L 19 AS 62/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 154/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 62/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 27/09 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Revisionen der Kläger mit Urteil zurückgewiesen
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.04.2008 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen ihre Verurteilung zur Gewährung von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 100,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007

Die Kläger sind verheiratet und besitzen die griechische Staatsangehörigkeit. Seit 1970 wohnen sie in F. 1975 wurde die Gemeinde F in die Stadt F1 eingemeindet. Die Kläger haben drei volljährige Kinder, die mit ihren Familien im Stadtteil F1-F wohnen.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger zu 1) bezog seit dem 04.05.2004 Arbeitslosenhilfe. In der Zeit vom 01.07. bis zum 16.09.2005 und vom 01.02. bis zum 30.09.2006 war er geringfügig beschäftigt. Er übte in der Zeit vom 02.01.2007 bis zum 31.05.2008 eine Tätigkeit als Aushilfsschleifer gegen ein Entgelt von 400,00 EUR monatlich aus.

Bis 1999 übte die am 00.00.1956 geborene Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung aus. Seit dem 27.09.1999 war sie durchgehend arbeitsunfähig. Sie bezog bis zum 14.02.2001 Krankengeld und anschließend ab dem 15.02.2001 durchgehend Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Klägerin zu 2) ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt. Durch Bescheid vom 09.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2007 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Duisburg, S 34 R 60/07, nahm die Klägerin zu 2) zurück.

Herr F N, ein Sohn der Kläger, mietete zusammen mit seiner Ehefrau das Zweifamilienhaus, L-straße 00, F1, an. Zum 01.11.2002 schlossen die Kläger einen Untermietvertrag über die im 1. Obergeschoss dieses Hauses gelegene 77 m² große Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einem Bad und einem Kellerraum. Als Grundmiete wurde eine Miete von 535,15 EUR vereinbart. Die Betriebskosten und die Heizkosten des Hauses tragen die Kläger und die Familie ihres Sohnes je zur Hälfte. Die Kläger bewohnten die Wohnung zunächst zusammen mit ihren am 00.00.1980 geborenen Sohn F1. Zum 01.05.2005 zog der Sohn aus der Wohnung aus.

Seit dem 01.01.2005 beziehen die Kläger durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Beklagte übernahm die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, zuletzt in Höhe von insgesamt 686,23 EUR (535,15 EUR Grundmiete, 62,08 EUR Betriebskosten und 89,00 EUR Heizkosten)

Mit Schreiben vom 19.05.2006 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass eine Nettokaltmiete ohne Betriebs-, Neben- u. Heizkosten in Höhe von 282,49 EUR als Unterkunftskosten für einen Zwei-Personenhaushalt i.S.v. § 22 SGB II angemessen sei. Die tatsächlichen Unterkunftskosten von 535,00 EUR überstiegen den angemessenen Umfang um 252,51 EUR monatlich. Es werde den Klägern empfohlen, ihre Aufwendungen unverzüglich um diesen Betrag durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf eine andere Weise zu senken. Die nicht angemessenen Unterkunftskosten könnten nur noch bis längstens 30.11.2006 übernommen werden.

Durch den angefochtenen Bescheid vom 13.11.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007 in Höhe von 1.055,83 EUR monatlich, davon Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe 433,83 EUR. Die Kosten für Unterkunft und Heizung setzten sich aus 282,75 EUR Grundmiete, 62,08 EUR Betriebskosten und 89,00 EUR Heizkosten zusammen.

Gegen die Höhe der Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II legten die Kläger Widerspruch ein. Sie führten aus, dass ihnen ein Umzug aus familiären Gründen unzumutbar sei, da sie in einer Wohnung unmittelbar über der ihres Sohnes und dessen Ehefrau wohnten. Sie seien gesundheitsbedingt auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen. Der Kläger zu 1) leide an einer starken Sehbeeinträchtigung und einer Polyarthrose an beiden Händen, sodass er nicht mehr greifen und tragen könne. Die Klägerin zu 2) könne sich wegen eines Totalausfalls des Lymphabflusses in beiden Beinen kaum fortbewegen. Sie sei nicht mehr in der Lage, selbst einzukaufen. Im Falle eines Wegzuges aus der Nähe der Kinder sei eine Haushaltshilfe mit entsprechenden Mehrkosten erforderlich. Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Untersuchung der Kläger durch den amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt F1. Dr. P gelangte zum Ergebnis, dass der Kläger zu 1) noch mittelschwere und gelegentlich schwere Arbeiten ohne monotone Zwangshaltungen, ohne ständiges schweres Heben und Tragen und ohne Einwirkungen von Nässe und Kälte sowie ohne besondere Staubbelastung verrichten könne. In diesem Rahmen sei ihm ein Umzug zumutbar (Stellungnahme vom 05.03.2007). Die Klägerin zu 2) könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne monotone Zwangshaltungen ausüben. In diesem Rahmen sei sie zu einem Umzug fähig (Stellungnahme vom 06.03.2005). Durch Bescheid vom 10.01.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.05.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 815,83 EUR. Sie rechnete auf die Regelleistung nach § 20 SGB II das Einkommen des Klägers zu 1) aus abhängiger Beschäftigung an. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Da die Stadt F1 der Träger der Leistungen nach § 22 SGB II sei, seien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten die im Rahmen des Zwölften Sozialgesetzbuches geltenden Richtlinien der Stadt F1 über die angemessenen Unterkunftskosten heranzuziehen. Danach werde bei einem Zwei-Personenhaushalt ein Betrag für die Grundmiete (ohne Nebenkosten) bis maximal 282,75 EUR anerkannt. Die Grundmiete in der derzeit von den Klägern bewohnten Unterkunft betrage 535,15 EUR monatlich und übersteige damit die Angemessenheitsgrenze deutlich. Nach den vorhandenen Erkenntnissen halte im Bereich von F1 die Entspannung auf dem Wohnungsmarkt an. Es sei ausreichend Wohnraum im vorgegebenen Preisrahmen erhältlich. Ein Umzug sei den Klägern trotz gesundheitlicher Einschränkungen zumutbar.

Mit den am 13.04.2007 erhobenen Klagen haben die Kläger die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe insgesamt 686,33 EUR begehrt.

Sie haben vorgetragen, dass ihnen aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zumutbar sei. Insbesondere die Klägerin zu 2) sei auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen. Sie hätten schon vor der Eingemeindung des Ortes F nach F1 dort gelebt. Dort bestünden soziale Bindungen, insbesondere zu Landsleuten, die seinerzeit zahlreich nach F zugewandert seien. Sie seien in die damals selbständige Stadt gezogen. Die willkürlichen Grenzziehungen der kommunalen Neugliederung könnten nicht zu ihren Lasten gehen. Auch lebten ihre drei Kinder im Stadtteil F. Es gehe nicht an, dass sie durch die Eingemeindung auf einen Umzug innerhalb des gesamten Stadtgebiets von F1 verwiesen werden könnten. Im Stadtteil F werde preiswerter Wohnraum nahezu nicht angeboten. Bei einem Umzug würden unverhältnismäßig hohe Umzugskosten anfallen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie in absehbarer Zeit Rentner würden.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten nicht auf ein bestimmtes Stadtviertel bezogen werden könne, sondern sich auf das Stadtgebiet F1 beziehen müsse. Nach Auskunft der Stadt F1 seien Wohnungsangebote im allgemeinen Angemessenheitsrahmen im Stadtteil F eher die Ausnahme. Wohnraum in einer für zwei Personen angemessenen Größe sei im Stadtteil F in einer Mietpreisspanne von 350,00 - 400,00 EUR anmietbar. Im Durchschnitt liege das Mietniveau im Stadtteil F ca. 100,00 EUR über den ansonsten für F1 maßgeblichen Grenzen.

Das Sozialgericht hat die Akte des Sozialgerichts Duisburg, S 24 SB 36/07, über das Schwerbehindertenverfahren der Klägerin zu 2) beigezogen. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat der behandelnde Internist Dr. T1 im Befundbericht vom 23.08.2007 mitgeteilt, dass die Klägerin zu 2) an einem chronischen Lymphödem leide. Deshalb komme es zu einem schmerzhaften Anschwellen beider Beine bei längerem Stehen und Sitzen (ab ca. 20 Minuten). Der Klägerin zu 2) sei es zumutbar, in eine andere Wohnung und unter Umständen in ein anderes soziales Umfeld umzuziehen, da die Schwellneigung der Beine unabhängig von der Wohnung und dem sozialen Umfeld sei. Sie sei auf Hilfestellung bei allen Tätigkeiten angewiesen, die zwingend länger als ca. 20 Minuten sitzend oder stehend durchgeführt werden müssten, d.h. welche nicht nach etwa 20 Minuten unterbrochen und nach einer gewissen Pause weitergeführt werden könnten. Nach den erhobenen Befunden und Diagnosen sei die Klägerin zu 2) nicht darauf angewiesen, in einem Umkreis von 500 bis 2000 m zu ihren Kindern zu wohnen. Die Dinge des täglichen Bedarfs sollten fußläufig unter 300 m zu erreichen sein und die Wohnung maximal 2 Stockwerke hoch gelegen sein. Der Kläger zu 1) leide unter rezividierenden Lumboischialgien bei Bandscheibenvorwölbungen und mittelgradiger Spinalkanalstenose. Das Heben und Tragen von Gegenständen von über 10 Kg sowie Arbeiten in gebückter Haltung oder längerer Zwangshaltung seien ihm nicht möglich. Ein Umzug sei ihm zumutbar.

Das Sozialgericht hat die Ermittlungsergebnisse des Sozialgerichts Duisburg zu den Angemessenheitsgrenzen im Bereich der Stadt F1 aus den Verfahren S 27 AS 199/06 und S 27 AS 88/06 beigezogen.

Durch Urteil vom 23.04.2008 hat das Sozialgericht Duisburg die Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.11.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 verurteilt, den Klägern für den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007 jeweils monatlich weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 50,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Kläger hätten jeweils einen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 50,00 EUR, so dass sich die angemessene Grundmiete auf 382,75 EUR belaufe. Ein Anspruch auf Übernahme der vollen tatsächlichen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Grundmiete von 535,00 EUR bestehe nicht. Die Wohnung der Kläger sei weder hinsichtlich der Größe noch hinsichtlich der Grundmiete i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen. Die Größe der Wohnung von 77 m² überschreite den angemessenen Wohnraum von 60 m² für einen Zwei-Personenhaushalt. Bei einer angemessenen Wohnfläche von maximal 60 m² sei für einen Zwei-Personenhaushalt der von der Beklagten zu Grunde gelegte Wert von 4,71 EUR /m² für das Gebiet der Stadt F1 noch angemessen, so dass die Grundmiete ohne Nebenkosten grundsätzlich maximal 282,75 EUR betragen dürfe, um angemessen zu sein. Die Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II sei dem Mietspiegel der Stadt F1 zu entnehmen. Unerheblich sei, dass sich die Beklagte bei der Ermittelung der Angemessenheitsgrenzen tatsächlich nicht explizit auf den Mietspiegel bezogen habe, da sich die von ihr ermittelten Grenzen aus dem Mietspiegel rechtfertigen ließen. Bei der Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen i.S.v. § 22 SGB II sei der für das gesamte Stadtgebiet geltende Mietspiegel zu Grunde zu legen, ohne dass die Angemessenheitsgrenzen bezogen auf einzelne Stadtteile zu ermitteln seien. Durch die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze bedingte Härten könnten, soweit Anhaltspunkte beständen, im Wege der konkreten Angemessenheitsprüfung ausgeglichen werden. Der von der Beklagte zu Grunde gelegte Quadratmeterpreis von 4,71 EUR liege im unteren, nicht aber im untersten Bereich des Mietspiegels. Die konkreten Angemessenheitsgrenzen seien eingehalten, wenn nach summarischer Prüfung unter Zuhilfenahme frei verfügbarer Erkenntnisquellen Wohnungen zu den abstrakten Angemessenheitskriterien des Leistungsträgers grundsätzlich auf dem Wohnungsmarkt der entsprechenden Kommune bzw. im zumutbaren Umzugsbereich angeboten werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach jeder einen Anspruch auf Verbleib im sozialen Umfeld habe, halte es die Kammer grundsätzlich, vorbehaltlich besonderer Umstände eines Einzelfalls für ausreichend, wenn im entsprechenden Stadtbezirk oder im Umkreis von fünf Kilometern (km) zum bisherigen Wohnort ausreichend konkrete Unterkunftsalternativen vorhanden seien. Insoweit setze die Kammer den räumlichen Vergleichsmaßstab mit dem zumutbaren Umzugsbereich gleich. Dies gelte auch für den Bereich der Stadt F1. Das Gebiet der kreisfreien Stadt F1 erstrecke sich auf eine Gesamtfläche von 210,32 km², die maximale Nord-Süd-Ausdehnung betrage 21 km, die maximaler Ost-West-Ausdehnung 17 km. In F1 lebten knapp 600.000 Menschen verteilt auf 50 Stadtteile, die wiederum in neun größere Stadtbezirke zusammengefasst seien. Die einzelnen Bezirke hätten jeweils die Größe einer Mittelstadt. Die Kläger wohnten im Stadtbezirk 00 und dort im südlichsten Stadtteil. Als räumlicher Umzugsbereich komme daher grundsätzlich der Stadtbezirk 00 im Betracht. Aufgrund der besonderen Umstände sei im Fall der Kläger der zumutbar Umzugsbereich auf den Stadtteil F beschränkt. In Fällen, in denen die Empfänger von Leistungen in fortgeschrittenem Alter seien, langjährig in einem bestimmten Stadtteil lebten, dort fest verwurzelt seien und dieser Stadtteil durch geographische Gegebenheiten von den übrigen Stadtteilen isoliert liege, so dass die Anreise aus anderen Stadtteilen mit öffentlichen Verkehrsmitteln langwierig und den Betroffenen die Anreise aus gesundheitlichen Gründen nur erschwert möglich sei, beschränke sich der räumlich Umzugsbereich auf diesen Stadtteil, um den Erhalt des sozialen Umfeldes zu gewährleisten. Dies sei vorliegend der Fall. Bei dem Stadtteil F handele es sich um den jüngsten und südlichst gelegenen Stadtteil. Die Entfernung zum Zentrum von F1 betrage 15 km, wobei der Stadtteil durch S-Bahn - und Busverbindungen gut an die Stadt angeschlossen sei. Aufgrund der Entfernung entständen durchaus Fahrzeiten von 20 Minuten und mehr, um in andere Stadtteile zu gelangen. Die Kläger lebten über 30 Jahre in dem Stadtteil F; ihr gesamtes soziales Umfeld befinde sich nach ihren glaubhaften Angaben in diesem Stadtteil. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Klägerin zu 2) nur eingeschränkt möglich, da sie an einer Schwellneigung beider Beine leide. Die angemessene Grundmiete belaufe sich für den Stadtteil F auf 382,75 EUR. Auf die weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 29.09.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.10.2008 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, dass die Anreise aus anderen Stadtteilen nach F mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht als langwierig zu bezeichnen sei. Insbesondere entständen keine Fahrzeiten von 20 Minuten und mehr. Die S-Bahn (Linie 6) vom F S-Bahnhof nach F1-Hauptbahnhof benötige nur 16 Minuten. Sie halte unterwegs noch in den Stadtteilen X, T und F1-1, so dass bei einem Umzug in einen dieser Stadtteile noch geringere Fahrzeiten anfielen. Zudem gäbe es z. B. nach F1-C eine direkte Busverbindung. Die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei für die Klägerin zu 2) auch nicht aus gesundheitlichen Gründen nur erschwert möglich. Insoweit werde auf die Feststellungen des Gutachtens von Dr. N im Verfahren S 24 SB 36/07 sowie den Ausführungen des behandelnden Internisten Dr. T1 Bezug genommen. Das Erreichen der Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs dürfte für die Klägerin zu 2) kein Problem darstellen. Vor diesem Hintergrund führe ein Wegzug aus dem Stadtteil F in einen anderen Stadtteil, z. B. in den Stadtkern, nicht zwingend dazu, dass der Erhalt des sozialen Umfeldes nicht mehr gewährleistet sei. Etwas anderes gelte für bestimmte Viertel im F1 Norden, die nur nach dem Umstieg in ein anderes Verkehrsmittel am Hauptbahnhof zu erreichen seien. Der Stadtkern und viele Stadtteile im Süden ließen sich aber in kurzen Fahrzeiten erreichen. Von den Klägern werde als erwerbsfähigen Hilfeempfängern ein hohes Maß an Flexibilität verlangt, insbesondere müssten sie sich selbständig um Arbeit bemühen und dabei jede zumutbare Arbeit annehmen. In diesem Zusammenhang wäre jede Arbeitsstelle innerhalb F1 für die Kläger nach Entfernung und Fahrzeiten zumutbar. Es ist deshalb kaum vertretbar, dass eine Wohnungsnahme außerhalb des Stadtteils F unzumutbar sein solle. Zum Aufrechterhalten sozialer Kontakte sei ein Aufsuchen anderer Orte nicht immer erforderlich, da auch die Kontaktpersonen die Kläger aufsuchen könnten und das Telefon benutzt werden könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.04.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ein Umzug aus F sei ihnen nicht zumutbar. Die Anreise nach F aus anderen Stadtteilen sei langwierig. Eine Nutzung der Buslinie 142 sei der Klägerin zu 2) nicht zumutbar, da diese aufgrund ihrer Erkrankungen nicht länger als 20 Minuten sitzen oder stehen dürfe und danach die Beine hochlegen müsse. Bei einer Nutzung der S-Bahnlinie kämen die Kläger auf Wegezeiten über 20 Minuten, da die Haltepunkte im Stadtteil F ca. 10 Gehminuten von der Ortsmitte entfernt lägen. Die S-Bahnlinie verkehre unter der Woche alle 20 Minuten und am Wochenende alle 30 Minuten. Des weiteren sei die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs nicht unentgeltlich, zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte wären monatlich ca. 35,00 EUR pro Person an Fahrtkosten aufzuwenden. Sie wohnten in einem Haus mit einem ihrer Söhne und ihren Enkelkindern zusammen. Ein Umzug würde die Familie auseinanderreißen. Dies widerspreche dem grundrechtlichen Schutz der Familie aus Art. 6 Grundgesetz (GG). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei auch ihre Flexibilität am Arbeitsmarkt eingeschränkt. Insbesondere die Klägerin zu 2) sei nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig.

Der Senat hat die Akten des SG Duisburg, S 34 R 60/07, über das Rentenverfahren der Klägerin zu 2) beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Duisburg, S 24 SB 36/07und S 34 R 60/07, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

Die Beklagte ist beteiligtenfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II als mit Art. 28 GG und Art. 83 GG unvereinbar erklärt, jedoch können die Arbeitsgemeinschaften für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010 weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (BVerfG, Urteil vom 20.12.1007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04; BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R).

Die Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Beklagte verurteilt, höhere Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II als den bewilligten Betrag von 433,83 EUR zu übernehmen.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Höhe der vom Sozialgericht ausgeurteilten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 533,83 EUR für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007. Gegenstand des Klageverfahrens sind die Bescheide vom 13.11.2006 und 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 gewesen, in denen den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007 bewilligt worden sind. Die Kläger haben erstinstanzlich ihr Begehren auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 686,33 EUR beschränkt. Diese sachliche Beschränkung des Streitgegenstandes auf Leistungen nach § 22 SGB II ist zulässig (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R). Da die Kläger keine Berufung gegen die Abweisung ihres Begehrens auf Gewährung höherer Unterkunftskosten als 533,83 EUR durch das Sozialgericht eingelegt haben, ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden.

Den Klägern steht gegenüber der Beklagten kein höherer Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II als der bewilligte Betrag von 433,83 EUR zu.

Nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich und nicht zumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.

Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II und erfüllen die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 SGB II. Im streitbefangenen Zeitraum haben sie das 15 Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik und sind erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II. Der Kläger zu 1) ist nach den Feststellungen des amtsärztlichen Dienstes sowie nach Angaben seines behandelnden Arztes Dr. T1 in der Lage, vollschichtig mittelschwere und gelegentlich schwere Arbeiten ohne monotone Zwangshaltungen, ohne ständiges schweres Heben und Tragen, ohne Einwirkungen von Nässe und Kälte und ohne Staubbelastungen zu verrichten. Im streitbefangenen Zeitraum hat der Kläger zu 1) auch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Ebenso ist die Klägerin zu 2) in der Lage gewesen, eine mindestens dreistündige Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich zu verrichten. Insoweit stützt sich der Senat auf die Feststellungen des Chefarztes der Klinik für Innere Medizin des N-hospitals in E, Dr. T, und verwertet dessen im Verfahren S 34 R 60/07 erstattetes Gutachten vom 26.09.2007 im Wege des Urkundenbeweises. Dr. T hat bei der Klägerin zu 2) auf internistischem Fachgebiet eine Lymphabflussstörung beider Beine mit Lymphödem des rechten Unterschenkels, eine Schilddrüsenvergrößerung mit noch normaler Schilddrüsenfunktion, eine Adipositas sowie Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre in der Vorgeschichte festgestellt. Eine Änderung des Gesundheitszustandes durch Verschlimmerung bestehender oder Hinzukommen neuer Gesundheitsstörungen ist nach den Darlegungen von Dr. T bei der Klägerin u 2) seit Juni 2006 nicht eingetreten. Sie konnte im streitbefangenen Zeitraum körperlich leichte Arbeiten ohne längere einseitige Körperhaltung, ohne gelegentlich einseitige körperliche Belastungen bzw. Zwangshaltungen, ohne Arbeiten im Knien, Hocken, Bücken und ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern in geschlossenen Räumen ohne Umwelteinwirkungen sowie ohne Einwirkungen von inhalativen Noxen vollschichtig verrichten. Sie ist in der Lage gewesen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, ihre Gehfähigkeit ist nicht eingeschränkt gewesen. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen von Dr. T zur Leistungsfähigkeit der Klägerin zu 2) zu zweifeln. Das Gutachten ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet, es beruht auf einer eingehenden ambulanten Untersuchung der Klägerin zu 2) am 19.09.2007 und der Auswertung der im Rentenverfahren beigezogenen medizinischen Unterlagen. Ebenso wie Dr. T ist Dr. P nach einer Untersuchung der Klägerin zu 2) im Frühjahr 2007 zu dem Ergebnis gelangt, dass sie noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne monotone Zwangshaltungen ausüben kann. Die Feststellungen von Dr. T über die Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit, stehen auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. N, dessen im Verfahren S 24 SB 36/07 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin zu 2) erstattetes Gutachten vom 24.04.2007 und Stellungnahme vom 31.07.2007 der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Dr. N beschreibt wie Dr. T bei der Klägerin zu 2) eine Lymphabflusstörung der Unterschenkel beidseits mit der Notwendigkeit der Versorgung mit Kompressionsstrümpfen der Klasse III ohne relevante klinisch Symptomatik, eine Übergewichtigkeit, eine knotige Schilddrüsenvergrößerung sowie rückfällige Entzündungen des Magens und der Speiseröhre. Des weiteren hat er bei der Klägerin zu 2) ein Halswirbel- bzw. Schulter-Arm-Syndrom und ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenschaden ohne Funktionsstörung sowie rückfällige Schwindelsensationen unklarer Genese ohne Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen und ohne Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung festgestellt. Der Senat sieht im Hinblick auf die beiden beigezogenen Gutachten, die hinsichtlich der Diagnostik und der Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen im wesentlich übereinstimmen und in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem streitbefangenen Zeitraum erstattet worden sind, keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Die Kläger sind als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates auch erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 2 SGB II. Trotz der Erzielung von Einkommens durch den Kläger zu 1) aus einer Erwerbstätigkeit sind sie hilfebedürftig. Der Bedarf der Kläger an Regelleistungen von insgesamt 622,00 EUR wird durch das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) nicht gedeckt.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, höhere Kosten der Unterkunft und Heizung als einen Betrag von 433,83 EUR, der sich aus 282,75 EUR Grundmiete, 62,08 EUR Betriebskosten und 89,00 EUR Heizkosten zusammensetzt, zu übernehmen. Die vom Sozialgericht angenommene Referenzmiete von 382,75 EUR ist zur Überzeugung des Senats nicht angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die von der Beklagten angesetzte Mietobergrenze von 282,75 EUR ohne Betriebs-, Neben- und Heizkosten ist nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung der Referenzmiete ist die Beklagte zu Recht von einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 60 m² ausgegangen (A) und hat, ausgehend von dem Stadtgebiet F1 als räumlichen Vergleichsmaßstab, den Betrag von 4,71 EUR als abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis zutreffend zugrundegelegt (B). Auf dem Wohnungsmarkt hat für die Kläger eine konkrete Möglichkeit bestanden, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anzumieten (C). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat sich der zumutbare Wohnbereich der Kläger weder auf den Stadtbezirk 00 noch auf den Stadtteil F beschränkt. Den Klägern ist ein Umzug in den kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen der Stadt F1 objektiv möglich und subjektiv zumutbar gewesen (D). Die Kläger genießen insofern auch keinen Bestandsschutz (E).

Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist im Hinblick auf den Zweck der Leistungen nach dem SGB II - nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins/m² ("Produkttheorie"). Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft sind die Wohnraumgröße, der Wohnort und der Wohnungsstandard.

A. Die Beklagte ist bei der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete zutreffend von einer angemessenen Wohnungsfläche von 60 m² ausgegangen. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu abzustellen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Nach dem Fortfall des Wohnungsbindungsgesetzes sind die Bestimmungen des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG) für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche für Wohnberechtigte maßgeblich. Das WoFG regelt die soziale Wohnraumförderung, wobei Zweck der sozialen Wohnraumförderung die Versorgung von Haushalten mit Wohnraum durch die Förderung von Mietwohnraum und die Förderung der Bildung selbstgenutzten Wohneigentums ist. Die Bestimmungen für Bauherrn und Erwerber von Wohnraum sowie von Belegungsrechten als Förderempfänger sind in §§ 11 ff WoFG, die mietrechtlich relevanten Regelungen für geförderte Wohnungen sind in § 27 WoFG enthalten. Nach § 27 WoFG darf ein Verfügungsberechtigter von Mietraum diesen nur zum Gebrauch überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende die Wohnberechtigung durch die Übergabe eines Wohnberechtigungsscheines nachweist (siehe Söfker, Zum Gesetz über die Reform des Wohnungsbaurechts, WuM 2002, 291), wobei im Wohnungsberechtigungsschein nach § 27 Abs. 4 Satz1 WoFG die nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße mit Raumzahl oder Wohnfläche anzugeben ist. Die nach § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG angemessene und damit maßgebliche Wohnfläche richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen, die die Länder nach den Grundsätzen des § 10 WoFG treffen (BT-Drucks. 14/5538 zu § 27 Abs. 4 WoFG). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Wohnungsgrößen nach den Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierzu erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien. Deshalb ist für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche i.S.v. § 22 SGB II auf die landesrechtlichen Regelungen zur Vergabe von Wohnungsberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen abzustellen (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 12.03.2007, L 19 AS 260/06 und Beschluss vom 05.12.2007, L 6 AS 234/07 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2007, L 14 B 1650/07 AS ER und Beschluss vom 17.09.2008, L 34 B 1650/08 AS ER; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rdz. 42c). In dem Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG)" vom 08.03.2002, in der geänderten Fassung vom 21.09.2006, ist für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass in der Regel für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen zwei Wohnräume oder 60 qm Wohnfläche im Sinne von § 27 Abs. 4 WoFG angemessen sind (Ziffer 5.7). Soweit in dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr "Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)" vom 03.02.2004, in der geänderten Fassung vom 26.01.2006, geregelt ist, dass die Wohnflächenobergrenzen für eine barrierefreie Wohnung mit zwei Zimmern 62 qm beträgt (Ziffer 2.2), beziehen sich diese Bestimmungen auf die Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen nach § 16 WoFG und sind damit nicht einschlägig. Zwar handelt es sich bei diesem Runderlass auch um eine Bestimmung über die Wohngröße i.S.v. § 10 WoFG sie bezieht sich aber ausschließlich auf die Regelungen zur Förderung der Neuschaffung von Mietwohnraum und selbstgenutzter Eigenheime. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern eine zusätzliche Wohnfläche entsprechend Ziffer 5.72 des einschlägigen Runderlasses zuzubilligen ist, sind weder nach Aktenlage erkennbar noch ergeben sie sich aus dem Vorbringen der Kläger.

B. Nach der Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 07. 11.2006, B 7b AS 10/06 R und 7b AS 18/06 R). Räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen, der im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein kann (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R).

Vorliegend hat das Sozialgericht zutreffend das Gebiet der Stadt F1 in den kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen als räumlichen Vergleichsmaßstab zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises herangezogen. Auch unter Berücksichtigung der Einwohneranzahl (583.000 Einwohner) und der Ausdehnung des Stadtgebietes F1 (Gesamtfläche 210,32 km², maximale Nord-Süd-Ausdehnung 21 km; maximale Ost-West-Ausdehnung 17 km) hält der Senat es nicht für geboten, bei der Ermittlung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises auf ein kleineres Vergleichsgebiet abzustellen, etwa das Stadtgebiet von F1 in mehrere kleinere Vergleichsgebiete aufzuteilen. Zwar hat das Bundessozialgericht angedeutet, dass die Unterteilung des Gebietes einer größeren Stadt in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die keine selbständige Einheiten sind, zur Bestimmung des räumlichen Vergleichsmaßstab geboten sein kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, bejahend auch Knickrehm/Voelzke, Kosten der Unterkunft nach SGB II, S. 16), dies jedoch in späteren Entscheidungen nicht näher konkretisiert. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass grundsätzlich das Gebiet einer Kommune in deren kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen den räumlichen Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises bildet, sofern nicht in ländlichen Räumen das Gebiet mehrerer Kommunen zusammengefasst werden muss, um einen sachgerechten Vergleichsmaßstab zu finden. Die Untergliederung des Gebietes einer Großstadt in kleinere Verwaltungseinheiten - vorliegend in neun Stadtbezirke und 50 Stadtteile - rechtfertigt es allein nicht, zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes von einem kleineren Vergleichsgebiet als dem gesamten Stadtgebiet auszugehen. Denn die Struktur der Verwaltungsorganisation einer Großstadt spiegelt nicht den örtlichen Wohnungsmarkt wider. Dieser ist vielmehr durch die kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen bestimmt. Dies gilt insbesondere für Ballungsräume, wie das Ruhrgebiet, in denen die Wohnbebauung der Kommunen oftmals nahtlos aneinandergrenzt. Bei der Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabes geht es um die Beschreibung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbindung einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Eine solche Homogenität ist bei einer Großstadt - wie F1 - insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung des öffentlichen Nahverkehrs, der auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solcher, die am Stadtrand gelegen sind, ausgerichtet ist, im gesamten Stadtgebiet anzunehmen. Auch die Größe des Stadtgebiets von F1 sowie die Größe und die Lage der Stadtbezirke und Stadtteile sprechen nicht für eine Inhomogenität der Lebens- und Wohnbereiche innerhalb des Stadtgebiets. Vielmehr ist dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt F1 vom 01.07.2005 zu entnehmen, dass die im Mietspiegel aufgezählten unterschiedlichen Wohnlagen - einfach, einfach bis mittel, mittel, mittel bis gut - im Wesentlichen in allen Stadtteilen anzutreffen sind. Gegen eine Unterteilung des Gebietes einer Großstadt in mehrere Vergleichsgebiete zur Feststellung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises spricht neben Praktikabilitätsgründen, dass durch die Unterteilung eines Stadtgebietes in mehrere Vergleichsgebiete die konkrete Lage einer Wohnung in einem Stadtgebiet zu Beginn des Leistungsbezuges für die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung während des ganzen Bezugszeitraums bestimmend wird. Ggf. würde einem Leistungsbezieher, je nach Zuschnitt der Vergleichsgebiete, z. B. beim Wohnen in einem sog. "Villenviertel", ein Wohnstandard gesichert, der im Vergleich zu Wohnungen im unteren Bereich im gesamten Stadtgebiet höher ist bzw. die einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnisse übersteigt. Insofern würden Bezieher von Leistungen nach dem SGB II gegenüber denjenigen, deren Einkommen knapp über den Bedarfsgrenzen des SGB II liegt, bevorzugt. Erwebstätige sind nämlich gezwungen, entsprechend ihren Einkommensverhältnissen, eine finanzierbare Wohnung anzumieten und auch innerhalb des gesamten Stadtgebiets in eine kostengünstigere Wohnung umzuziehen. Aus dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes eines Hilfebedürftigen lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass in einer Großstadt der maßgebliche räumliche Vergleichmaßstab kleiner als das gesamte Stadtgebiet gefasst werden muss. Die Einbindung eines Hilfebedürftigen in sein soziales Umfeld wird schon dadurch gewahrt, dass ihm ein Umzug in einen anderen Wohnort nicht zugemutet wird. Denn der Begriff des sozialen Umfelds bezieht sich nur auf den konkreten Wohnort/Gemeinde und nicht auf das aktuell bewohnte Stadtviertel innerhalb des Wohnorts (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdz. 40b). Besonderheiten im Einzelfall können bei der Bestimmung des zumutbaren Wohnbereiches im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung berücksichtigt werden. Im Hinblick auf das soziale Umfeld kann unter Umständen der zumutbare Wohnbereich enger zu begrenzen sein als das Gebiet, das im Hinblick auf die Mietpreishöhe als Vergleichsmaßstab herangezogen wird (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R).

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der zumutbare Wohnbereich wegen der Wahrung des sozialen Umfelds eines Hilfebedürftigen nicht grundsätzlich auf einen Radius von fünf km Entfernung zur bisherigen Wohnung begrenzt. Der Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds bedeutet nicht, dass die Wohnraumsituation eines Hilfebedürftigen nicht verändert werden darf. Hilfebedürftige haben Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Pflege von persönlichen Bindungen hinzunehmen, die auch Erwerbstätigen und Schülern zugemutet werden. Insoweit hat die Beklagte zutreffend dargelegt, dass von einem Hilfebedürftigen grundsätzlich Flexibilität erwartet werden kann. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Arbeitssuche und -aufnahme, sondern auch auf Anpassungen, die bei einer Veränderung der Lage der Wohnung innerhalb des Stadtgebiets und der damit verbundenen Veränderungen der sozialen Beziehungen erforderlich sind. Die Erreichbarkeit eines Stadtteils zur Pflege persönlicher Beziehungen in einer Großstadt hängt wesentlich nicht von der Entfernung, sondern der Streckenführung des öffentlichen Nahverkehrs ab. Je nach Streckenverlauf und Häufigkeit der Verbindungen kann ein entfernt liegender Stadtteil mit öffentlichen Verkehrsmitteln schneller und besser erreichbar sein als der benachbarte Stadtteil. Aus der räumlichen Entfernung zwischen zwei Punkten kann in einer Großstadt kein Rückschluss auf die aufzuwendende Zeit für die Zurücklegung dieser Strecke mit Fahrrad, Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln gezogen werden. Des weiteren kommt bei einer generellen Festlegung des zumutbaren Umzugsbereichs auf einen Radius von fünf km der geografischen Lage eines Stadtteils die entscheidende Bedeutung für die Bestimmung der Angemessenheitskriterien zu. Daher folgt der Senat nicht dem Ansatz des Sozialgerichts, den zumutbaren Umzugsbereich im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung regelhaft auf einen Radius von fünf km Entfernung zur bisherigen Wohnung zu begrenzen. Auch die geografische Lage des Stadtteils F, der der südlichst gelegene Stadtteil von F1 ist und überwiegend vom Stadtgebiet der Kommune Mülheim begrenzt wird, rechtfertigt nicht, den zumutbaren Wohnbereich enger als den räumlichen Vergleichsmaßstab bei der Ermittlung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises zu begrenzen. Denn die verkehrstechnischen Anbindungen des Stadtteils, insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln, an den Stadtkern ist nach den Feststellungen des Sozialgerichts gut. Dies wird auch von den Beteiligten nicht bestritten. Bei den vom Sozialgericht festgestellten Fahrtzeiten von ca. 20 Minuten und der von den Beteiligten übereinstimmend beschriebenen Frequenz der öffentlichen Verkehrsmittel (20 Minuten Werktags, 30 Minuten Sonntags) handelt es sich nach Auffassung des Senats um übliche Bedingungen des öffentlichen Nahverkehrs in einer Großstadt.

Unter Zugrundelegung des Stadtgebiets von F1 als räumlicher Vergleichsmaßstab ist bei einem Zwei-Personenhaushalt die Festlegung eines Quadratmeterpreises von 4,71 EUR angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises ist nicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren (nicht im untersten) Bereich für alle vergleichbaren Wohnungen am Wohnort des Hilfesuchenden marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II. § 22 Rdz. 45a). Dabei muss der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Beschaffenheit des Wohnungsmarkts nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel i.S.d. §§ 558c und 558d BGB abstellen, soweit ein solcher in der Kommune existiert. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R). Der Ansatz der Beklagten bietet zur Überzeugung des Senats die geförderte hinreichende Gewähr. Den Quadratmeterpreis von 4,71 EUR für einen Zwei-Personen-haushalt hat die Beklagte nicht aus dem ab dem 01.07.2005 geltenden qualifizierten Mietspiegel abgeleitet. Sie hat Festlegung der Angemessenheitsgrenze von 282,49 EUR (282,49 EUR: 60 = 4,708 EUR, aufgerundet auf 4,71 EUR/m) für einen Zwei-Personenhaushalt vielmehr das Ergebnis einer Beobachtung des unteren Segmentes des örtlichen Wohnungsmarktes durch die Stadt F1 als kommunalem Leistungsträger unter Beteiligung der Wohlfahrtsverbände übernommen. Bei der Bildung dieser Angemessenheitsgrenzen wurden die Daten der bei der Geschäftsstelle "Wohnungsnotfälle" gemeldeten tatsächlich verfügbaren Wohnungen des Amtes für Wohnungswesen, der großen Wohnungsgesellschaften, Hausverwaltungen und der Privatvermieter von der Stadt F1 berücksichtigt.Zur Verifizierung des Ergebnisses hat die Stadt F1 selbst den Wohnungsmarkt beobachtet, u. a. durch Auswertung der Wohnungsanzeigen in Tageszeitungen und Stadtteilzeitungen und eine stichprobenartigen Sichtung der Angebote im Internet von Wohnungsgesellschaften, Wohnungsgenossenschaften und Hausverwaltungen im Zeitraum von August bis Oktober 2006. Die von der Beklagten gebildeten Angemessenheitsgrenzen lassen sich, wie das Sozialgericht überzeugend ausgeführt hat, aus den Mietpreisspannen des qualifizierten Mietspiegels vom 01.07.2005 rechtfertigen. Der von der Beklagte zu Grunde gelegte Quadratmeterpreis von 4,71 EUR liegt im unteren, nicht aber im untersten Bereich der Mietpreisspannen des Mietspiegels, wobei der Mietspiegel nur einen Teilaspekt des unteren Marktsegments des örtlichen Wohnungsmarkts erfasst (vgl. Auskunft der Stadt F1 vom 28.11.2006 im Verfahren S 27 AS 88/06). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts. Auch die Ergebnisse der Erhebungen über die Höhe der Angebotsmieten auf dem Wohnungsmarkt der Stadt F1 in den Jahren 2005 und 2006 belegen, dass die Angemessenheitsgrenzen der Beklagten den aktuellen Verhältnissen des Wohnungsmarktes entsprochen haben. Dabei stützt sich der Senat auf die Ergebnisse der Auswertung von Wohnungsanzeigen für die Stadt F1 in Zeitungen im Herbst 2005 und Frühjahr 2006 durch die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (WfA), die die Auswertung im Auftrag des Sozialgerichts Duisburg im Verfahren S 27 AS 199/06 vorgenommen hat. In dem Bericht "Angemessenheit des Mietwohnungsangebots in F1, Sonderauswertung aus der Wohnungsmarktbeobachtung NRW auf Basis der Zeitungsanalyse" aus Juni 2007, der vom Sozialgericht beigezogen worden ist, hat die WfA dargelegt, dass für Bedarfsgemeinschaften mit 2 Personen bei 526 Wohnungsanzeigen 22% aller auswertbaren Anzeigen (2- bis 4-Zimmer-Wohnungen) der Angemessenheitsgrenze der Beklagten - Referenzmiete bis zu 282,49 EUR - entsprochen haben, wobei 45% der Wohnungsanzeigen für 2-Zimmer-Wohnungen der Referenzmiete entsprochen haben. Ebenso ist die Stadt F1 nach Auswertung der Wohnungsanzeigen der Tageszeitungen und Stadtteilzeitungen und einer stichprobenartigen Sichtung der Angebote im Internet bei Wohnungsgesellschaften, Wohnungsgenossenschaften und Hausverwaltungen zu dem Ergebnis gelangt, dass im Erhebungszeitraum (August - Oktober 2006) 64% bis 79 % der erfassten Wohnungsangebote, also der anmietbaren Wohnungenfür einen Zwei-Personenhaushalt mit einer Wohngröße bis zu 60 m², der Referenzmiete von 282,49 EUR entsprochen haben und dass deren tatsächliche Anzahl (246 Anzeigen bis 263 Anzeigen) ausreichend gewesen ist. Die Ergebnisse dieser Wohnungsmarktbeobachtung belegen nach Auffassung des Senats, dass Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen der Beklagten in ausreichender Zahl auf dem Wohnungsmarkt angeboten worden sind.

C. Für eine Referenzmiete von 282,49 EUR sind im streitbefangenen Zeitraum auf dem Wohnungsmarkt bezogen auf das gesamte Stadtgebiet von F1 Wohnungen konkret verfügbar gewesen.

Die im Verfahren S 27 AS 88/06 beigezogenen Ergebnisse der Wohnungsmarktbeobachtung der Stadt F1 in der Zeit von August bis Oktober 2006 belegen, dass für die Kläger unter Zugrundelegung einer Referenzmiete von 282,49 EUR im streitbefangenen Zeitraum auf dem Wohnungsmarkt im gesamten Stadtgebiet von F1 Wohnungen konkret verfügbar gewesen sind. Die Stadt F1 ist, wie oben dargelegt, nach Auswertung der Wohnungsanzeigen der Tageszeitungen und Stadtteilzeitungen und einer stichprobenartigen Sichtung der Angebote im Internet bei Wohnungsgesellschaften, Wohnungsgenossenschaften und Hausverwaltungen zu dem Ergebnis gelangt, dass im Erhebungszeitraum (August - Oktober 2006) 64% bis 79 % der erfassten Wohnungsangebote, also der anmietbaren Wohnung, für einen Zwei-Personenhaushalt mit einer Wohngröße bis zu 60 m², der Referenzmiete von 282,49 EUR entsprochen haben und dass deren tatsächliche Anzahl (246 Anzeigen bis 263 Anzeigen) ausreichend gewesen ist. Im Hinblick auf den entspannten Wohnungsmarkt in F1 (Stellungnahme der Stadt F1 vom 28.11.2006 im Verfahren S 27 AS 88/06) sind keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Wohnungsmarktes nach Oktober 2006 erkennbar, dies wird auch nicht von den Klägern vorgetragen. Die Ergebnisse der Wohnungsmarktbeobachtung durch die Stadt F1 belegen somit nach Auffassung des Senats eine konkrete Verfügbarkeit von Wohnraum für die Kläger im streitbefangenen Zeitraum im Stadtgebiet F1 nach Maßgabe der Angemessenheitskriterien. Dies wird von den Klägern auch nicht bestritten.

D. Den Klägern ist die Kostensenkung durch Umzug in einen anderen Stadtteil möglich und zumutbar gewesen. Es sind keine tatsächlichen oder rechtliche Hinderungsgründe ersichtlich, die einem Wohnungswechsel der Kläger durch einen Umzug in einen anderen Stadtteil i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegengestanden haben. In der Regel sind Kostensenkungsbemühungen Hilfebedürftigen zumutbar, da die Senkung der unangemessenen Unterkunftskosten zu den Obliegenheiten eines Hilfebedürftigen gehört (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdz. 55). Eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation oder besondere Umstände sindt in die Zumutbarkeitsbetrachtung mit einzubeziehen (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Anm. 59 ; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.01.2008, L 6 AS 39/07).

Die affektive Bindung der Kläger an den Stadtteil F aufgrund eines mehr als 30 jährigen Wohnens, die Einbindung in die griechische Gemeinschaft sowie das Lebensalter der Kläger zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten (57 Jahre bzw. 51 Jahre) begründen keine Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels. Die Unzumutbarkeit eines Umzugs wegen einer affektiven Bindung an eine bestimmte Unterkunft nach langjähriger Nutzung unter Aufgabe des vertrauten Lebenskreises bzw. des Lebensalters von Hilfebedürftigen kann in Betracht kommen, wenn in kurzer Zeit ein Ende der Hilfebedürftigkeit absehbar ist (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rdz. 56; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Anm. 59 mit Rechtsprechungsnachweisen; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2007, L 14 B 1650/07 AS ER). Diese Voraussetzung ist bei den Klägern vorliegend nicht gegeben. Sie befinden sich seit dem 01.01.2005 im laufenden Leistungsbezug der Beklagten. Im Hinblick auf die Erwerbsbiografie der Kläger - Beschäftigungslosigkeit der Klägerin zu 2) seit Oktober 1999 und Arbeitslosigkeit des Klägers zu 1) zumindest seit Mai 2004 - und auf das gesundheitlich eingeschränkte Leistungsvermögen beider Kläger ist ein Ende ihrer Hilfebedürftigkeit nicht konkret absehbar. Wie die Kläger selbst im Berufungsverfahren vorgetragen haben, ist ihre Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihres Gesundheitszustandes eingeschränkt. Daher ist eine Leistungsdauer von 8 Jahren bzw. 14 Jahren bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres wegen erschwerte Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht auszuschließen. Unter Berücksichtigung der Höhe des Differenzbetrages zwischen der angemessenen Grundmiete von 282,49 EUR und der tatsächlichen Miete von 535,15 EUR, d. h. von 252,66 EUR monatlich, und der nicht auszuschließenden Hilfebedürftigkeit der Kläger von noch über mehr als 8 Jahren kann die affektive Bindung der Kläger an den Stadtteil L eine nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigende subjektive Unmöglichkeit des Umzugs der Kläger in einen anderen Stadtteil nicht begründen, auch wenn aufgrund der ehemaligen Eigenständigkeit des Ortes L, die vor mehr als 30 Jahren endete, eine besondere Identifikation der Bewohner mit dem Stadtteil besteht und die Kläger das Wohnen in der Nähe von Landsleuten bevorzugen.

Bei den Klägern bestehen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen, die einem Wohnungswechsel entgegenstehen. Nach übereinstimmender Einschätzung von Dr. P und dem behandelnden Internisten Dr. T1 ist den Klägern ein Umzug zumutbar. Die Kläger sind auch nicht zur Führung eines eigenen Haushalts auf fremde Hilfe, insbesondere durch ihre Kinder, angewiesen. Nach Auffassung des Senats haben die Kläger im streitbefangenen Zeitraum über eine ausreichende Leistungs- und Belastungsfähigkeit verfügt, um ihren Haushalt selbständig zu führen. Insoweit folgt der Senat hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin zu 2) den Feststellungen von Dr. T im Rentenverfahren, wonach die Klägerin zu 2) über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verfügt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einschätzung von Dr. T1 im Befundbericht vom 23.08.2007, wonach die Klägerin zu 2) wegen der Lymphabflussstörung auf Hilfestellung bei allen Tätigkeiten angewiesen ist, die zwingend länger ca. 20 Minuten sitzend oder stehend durchgeführt werden müssen, die Dinge des täglichen Bedarfs fußläufig unter 300 Meter erreichbar sein sollen und sie nicht darauf angewiesen ist, in einem Umkreis von 500 bis 2000 m zu ihren Kindern zu wohnen. Der Kläger zu 1) ist im streitbefangenen Zeitraum in der Lage gewesen, eine Aushilfstätigkeit als Aushilfsschleifer auszuüben. Diese Tatsache sowie die Feststellungen des amtsärztlichen Dienstes über sein Leistungsvermögen widersprechen ebenfalls einem Angewiesensein auf fremde Hilfe zur Haushaltsführung.

Der Wohnungswechsel verletzt auch nicht die Rechte der Kläger aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dabei kann offen bleiben, ob der in Art. 6 Abs. 1 GG statuierte Schutz der Familie nur die Gemeinschaft von Eltern und Kindern umfasst oder sich auch auf den Schutz der Generationen- Großfamilie erstreckt (verneinend BVerfG, Beschluss vom 31.05.1978, 1 BvR 683/77, BVerfGE 48,327; bejahend Pieroth, GG, 8.Aufl., Art. 6 Rdz. 4). Denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie in erster Linie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Eine Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Kindes treten Verantwortlichkeit und Sorgerecht der Eltern zurück. Die Lebensgemeinschaft kann dadurch zur bloßen Hausgemeinschaft werden, die Gemeinsamkeiten des Zusammenwohnens wahrt, jedem Mitglied der Familie im übrigen aber die unabhängige Gestaltung seines Lebens überlässt. Mit der Auflösung der Hausgemeinschaft kann sich die Familie sodann zur bloßen Begegnungsgemeinschaft wandeln, bei der Eltern und Kinder nur den gelegentlichen Umgang pflegen. Für erwachsene Kinder ist die Familie eine Gemeinschaft, die in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt ist (BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81). Durch einen Wohnungswechsel der Kläger innerhalb des Stadtgebiets von F1 wird die Gemeinschaft mit ihren volljährigen Söhnen und deren Kindern als Begegnungsgemeinschaft aufrechterhalten, also der Regelfall der Gemeinschaft von Eltern mit ihren volljährigen Kindern gewahrt.

Der Kontakt zu den drei volljährigen Söhnen und deren Familie kann auch noch bei einer räumlichen Trennung von den Klägern gepflegt werden, da die Kläger öffentliche Verkehrsmittel benutzen können. Der Stadtteil F ist nach den Feststellungen des Sozialgerichts an das öffentliche Verkehrsnetz der Stadt F1 angeschlossen, es existiert eine Direktverbindung zur Stadtmitte. Die von den Klägern angebene Frequenz der S-Bahn-Verbindungen (20 Minuten werktags, 30 Minuten Sonntags) ist hinsichtlich der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr von Stadteilen, die am Stadtrand gelegen sind, üblich und hindert nicht die Kontaktaufnahme. Im Regelsatz sind auch Kosten für die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen enthalten. Aus den beigezogenen Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Klägerin zu 2) aus gesundheitlichen Gründen die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, auch unter Berücksichtigung von Fahrtzeiten bis zu 30 Minuten, unzumutbar ist. Nach den Feststellungen von Dr. T ist sie in der Lage gewesen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, und ihre Gehfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Die Einschätzung von Dr. T1, dass ein längeres Stehen oder Sitzen ohne Pause als 20 Minuten für sie nicht möglich sei, wird durch die Feststellungen der als Sachverständige gehörten Ärzte Dr. N und Dr. T nicht bestätigt. Vielmehr haben diese beiden Ärzte ausgeführt, dass bei einer Versorgung der Klägerin zu 2) mit Kompressionsstrümpfen der Klasse III und durch die regelmäßigen maschinellen und sporadisch/manuellen Lymphdrainagebehandlungen die Schwellneigung der Beine nicht ausgeprägt ist und relevante Funktionsstörungen der unteren Extremitäten als Folge der beidseitigen Lymphabflussstörung nicht feststellbar sind. Eine regelmäßige Hochlagerung der Beine nach einer bestimmten Zeitdauer ist im streitbefangenen Zeitraum nicht erforderlich gewesen. Dabei hat sich Dr. T auch mit der Einschätzung von Dr. T1 im Befundbericht vom 18.06.2007 auseinandergesetzt, bereits nach unter einstündigem Sitzen bzw. Stehen entständen bei der Klägerin zu 2) massive Schwellungen, so dass die Beine zwingend hochgelegt werden müssten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Feststellungen von Dr. T1 hinsichtlich der zeitlichen Dauer der Belastungsfähigkeit durch Sitzen oder Stehen in sich widersprüchlich sind. Innerhalb eines Monats hat Dr. T1 gegenüber dem Sozialgericht in Gerichtsverfahren ein Mal angegeben, dass eine regelmäßige Hochlagerung der Beine nach 20 Minuten Sitzen oder Stehen zwingend erforderlich sei, das andere Mal hat er hierfür 60 Minuten angesetzt, ohne Beschreibung einer gravierenden Befundverschlechterung. Unabhängig davon hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Begegnungsgemeinschaft auch durch Besuche der volljährigen Söhne bei ihren Eltern oder durch die Nutzung von Telekommunikationsmitteln aufrecht werden kann.

Gegen die Zumutbarkeit der Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel kann auch nicht eingewandt werden, dass die Entscheidung der Beklagten unwirtschaftlich und damit unverhältnismäßig ist. Vorliegend ist von einer auf unabsehbaren Zeit fortdauernden Abhängigkeit der Kläger von Leistungen nach dem SGB II auszugehen, so dass ein Wohnungswechsel in Hinblick auf den Differenzbetrag zwischen tatsächlicher Grundmiete und Referenzmiete von mehr als 250,00 EUR monatlich auch bei Berücksichtigung der Kosten, die ggf. durch die Einschaltung eines Umzugsunternehmens entstehen, auf längere Sicht zu einer deutlichen Entlastung der Beklagten führt.

E. Der in der Regel sechs Monate dauernde befristete Bestandsschutz im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums, am 01.12.2006, abge-laufen. Mit Schreiben vom 19.05.2006 sind die Kläger über die Unangemessenheit der Grundmiete ohne Betriebs-, Neben- und Heizkosten als Unterkunftskosten belehrt und von der Beklagten zur Kostensenkung aufgefordert worden. Durch das Schreiben sind die Kläger in die Lage versetzt worden, Maßnahmen der Kostensenkung zu ergreifen. Der Inhalt des Kostensenkungsaufforderungsschreibens ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis über die unangemessenen Mietkosten hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf. die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (vgl. BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R ). Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises, der hier erfolgt ist.

Dahinstehen kann, ob die von der Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum übernommenen Betriebskosten und Heizkosten angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, da die Beklagte bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen nach § 22 SGB II die vollen Betriebskosten und Heizkosten übernommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs.2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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