S 1 U 4349/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 4349/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob eine Schwerhörigkeit des Klägers als Berufskrankheit (BK) der Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festzustellen ist und dem Kläger deswegen Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind.

Der 1968 geborene Kläger, der die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt, ist - mit einer Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit zwischen Juni und November 2000 - seit dem 10.11.1997 bei verschiedenen Arbeitgebern als Elektromonteur bzw. Monteurhelfer beschäftigt.

Am 13.08.2007 stellte er bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft den Antrag, seine Schwerhörigkeit und ein Tinnitusleiden als Folge einer BK der Nr. 2301 festzustellen und ihm Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Nach Zuleitung des Antrags an die Beklage gab der Kläger dort u.a. an, er habe erstmals im April 2007 auf der Baustelle Hörbeschwerden sowie einen andauernden hohen pfeifenden Ton in beiden Ohren bemerkt. Als Elektromonteur sei er auf Baustellen beschäftigt und dabei Lärmeinwirkungen von Lkws, Schlitzfräsen, Staubsaugern und Bohrmaschinen ausgesetzt gewesen. Die Beklagte holte schriftliche Auskünfte der Arbeitgeberbetriebe ein: Die Firma XXXX teilte mit, bei den vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten entstünden üblicherweise keine Lärmeinwirkungen. Bei lärmempfindlichen Arbeiten wie z.B. bohren und Schlitz fräsen benutze der Kläger regelmäßig einen Gehörschutz. Ein Zusammenhang zwischen seinem Hörschaden und der ausgeübten Tätigkeit sei nicht ersichtlich, zumal der Kläger ihr gegenüber keine entsprechenden Beeinträchtigungen mitgeteilt habe. Die Firma XXXX erklärte, der Kläger sei während seines dortigen Beschäftigungsverhältnisses keinen Lärmeinwirkungen ausgesetzt gewesen. Ferner zog die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis der Innungskrankenkasse XXXX bei und holte eine Auskunft der HNO-Ärztin Dr. XXXX ein. Diese diagnostizierte eine mittelgradige Schwerhörigkeit im Sinne einer Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits sowie einen Tinnitus beidseits ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen und legte das Tonaudiogramm vom 16.07.2007 vor. Hierzu nahm der HNO-Arzt Dr. XXXX beratungsärztlich Stellung: Das Tonaudiogramm belege weit fortgeschrittene Hörverluste beidseits bei auffallend hohen Hörverlusten im Tieftonbereich von rechts mit durchschnittlich 60 dB und links von durchschnittlich 65-70 dB. Zum Hochtonbereich hin verschlechtere sich das Hörvermögen unter Einbeziehung des mittleren Frequenzbereiches. Bei 6 bis 8 kHz betrage der Hörverlust beidseits 95 dB. Eine lärmtypische Senkenbildung im Hochtonbereich sei nicht zu objektivieren. Der innenohrbedingte Hörverlust sei eindeutig lärmuntypisch. Derart hohe Hörverluste allein durch berufsbedingte Lärmeinwirkungen im gesamten Frequenzbereich seien nicht denkbar, zumal eine dauerhafte berufliche Lärmbelastung nach den Angaben der Arbeitgeberbetriebe offenbar nicht vorgelegen habe und auch die Gesamtexpositionsdauer gegen möglicherweise potentiell Gehör schädigendem Lärm nur gering gewesen sei und maximal 10 Jahre betragen habe. Eine Lärmschwerhörigkeit zeige sich regelmäßig anfänglich in einer Hochtonsenke. Nur bei extrem hohen Lärmpegeln seien nachfolgend auch der mittlere und der tiefe Frequenzbereich in die Schwerhörigkeit einbezogen. Insoweit trete jedoch eine so genannte Sättigungsphase ein, die in erster Linie den Tieftonbereich betreffe. Auch im Bereich der hohen Frequenzen müssten extreme Bedingungen am Arbeitsplatz vorliegen, sofern der Hörverlust - wie im Fall des Klägers - 90 dB erreiche oder überschreite. Derartige Umstände ließen sich den Angaben des Klägers wie auch der Beschäftigungsbetriebe nicht entnehmen. Dessen Schwerhörigkeit sei deshalb nicht mit Wahrscheinlichkeit Folge berufsbedingter Lärmeinwirkungen. Der Kurvenverlauf der Schwerhörigkeit des Klägers sei vielmehr typisch für eine dominant-erbliche Innenohrschwerhörigkeit; auf diese Anlage bedingte Gesundheitsstörung seien auch die angegebenen Ohrgeräusche zurück zu führen. Gestützt auf das Ermittlungsergebnis lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach der Nr. 2301 der Anlage zur BKV sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab: Aus dem von Dr. XXXX erstellten Tonaudiogramm ließen sich keine typischen Merkmale einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit ablesen (Bescheid vom 22.01.2008).

Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes zur arbeitsplatzbezogenen Lärmexposition. Danach erfülle der Kläger bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen BK nicht, denn der personenbezogene Beurteilungspegel betrage lediglich 81 dB (A). Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Voraussetzung für eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit seien Lärmbelastungen von wenigstens 85 dB (A); mit solchen Geräuschpegeln sei die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht verbunden gewesen. Auch spreche der medizinische Befund gegen eine berufliche Krankheitsursache (Widerspruchsbescheid vom 12.09.2008).

Deswegen erhob der Kläger am 07.10.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Er beantragt - teilweise sinngemäß -,

den Bescheid vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2008 aufzuheben, eine mittelgradige Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen beidseits als Folge einer Berufskrankheit der Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm deswegen Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. der Vollrente, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Mit Schreiben vom 02.12.2008 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.12.2008 eingeräumt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 55 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Weder hat der Kläger Anspruch auf Feststellung seines Gehörleidens als BK der Nr. 2301 der Anlage zur BKV noch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierüber konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt geklärt ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind BKen die Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Eine solche Bezeichnung nimmt die BKV in der Anlage mit den so genannten Listenkrankheiten vor. Hierzu gehört nach Nr. 2301 eine Lärmschwerhörigkeit.

Wie bei einem Arbeitsunfall müssen auch bei einer BK die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen neben der versicherten Tätigkeit u.a. auch die Dauer und Intensität der schädigenden Einwirkungen und die Krankheit gehören, erwiesen sein (vgl. u.a. BSGE 45, 1, 9; 58, 80, 83 und 60, 58 ff), während für den ursächlichen Zusammenhang zwischen berufsbedingten Einwirkungen und den Gesundheitsstörungen als Voraussetzung der Feststellung der Gesundheitsstörungen als Folge einer BK und daraus resultierend ggf. der Entschädigungspflicht der Beklagten grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit, ausreicht (vgl. u.a. BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N. und SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4104 Nr. 2; BSG; Breithaupt 2005, 923ff sowie vom 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R - und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -).

Die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge einer BK nach der Nr. 2301 der Anlage zur BKV kommt dann in Betracht, wenn der Versicherte bei seiner versicherten Tätigkeit während des überwiegenden Teils langjährig einer Lärmexposition mit einem Beurteilungspegel von 90 dB(A) oder mehr ausgesetzt war. Entsprechende Arbeitsplätze kommen in vielen Gewerbezweigen vor, u.a. auch bei der Bearbeitung von Steinen und bei Bauarbeiten (vgl. Merkblatt zu BK 2301 sowie Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, Seite 415, 417). Die Lärmschwerhörigkeit ist eine Schallempfindungsschwerhörigkeit vom "Haarzelltyp" (= Innenohrschwerhörigkeit). Sie muss sich während der Lärmarbeit entwickelt haben (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 419, 426). Die berufbedingte Lärmschwerhörigkeit tritt immer beidseits auf und weist im Tonaudiogramm grundsätzlich ein symmetrisches Bild auf, da die Ohren im diffusen Schallfeld annähernd gleich belastet werden. Ein asymmetrischer Hörbefund steht der Annahme einer Lärmschwerhörigkeit nicht entgegen, sofern die Seitendifferenz nicht mehr als einen Schwerhörigkeitsgrad beträgt, die Hörverluste mithin nicht um mehr als 20 % differieren (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 425 f.).

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sowie bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die angefochtenen Bescheide von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn der Kläger erfüllt auch zur Überzeugung der Kammer bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit nicht. Diese Überzeugung der Kammer gründet sich auf die wohlbegründete und zutreffende Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten zum personenbezogenen Beurteilungspegel vom 24.06.2008. Danach war der Kläger während der Dauer seiner Beschäftigungsverhältnisse als Elektromonteur bzw. Monteurhelfer Lärmeinwirkungen im Mittel von lediglich 81 dB(A) ausgesetzt. Nur beim Einsatz eines Bohrhammers betrug die Lärmeinwirkung 92 dB(A). Bezogen auf den personenbezogenen Beurteilungspegel ist diese Lärmeinwirkung indes nicht entscheidungserheblich, denn sie betrug - anteilig je Arbeitsschicht - lediglich 1 %. Nach medizinisch-wissenschaftlichem Erkenntnisstand ist Gehör schädigend jedoch allein ein Dauerlärm oberhalb von 90 dB(A) während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit. Liegt der Beurteilungspegel - wie im Fall des Klägers - unter 90 dB(A), hat er aber den Wert von 85 dB(A) erreicht, kommt nur bei langjähriger Exposition oder außergewöhnlich großer individueller Gehörsensibilität eine Lärmschädigung in Betracht. Hat die Lärmexposition dagegen durchweg unter 85 dB(A) gelegen, ist eine Lärmschwerhörigkeit grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seiten 417 und 418).

Darüber hinaus erfüllt der Kläger auch nicht die medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten BK, wie sich auf Grund der wohlbegründeten Stellungnahme von Dr. XXXX sowie insbesondere des von der HNO-Ärztin Dr. XXXX im Juli 2007 angefertigten Tonaudiogramms ergibt. Danach leidet der Kläger an einem beidseitig weit fortgeschrittenen Hörverlust sowohl im tiefen als auch im mittleren Frequenzbereich von rechts durchschnittlich 60 dB und links 65 bis 70 dB. Zum Hochtonbereich hin verschlechtert sich sein Hörvermögen unter Einbeziehung des mittleren Frequenzbereiches. Das Maximum des beidseitigen Hörverlustes beträgt beidseits zwischen 4 und 8 kHz 95 dB. Dieses Muster der Schwerhörigkeit ist für eine Lärmschwerhörigkeit völlig untypisch (vgl. hierzu auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seiten 421 und 447). Hörverluste im tiefen und mittleren Frequenzbereich können zwar, hierauf hat auch Dr. XXXX zu Recht hingewiesen, ebenfalls lärmbedingt sein; im mittleren Frequenzbereich sind sie jedoch erst nach jahre- bzw. jahrzehntelanger und erheblicher Lärmbelastung denkbar. Hörverluste im Tieftonbereich sind nur dann lärmbedingt, wenn eine jahrzehntelange Lärmexposition mit Lärmeinwirkungen über 85 dB(A) bzw. mit extrem hohen Schallpegeln gegeben war (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 425 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen indes im Fall des Klägers nicht vor, wie der Präventionsdienst der Beklagten zutreffend ausgeführt hat. Bestätigt wird dies durch die Angaben der Beschäftigungsbetriebe, denen zufolge der Kläger üblicherweise keinen Lärmeinwirkungen ausgesetzt war bzw. er bei lärmempfindlichen Arbeiten, z.B. dem Bohren oder dem Einsatz einer Schlitzfräse, regelmäßig einen Gehörschutz getragen hat. Schließlich spricht gegen eine lärmbedingte Schwerhörigkeit des Klägers auch das Fehlen der so genannten C 5-Senke. Eine lärmbedingte Schwerhörigkeit beginnt üblicherweise im Frequenzbereich um 4 kHz. Die C 5-Senke gilt als typisch für eine Lärmschwerhörigkeit. Sie ist Ausdruck der Hauptbelastung der Basilarmembran im Bereich von etwa 4 kHz, hervorgerufen durch die Frequenzzusammensetzung des Industrielärms (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 422). Das von Dr. XXXX angefertigte Tonaudiogramm vom 16.07.2007 belegt indes bereits auffallend hohe Hörverluste im Tief- und Mitteltonbereich, verbunden mit einem Steilabfall im mittleren und hohen Frequenzbereich, beginnend ab etwa 1 kHz, bis zu einem Hörverlust von beidseits 95 dB(A) ab einem Frequenzbereich von 4 kHz. Wenn deshalb Dr. XXXX ausführt, der mediokochleäre Kurvenverlauf im Tonschwellenaudiogramm beidseits sei typisch für eine dominanterbliche Innenschwerhörigkeit, und deshalb einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der berufsbedingten Lärmbelastung des Klägers und seiner Schwerhörigkeit verneint, ist dies auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Zutreffend weist Dr. XXXX weiter darauf hin, dass aus vorgenannten Gründen auch die geklagten Ohrgeräusche nicht Folge berufsbedingter Lärmeinwirkungen, sondern der Anlage bedingten bzw. erblichen Innenohrschwerhörigkeit sind.

Angesichts dessen ist eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit des Klägers nicht wahrscheinlich (vgl. zum Ganzen auch Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 03.07.2007 - S 1 U 4985/06 -).

Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Das Begehren des Klägers musste daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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