderung gewährt oder angerechnet wird. Ergibt sich darüber hinaus nach den Vorschriften des SGB II ein Überhang des Einkommens über den Bedarf, ist dieser Betrag dann von dem Betrag, der sich aus der tatsächlichen angemessenen Höhe der Unterkunftskosten abzüglich der insoweit berücksichtigten Kosten im Rahmen der Ausbildungsförderung ergibt, abzuziehen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 21. Februar 2008 – L 7 AS 403/08 ER-B). Ein solcher Einkommensüberhang besteht hier jedoch nicht, so dass lediglich der Betrag zu berücksichtigen ist, der sich aus der angemessenen Miete für die Antragstellerin in Höhe von 147,50 EUR abzüglich der in die Ausbildungsförderungsberechnung eingeflossenen 129,00 EUR ergibt. Das sind 18,50 EUR, wie die Antragsgegnerin und das Sozialgericht Schleswig zutreffend ermittelt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht gewährt werden, denn die dafür gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen Erfolgsaussichten sind – wie aus diesem Beschluss ersichtlich – nicht gegeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 16. Dezember 2008 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 21. November 2008 mit den Anträgen,
die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr – der Antragstellerin – ab Oktober 2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), in Höhe von monatlich 353,00 EUR als Zuschuss zu gewähren und ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Aus dem Antrag ist nicht ersichtlich, ob die Antragstellerin sich noch gegen die Zahlungsaufforderungen (zuletzt vom 6. November 2008) über 498,50 EUR wendet, denn in ihrem Antrag ist dieses Begehren nicht aufgeführt. In der Beschwerdebegründung bezieht sie sich aber darauf. Insoweit hätte das Begehren um vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg, denn in den Zahlungsaufforderungen ist jeweils vermerkt, dass der Betroffene sich an die Agentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaft wenden solle, wenn er mit der Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sei. Dieser Weg ist vorrangig, so dass die Antragstellerin ihn hätte beschreiten müssen. Demgegenüber ist eine Dringlichkeit für eine gerichtliche Eilentscheidung insoweit nicht ersichtlich. Zutreffend ist daher in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass insoweit ein eiliges Regelungsbedürfnis nicht bestehe. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insofern gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.
Soweit die Antragstellerin für Oktober 2008 die Gewährung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II als Beihilfe begehrt, ist ebenfalls ein Eilbedürfnis nicht ersichtlich, denn der Antragstellerin sind für Oktober 498,50 EUR darlehensweise gewährt und ausgezahlt worden. Insoweit ist damals bei Auszahlung eine Notlage behoben worden, so dass gegenwärtig keine Veranlassung besteht, im Rahmen des Eilrechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Frage, ob das Darlehen in Höhe des Unterkunftskostenzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II in eine Beihilfe umzuwandeln ist, kann in einem Klageverfahren geklärt werden.
Schließlich ist es bei der hier gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II mit 18,50 EUR pro Monat errechnet und das Sozialgericht Schleswig das in dem angegriffenen Beschluss vom 21. November 2008 bestätigt hat. Auch insofern wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu ergänzen: Gemäß § 22 Abs. 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Antragstellerin hat Anspruch auf einen derartigen Zuschuss. Streitig ist lediglich die Höhe.
Die Höhe des Unterkunftskostenzuschusses hat die Antragsgegnerin zutreffend mit 18,50 EUR ermittelt. Die Antragstellerin erhält Ausbildungsförderung. Bei deren Berechnung sind als Grundbedarf 383,00 EUR angesetzt worden. Darin enthalten sind 57,00 EUR für Unterkunftskosten. Zusätzlich werden ihr Unterkunftskosten von 72,00 EUR gewährt, somit also insgesamt 129,00 EUR. Auf den Gesamtbedarf der Ausbildungsförderung von 568,00 EUR wird die der Antragstellerin gewährte Ausbildungsvergütung abzüglich Sozialabgaben in Höhe von 500,84 EUR angerechnet, so dass sich ein monatlicher Förderungsbetrag von 67,00 EUR ergibt. Die Antragsgegnerin hat zutreffend die der Berechnung der Ausbildungsförderung zugrundeliegenden 129,00 EUR für Unterkunftskosten angesetzt und die Differenz zwischen diesem Betrag und den 147,50 EUR an tatsächlichen angemessenen Unterkunftskosten mit 18,50 EUR ermittelt und diesen Betrag mit Änderungsbescheid vom 10. November 2008 für die Zeit von November 2008 bis März 2009 in der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt.
Der Berechnung der Antragstellerin, wonach ihr die gesamten auf sie entfallenden Unterkunftskosten in Höhe von 147,50 EUR als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II zu gewähren seien, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin errechnet aus der Regelleistung (351,00 EUR), dem ihr auch gewährten Alleinerziehungsmehrbedarf (126,00 EUR) und den angemessenen Unterkunftskosten (147,50 EUR pro Kopf) einen Gesamtbedarf von 614,50 EUR. Ausgehend von der Ausbildungsvergütung von 714,69 EUR und der Ausbildungsförderung von 67,00 EUR abzüglich eines Betrages gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II von 153,30 EUR, abzüglich eines weiteren Freibetrages von 100,00 EUR sowie eines Freibetrages gemäß § 30 SGB II von 122,94 EUR kommt sie zu einem anrechenbaren Einkommen von 405,45 EUR. Die Differenz zwischen 614,50 EUR und 405,45 EUR betrage mehr als 147,50 EUR, so dass dieser Betrag als Unterkunftskostenzuschuss insgesamt zu gewähren sei. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II bemisst sich nach den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ausgangspunkt sind die Unterkunfts- und Heizungskosten, die auf den Auszubildenden entfallen. Von dem anzuerkennenden Bedarf von hier 147,50 EUR sind abzusetzen die Leistungen, die in die Bedarfsermittlung für die jeweils nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch, bzw. dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eingeflossen sind bzw. gewährt werden (Berlit in LPK/SGB II, § 22, Rn. 130). In die Berechnung der Ausbildungsförderung sind hier 129,00 EUR eingeflossen, so dass dieser Betrag auch zugrunde zu legen ist. Der Unterkunftskostenzuschuss errechnet sich tatsächlich aus der Differenz zwischen 129,00 EUR und den angemessenen tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 147,50 EUR für die Antragstellerin und somit auf 18,50 EUR.
Zuzustimmen ist der Antragstellerin darin, dass es sich bei der Leistung nach § 22 Abs. 7 SGB II um eine solche des SGB II handelt und dass deswegen die Berechnungsgrundsätze dieses Gesetzes anzuwenden sind und nicht diejenigen des BAföG (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. Juni 2008 – L 28 B 819/08 AS). Allerdings führt das nicht dazu, dass sich auch die Bedarfs- und Einkommensanrechnung insgesamt aus dem SGB II ergibt (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 25. März 2008 –L 8 B 130/07), denn dann würde entgegen § 7 Abs. 5 SGB II, der eine grundsätzliche Förderung von Ausbildung nach dem SGB II ausschließt, diese Vorschrift gegenstandslos. Vielmehr soll über § 22 Abs. 7 SGB II lediglich ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten gewährt werden. Daraus folgt, dass die Unterkunftskosten um den Betrag zu verringern sind, der über die Ausbildungsförderung gewährt oder angerechnet wird. Ergibt sich darüber hinaus nach den Vorschriften des SGB II ein Überhang des Einkommens über den Bedarf, ist dieser Betrag dann von dem Betrag, der sich aus der tatsächlichen angemessenen Höhe der Unterkunftskosten abzüglich der insoweit berücksichtigten Kosten im Rahmen der Ausbildungsförderung ergibt, abzuziehen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 21. Februar 2008 – L 7 AS 403/08 ER-B). Ein solcher Einkommensüberhang besteht hier jedoch nicht, so dass lediglich der Betrag zu berücksichtigen ist, der sich aus der angemessenen Miete für die Antragstellerin in Höhe von 147,50 EUR abzüglich der in die Ausbildungsförderungsberechnung eingeflossenen 129,00 EUR ergibt. Das sind 18,50 EUR, wie die Antragsgegnerin und das Sozialgericht Schleswig zutreffend ermittelt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht gewährt werden, denn die dafür gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen Erfolgsaussichten sind – wie aus diesem Beschluss ersichtlich – nicht gegeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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