L 3 R 966/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 1097/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 966/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Versicherungsnummer hat.

Der Kläger, der mittlerweile deutscher Staatsbürger ist, ist in V in der Türkei geboren und leistete dort vom 04. Juli 1974 bis zum 28. März 1976 seinen Militärdienst ab. In der Entlassungsbescheinigung für Soldaten und Unteroffiziere ist das Geburtsdatum 1954 enthalten. Anschließend legte er am 28. Februar 1977 in der Türkei die schulische Abschlussprüfung ab und erlangte das Diplom der Volksschule für Externe. Auf der Diplomurkunde ist als Geburtsdatum der 01. März 1953 angegeben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Kläger in die Bundesrepublik ein. Dort vergab die Beklagte am 22. Oktober 1980 die Versicherungsnummer 25010354Y012, basierend auf der Angabe des Klägers, er sei am 01. März 1954 geboren. Diese Angabe stimmt überein mit der am 24. Januar 1979 ausgestellten türkischen Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch vom 06. Mai 1986.

Durch Urteil des Landgerichts V der Türkischen Republik vom 31. Oktober 1990, Aktenzeichen 1990/79, wurde auf Antrag des Klägers sein bisher registriertes Geburtsdatum aufgehoben und als 01. März 1946 neu registriert. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass dem Gericht Belege über die Registrierung im Einwohnermeldeamt, die Geburtsurkunde und der Bericht der Ärztekommission vorgelegen hatten, in dem erklärt worden sei, dass der Kläger 25 bis 40 Jahre alt sein könne und es nicht möglich sei, sein genaues Alter festzustellen. Ein Zeuge habe erklärt, der Kläger sei im Jahr 1946 geboren.

Am 21. Februar 1991 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Berichtigung der Versicherungsnummer und fügte eine Kopie des Urteils des Landgerichts V/Türkei vom 31. Oktober 1990 bei und reichte auf Anforderung der Beklagten auch noch einen Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch vom 11. Oktober 1991 mit der Eintragung des geänderten Geburtsdatums ein. Mit bindendem Bescheid vom 29. November 1991 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das türkische Gericht habe mit Urteil vom 31. Oktober 1990 lediglich aufgrund einer Zeugenerklärung das Geburtsdatum 01. März 1946 als glaubhaft gemacht angesehen. Demgegenüber habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 29. November 1985 – 4 a RJ 9/85 – festgestellt, dass ein türkisches Urteil keine weitergehende Wirkung habe, als die aufgrund dieses Urteils berichtigte Eintragung in das türkische Personenstandsregister. Als ausländische Urkunde könne diese nicht die Beweiskraft der §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 66 Personenstandsgesetz (PStG) beanspruchen, da nicht anzunehmen sei, dass diese Eintragung aus dem türkischen Personenstandsregister in ein deutsches Personenstandsbuch übernommen werde. Nach dem Urteil des BSG unterliege das Urteil des türkischen Gerichts der freien Beweiswürdigung des Rentenversicherungsträgers. Da auch die anderen eingereichten Unterlagen für das Geburtsjahr 1954 sprächen, müsse die Änderung des Geburtsdatums abgelehnt werden und es bei der Versicherungsnummer verbleiben.

Im Laufe der Jahre stellte der Kläger weitere Anträge auf Berichtigung der Versicherungsnummer, die mit bindenden Bescheiden vom 26. Januar 1994 (Widerspruchsbescheid vom 18. April 1994), 07. April 2003 (Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2003) und 15. Juli 2003 abgelehnt wurden. Am 17. Juni 2004 beantragte der Kläger erneut die Berichtigung seiner Versicherungsnummer. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2005 ab. Die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Rücknahme des Bescheids vom 29. November 1991 sowie des Bescheids vom 26. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 1994 lägen nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV) vom 30. März 2001 werde eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Sei das Geburtsdatum oder die Seriennummer in der Versicherungsnummer unrichtig, erhalte der Versicherte eine neue Versicherungsnummer, die insoweit unrichtige Versicherungsnummer sei nicht mehr zu verwenden und als nicht verwendbar zu kennzeichnen. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer wegen Unrichtigkeit des Geburtsdatums der bisher verwendeten Versicherungsnummer setze aber voraus, dass das mutmaßlich richtige Geburtsdatum des Versicherten durch Unterlagen belegt werde, die einen höheren Beweiswert als die bisher vorgelegten Unterlagen besäßen. Die danach anwendbare Vorschrift des § 33 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei nicht erfüllt, denn die vorgelegten Unterlagen, die ein anderes Geburtsdatum als der Versicherungsnummer entsprechend ergäben, seien nach der Vergabe der Versicherungsnummer am 22. Oktober 1980 ausgestellt worden. Der vorgelegte Personalausweis datiere vom 04. November 1997, die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Bescheinigung aus dem türkischen Einwohnerbuch vom 17. November 2004.

Dagegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat, die Regelung des § 33 a Abs. 2 SGB I verletze ihn in seinen Grundrechten als deutscher Staatsbürger, da ein jeglicher Nachweis des Gegenteils durch eine formale Beschränkung abgeschnitten sei. Er habe am 22. Oktober 1980 keine Kenntnis davon gehabt, dass er nicht erst 1954, sondern acht Jahre zuvor am 01. März 1946 geboren sei. Er habe an diesem Tag bei der Beklagten etwas erklärt, dass tatsächlich nicht zutreffend gewesen sei. Dies sei einem Schreibfehler im Sinne des § 33 a Abs. 2 SGB I zumindest in analoger Anwendung gleichzusetzen. In der Türkei habe es 1946 kein geregeltes Meldewesen gegeben, so dass die deutschen Maßstäbe nicht zugrunde gelegt werden könnten.

Durch Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 29. November 1991 und Erteilung einer neuen Versicherungsnummer gegen die Beklagte. Die Beklagte habe bei Erlass des zur Überprüfung gestellten Bescheids das Recht nicht unrichtig angewandt. Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des nunmehr ausgewiesenen Geburtsdatums ergäbe sich nur aus § 33 a SGB I, dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers jedoch nicht vorlägen. Der Kläger habe in seiner ersten Angabe gegenüber einem deutschen Sozialversicherungsträger sein von der Beklagten berücksichtigtes Geburtsdatum 01. März 1954 angegeben. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig, da der Kläger angebe, erst im Jahr 1990 von seinem früheren Geburtsdatum erfahren zu haben. Dieses Geburtsdatum sei auch weiterhin für die Beklagte maßgeblich, weil die Voraussetzungen für ein Abweichen gemäß § 33 a Abs. 2 SGB I nicht vorlägen. Es liege kein Schreibfehler im Sinne von § 33 a Abs. 2 Nr. 1 SGB I vor, vielmehr entspreche das von der Beklagten seit jeher verwendete Geburtsdatum den Angaben des Klägers. Zudem sei selbst das türkische Urteil über die Änderung des Geburtsdatums des Klägers in den Einwohnermeldedaten, auf das es hier jedoch nicht ankomme, nicht mit einem Schreibfehler, sondern mit neuen Erkenntnissen in Gestalt der dortigen Zeugenaussage begründet worden. Auch habe der Kläger keine früher ausgestellte Originalurkunde vorlegen können, aus der sich ein früheres Geburtsdatum ergebe, so dass auch die Voraussetzungen für eine Abweichung nach Nr. 2 der genannten Vorschrift nicht vorlägen. Denn der vorgelegte deutsche Personalausweis sei erst im Jahr 1997 und damit später ausgestellt, als die erste Angabe des Geburtsdatums durch den Kläger im Jahr 1980. Schließlich komme auch eine entsprechende Anwendung von § 33 a Abs. 2 Nr. 1 SGB I nicht in Betracht. Insbesondere sei eine entsprechende Anwendung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Norm nicht möglich. Die Regelung des § 33 a SGB I sei auch nicht verfassungswidrig. Dies habe das BSG in verschiedenen Urteilen unter ausführlicher Darstellung der verfassungsrechtlichen Problematik entschieden. Ferner verstoße die Regelung auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 04. März 2000, - C-102/98 und C-211/98 - entschieden habe.

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger erneut geltend gemacht, er sei durch die Entscheidung der Beklagten und den die Entscheidung bestätigenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts in seinen durch das Grundgesetz geschützten Rechten verletzt. Der Gerichtsbescheid beschränke sich nur auf die Anwendung des § 33 a SGB I, ohne die von ihm aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit hinreichend geprüft zu haben. Auch im Sozialrecht gebe es die Möglichkeit und Notwendigkeit, derart formale Bestimmungen durch Auslegung den sich ändernden Lebensverhältnissen anzupassen. Es müsse daher durch Anrufung des Sozialgerichts nachgeprüft werden, ob hier von einem Schreibfehler im Sinne der Norm zu-mindest in analoger Anwendung auszugehen sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 und den Bescheid vom 06. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine neue Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 01. März 1946 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung eines geänderten Geburtsdatums.

Zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts jedoch keines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 2 SGB X. Der Kläger hat einen solchen Anspruch auch zu keiner Zeit geltend gemacht. Ein derartiger Anspruch entspricht auch nicht seiner Interessenlage, denn bis zum 17. Juni 2004 ist für ihn die Inanspruchnahme einer altersabhängigen Leistung, insbesondere einer Altersrente, nicht in Betracht gekommen. Insoweit macht der Kläger lediglich in die Zukunft gerichtete Ansprüche geltend. Es wäre widersinnig und verfehlte den begehrten Rechtsschutz, mit Wirkung nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum einen Anspruch des Klägers auf Neuerteilung einer Versicherungsnummer bzw. Vorabklärung seines Geburtsdatums für einen künftigen Anspruch auf Altersrente zuzusprechen (vgl. dazu BSG in SozR 3 – 1200 § 33 a Nr. 2).

Nach §§ 147, 152 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. § 3 Abs. 1 VKVV besteht unter den Voraussetzungen des § 33 a SGB I, der durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 mit Wirkung zum 01. Januar 1998 eingeführt worden ist, ein Anspruch auf Neuvergabe (Berichtigung für die Zukunft) einer Versicherungsnummer durch Verwaltungsakt. Nach dieser Vorschrift ist sowohl für die Versicherungsnummer (§ 33 a Abs. 3 SGB I) als auch im Leistungsfall (§ 33 a Abs. 1 SGB I) das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger bzw. – wenn es um die nach dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erforderlichen Meldungen geht – gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Nach § 33 a Abs. 2 SGB I darf von dem danach maßgebenden Geburtsdatum, im vor-liegenden Fall dem 01. März 1954, nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass

1. ein Schreibfehler vorliegt oder 2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Schreibfehler vorliegt, sind für den Senat nicht ersichtlich und werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Kläger hat auch keine Urkunde vorlegen können, die vor dem 22. Oktober 1980, der erstmaligen Vergabe der deutschen Versicherungsnummer, ausgestellt worden ist und das Geburtsdatum 01. März 1946 enthält. Die von dem Kläger eingereichten Dokumente in Form der Entlassungsbescheinigung aus dem Militärdienst, die Geburtsurkunde und das Schulabschlusszeugnis sind zwar vor dem 22. Oktober 1980 ausgestellt worden, enthalten aber als Geburtsdatum den 01. März 1954 – so die Geburtsurkunde – bzw. in der Entlassungsbescheinigung das Jahr 1954 und in dem Abschlusszeugnis das Datum 01. März 1953. Der nach dem 22. Oktober 1980 ausgestellte Auszug aus dem Einwohnerbuch der Türkei vom 06. Mai 1986 enthält ebenfalls noch als Geburtsdatum den 01. März 1954. Die durch das Urteil des Landgerichts V vom 31. Oktober 1990 ausgesprochene Änderung des Geburtsdatums auf den 01. März 1946 und die darauf folgende Änderung im Einwohnerbuch der Türkei vom 11. Oktober 1991 sind nach dem 22. Oktober 1980 erfolgt und damit nicht mehr zu berücksichtigen.

Der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine analoge Anwendung des § 33 a Abs. 2 Nr. 1 SGB I. Dies setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus, die angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und der Entstehungsgeschichte nicht angenommen werden kann. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs 13/8994, Seite 67) lässt sich entnehmen, dass § 33 a SGB I die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen vermeiden soll, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer Bezug von Sozialleistungen oder ein früherer Bezug derselben beantragt wird. Hintergrund der Regelung ist, dass ausländische Rechtsordnungen die Möglichkeit vorsehen, das Geburtsdatum durch eine gerichtliche Entscheidung nachträglich zu ändern, was im deutschen Sozialrecht zu Vorteilen führen kann, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden sind. Insbesondere türkische Arbeitnehmer hatten zuvor vermehrt in ihrer Heimat Geburtsdaten zurückdatieren lassen, um die Voraussetzungen für eine Altersrente früher zu erfüllen. Die Regelung knüpft an die Rechtsprechung des BSG an, wonach für inländische Sozialleistungsträger und Gerichte solche ausländischen Statusentscheidungen mangels Beweiskraft nach §§ 60 und 66 PStG grundsätzlich nicht verbindlich sind. § 33 a SGB I soll daher sicherstellen, dass derartige Änderungen von Geburtsdaten auch im deutschen Sozialrecht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar § 33 a SGB I, RdNrn. 2 ff). Dies führt dazu, dass nur in den in § 33 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I genannten Ausnahmefällen eine Änderung von dem Geburtsdatum zulässig ist, und es ansonsten – wie hier - bei dem erstmalig genannten Geburtsdatum bleibt.

Der Senat teilt letztlich auch nicht die Bedenken des Klägers, die Vorschrift des § 33 a Abs. 1 SGB I sei verfassungswidrig, weil ihm der Beweis eines anderen – früheren – Geburtsdatums durch die formale Beschränkung in § 33 a SGB I abgeschnitten sei. Er verweist auf die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG, die sich umfassend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat und der er nach eigener Prüfung folgt (vgl. BSG in SozR 3-1200 § 33 a Nr. 4 und SozR 4-1200 § 33 a Nr. 2 m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das letztgenannte Urteil nicht angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 19. März 2007 – 1 BvR 2426/04 -, zitiert nach juris). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Norm europarechtswidrig ist (vgl. EuGH in SozR 3–6940 Artikel 3 Nr. 1).

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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