L 2 AS 1088/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1126/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1088/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung einer Maklergebühr in Höhe von 870,- EUR im Streit.

Der am 1965 geborene erwerbsfähige Kläger beantragte am 4. August 2005 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Laut Aktenvermerk vom gleichen Tag teilte der Kläger mit, er müsse bis Ende nächster Woche aus der Wohnung (der Eltern) ausziehen; das Arbeitslosengeld, dass er beziehe, reiche dann nicht mehr aus. Am 18. August 2005 gab der Kläger das ausgefüllte Antragsformular bei der Beklagten ab. Laut Aktenvermerk vom 18. August 2005 teilte der Kläger mit, dass er eine neue Wohnung (Adresse: Neue Wiese 20, 73760 Ostfildern) gefunden habe. Er wurde darüber aufgeklärt, dass die Miete zu teuer sei und nur in Höhe von 290,- EUR übernommen werden könne. Zuvor hatte der Kläger am 17. August 2005 die 1,5-Zimmer-Wohnung (ca. 50 m2) sowie eine Garage für eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 375,- EUR, eine Garagenmiete von 50,- EUR sowie eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 100,- EUR (gesamt: 525,- EUR) angemietet. Laut Rechnung der S. & R. Immobilien GmbH vom 17. August 2005 wurden ihm für die Vermittlung bzw. den Nachweis zur Anmietung dieser Wohnung 870,- EUR in Rechnung gestellt. Mit Bescheid der Agentur für Arbeit Göppingen (AA) vom 3. Juni 2005 war dem Kläger Arbeitslosengeld ab 24. Mai 2005 für 270 Kalendertage in Höhe von 17,58 EUR täglich bewilligt worden. Der Kläger verfügte über eine Lebensversicherung bei der Nürnberger LebensversicherungsAG Nr. L 220965029022, die zum 1. März 2005 einen Rückkaufwert von 9.312,07 EUR aufwies bei - zum 1. September 2005 - eingezahlten Beiträgen in Höhe von 11.432,84 EUR.

Mit Bescheid vom 22. August 2005 wies die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Begründung ab, der Kläger sei aufgrund seines Vermögens in Form der Lebensversicherung nicht hilfebedürftig. Nachdem der Kläger am 7. September 2005 hiergegen Widerspruch eingelegt hatte und mit Schreiben der N. LebensversicherungsAG vom 26. September 2005 den Verwertungsausschluss seiner Kapital-Lebensversicherung belegt hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 26. September 2005 in Höhe von 33,10 EUR für den Zeitraum 26. bis 30. September 2005, 198,60 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2006 und 339,24 EUR für den Februar 2006. Mit weiterem Bescheid vom 17. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte eine einmalige Pauschale für die Erstausstattung seiner Wohnung in Höhe von 1.389,00 EUR. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2005 wurde im Hinblick auf die Höhe dieser einmaligen Pauschale um Auskunft darüber gebeten, von welchen Voraussetzungen im Hinblick auf die Bedürftigkeit des Klägers dabei ausgegangen worden sei. Mit Schreiben vom 30. November 2005 - eingegangen bei der Beklagten am 1. Dezember 2005 - legte der Bevollmächtigte des Klägers die Rechnung über die Maklerprovision vom 17. August 2005 in Höhe von 870,- EUR vor und bat um Übernahme dieser Kosten. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Maklerprovision ab. Es sei keine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der Maklerprovision erteilt worden. Es handle sich hierbei um Schulden, welche nicht übernommen werden könnten. Hiergegen erhob der Kläger am 23. Dezember 2005 Widerspruch, den er damit begründete, er habe sich im Juli 2005 bei seiner Sachbearbeiterin Frau K. erkundigt, da ein Verbleiben in der gemeinsam mit seinen Eltern bewohnten Wohnung nicht weiter möglich gewesen sei. Er habe sich nach den Möglichkeiten zur Anmietung einer Wohnung erkundigt und bei Mitteilung über den Wohnraum, den er anzumieten gedachte und über die anfallende Maklerprovision habe er von Frau K. die mündliche Aussage erhalten, er solle die Wohnung anmieten; sie würden das Weitere regeln. Er habe sich auf die Aussage, dass die Wohnungsmiete und die Maklerprovision übernommen würden, verlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Februar 2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Er hat angeführt, er habe am 25. Juli 2005 die Sachbearbeiterin Frau K. aufgesucht, um über Möglichkeiten einer Übernahme von Mietkosten zu sprechen. Er sei auf die Internetterminals verwiesen worden, um sich eine passende Wohnung zu suchen. Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und seiner ausländischen Herkunft sei es schwierig gewesen, eine Wohnung anzumieten. Unter Verschweigen seiner Arbeitslosigkeit sei es ihm möglich gewesen, die nunmehr bewohnte Wohnung, die sich unter den im Internet vorhandenen Angeboten befunden habe, anzumieten. Im Vertrauen auf die Aussage von Frau K. habe er den Mietvertrag am 17. August 2005 unterschrieben und die Maklerprovision in Höhe von 870,- EUR gezahlt. Im Hinblick auf die vorherige Zusicherung seitens der Beklagten sei die Ablehnung der Übernahme der Maklerkosten treuwidrig. Die Beklagte ist der Klage insbesondere damit entgegengetreten, dass eine vorherige Zusicherung zur Übernahme der Maklerkosten zur Anmietung einer neuen Wohnung nicht erteilt worden sei. Mit Urteil vom 24. Januar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II könnten Wohnungsbeschaffungskosten, zu denen auch Maklergebühren zählten, bei vorheriger Zustimmung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden. Die Zustimmung solle erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig sei und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessen Zeitraum nicht gefunden werden könne. Für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten verlange das Gesetz ausdrücklich eine vorherige Zusicherung, welche einen Verwaltungsakt darstelle. Ausnahmsweise bedürfe es einer vorherigen Zusicherung nicht, wenn der Leistungsträger treuwidrig eine fristgerechte Übernahmeerklärung verweigere, was dann der Fall sein könne, wenn er die Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 2 SGB II bereits vorher zugesagt habe. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Maklergebühr seien nicht gegeben. Der Umzug des Klägers sei nicht während des Leistungsbezugs erfolgt, nachdem die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheid vom 17. Oktober 2005 "erst" ab 26. September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt habe. Hinsichtlich der Maklergebühr fehle es an der erforderlichen schriftlichen Zusage. Selbst bei Abgabe einer mündlichen Zusicherung fehle es an der für eine wirksame Zusicherung erforderlichen Schriftform. Zudem beinhalte die vom Kläger behauptete Äußerung der Sachbearbeiterin K., welche bestritten werde, keine hinreichend bestimmte Zusicherung. Der Äußerung, dass der Kläger "schauen solle, dass er eine Wohnung bekomme und die Miete sowie die anfallende Maklergebühr später geregelt werde", lasse sich nicht hinreichend deutlich der Wille der Beklagten entnehmen, sich zur Übernahme der Maklergebühr zu verpflichten. Die vorherige schriftliche Zusicherung sei auch nicht entbehrlich. Die Beklagte habe nach Vorlage des Mietvertrages am 18. August 2005 darauf hingewiesen, dass die Miete zu teuer sei und lediglich eine angemessene Kaltmiete in Höhe von 290,- EUR übernommen werden könne.

Gegen das am 14. Februar 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 2008 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren und führt weiter aus, dass er davon ausgehe, dass ihm diese Leistung zustehe. Er habe sich die Maklerprovision bei Freunden und Verwandten geliehen; er müsse sie zurückzahlen. Er habe in Kauf genommen, dass die von ihm angemietete Wohnung zu teuer, unrenoviert und in der Einflugschneise des Stuttgarter Flughafens liege, weil er sonst keine andere Wohnung bekommen hätte. Bis heute suche er eine günstigere Wohnung, was aber angesichts seiner Situation sehr schwer sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2006 zu verurteilen, ihm die Maklerprovision in Höhe von 870 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die angegriffenen Bescheide für zutreffend.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 7. März 2009 darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. März 2009 gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakte des SG und die Berufungsakte verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig als unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das SG hat die Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Hervorzuheben ist jedoch nochmals, dass sich der Kläger nicht auf die Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II berufen kann. Nach dieser Bestimmung können Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (Satz 1 Halbsatz 1 a.a.O.). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Das Merkmal der vorherigen Zusicherung ist im Übrigen Anspruchsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 2; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 SO 599/08 - zu § 29 Abs. 1 Sätze 7 und 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch).

Die Voraussetzungen der vorstehenden Bestimmungen sind vorliegend nicht gegeben. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass auch der Maklerlohn zu den Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II gehören kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B; Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 100; Lang/Link, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 83). Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II, die zweifellos ein Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31, 34 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellt - ebenso wie die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II -, kann erst abgegeben werden, wenn dem Grundsicherungsträger ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, a.a.O.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007 - L 9 AS 489/07 ER - veröffentlicht in JURIS). Dies zeigen im Übrigen auch die Zuständigkeitsregelungen in §§ 22 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 SGB II; danach fallen die Wohnbeschaffungskosten und die Umzugskosten in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers am Ort der bisherigen Unterkunft, die Mietkaution indessen in diejenige des Trägers am Ort der neuen Unterkunft. Erst wenn eine bestimmte Unterkunft ins Auge gefasst ist, kann aber der im letzteren Falle für die Zusicherung zuständige Träger ermittelt werden.

Mithin kann nur unter der Voraussetzung, dass konkrete Angaben zur neuen Unterkunft vorliegen, eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Maklervergütung überhaupt in Betracht kommen. Die konkrete neue Wohnung, die der Kläger bezogen hat, wurde der Beklagten jedoch erst am 18. August 2005 bekannt. Die neue Wohnung angemietet hat der Kläger jedoch bereits am 17. August 2005 und die Maklerprovision wurde ihm bereits mit Datum vom 17. August 2005 in Rechnung gestellt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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