Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 16/06**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 80/09 B RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 19.01.2009
wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ihre am Sozialgericht München anhängige "Untätigkeitsklage".
Mit dieser Klage verfolgte die Bf folgende Anträge:
Verbescheidung des Antrags auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 02.12.2004 für Dezember 2004,
Verbescheidung des Antrags vom 07.07.2005 auf Gewährung der Hälfte der Mietkosten der Wohnung ihrer Mutter in A-Stadt, bei der sie wohne, nachdem sie ihre Wohnung in M. habe aufgeben müssen.
Verbescheidung des Widerspruchs vom 26.09.2005 gegen den Bescheid vom 04.08.2005, mit dem die Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen für eine Bekleidungserstausstattung abgelehnt hatte.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Gewährung und Prozesskostenhilfe und die Rechtsanwaltbeiordnung ab, da der Klage die erforderliche Erfolgsaussicht fehle. Die von der Bf angegriffenen Bescheide seien bestandskräftig, bzw. die Bg sei für die begehrten Leistungen nicht zuständig.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 19.01.2009 zurück, weil die Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe keine hinreichende Erfolgsaussicht habe (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO). Dieser Beschluss wurde am 03.02.2009 zur Post gegeben und gleichzeitig die Klageakten des Sozialgerichts München mit einer Abschrift des Beschlusses an dieses zurückgesandt.
Mit Schreiben vom 09.02.2009 hat die Bf eine Anhörungsrüge erhoben und gleichzeitig um Weiterleitung an das Bundessozialgericht gebeten. Zur Begründung der Anhörungsrüge hat die Bf vorgetragen, dass sie vor der Zustellung des Beschlusses vom 19.01.2009 durch das Bayerische Landessozialgericht vom Sozialgericht München über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt worden sei und zugleich aufgefordert worden sei, aufgrund dieser Entscheidung die Klage zurückzunehmen. Außerdem mache sie geltend, dass die Bg auch im Jahr 2004 für sie örtlich zuständig gewesen sei. Im Übrigen sein sie weder geschäftsunfähig noch unter Einwilligungsvorbehalt gestanden. Außerdem sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit laut § 183 SGG kostenfrei seien. Im Übrigen sei eine wirksame Entscheidung durch die Betreuerin "einer Entmündigung, ohne Anspruch auf rechtliches Gehör, mit Schädigung des Vermögens" ein Verstoß gegen "ein faires Verfahren der Selbstbestimmung und das Grundrecht".
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 178a SGG von der Bf ausdrücklich als Anhörungsrüge erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist in der Sache aber als unbegründet zurückzuweisen, weil nicht erkennbar ist, dass der Senat den Anspruch der Bf auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Eine Weiterleitung der Anhörungsrüge an das Bundessozialgericht ist nicht erforderlich, da nach § 178a Abs. 1 SGG auf die Anhörungsrüge eines durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen ist und daher der erkennende Senat auch über die entsprechende Anhörungsrüge zu entscheiden hat.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Entscheidungserheblich ist ein Verstoß, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann, das heißt wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 178a Rn. 4).
Das rechtliche Gehör der Bf ist im Beschwerdeverfahren nicht dadurch verletzt worden, dass der Senat festgestellt hat, dass die Bg, die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung M. GmbH, für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Monat Dezember 2004 nicht zuständig ist. Die Bg wurde in der Rechtsform einer GmbH zum 01.01.2005 gegründet und konnte daher Leistungen vor diesem Zeitpunkt nicht erbringen.
Auch die Feststellung des Senats, dass die Betreuerin der Bf im Jahr 2006 für die Bf wirksam den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.08.2005 zurückgenommen hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Soweit die Bf geltend machen möchte, dass die damalige Betreuung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann sie dies nicht in den Verfahren vor den Sozialgerichten machen.
Der Hinweis des Sozialgerichts München vom 06.02.2009, dass das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 19.01.2009 Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage nicht bewilligt habe, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Bf im Beschwerdeverfahren dar, da das Sozialgericht nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens diesen Hinweis gegeben hat. Sollte die Bf das Schreiben des Sozialgerichts vor der Zustellung des Beschlusses des Senats erhalten haben, so liegt dies lediglich an den unterschiedlichen Postlaufzeiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hierin jedoch nicht zu erkennen.
Somit ist die Anhörungsrüge der Bf als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG auf der Erwägung, dass die Anhörungsrüge keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ihre am Sozialgericht München anhängige "Untätigkeitsklage".
Mit dieser Klage verfolgte die Bf folgende Anträge:
Verbescheidung des Antrags auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 02.12.2004 für Dezember 2004,
Verbescheidung des Antrags vom 07.07.2005 auf Gewährung der Hälfte der Mietkosten der Wohnung ihrer Mutter in A-Stadt, bei der sie wohne, nachdem sie ihre Wohnung in M. habe aufgeben müssen.
Verbescheidung des Widerspruchs vom 26.09.2005 gegen den Bescheid vom 04.08.2005, mit dem die Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen für eine Bekleidungserstausstattung abgelehnt hatte.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Gewährung und Prozesskostenhilfe und die Rechtsanwaltbeiordnung ab, da der Klage die erforderliche Erfolgsaussicht fehle. Die von der Bf angegriffenen Bescheide seien bestandskräftig, bzw. die Bg sei für die begehrten Leistungen nicht zuständig.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 19.01.2009 zurück, weil die Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe keine hinreichende Erfolgsaussicht habe (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO). Dieser Beschluss wurde am 03.02.2009 zur Post gegeben und gleichzeitig die Klageakten des Sozialgerichts München mit einer Abschrift des Beschlusses an dieses zurückgesandt.
Mit Schreiben vom 09.02.2009 hat die Bf eine Anhörungsrüge erhoben und gleichzeitig um Weiterleitung an das Bundessozialgericht gebeten. Zur Begründung der Anhörungsrüge hat die Bf vorgetragen, dass sie vor der Zustellung des Beschlusses vom 19.01.2009 durch das Bayerische Landessozialgericht vom Sozialgericht München über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt worden sei und zugleich aufgefordert worden sei, aufgrund dieser Entscheidung die Klage zurückzunehmen. Außerdem mache sie geltend, dass die Bg auch im Jahr 2004 für sie örtlich zuständig gewesen sei. Im Übrigen sein sie weder geschäftsunfähig noch unter Einwilligungsvorbehalt gestanden. Außerdem sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit laut § 183 SGG kostenfrei seien. Im Übrigen sei eine wirksame Entscheidung durch die Betreuerin "einer Entmündigung, ohne Anspruch auf rechtliches Gehör, mit Schädigung des Vermögens" ein Verstoß gegen "ein faires Verfahren der Selbstbestimmung und das Grundrecht".
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 178a SGG von der Bf ausdrücklich als Anhörungsrüge erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist in der Sache aber als unbegründet zurückzuweisen, weil nicht erkennbar ist, dass der Senat den Anspruch der Bf auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Eine Weiterleitung der Anhörungsrüge an das Bundessozialgericht ist nicht erforderlich, da nach § 178a Abs. 1 SGG auf die Anhörungsrüge eines durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen ist und daher der erkennende Senat auch über die entsprechende Anhörungsrüge zu entscheiden hat.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Entscheidungserheblich ist ein Verstoß, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann, das heißt wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 178a Rn. 4).
Das rechtliche Gehör der Bf ist im Beschwerdeverfahren nicht dadurch verletzt worden, dass der Senat festgestellt hat, dass die Bg, die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung M. GmbH, für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Monat Dezember 2004 nicht zuständig ist. Die Bg wurde in der Rechtsform einer GmbH zum 01.01.2005 gegründet und konnte daher Leistungen vor diesem Zeitpunkt nicht erbringen.
Auch die Feststellung des Senats, dass die Betreuerin der Bf im Jahr 2006 für die Bf wirksam den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.08.2005 zurückgenommen hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Soweit die Bf geltend machen möchte, dass die damalige Betreuung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann sie dies nicht in den Verfahren vor den Sozialgerichten machen.
Der Hinweis des Sozialgerichts München vom 06.02.2009, dass das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 19.01.2009 Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage nicht bewilligt habe, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Bf im Beschwerdeverfahren dar, da das Sozialgericht nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens diesen Hinweis gegeben hat. Sollte die Bf das Schreiben des Sozialgerichts vor der Zustellung des Beschlusses des Senats erhalten haben, so liegt dies lediglich an den unterschiedlichen Postlaufzeiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hierin jedoch nicht zu erkennen.
Somit ist die Anhörungsrüge der Bf als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG auf der Erwägung, dass die Anhörungsrüge keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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